Financial service providers shall ensure that they fulfil their duties under this Act through internal regulations and an appropriate organisation of operations.
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Art. 21 FIDLEG verpflichtet den Finanzdienstleister, durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem Gesetz sicherzustellen. Nach den zitierenden Entscheidungsakten gehören hierzu auch Pflichten wie die Erstellung und Dokumentation von Kunden‑Risikoprofilen. Vor diesem Hintergrund ist das eigenhändige Unterzeichnen eines Kunden‑Risikoprofils durch eine Mitarbeitende oder einen Mitarbeitenden anstelle des Kunden nach den vorliegenden Ausführungen als schwerwiegende Regelwidrigkeit zu werten.
“Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) zur Erstellung eines solchen Profils verpflichtet und die internen Richtlinien würden grundsätzlich eine Unterzeichnung des Profils durch den Kunden vorsehen. Es könne unter gar keinen Umständen angehen, Dokumente für einen Kunden mit dessen Namen zu unterzeichnen und dies bankintern als Kundenunterschrift einzureichen. Man könne sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen sei (vgl. AB 12). 2.4. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon, dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt verhalten hat (vgl.”
“Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) zur Erstellung eines solchen Profils verpflichtet und die internen Richtlinien würden grundsätzlich eine Unterzeichnung des Profils durch den Kunden vorsehen. Es könne unter gar keinen Umständen angehen, Dokumente für einen Kunden mit dessen Namen zu unterzeichnen und dies bankintern als Kundenunterschrift einzureichen. Man könne sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen sei (vgl. AB 12). 2.4. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon, dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt verhalten hat (vgl.”
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