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Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, sie habe schriftlich bzw. in sonstiger durch Text nachweisbarer Form um Auskunft ersucht, wie es Art. 73 Abs. 1 FIDLEG verlangt. Damit fehlte eine der in Art. 73 Abs. 1 vorausgesetzten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechenschaftsanspruchs; weshalb die Vorinstanz entsprechende Ausführungen nicht weiterverfolgen durfte.
“Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Auftragsrecht oder das FIDLEG ein über Art. 8 DSG hinausgehender Rechenschaftsanspruch zustand. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (oben E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin bringt nämlich weiterhin nichts vor, was die Auffassung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdegegnerin zugestellten Informationen und Akten abgesehen von rein internen Dokumenten vollständig und wahr seien, als willkürlich auswiese. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht einzugehen. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin an eine Absprache der Beschwerdegegnerin mit dem VBS glaubt, macht die gegenteilige Annahme der Vorinstanz nicht willkürlich, und der Verzicht auf weitere Beweisabnahmen ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, schriftlich um Auskunft ersucht zu haben, wie es Art. 73 Abs. 1 FIDLEG verlangt. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie erwog, die Beschwerdeführerin habe die von der Beschwerdegegnerin herauszugebenden Dokumente ungenügend beschrieben und daher den Anforderungen an eine substanziierte Behauptung nicht genügt. Ebenfalls zutreffend ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach mit Bezug auf die streitgegenständlichen EUR 7,5 Mio. mangels eines konkreten Zahlungsauftrags keine das Basisvertragsverhältnis, wobei es sich um ein blosses Kontokorrentverhältnis handelte, erweiternde individuelle Anweisung bestanden habe, deren vertragsgemässe Ausführung hätte überprüft werden müssen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Ausführung des besagten Auftrags zu Unrecht verweigert. So oder anders fehlen offensichtlich diesbezügliche weitere mit einem Zahlungsauftrag zusammenhängende Unterlagen, die herausgegeben werden könnten. Da die Vorinstanz, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar erwog, dass keine Hinweise auf ein kollusives Verhalten der Beschwerdegegnerin mit dem VBS vorlagen, ist nicht auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die MROS-Meldung nur vorgeschoben gewesen sei.”
“Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Auftragsrecht oder das FIDLEG ein über Art. 8 DSG hinausgehender Rechenschaftsanspruch zustand. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (oben E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin bringt nämlich weiterhin nichts vor, was die Auffassung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdegegnerin zugestellten Informationen und Akten abgesehen von rein internen Dokumenten vollständig und wahr seien, als willkürlich auswiese. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht einzugehen. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin an eine Absprache der Beschwerdegegnerin mit dem VBS glaubt, macht die gegenteilige Annahme der Vorinstanz nicht willkürlich, und der Verzicht auf weitere Beweisabnahmen ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, schriftlich um Auskunft ersucht zu haben, wie es Art. 73 Abs. 1 FIDLEG verlangt. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie erwog, die Beschwerdeführerin habe die von der Beschwerdegegnerin herauszugebenden Dokumente ungenügend beschrieben und daher den Anforderungen an eine substanziierte Behauptung nicht genügt. Ebenfalls zutreffend ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach mit Bezug auf die streitgegenständlichen EUR 7,5 Mio. mangels eines konkreten Zahlungsauftrags keine das Basisvertragsverhältnis, wobei es sich um ein blosses Kontokorrentverhältnis handelte, erweiternde individuelle Anweisung bestanden habe, deren vertragsgemässe Ausführung hätte überprüft werden müssen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Ausführung des besagten Auftrags zu Unrecht verweigert. So oder anders fehlen offensichtlich diesbezügliche weitere mit einem Zahlungsauftrag zusammenhängende Unterlagen, die herausgegeben werden könnten. Da die Vorinstanz, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar erwog, dass keine Hinweise auf ein kollusives Verhalten der Beschwerdegegnerin mit dem VBS vorlagen, ist nicht auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die MROS-Meldung nur vorgeschoben gewesen sei.”
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