10 commentaries
RéférenÎ: LMSI art. 23e ch. 10 Selon le message du Conseil fédéral (reproduit dans une décision du Tribunal administratif fédéral, TAF), la notion « activité terroriste » englobe déjà des mesures telles que le financement ou le soutien logistique d’organisations terroristes. Elle comprend également le trafic ou la facilitation de l’entrée ou du transit de terroristes en Suisse ou à travers la Suisse. Sont en outre considérées comme activités terroristes les mesures visant à rejoindre des réseaux, organisations ou groupes terroristes ou à se mettre en réseau avì de telles personnes, tant sur le territoire national qu’à l’étranger. L’organisation d’actions de propaganÞ ainsi que le recrutement en faveur du terrorisme ou la promotion du terrorisme en font aussi partie. Des actes préparatoires suffisent à caractériser ces comportements.
“Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum PMT-Gesetz fallen darunter namentlich auch bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Weiter liegt eine terroristische Aktivität auch dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art.”
“Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum PMT-Gesetz fallen darunter namentlich auch bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Weiter liegt eine terroristische Aktivität auch dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art.”
“Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum PMT-Gesetz fallen darunter namentlich auch bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Weiter liegt eine terroristische Aktivität auch dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art.”
Citation : LMSI art. 23e n. 9 Des liens durables avì des institutions, des personnes ou des événements qui se montrent ouvertement favorables à une idéologie islamiste approuvant la violenÎ ou qui lui offrent une plateforme en Suisse peuvent constituer des indices suffisamment concrets qu'une personne pourrait à l'avenir commettre des actes terroristes ou diffuser de la propaganÞ islamiste visant à promouvoir le terrorisme ou à procéder au recrutement et à la mise en réseau. Sur cette base, l'instanÎ inférieure et le tribunal administratif ont retenu la qualification de personne dangereuse à caractère terroriste au sens de l'art. 23e al. 1 LMSI et ont jugé fondés les mesures policières préventives.
“Bei gesamthafter Betrachtung der relevanten, vorstehend dargelegten Umstände ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers dessen jüngstes Verhalten - namentlich seine fortdauernde Verflechtung mit Institutionen und Personen und Veranstaltungen, die einer gewaltbejahenden islamistischen Ideologie offen gegenüberstehen beziehungsweise dieser in der Schweiz eine Plattform bieten - hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass er in Zukunft erneut eine terroristische Aktivität begehen könnte, nicht zu beanstanden. Dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz bei der prognostischen Einschätzung einer terroristischen Gefährdung im Hinblick auf ein präventiv-polizeiliches Einschreiten aufgrund ihres Spezialwissens als sachnaher Fachbehörde zukommt (vorne E. 6.5). Das ihm prognostisch zu attestierende terroristische Gefährdungspotential besteht, wie durch die Vorinstanz dargelegt, insbesondere in der möglichen Verbreitung islamistischer Propaganda zur Förderung von Terrorismus beziehungsweise zur Anwerbung und Vernetzung (potentieller) Terroristen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zurecht als terroristischen Gefährder im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS qualifiziert und damit die Begründetheit präventiv-polizeilicher Massnahmen gegen diesen bejaht.”
Lorsque leur justification et le principe de subsidiarité sont établis, il convient en principe de reconnaître un intérêt public très élevé à l’édiction de mesures policières préventives au sens de l’art. 23e LMSI ; toutefois, au cas par cas, il faut examiner le potentiel de danger concrètement constaté ainsi que l’atteinte aux droits fondamentaux qu’implique chaque mesure.
“Der Zweck der in Art. 23e ff. BWIS vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen besteht darin, terroristische Aktivitäten, für welche konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, zu verhindern und dadurch Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. dbis und Art. 23e BWIS). Angesichts des Massnahmenzwecks der Terrorismusprävention ist bei gegebener Begründetheit und Subsidiarität präventiv-polizeilicher Massnahmen (Art. 23e und 23f BWIS; vorne E. 7 resp. 8) im Grundsatz von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an deren Verfügung auszugehen. Freilich ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen, worin konkret das der betroffenen Person attestierte terroristische Gefährdungspotential besteht und wie die einzelne Massnahme diesem entgegenwirkt. Das heisst, soweit prognostiziert werden kann, was für terroristische Aktivitäten seitens des oder der Betroffenen im Sinne von Art. 23e BWIS zu befürchten sind, lässt sich anhand dessen das öffentliche Interesse an den einzelnen Massnahmen, mit welchen dieser Gefährdung präventiv begegnet werden soll, präzisierend bemessen. Was sodann das private Interesse am Verzicht auf präventiv-polizeiliche Massnahmen betrifft, bestimmt sich dieses massgeblich anhand des Grundrechtseingriffs, welcher mit der einzelnen Massnahme einhergeht.”
Si les motifs sont établis et que le principe de subsidiarité est respecté, il convient en principe de tenir compte d’un intérêt public très important à l’égard des mesures policières préventives prévues à l’art. 23e LMSI. Toutefois, au cas par cas, il faut examiner en quoi consiste concrètement le potentiel de dangerosité terroriste constaté et comment chaque mesure y répond. L’intérêt privé au renoncement à une mesure s’apprécie principalement en fonction de l’atteinte aux droits fondamentaux qu’elle implique (en particulier son intensité et sa durée). Le cas échéant, la proportionnalité de chaque mesure ordonnée doit être appréciée séparément.
“Der Zweck der in Art. 23e ff. BWIS vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen besteht darin, terroristische Aktivitäten, für welche konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, zu verhindern und dadurch Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. dbis und Art. 23e BWIS). Angesichts des Massnahmenzwecks der Terrorismusprävention ist bei gegebener Begründetheit und Subsidiarität präventiv-polizeilicher Massnahmen (Art. 23e und 23f BWIS; vorne E. 7 resp. 8) im Grundsatz von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an deren Verfügung auszugehen. Freilich ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen, worin konkret das der betroffenen Person attestierte terroristische Gefährdungspotential besteht und wie die einzelne Massnahme diesem entgegenwirkt. Das heisst, soweit prognostiziert werden kann, was für terroristische Aktivitäten seitens des oder der Betroffenen im Sinne von Art. 23e BWIS zu befürchten sind, lässt sich anhand dessen das öffentliche Interesse an den einzelnen Massnahmen, mit welchen dieser Gefährdung präventiv begegnet werden soll, präzisierend bemessen. Was sodann das private Interesse am Verzicht auf präventiv-polizeiliche Massnahmen betrifft, bestimmt sich dieses massgeblich anhand des Grundrechtseingriffs, welcher mit der einzelnen Massnahme einhergeht. Zusammen mit und abhängig von den weiteren konkreten Umständen des jeweiligen Falls ist dabei neben dem tangierten Schutzanspruch sowie der Intensität des Eingriffs auch dessen Dauer zu berücksichtigen, die infolge der gesetzlichen Befristung der PMT-Massnahmen gemäss Art. 23g Abs. 1 beziehungsweise Art. 23o Abs. 5 vergleichsweise kurz ausfällt. Nachfolgend ist hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen je einzeln auf diese einzugehen.”
Le comportement sur les réseaux sociaux (par exemple la création de profils ainsi que le fait de «liker» ou de mettre un lien vers des contenus préexistants) peut, selon le message du Conseil fédéral, être considéré comme un indiÎ concret et actuel d'une menaÎ terroriste au sens de l'art. 23e al. 1 LMSI, dès lors que ce comportement contribue au renforcement d'organisations terroristes ou à la diffusion de leur idéologie et rend ainsi vraisemblable une future activité terroriste.
“Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch eigentliches Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Konkrete Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinne kommen könnte. Es braucht aber (noch) nicht klar zu sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität erfolgen wird. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (vgl. BBl 2019 4784). Als aktuell sind entsprechende Anhaltspunkte dann zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme (noch) vorliegen. Zeitlich weit zurückliegende Tatsachen, die zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr sicherheitsrelevant sind, können für sich genommen nicht mehr zur Begründung einer terroristischen Gefährdung im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS angeführt werden (BBl 2019 4784). Die bundesrätliche Botschaft benennt als konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität beispielsweise den Rückzug einer Person aus ihren gewohnten sozialen Strukturen unter Hinwendung zu einem Umfeld, in welchem zu terroristischer Gewalt aufgerufen, diese verherrlicht oder gerechtfertigt wird; die Äusserung von Verständnis für terroristische Taten unter Inkaufnahme einer negativen Beeinflussung Dritter; Bestrebungen, sich zu terroristischen Zwecken mit anderen zusammenzuschliessen oder in Konfliktgebiete zu reisen; und schliesslich auch Verhalten auf Sozialen Medien - namentlich das Erstellen von Profilen sowie das «Liken» oder Verlinken vorbestehender Inhalte -, welches zur Stärkung terroristischer Organisationen beziehungsweise zur Verbreitung von deren Ideologie beiträgt und dadurch Personen zu schweren Straftaten oder zur Ausreise zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen verleiten kann (BBl 2019 4784 f.).”
“Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch eigentliches Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Konkrete Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinne kommen könnte. Es braucht aber (noch) nicht klar zu sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität erfolgen wird. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (vgl. BBl 2019 4784). Als aktuell sind entsprechende Anhaltspunkte dann zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme (noch) vorliegen. Zeitlich weit zurückliegende Tatsachen, die zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr sicherheitsrelevant sind, können für sich genommen nicht mehr zur Begründung einer terroristischen Gefährdung im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS angeführt werden (BBl 2019 4784). Die bundesrätliche Botschaft benennt als konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität beispielsweise den Rückzug einer Person aus ihren gewohnten sozialen Strukturen unter Hinwendung zu einem Umfeld, in welchem zu terroristischer Gewalt aufgerufen, diese verherrlicht oder gerechtfertigt wird; die Äusserung von Verständnis für terroristische Taten unter Inkaufnahme einer negativen Beeinflussung Dritter; Bestrebungen, sich zu terroristischen Zwecken mit anderen zusammenzuschliessen oder in Konfliktgebiete zu reisen; und schliesslich auch Verhalten auf Sozialen Medien - namentlich das Erstellen von Profilen sowie das «Liken» oder Verlinken vorbestehender Inhalte -, welches zur Stärkung terroristischer Organisationen beziehungsweise zur Verbreitung von deren Ideologie beiträgt und dadurch Personen zu schweren Straftaten oder zur Ausreise zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen verleiten kann (BBl 2019 4784 f.).”
“Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch eigentliches Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Konkrete Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinne kommen könnte. Es braucht aber (noch) nicht klar zu sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität erfolgen wird. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (vgl. BBl 2019 4784). Als aktuell sind entsprechende Anhaltspunkte dann zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme (noch) vorliegen. Zeitlich weit zurückliegende Tatsachen, die zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr sicherheitsrelevant sind, können für sich genommen nicht mehr zur Begründung einer terroristischen Gefährdung im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS angeführt werden (BBl 2019 4784). Die bundesrätliche Botschaft benennt als konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität beispielsweise den Rückzug einer Person aus ihren gewohnten sozialen Strukturen unter Hinwendung zu einem Umfeld, in welchem zu terroristischer Gewalt aufgerufen, diese verherrlicht oder gerechtfertigt wird; die Äusserung von Verständnis für terroristische Taten unter Inkaufnahme einer negativen Beeinflussung Dritter; Bestrebungen, sich zu terroristischen Zwecken mit anderen zusammenzuschliessen oder in Konfliktgebiete zu reisen; und schliesslich auch Verhalten auf Sozialen Medien - namentlich das Erstellen von Profilen sowie das «Liken» oder Verlinken vorbestehender Inhalte -, welches zur Stärkung terroristischer Organisationen beziehungsweise zur Verbreitung von deren Ideologie beiträgt und dadurch Personen zu schweren Straftaten oder zur Ausreise zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen verleiten kann (BBl 2019 4784 f.).”
RéférenÎ : LMSI art. 23e n. 5 Pour les mesures visées aux art. 23e ss. LMSI, la jurisprudenÎ exige comme condition nécessaire des indices concrets et actuels selon lesquels la personne concernée va se livrer à une activité terroriste. À défaut de tels indices actuels et concrets, les mesures policières préventives fondées sur la LMSI sont dépourvues de fondement et, dès lors, illicites.
“Das dargelegte Erfordernis aktueller und konkreter Anhaltspunkte für die Ausübung einer terroristischen Aktivität im Sinne von Art. 23e BWIS fungiert als notwendige Voraussetzung für sämtliche präventiv-polizeilichen Massnahmen gemäss BWIS. Fehlt es an einer aktuellen und konkreten Gefährdung in diesem Sinne, erweisen sich PMT-Massnahmen als unbegründet und somit unzulässig. Mithin kommt diesfalls keine der Massnahmen nach Art. 23k-23q BWIS in Betracht. Gleichzeitig ist eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 23e und 23f BWIS hinreichend für die Begründung jedweder PMT-Massnahme gemäss BWIS - mit Ausnahme des Ausreiseverbots, der Eingrenzung auf eine Liegenschaft sowie der elektronischen Überwachung und Mobilfunklokalisierung, welche nach Art. 23n, 23o respektive 23q jeweils zusätzlichen Voraussetzungen unterliegen, jedoch allesamt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Entsprechend bestimmt sich die Begründetheit des vorliegend gegen den Beschwerdeführer verfügten Massnahmenpakets (Gesprächsteilnahmepflicht, Kontaktverbote und Ausgrenzung) einheitlich danach, ob aktuelle und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser eine terroristische Aktivität ausüben wird.”
“Vorab ist festzustellen, dass für die gegen den Beschwerdeführer verfügten präventiv-polizeilichen Massnahmen ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS der (...) Polizei vom 11. Januar 2023 (fedpol-act. 2925 ff.) vorlag und der NDB am 2. Juni und am 18. August 2023 (fedpol-act. 3926 ff. und 4095 ff.) nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört wurde. Die drei Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im RIPOL ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). Mit dem fedpol hat die gemäss Art. 23g Abs. 1 BWIS gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt. Deren Begründetheit bestimmt sich wie dargelegt nach Massgabe von Art. 23e BWIS, wonach es konkreter und aktueller Anhaltspunkte bedarf, dass die betreffende Person eine terroristische Aktivität ausüben wird (dazu vorne E. 6.4).”
Même en cas d'efforts d'intégration démontrables ou de coopération avì les autorités, une radicalisation antérieure dûment documentée par l'État ou des antécédents pertinents peuvent continuer de susciter des inquiétudes quant à de nouvelles activités terroristes et, de ce fait, être pris en compte pour l'application de l'art. 23e al. 1 LMSI.
“Soweit dem Beschwerdeführer, der nach über zehn Jahren Begleitung und Finanzierung durch die Sozialhilfe eine 30%-ige, ihn nicht aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösende Arbeitsstelle bei einer seiner Bezugspersonen aus dem IKV antrat, erfolgreiche Integrationsbemühungen zu bescheinigen sind, vermögen diese nichts daran zu ändern, dass er trotz der diversen, einschneidenden staatlichen Massnahmen, die wegen terroristischer Aktivitäten beziehungsweise Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit gegen ihn verhängt wurden, weiterhin in Kontakt zur islamistischen Szene steht. Gleiches gilt für die ihm zumindest grundsätzlich zu bescheinigende Kooperation mit den Behörden (vgl. fedpol-act. 4063, 4065, Beilage 10 zu fedpol-act. 4082). Ergänzend ist diesbezüglich anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behördenkontakt weitestgehend ins Sozialhilfeverfahren eingebettet war. Insofern dürfte seine dabei an den Tag gelegte Kooperation zumindest auch finanziell motiviert gewesen sein, zumal er bei unkooperativem Verhalten entsprechende Nachteile riskiert hätte (siehe zum Ganzen auch nachfolgend E. 8). Ungeachtet dessen: Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 23e Abs. 1 BWIS, dass das (insbesondere Kontakt-) Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vergangenheit Anlass zur Befürchtung erneuter terroristischer Aktivitäten gibt.”
Réf. : LMSI, art. 23e ch. 3 Lors de l'audition du SRC, il convient de se fonder sur l'existenÎ d'éléments concrets et actuels au sens de l'art. 23e LMSI.
“Vorab ist festzustellen, dass für die gegen den Beschwerdeführer verfügten präventiv-polizeilichen Massnahmen ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS der (...) Polizei vom 11. Januar 2023 (fedpol-act. 2925 ff.) vorlag und der NDB am 2. Juni und am 18. August 2023 (fedpol-act. 3926 ff. und 4095 ff.) nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört wurde. Die drei Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im RIPOL ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). Mit dem fedpol hat die gemäss Art. 23g Abs. 1 BWIS gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt. Deren Begründetheit bestimmt sich wie dargelegt nach Massgabe von Art. 23e BWIS, wonach es konkreter und aktueller Anhaltspunkte bedarf, dass die betreffende Person eine terroristische Aktivität ausüben wird (dazu vorne E. 6.4).”
RéférenÎ : LMSI art. 23e ch. 2 Même si l'on peut reconnaître à une personne des efforts d'intégration manifestes ou, en principe, un comportement coopératif à l'égard des autorités, un contact prolongé avì la mouvanÎ islamiste peut toutefois continuer de donner lieu à une crainte fondée d'une reprise d'activités terroristes et, ce faisant, justifier le statut de personne dangereuse au sens de l'art. 23e al. 1 LMSI.
“Soweit dem Beschwerdeführer, der nach über zehn Jahren Begleitung und Finanzierung durch die Sozialhilfe eine 30%-ige, ihn nicht aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösende Arbeitsstelle bei einer seiner Bezugspersonen aus dem IKV antrat, erfolgreiche Integrationsbemühungen zu bescheinigen sind, vermögen diese nichts daran zu ändern, dass er trotz der diversen, einschneidenden staatlichen Massnahmen, die wegen terroristischer Aktivitäten beziehungsweise Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit gegen ihn verhängt wurden, weiterhin in Kontakt zur islamistischen Szene steht. Gleiches gilt für die ihm zumindest grundsätzlich zu bescheinigende Kooperation mit den Behörden (vgl. fedpol-act. 4063, 4065, Beilage 10 zu fedpol-act. 4082). Ergänzend ist diesbezüglich anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behördenkontakt weitestgehend ins Sozialhilfeverfahren eingebettet war. Insofern dürfte seine dabei an den Tag gelegte Kooperation zumindest auch finanziell motiviert gewesen sein, zumal er bei unkooperativem Verhalten entsprechende Nachteile riskiert hätte (siehe zum Ganzen auch nachfolgend E. 8). Ungeachtet dessen: Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 23e Abs. 1 BWIS, dass das (insbesondere Kontakt-) Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vergangenheit Anlass zur Befürchtung erneuter terroristischer Aktivitäten gibt.”
En présenÎ d'antécédents pertinents en matière pénale, policière ou de droit des étrangers, les exigences quant à la concrétuÞ des indices actuels au sens de l'art. 23e al. 1 LMSI peuvent être fixées à un niveau comparativement plus bas. Dans le cadre de l'évaluation prévisionnelle du comportement pertinente pour les mesures de poliÎ préventives, le comportement antérieur de la personne concernée doit être pris en compte, même s'il ne peut plus servir isolément de seule base à la mesure. En outre, on peut s'attendre d'une personne présentant de tels antécédents qu'elle se démarque activement de l'idéologie terroriste ou proche du terrorisme ainsi que des personnes, institutions et manifestations associées.
“Nach dem Gesagten bewegt sich der Beschwerdeführer mit seiner - wenn auch unklar ausgeprägten - Mitwirkung im IKV, der persönlichen Nähe zu dessen Betreibern und konkret mit seiner Teilnahme an deren Veranstaltung mit notorisch islamistischer Rednerschaft («Iman Boost Weekend») weiterhin in einem Umfeld, welches der Ideologie des IS offen gegenübersteht und dieser in der Schweiz eine Plattform bietet. Selbst im Wissen um die Strafverfahren seiner Glaubensgenossen hat der Beschwerdeführer sich nicht von diesem Umfeld distanziert. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz blieben von ihm denn auch unbestritten. Angesichts seiner eigenen Vorgeschichte - namentlich seiner schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilung wegen terroristischer Aktivitäten, seiner Ausweisung wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, deren Vollzug bloss infolge völkerrechtlicher Unzulässigkeit aufgeschoben wurde, und der gegen ihn verfügten Rayonauflage zur Fernhaltung von einer (anderen) islamistisch geprägten Moschee (siehe vorne E. 7.4.2) - wäre er indes in kaum zu überbietendem Mass veranlasst gewesen, zu den entsprechenden Kreisen Distanz zu suchen und zu markieren. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass die Anforderungen an die Konkretheit der aktuellen Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität, welcher es nach Massagabe von Art. 23e Abs. 1 BWIS zur Begründung präventiv-polizeilicher Massnahmen aufgrund terroristischer Gefährdung bedarf, bei einer derart einschlägigen straf-, polizei- und ausländerrechtlichen Vorgeschichte wie derjenigen des Beschwerdeführers vergleichsweise tief anzusetzen sind. Dies insofern, als im Rahmen der dem Präventivmassnahmenkontext immanenten Verhaltensprognose das vergangene Verhalten der betreffenden Person naturgemäss mitzuberücksichtigen ist, auch wenn es nicht mehr für sich allein als massnahmenbegründend herangezogen werden darf. Zudem darf und muss von einer Person mit entsprechender Vorgeschichte erwartet werden, dass sie sich aktiv von jeglichem terroristischen oder terrorismusnahen Gedankengut - samt zugewandter Institutionen, Personen und Veranstaltungen - abgrenzt. Das war dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst, änderte er doch nach eigenen Angaben zu ebendiesem Zweck seinen, nunmehr jüdischen Namen (gemäss den diesbezüglichen Gesuchsunterlagen «zwecks Begünstigung der Resozialisierung»; fedpol-act.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.