RS 312.0 ↩
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Citation : LMSI art. 23f n. 4 Les mesures prévues aux art. 23k à 23o doivent, autant que possible, être accompagnées de mesures sociales, d'intégration ou thérapeutiques; il appartient à l'autorité cantonale ou communale compétente de décider si de telles mesures sont ordonnées et, le cas échéant, dans quelle mesure.
“Gemäss Art. 23f Abs. 1 Bst. a und b BWIS sind PMT-Massnahmen nach Art. 23k-23q BWIS lediglich subsidiär zu kantonalen Massnahmen zu verfügen (vgl. BBI 2019 4785 ff.; 4789; 4790; vorne E. 6.1). Die antragstellende Behörde hat darzulegen, dass, und das fedpol zu prüfen, ob soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen, Massnahmen des Kinder- und Erwachsenenschutzes sowie solche der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone nicht ausreichen oder aufgrund der Umstände im Einzelfall nicht erfolgversprechend oder von vornherein nicht möglich sind. Für die allgemeine Gefahrenabwehr ist die kommunale und kantonale Polizei zuständig, darunter fallen beispielsweise Patrouillen und der Schutz einer Kundgebung (Tschentscher/Lienhard/Sprecher, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2019, S. 207). Zudem sind die Massnahmen nach den Art. 23k-23o BWIS nach Möglichkeit mit sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen zu begleiten (Art. 23f Abs. 2 BWIS). Ob und inwiefern solche angeordnet werden, ist indes von der dafür zuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle zu entscheiden (BBl 2019 4787). Ferner stünde auch das Vorliegen einer Ersatzmassnahme oder freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme nach StPO, welche dieselbe Wirkung hat wie eine PMT-Massnahme gestützt auf Art. 23k-23q BWIS, einer Verfügung letzterer entgegen (Art. 23f Abs. 1 Bst. c BWIS). Hinsichtlich der Kontrolle des Subsidiaritätserfordernisses durch das fedpol drängt es sich auf, nach Antragsteller zu differenzieren. Geht der Antrag auf Verfügung präventiv-polizeilicher Massnahmen vom NDB und somit von einer anderen Bundesbehörde aus, ist mit Blick auf die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zuständigkeit der Kantone im Polizeibereich (vgl. oben E. 4) ein strenger Prüfmassstab anzulegen und namentlich allfälligen Einwendungen des Kantons im Rahmen seiner Anhörung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Art. 23i Abs. 1 und 23j Abs. 1 BWIS, oben E. 6). Handelt es sich demgegenüber - wie vorliegend - um einen kantonalen Antrag, relativieren sich die Anforderungen an die vorinstanzliche Subsidiaritätsprüfung insofern, als der mit dem Antrag verbundenen Einschätzung des betroffenen Kantons selbst, wonach der von der betroffenen Person ausgehenden Gefährdung nicht oder nicht adäquat durch kantonale Massnahmen begegnet werden könne, im Rahmen der diesbezüglichen - prognostischen - Beurteilung erhebliches Gewicht beizumessen ist.”
Citation : LMSI art. 23f n. 3 Il n'apparaît pas que l'accompagnement prévu par l'art. 23f al. 2 LMSI conduirait à la suppression des réseaux existants d'organismes spécialisés consultatifs et d'accompagnement. En l'espèÎ, la motivation du Tribunal administratif fédéral (TAF) indique que, en raison d'une dépendanÎ persistante à l'aiÞ sociale, il faut s'attendre au maintien de ce réseau même après l'expiration des mesures PMT.
“Entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass im Zuge der angefochtenen Gesprächsteilnahmepflicht sein bereits bestehendes Netzwerk beratender und begleitender Fachstellen aufgelöst würde; umso weniger nachdem Art. 23f Abs. 2 BWIS die Begleitung präventiv-polizeilicher Massnahmen nach Art. 23k BWIS durch soziale, integrative und therapeutische Massnahmen explizit vorsieht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit das bestehende Netzwerk fortbesteht und auch nach Ablauf der PMT-Massnahmen fortbestehen wird.”
Citation : LMSI art. 23f ch. 2 L'exigenÎ de subsidiarité prévue à l'art. 23f al. 1 LMSI est remplie lorsque les mesures sociales et d'intégration prises au niveau cantonal se sont révélées insuffisantes pour provoquer, chez la personne concernée, la modification de comportement déterminante au regard du danger terroriste constaté, et lorsque les autorités cantonales ne disposent ni de mesures appropriées de prévention générale des dangers ni d'instruments thérapeutiques ou relevant du droit de la protection de l'adulte.
“Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit dem betroffenen, antragstellenden Kanton feststellt, dass sich die auf Kantonsebene angestrengten sozialen und integrativen Massnahmen als nicht ausreichend erwiesen haben, um den Beschwerdeführer zu einer hinsichtlich der ihm attestierten Gefahr terroristischer Aktivität massgebenden Verhaltensänderung zu veranlassen, und dass den kantonalen Behörden keine Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr und vorliegend auch keine therapeutischen oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zur Verfügung stehen, die dazu geeignet wären. Mithin ist das Subsidiaritätserfordernis gemäss Art. 23f Abs. 1 BWIS erfüllt.”
Le Tribunal administratif fédéral a constaté que les autorités fédérales auraient dû soutenir les cantons après la libération en leur fournissant les informations et les compétences nécessaires, afin qu'ils puissent procéder à des analyses approfondies des risques et des besoins ainsi qu'à des mesures thérapeutiques, sociales et d'intégration. L'absenÎ de cette coopération peut mettre en cause les conditions de subsidiarité de l'art. 23f LMSI.
“Juli 2023 eine Stelle als Servicemitarbeiter in einem Restaurant gefunden habe, wodurch er einen Teil seiner Lebenshaltungskosten selber habe finanzieren können, was jedoch durch die angeordneten Kontaktverbote zunichtegemacht werde. Zudem habe er selbstständig eine eigene Wohnung gefunden und seinen Namen geändert. Aus dem Bericht des kantonalen Sozialamts vom 10. August 2023 gehe eindrücklich hervor, dass seitens der Bundesbehörden keinerlei Kooperation erfolgt sei und seitens der Sicherheitsbehörden keinerlei Informationen zur Verfügung gestellt worden seien, um eine eingehende Risiko- und Bedarfsanalyse vornehmen zu können. Die Bundesbehörden hätten kein Interesse daran gehabt, ihn nach seiner Haftentlassung zu unterstützen. Selbst wenn die durch den Kanton ergriffenen therapeutischen, sozialen und integrativen Massnahmen als unzureichend zu taxieren wären, hätten die kantonalen Behörden mit den notwendigen Informationen und Kompetenzen ausgestattet werden müssen, weshalb die Subsidiaritätsvoraussetzungen von Art. 23f BWIS nicht erfüllt seien.”