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Art. 95 Abs. 4 FIDLEG betrifft die bisherige privatrechtliche Prospekthaftung. Die Prospekthaftung wird in der Rechtsprechung als ausservertragliche Haftung bezeichnet; typischerweise sind Widerrechtlichkeit, Kausalität, Verschulden und Schaden als Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Sie dient dem Schutz des zur Zeichnung aufgerufenen Publikums.
“Die vorliegende Streitigkeit beurteilt sich nach der bisherigen privatrechtlichen Prospekthaftung (Art. 95 Abs. 4 FIDLEG). Das Gesetz statuierte in Art. 752 aOR eine Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wertpapieren unrichtige oder unvollständige Angaben machen bzw. solche Falschangaben verbreiten (Art. 752 aOR). Bei der Prospekthaftung handelt es sich um eine ausservertragliche Haftung (BGE 129 III 71 E. 2.5). Haftungsvoraussetzungen sind Widerrechtlichkeit, Kausalität, Verschulden und Schaden. Die aktienrechtliche Prospekthaftung dient dem Schutz des zur Zeichnung aufgerufenen Publikums vor Übervorteilung (BGE 120 IV 122 E. 4d/bb; 112 II 248 E. 3a).”
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