SR 431.02 ↩
29 commentaries
Die Rechtsprechung nimmt Mobiltelefon, Tablet oder Computer als „empfangsfähige Geräte“ im Sinn der Haushaltsabgabe an. Insbesondere wird in den Entscheiden daraus geschlossen, dass Personen, die sich konkret zu Inhalten des SRF äussern, über ein zum Empfang geeignetes Gerät verfügen; dies wird zur Beurteilung der Abgabepflicht herangezogen.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 4.6). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2022, wo er diverse Beispiele zu Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens aufgeführt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass er über ein zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangfähiges Gerät gilt (vgl.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl.”
Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haften in der Regel die volljährigen Mitglieder des Haushalts solidarisch für die Haushaltabgabe.
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
Die Haushaltabgabe ist geräteunabhängig ausgestaltet und grundsätzlich von jedem Privathaushalt zu entrichten.
“Vorliegend ist festzuhalten, dass die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen ist (vgl. vorstehend E. 7.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin lebte vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 in einem Haushalt (Nr. [...]) und unterstand folglich für diesen Zeitraum grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Des Weiteren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten. Solche werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Bestimmungen des RTVG generell als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden - und damit das Bundesverwaltungsgericht - massgebend sind (Art. 190 BV; vgl. vorstehend 7.3.5). Vor diesem Hintergrund muss an dieser Stelle insbesondere das Vorliegen einer verfassungsmässigen Grundlage nicht geprüft werden. Es ist nicht ersichtlich, dass den Behörden deswegen ein treuwidriges Verhalten vorzuhalten wäre. Was die Grundrechtsbindung der Vorinstanz und der Erstinstanz betrifft, so macht die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge im Ergebnis wiederum Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend. Diesbezüglich ist auf die vorstehende E. 2.1 zu verweisen. Zur konkreten Rechnungshöhe ist zu erkennen, dass der ausstehende Betrag von Fr.”
Die Abgabe wird pro Privathaushalt in gleicher Höhe erhoben; als Haushalt gilt die Einheit der Personen, die in derselben Wohnung leben, und die Haushaltsmitglieder haften solidarisch. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind in Art. 69b RTVG i.V.m. Art. 61 RTVV geregelt; Befreiungen erfolgen auf Gesuch, wobei u. a. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erwähnt werden.
“Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Unter Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner zu verstehen, die in der gleichen Wohnung leben. Die Mitglieder eines Haushalts haften solidarisch (Art. 69a RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 [SR 431.02]). Die Höhe der Haushaltsabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Auf Gesuch hin werden insbesondere Personen befreit, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (SR 831.30) erhalten (vgl. Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG).”
Die Mitglieder eines Privathaushalts — d.h. der Einheit aller in derselben Wohnung lebenden Personen — haften gemäss Art. 69a RTVG solidarisch für die Haushaltsabgabe (Art. 69a RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister).
“Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Unter Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner zu verstehen, die in der gleichen Wohnung leben. Die Mitglieder eines Haushalts haften solidarisch (Art. 69a RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 [SR 431.02]). Die Höhe der Haushaltsabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Auf Gesuch hin werden insbesondere Personen befreit, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (SR 831.30) erhalten (vgl. Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG).”
Art. 69a Abs. 2 RTVG verweist auf das Registerharmonisierungsgesetz (RHG). Nach Art. 3 Bst. d RHG ist ein Haushalt die Einheit aller Personen, die in derselben Wohnung leben.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen von der Erhebungsstelle erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG; vgl. Art. 58 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück (Art. 59 Abs. 2 RTVV). Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
Nach Art. 3 lit. d RHG besteht der Haushalt aus der "Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben". Die Regelung ist damit auf die Zuweisung von Personen zu einer Wohnung (Haushaltszugehörigkeit) ausgerichtet. Für die vorliegende grundsätzliche Fragestellung gibt die Gesetzgebung über die Registerharmonisierung wenig her.
“Gemäss § 13 Abs. 3 des Reglements wird die Grundgebühr damit unter anderem von "sämtlichen Haushalten" erhoben. Beim Ausdruck "Haushalt" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, findet sich doch weder im kantonalen Gesetz noch im kommunalen Reglement eine eigentliche Umschreibung. Dem bundesrechtlichen Umweltschutzgesetz kann der Begriff ebenso wenig entnommen werden. Verwendung auf eidgenössischer Ebene findet der Begriff "Haushalt" hingegen etwa im Bereich der Steuer für Radio und Fernsehen (sog. "Haushaltabgabe" gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). Soweit hier interessierend, bestimmt Art. 69a Abs. 2 RTVG: "Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung." Gemeint ist das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02). Dort umschreibt Art. 3 lit. d RHG den Begriff des Haushalts folgendermassen: Der Haushalt besteht aus der "Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben". Dieser Ansatz ist folglich eher auf die Zuweisung einer Person zu einem Haushalt ausgerichtet. Folglich spricht Art. 8 RHG von der "Haushaltszugehörigkeit". Für die vorliegende grundsätzliche Fragestellung gibt die Gesetzgebung über die Registerharmonisierung wenig her.”
“Gemäss § 13 Abs. 3 des Reglements wird die Grundgebühr damit unter anderem von "sämtlichen Haushalten" erhoben. Beim Ausdruck "Haushalt" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, findet sich doch weder im kantonalen Gesetz noch im kommunalen Reglement eine eigentliche Umschreibung. Dem bundesrechtlichen Umweltschutzgesetz kann der Begriff ebenso wenig entnommen werden. Verwendung auf eidgenössischer Ebene findet der Begriff "Haushalt" hingegen etwa im Bereich der Steuer für Radio und Fernsehen (sog. "Haushaltabgabe" gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). Soweit hier interessierend, bestimmt Art. 69a Abs. 2 RTVG: "Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung." Gemeint ist das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02). Dort umschreibt Art. 3 lit. d RHG den Begriff des Haushalts folgendermassen: Der Haushalt besteht aus der "Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben". Dieser Ansatz ist folglich eher auf die Zuweisung einer Person zu einem Haushalt ausgerichtet. Folglich spricht Art. 8 RHG von der "Haushaltszugehörigkeit". Für die vorliegende grundsätzliche Fragestellung gibt die Gesetzgebung über die Registerharmonisierung wenig her.”
Ein Anspruch auf Opting-out setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Betroffene fristgerecht und substanziiert darlegt, er habe diese Möglichkeit in Anspruch genommen; ohne einen solchen Nachweis greift das Opting-out nicht.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer lebte in der hier massgeblichen Zeit jeweils in einem Haushalt (Nrn. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG hätte für den Beschwerdeführer noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» (nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV) bestanden (vgl. E. 4.4). Allerdings greift auch dieser Ausnahmetatbestand hier nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass er von dieser Möglichkeit des «Opting-out» fristgerecht Gebrauch gemacht hätte. Als unbehelflich erweist sich im Übrigen auch sein Einwand, es könne von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, dass er kein Empfangsgerät habe oder betreibe. Denn in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht rügt er insbesondere, das Publikum der SRG sei im Zusammenhang mit der der COVID-Pandemie - wenn es um Impfen, Impfzwang, COVID oder Maskentragpflicht gegangen sei - mit Propaganda-Informationen bedient worden, ohne dass wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt worden wären.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer lebte in der hier massgeblichen Zeit jeweils in einem Haushalt (Nrn. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG hätte für den Beschwerdeführer noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» (nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV) bestanden (vgl. E. 4.4). Allerdings greift auch dieser Ausnahmetatbestand hier nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass er von dieser Möglichkeit des «Opting-out» fristgerecht Gebrauch gemacht hätte. Als unbehelflich erweist sich im Übrigen auch sein Einwand, es könne von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, dass er kein Empfangsgerät habe oder betreibe. Denn in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht rügt er insbesondere, das Publikum der SRG sei im Zusammenhang mit der der COVID-Pandemie - wenn es um Impfen, Impfzwang, COVID oder Maskentragpflicht gegangen sei - mit Propaganda-Informationen bedient worden, ohne dass wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt worden wären.”
Bei der Revision 2014 hat der Gesetzgeber bewusst an der einheitlichen Pauschal‑Haushaltabgabe festgehalten. Alternative Bemessungs‑ und Befreiungskriterien wurden verworfen, weil sie als nicht sachgerecht oder mit einem unverhältnismässig hohen administrativen Mehraufwand im Vollzug beurteilt wurden.
“Wie die frühere Empfangsgebühr ist die Haushaltabgabe für jeden Privathaushalt gleich hoch (Art. 69a Abs. 1 RTVG; BBl 2013 4975, 4988). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst am bisherigen System festgehalten. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.2 ff. auf den bewussten Entscheid des Gesetzgebers hingewiesen, der zahlreiche Modelle geprüft und sich dennoch für eine einheitliche Haushaltabgabe entschieden habe, weil sie von allen Systemen am wenigsten Nachteile und klar am meisten Vorteile aufweise. Mithin bleibt es auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV beim Anwendungsgebot gemäss Art. 190 BV.”
“Die Anknüpfung der Abgabe an den Haushalt unabhängig von dessen Grösse oder der Anzahl darin lebender Einzelpersonen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 69a Abs. 1 RTVG). Die Anwendung einer unmissverständlichen Gesetzesbestimmung kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollte (Art. 190 BV; siehe insbesondere Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2 m.w.H.). Der Gesetzgeber hat bei der Neugestaltung der Haushaltsabgabe im Zuge der Revision von 2014 bewusst an der einheitlichen Haushaltsabgabe festgehalten und sich dagegen entschieden, diese nach anderen Kriterien zu bemessen, da ein anderes System zu einem unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand führen würde (vgl. Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4994). Er hat (nebst den aus völkerrechtlichen Gründen befreiten ausländischen Diplomaten) sodann nur die Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit (vgl. Art. 69b Abs. 1 RTVG). Auch dies beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers, wobei alternative Kriterien für die Abgabe-Befreiung von Haushalten explizit verworfen wurden, weil sie sich als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug erwiesen (Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4991; vgl.”
Fehlendes Opting-out begründet keinen Befreiungsgrund: Die geräteunabhängige Abgabepflicht nach Art. 69a RTVG bleibt bestehen, wenn kein Gesuch auf (bis 31.12.2023 mögliches) Opting-out gestellt worden ist.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 - 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund.”
Der Gesetzgeber hat bewusst am einheitlichen Haushaltmodell festgehalten. Nach Prüfung verschiedener Modelle hat er die einheitliche Haushaltabgabe als jene Lösung angesehen, die insgesamt die wenigsten Nachteile und die klar meisten Vorteile aufweist.
“Wie die frühere Empfangsgebühr ist die Haushaltabgabe für jeden Privathaushalt gleich hoch (Art. 69a Abs. 1 RTVG; BBl 2013 4975, 4988). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst am bisherigen System festgehalten. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.2 ff. auf den bewussten Entscheid des Gesetzgebers hingewiesen, der zahlreiche Modelle geprüft und sich dennoch für eine einheitliche Haushaltabgabe entschieden habe, weil sie von allen Systemen am wenigsten Nachteile und klar am meisten Vorteile aufweise. Mithin bleibt es auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV beim Anwendungsgebot gemäss Art. 190 BV.”
Zur Bestimmung der Zugehörigkeit zu einem Privathaushalt richtet sich Art. 69a Abs. 2 RTVG auf die Gesetzgebung zur Registerharmonisierung (LHR). Nach der LHR müssen die kantonalen Einwohnerregister zumindest den Gebäude‑ und Wohnungsidentifikator gemäss RegBL enthalten; Art. 8 LHR sieht zudem vor, dass zur Bestimmung und Aktualisierung des Wohnungsidentifikators und der Angabe, welchem Haushalt eine Person angehört, die nötigen Merkmale aus dem RegBL übernommen werden können.
“La notion de décision implique dès lors un rapport juridique obligatoire et contraignant entre l’autorité et l’administré, de simples déclarations, comme des opinions, des communications, des prises de position, des recommandations et des renseignements, n’entrant pas dans cette définition (arrêt du Tribunal fédéral 1C_361/2019 du 7 janvier 2020 consid. 3.1.2 et les références citées). Pour déterminer s’il y a ou non décision, il y a lieu de considérer les caractéristiques matérielles de l’acte ; un acte peut ainsi être qualifié de décision (matérielle) si, par son contenu, il en a le caractère, même s’il n’est pas intitulé comme tel et ne présente pas certains éléments formels typiques d’une décision, comme l’indication des voies de droit (arrêt du Tribunal fédéral 8C_128/2021 du 10 septembre 2021 consid. 3.1). 2) a. Selon l’art. 68 al. 2 LRTV, la redevance est perçue par ménage et par entreprise. La définition du ménage privé est régie par la législation sur l’harmonisation des registres (art. 69a al. 2 LRTV). La loi fédérale sur l’harmonisation des registres des habitants et d’autres registres officiels de personnes du 23 juin 2006 (LHR - RS 431.02) s’applique entre autres aux registres cantonaux et communaux des habitants (art. 2 al. 2 let. a LHR), qui doivent au moins contenir l’identificateur de bâtiment et de logement selon le RegBL (art. 6 let. c et d LHR). Selon l’art. 8 al. 1 LHR, afin de déterminer et de mettre à jour l’identificateur du logement d’une personne et l’indication du ménage dont elle est membre, il est possible de tirer du RegBL les caractères nécessaires à la tenue des registres des habitants pour les y intégrer. b. En étroite collaboration avec les cantons, l’OFS tient le RegBL, auquel ont accès à des fins statistiques, de recherche ou de planification, ainsi que pour l’accomplissement de tâches légales la Confédération ainsi que chaque canton et commune pour la partie des données sa rapportant à leur territoire (art. 10 al. 3bis de la loi sur la statistique fédérale du 9 octobre 1992 - LSF - RS 431.”
“La notion de décision implique dès lors un rapport juridique obligatoire et contraignant entre l’autorité et l’administré, de simples déclarations, comme des opinions, des communications, des prises de position, des recommandations et des renseignements, n’entrant pas dans cette définition (arrêt du Tribunal fédéral 1C_361/2019 du 7 janvier 2020 consid. 3.1.2 et les références citées). Pour déterminer s’il y a ou non décision, il y a lieu de considérer les caractéristiques matérielles de l’acte ; un acte peut ainsi être qualifié de décision (matérielle) si, par son contenu, il en a le caractère, même s’il n’est pas intitulé comme tel et ne présente pas certains éléments formels typiques d’une décision, comme l’indication des voies de droit (arrêt du Tribunal fédéral 8C_128/2021 du 10 septembre 2021 consid. 3.1). 2) a. Selon l’art. 68 al. 2 LRTV, la redevance est perçue par ménage et par entreprise. La définition du ménage privé est régie par la législation sur l’harmonisation des registres (art. 69a al. 2 LRTV). La loi fédérale sur l’harmonisation des registres des habitants et d’autres registres officiels de personnes du 23 juin 2006 (LHR - RS 431.02) s’applique entre autres aux registres cantonaux et communaux des habitants (art. 2 al. 2 let. a LHR), qui doivent au moins contenir l’identificateur de bâtiment et de logement selon le RegBL (art. 6 let. c et d LHR). Selon l’art. 8 al. 1 LHR, afin de déterminer et de mettre à jour l’identificateur du logement d’une personne et l’indication du ménage dont elle est membre, il est possible de tirer du RegBL les caractères nécessaires à la tenue des registres des habitants pour les y intégrer. b. En étroite collaboration avec les cantons, l’OFS tient le RegBL, auquel ont accès à des fins statistiques, de recherche ou de planification, ainsi que pour l’accomplissement de tâches légales la Confédération ainsi que chaque canton et commune pour la partie des données sa rapportant à leur territoire (art. 10 al. 3bis de la loi sur la statistique fédérale du 9 octobre 1992 - LSF - RS 431.”
Die Erhebungsstelle stützt die Identifikation von Haushalten und die Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten und leitet daraus die Zugehörigkeit zu einem nach Gesetz definierten Privathaushalt ab.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 - 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in (...). Gemäss den Vorakten lebt der Beschwerdeführer in einem nach Gesetz definierten Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG und E. 4.3.2). Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte treuhänderische Beziehung ist nicht erforderlich (vgl. E. 4.3). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV. Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhand seiner sowohl vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor der Vorinstanz eingereichten Eingaben, in denen er beispielsweise auf Gesetze und die Rechtsprechung verweist, ist davon auszugehen, dass er über ein Tablet oder einen Computer verfügt, was als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl.”
Art. 69a Abs. 1 RTVG ist nach der Rechtsprechung verfassungskonform auszulegen. Das Bundesgericht hat die Haushaltabgabe als Steuerqualifiziert und zugleich ausgeführt, dass das aus Art. 127 Abs. 2 BV folgende Gebot der Allgemeinheit der Besteuerung «soweit es die Art der Steuer zulässt» nur beschränkte Tragweite für derartige Sonder- oder Zweckabgaben hat. Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsieht und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich ist; das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Sicht an.
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hören ist.”
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hören ist.”
Die Haushaltsabgabe ist geräteunabhängig ausgestaltet und grundsätzlich von jedem Privathaushalt zu entrichten. Die Betroffene lebte nach den Feststellungen vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 in dem betreffenden Haushalt und unterstand für diesen Zeitraum grundsätzlich der Abgabepflicht; in der Beschwerde wurden keine einschlägigen Ausnahstatbestände geltend gemacht.
“Vorliegend ist festzuhalten, dass die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen ist (vgl. vorstehend E. 7.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin lebte vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 in einem Haushalt (Nr. [...]) und unterstand folglich für diesen Zeitraum grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Des Weiteren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten. Solche werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Bestimmungen des RTVG generell als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden - und damit das Bundesverwaltungsgericht - massgebend sind (Art. 190 BV; vgl. vorstehend 7.3.5). Vor diesem Hintergrund muss an dieser Stelle insbesondere das Vorliegen einer verfassungsmässigen Grundlage nicht geprüft werden. Es ist nicht ersichtlich, dass den Behörden deswegen ein treuwidriges Verhalten vorzuhalten wäre. Was die Grundrechtsbindung der Vorinstanz und der Erstinstanz betrifft, so macht die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge im Ergebnis wiederum Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend. Diesbezüglich ist auf die vorstehende E. 2.1 zu verweisen. Zur konkreten Rechnungshöhe ist zu erkennen, dass der ausstehende Betrag von Fr.”
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten auch Mobiltelefon, Tablet oder Computer als zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignete Geräte. Vor diesem Hintergrund ist für die Anwendung von Art. 69a RTVG davon auszugehen, dass ein Haushalt mit solchen Geräten der Haushaltabgabe unterliegt und die in Art. 69a Abs. 3 RTVG geregelte solidarische Haftung zur Anwendung kommt.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 4.6). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2022, wo er diverse Beispiele zu Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens aufgeführt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass er über ein zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangfähiges Gerät gilt (vgl.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl.”
Die Bestimmung, wer als Haushalt gilt, richtet sich nach der in Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d RHG genannten Definition (Einheit der in derselben Wohnung lebenden Personen). Für die Abgabe haften in der Regel die volljährigen Mitglieder solidarisch; die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Haushaltsgründung und endet am letzten Tag des Monats, in dem der Haushalt aufgelöst wird. Daraus folgt, dass Zu- und Wegzüge die Abgabepflicht nach Monatsgrenzen bemessen beeinflussen.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (sog. Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (sog. Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
Haushalt im Sinn von Art. 69a Abs. 1 RTVG ist die Einheit aller in derselben Wohnung lebenden Personen (Art. 69a Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Bst. d RHG). Für die Haushaltabgabe haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3; vgl. BGer 2C_547/2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach Gründung des Haushalts und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 RTVG in den zitierten Entscheiden).
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
Bei gemeinsamer Haushaltsführung können haushaltsbezogene Pauschalen für Kommunikationskosten (z. B. Internet, Mobiltelefonie, Festnetz, Kabel-/Satelliten-TV) berücksichtigt werden; diese Pauschalen betreffen teilweise einmalige Haushaltskosten und können entsprechend auf den Haushalt bezogen werden. Die volljährigen Personen des Haushalts haften hierfür solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG).
“Die durch den Gesuchsgegner geforderten Kommunikationskosten überstei- gen die gerichtsübliche Kommunikationskostenpauschale von Fr. 120.– deutlich und können in diesem Umfang im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmini- mums nicht berücksichtigt werden, ansonsten ein unzulässiger Mix mit der einstu- fig-konkreten Methode entsteht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Mit der Kommunika- tionskostenpauschale werden Auslagen für Internetanschluss, Mobiltelefonie, Fest- netzanschluss und allfällige Kabel- oder Satelliten-TV gedeckt (Maier, a.a.O., N 1088). Einige dieser Kosten fallen pro Haushalt nur einmal an, während andere (beispielsweise das Mobiltelefonabonnement) pro Person zu bezahlen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die durch die Vorinstanz wegen der Wohngemein- schaft des Gesuchsgegners auf Fr. 95.– festgesetzte Kommunikationspauschale ohne Weiteres angemessen. H._____ und der Gesuchsgegner haften für die Se- rafe solidarisch (Art. 69a Abs. 3 lit. a RTVG), folglich ist der vorinstanzliche Betrag von Fr. 15.– beizubehalten.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl.”
Die Abgabe wird pro Privathaushalt in gleicher Höhe geschuldet; sie ist nicht pro Person zu entrichten. Die Abgabepflicht knüpft an den Haushalt an und hängt nach den zitierten Entscheiden nicht davon ab, ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder genutzt werden, und nicht von der Grösse des Haushalts oder der Zahl der darin lebenden Personen.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Die Abgabepflicht hänge nicht davon ab, ob Geräte vorhanden seien, die den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen ermöglichen würden. Entsprechend hänge die Abgabepflicht auch nicht damit zusammen, ob von allfällig vorhandenen Empfangsgeräten Gebrauch gemacht werde und schon gar nicht, ob jemand mit dem Programmangebot einverstanden oder zufrieden sei. Die Erstinstanz sei verpflichtet die Abgabe zu erheben und bei Nichtbezahlen auf dem Betreibungsweg einzufordern. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz im Haushalt mit der Nr. (...) und sei deshalb in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 grundsätzlich abgabepflichtig gewesen. Einen gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgrund erfülle der Beschwerdeführer nicht. Er hingegen verweigere die Zahlung der Abgabe, weil er mit dem Inhalt der Programme der SRG nicht einverstanden sei. Für die Aufsicht von Radio- und Fernsehprogrammen sei jedoch weder die Erstinstanz noch sie zuständig und sie verweist auf die Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI.”
Die Verweisung ist nach herrschender Rechtsprechung dahin auszulegen, dass die Definition des Privathaushalts der Regelung über die Harmonisierung der Einwohnerregister folgt; nach Art. 3 lit. d RHG ist ein Haushalt die Einheit aller Personen, die in derselben Wohnung leben.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG).”
Die pauschale Schematisierung der Haushaltsabgabe ist durch das Bundesgericht als sachlich gerechtfertigt beurteilt worden; aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lassen sich zugunsten des Beschwerdeführers keine Verstösse ableiten. Von einer offensichtlichen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV oder Art. 127 Abs. 2 BV kann nicht gesprochen werden.
“Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gute Gründe für eine Schematisierung wie die vorgesehene (Urteil Vorinstanz E. 5.3.1). Abgesehen davon und einmal mehr: Gesetz und Wille des Gesetzgebers sind klar, was für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV i.V.m. Art. 69a Abs. 1 RTVG; vgl. E. 3.2). Von einer offensichtlichen Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) kann nicht gesprochen werden.”
Für die Haushaltabgabe nach Art. 69a Abs. 3 RTVG haften in der Regel die volljährigen Personen eines Privathaushalts solidarisch.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (sog. Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG).”
Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach dem Registerharmonisierungsgesetz; ein Haushalt ist demnach die Einheit aller Personen, die in derselben Wohnung leben. Die Haushaltsabgabe ist pro Haushalt (nicht pro Person) geschuldet.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
Ein Haushalt im Sinne von Art. 69a Abs. 1 RTVG ist die Einheit aller Personen, die in derselben Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 lit. d RHG).
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG).”
Die Abgabepflicht nach Art. 69a Abs. 1 RTVG hängt nicht vom Vorhandensein oder von der Nutzung von Empfangsgeräten ab. Befreiungen werden nur auf Gesuch und nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gewährt; ferner bestand eine Übergangsregelung bis Ende 2023 für Haushalte ohne jegliche Empfangsmöglichkeit. Dass eine Befreiung gelten solle, muss geltend gemacht werden; blosse Untätigkeit gegenüber der Einzugsstelle begründet keine Befreiung.
“und eine für eine Forderung der SERAFE AG (Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]). Die erste Forderung bezahlte der Rekurrent am 12. August 2024 (Abrechnung vom 12. August 2024 [Replikbeilage]), die zweite scheint weiter offen zu sein. Die verspätete Zahlung der Forderung der Krankenkasse begründet der Rekurrent damit, dass er durch den Entscheid des JSD paralysiert gewesen sei. Die Nichtbezahlung der Forderung der SERAFE AG erklärt er damit, dass er nicht abgabepflichtig sei, weil sich in seiner Wohnung keine Anschlüsse befänden und er kein Radio, Fernseher oder Computer besitze (Replik Rz. 1 f.). Beide Erklärungsversuche vermögen die Säumnis des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen. Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Eine Befreiung von der Abgabe erfolgt nur auf Gesuch hin und nur in bestimmten Fällen (Art. 69b Abs. 1 RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV, SR 784.401]). Dass der Rekurrent einen der Befreiungsgründe erfüllen würde, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die von der SERAFE AG in Betreibung gesetzte Abgabe schuldet. Dies wäre ihm zweifellos erläutert worden, wenn er seine Einwände gegen die Bezahlung der Abgabe gegenüber der SERAFE AG geltend gemacht hätte, statt trotz Rechnung und Mahnung völlig untätig zu bleiben. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten zu einer hinreichenden und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu bewegen, ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten auch zumutbar. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist mit der Bedingung zu verbinden, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt und seine bestehenden Schulden soweit möglich abbaut.”
“Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Die Abgabepflicht hänge nicht davon ab, ob Geräte vorhanden sind, die den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen ermöglichen. Entsprechend hänge die Abgabepflicht denn auch nicht damit zusammen, ob von allfällig vorhandenen Empfangsgeräten Gebrauch gemacht würde und schon gar nicht, ob jemand mit dem Programmangebot einverstanden oder zufrieden sei. Abgabebefreiungen seien einzig und allein für Haushalte vorgesehen, die einen der gesetzlichen Abgabebefreiungsgründe erfüllten oder (im Sinne einer Übergangsregelung bis Ende 2023) für Haushalte ohne irgendwelche Empfangsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer sei hingegen der Ansicht, dass die Berichterstattung der SRG nicht sach- und verfassungskonform sei. Mit der Bezahlung der Abgabe unterstütze er den Terrorismus, der von der SRG ausgehe und mache sich (mit) strafbar. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf die Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI.”
Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Gründung des Haushalts folgt.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
Nach Art. 69a Abs. 3 RTVG haften die volljährigen Mitglieder eines Haushalts solidarisch für die Haushaltabgabe. Diese Solidarhaft gilt unabhängig von der geräteunabhängigen Ausgestaltung der Abgabe, d. h. sie entfällt nicht, wenn nur einzelne Haushaltsmitglieder Medieninhalte nutzen oder nur einige über ein empfangsfähiges Gerät verfügen.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl.”
Art. 69a Abs. 1 RTVG legt für die Privathaushaltsabgabe verpflichtend fest, dass pro Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten ist. Eine bundesgesetzliche Differenzierung der Abgabenhöhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist damit nicht vorgesehen.
“Hinsichtlich der Tarifgestaltung für Zwecksteuern hält Art. 69a Abs. 1 RTVG für die neurechtliche Haushaltsabgabe explizit und verbindlich (Art. 190 BV) fest, dass für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2022 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Eine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist bundesgesetzlich nicht vorgesehen, wobei sich der Gesetzgeber von der Überlegung hat leiten lassen, dass das Bedürfnis unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich regeln zu können [und damit der Rechtsgleichheit Rechnung zu tragen], in Massenverfahren eine Grenze am Erfordernis der Praktikabilität findet und schematische Regelungen kaum vermeidbar sind (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 5041 mit Hinweis; Urteil des BGer 2C_852/2022 vom 10. Dezember 2021 E. 4.3.2; Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Für die Unternehmensabgabe wurde ein weitgehend degressiver Tarif als nicht mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar qualifiziert (ausführlich: E.”
“Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten: Zum einen gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV nur, "soweit es die Art der Steuer zulässt". Das meint in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 89 ff.). Hingegen hat der Grundsatz eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (BGE 128 I 102 E. 6d; Urteil 2C_668/2013 vom 19. Juni 2014 E. 7.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 60 zu Art. 127 BV; vgl. Urteil 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.4 in Bezug auf die Kurtaxe). Zum andern legt das Bundesgesetz, für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV) ausdrücklich fest, dass für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten ist (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Eine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist damit bundesgesetzlich nicht vorgesehen.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.