Fedpol peut interdire à un terroriste potentiel d’avoir des contacts, directement ou par l’intermédiaire d’un tiers, avec des personnes déterminées ou des groupes de personnes déterminés.
5 commentaries
Les interdictions de contact conformément à l'art. 23l LMSI peuvent être ordonnées conjointement avì d'autres mesures prévues aux art. 23k à 23q LMSI. Dans la pratique citée, elles interviennent notamment parallèlement à une obligation de participer à des entretiens (art. 23k) et à une interdiction d'accès / de mise à l'écart (art. 23m).
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23l BWIS verboten, mit neun Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Schliesslich verbietet ihm die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 23m Abs. 1 BWIS, die Parzelle (...) an der (...) in (...) zu betreten beziehungsweise sich auf dieser aufzuhalten.”
“Im Einzelnen kann das fedpol gemäss Art. 23k-q BWIS gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder anordnen, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer oder mehreren Fachpersonen zu führen (Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Art. 23k BWIS); ihr oder ihm verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen Kontakt zu haben (Kontaktverbot, Art. 23l BWIS); ihr oder ihm verbieten, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten (Ein- und Ausgrenzung, Art. 23m BWIS); ihr oder ihm verbieten, aus der Schweiz auszureisen (Ausreiseverbot, Art. 23n BWIS); ihr oder ihm verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung zu verlassen (Eingrenzung auf eine Liegenschaft, Art. 23o BWIS); zum Vollzug der Massnahmen nach den Art. 23k ff. BWIS eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk anordnen (elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung, Art. 23q BWIS).”
En vertu de l'art. 23l LMSI, fedpol peut aménager des interdictions de contact de sorte que soient prohibés tant les contacts directs que les contacts indirects par l'intermédiaire de tiers. De telles interdictions peuvent viser des personnes désignées nommément ou des catégories déterminées de personnes.
“Im Einzelnen kann das fedpol gemäss Art. 23k-q BWIS gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder anordnen, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer oder mehreren Fachpersonen zu führen (Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Art. 23k BWIS); ihr oder ihm verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen Kontakt zu haben (Kontaktverbot, Art. 23l BWIS); ihr oder ihm verbieten, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten (Ein- und Ausgrenzung, Art. 23m BWIS); ihr oder ihm verbieten, aus der Schweiz auszureisen (Ausreiseverbot, Art. 23n BWIS); ihr oder ihm verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung zu verlassen (Eingrenzung auf eine Liegenschaft, Art. 23o BWIS); zum Vollzug der Massnahmen nach den Art. 23k ff. BWIS eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk anordnen (elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung, Art. 23q BWIS).”
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23l BWIS verboten, mit neun Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Schliesslich verbietet ihm die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 23m Abs. 1 BWIS, die Parzelle (...) an der (...) in (...) zu betreten beziehungsweise sich auf dieser aufzuhalten.”
Les interdictions de contact prévues à l'art. 23l LMSI peuvent, en pratique, être ordonnées parallèlement à d'autres procédures (p. ex. procédures en matière d'asile ou d'expulsion) ; les recours pendants et les dossiers de procédure peuvent, à cet égard, revêtir une importanÎ procédurale.
“Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das SEM fest, aufgrund des zwischenzeitlich revidierten Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme des rechtskräftig ausgewiesenen Beschwerdeführers erloschen, wogegen aktuell eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. H. Zwischenzeitlich hatte am 11. Januar 2023 die (...) Polizei beim fedpol den Erlass polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (nachfolgend: PMT-Massnahmen) gegen den Beschwerdeführer beantragt. I. Mit Verfügung vom 17. November 2023 hiess das fedpol diesen Antrag teilweise gut und verfügte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) für die Dauer von sechs Monaten die folgenden PMT-Massnahmen: eine Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen (Art. 23l BWIS) sowie eine Ausgrenzung (Art. 23m BWIS). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, eventualiter deren teilweise Aufhebung (in Bezug auf die Kontaktverbote zu drei Personen). Sinngemäss ersuchte er um Einsicht in den ihm durch die Vorinstanz bislang vorenthaltenen Teil der vorinstanzlichen Verfahrensakten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gut. L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. M. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die zunächst nicht in den Akten befindlichen und von der Vorinstanz als verwaltungsintern klassifizierten Aktenstücke einverlangt und erhalten hatte, hiess es mit Zwischenverfügung vom 31.”
En l'espèÎ, l'OffiÎ fédéral de la poliÎ (fedpol) a ordonné, sur la base de l'art. 23l LMSI, des interdictions de contact à l'égard de neuf personnes nommément désignées. Le recours visait en partie concrètement trois de ces interdictions de contact; dans le cadre de la procédure, des demandes procédurales ont été déposées (notamment en vue de l'octroi de l'effet suspensif et de l'accès à des parties du dossier de l'instanÎ précédente).
“Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das SEM fest, aufgrund des zwischenzeitlich revidierten Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme des rechtskräftig ausgewiesenen Beschwerdeführers erloschen, wogegen aktuell eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. H. Zwischenzeitlich hatte am 11. Januar 2023 die (...) Polizei beim fedpol den Erlass polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (nachfolgend: PMT-Massnahmen) gegen den Beschwerdeführer beantragt. I. Mit Verfügung vom 17. November 2023 hiess das fedpol diesen Antrag teilweise gut und verfügte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) für die Dauer von sechs Monaten die folgenden PMT-Massnahmen: eine Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen (Art. 23l BWIS) sowie eine Ausgrenzung (Art. 23m BWIS). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, eventualiter deren teilweise Aufhebung (in Bezug auf die Kontaktverbote zu drei Personen). Sinngemäss ersuchte er um Einsicht in den ihm durch die Vorinstanz bislang vorenthaltenen Teil der vorinstanzlichen Verfahrensakten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gut. L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. M. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die zunächst nicht in den Akten befindlichen und von der Vorinstanz als verwaltungsintern klassifizierten Aktenstücke einverlangt und erhalten hatte, hiess es mit Zwischenverfügung vom 31.”
“Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das SEM fest, aufgrund des zwischenzeitlich revidierten Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme des rechtskräftig ausgewiesenen Beschwerdeführers erloschen, wogegen aktuell eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. H. Zwischenzeitlich hatte am 11. Januar 2023 die (...) Polizei beim fedpol den Erlass polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (nachfolgend: PMT-Massnahmen) gegen den Beschwerdeführer beantragt. I. Mit Verfügung vom 17. November 2023 hiess das fedpol diesen Antrag teilweise gut und verfügte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) für die Dauer von sechs Monaten die folgenden PMT-Massnahmen: eine Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen (Art. 23l BWIS) sowie eine Ausgrenzung (Art. 23m BWIS). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, eventualiter deren teilweise Aufhebung (in Bezug auf die Kontaktverbote zu drei Personen). Sinngemäss ersuchte er um Einsicht in den ihm durch die Vorinstanz bislang vorenthaltenen Teil der vorinstanzlichen Verfahrensakten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gut. L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. M. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die zunächst nicht in den Akten befindlichen und von der Vorinstanz als verwaltungsintern klassifizierten Aktenstücke einverlangt und erhalten hatte, hiess es mit Zwischenverfügung vom 31.”
L'art. 23l LMSI a été appliqué concrètement dans la décision citée, en interdisant à la personne concernée tout contact direct et indirect avì neuf personnes nommément désignées. L'interdiction de contact s'étend aux contacts personnels, téléphoniques, écrits et électroniques.
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23l BWIS verboten, mit neun Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Schliesslich verbietet ihm die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 23m Abs. 1 BWIS, die Parzelle (...) an der (...) in (...) zu betreten beziehungsweise sich auf dieser aufzuhalten.”
“Gestützt auf Art. 23l BWIS wurde dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung verboten, mit neun Personen (C._______, H._______, J._______, E._______, F._______, D._______, K._______, L._______ und G._______) persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.