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L'obligation d'entretien comprend un accompagnement préventif, social, intégratif et thérapeutique. Conformément à l'art. 23f al. 2 LMSI, cet accompagnement peut être combiné avì une prise en charge sociale déjà en plaÎ ; il ne ressort pas des dossiers que cette dernière serait dissoute par l'obligation d'entretien.
“Entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass im Zuge der angefochtenen Gesprächsteilnahmepflicht sein bereits bestehendes Netzwerk beratender und begleitender Fachstellen aufgelöst würde; umso weniger nachdem Art. 23f Abs. 2 BWIS die Begleitung präventiv-polizeilicher Massnahmen nach Art. 23k BWIS durch soziale, integrative und therapeutische Massnahmen explizit vorsieht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit das bestehende Netzwerk fortbesteht und auch nach Ablauf der PMT-Massnahmen fortbestehen wird.”
RéférenÎ : LMSI art. 23k n. 6 La mesure complète les offres volontaires à caractère social, d'intégration et thérapeutique par une gestion spécialisée et multidisciplinaire des menaces, et s'insère ainsi dans le dispositif policier préventif de lutte contre les dangers.
“Die Vorinstanz argumentiert, dass die Gesprächsteilnahmepflicht zwei Ziele verfolge: Einerseits ermögliche sie es, die vom terroristischen Gefährder ausgehende Gefahr und deren Entwicklung laufend zu beurteilen und die einzelnen Beurteilungen einer Gesamtbeurteilung zuzuführen. Andererseits werde über die Gespräche ebendieser Gefahr entgegengewirkt (vgl. Art. 23k Abs. 2 BWIS). Unter Verweis auf die bundesrätliche Botschaft führt die Vorinstanz weiter aus, die Massnahme ziele darauf ab, risikorelevante Denk- und Verhaltensmuster und problematische Lebensumstände zu erkennen und positiv zu beeinflussen. Weder ein Sozialamt, noch eine Migrationsbehörde, ein Arbeitshilfswerk oder eine Beratungs- und Anlaufstelle würden über die Kompetenz verfügen, ein multidisziplinäres Bedrohungsmanagement zur Abwehr einer terroristischen Gefahr zu führen, beziehungsweise den Beschwerdeführer zu Gesprächen mit geeigneten Fachpersonen zu verpflichten. Hierzu sei die PMT-Gesetzgebung geschaffen worden. Sie regle präventiv-polizeiliche Massnahmen, welche sich in das kantonale Gefahrenabwehrdispositiv einfügen würden. Das Zusammenspiel von auf Freiwilligkeit basierenden sozialen, integrativen und therapeutischen Instrumenten mit solchen polizeilicher (beziehungsweise unfreiwilliger) Natur, habe sich in anderen Präventionsbereichen bewährt und solle auch in der Terrorismusbekämpfung der Schweiz eine zentrale Rolle spielen.”
Il n’apparaît pas que l’obligation de participer aux entretiens dissoudrait les réseaux de soutien consultatifs ou d’accompagnement existants; au contraire, il faut s’attendre à ce qu’ils perdurent. Cela correspond à la position de la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral (TAF) et est conforme à l’art. 23f al. 2 LMSI, qui prévoit un accompagnement par des mesures sociales, intégratives et thérapeutiques.
“Entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass im Zuge der angefochtenen Gesprächsteilnahmepflicht sein bereits bestehendes Netzwerk beratender und begleitender Fachstellen aufgelöst würde; umso weniger nachdem Art. 23f Abs. 2 BWIS die Begleitung präventiv-polizeilicher Massnahmen nach Art. 23k BWIS durch soziale, integrative und therapeutische Massnahmen explizit vorsieht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit das bestehende Netzwerk fortbesteht und auch nach Ablauf der PMT-Massnahmen fortbestehen wird.”
En pratique, une mesure en vertu de l'art. 23k al. 1 LMSI a été ordonnée dans la décision susmentionnée, conjointement avì une interdiction de contact (fondée sur l'art. 23l LMSI) ainsi qu'une interdiction d'accès/de séjour (fondée sur l'art. 23m LMSI).
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23l BWIS verboten, mit neun Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Schliesslich verbietet ihm die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 23m Abs. 1 BWIS, die Parzelle (...) an der (...) in (...) zu betreten beziehungsweise sich auf dieser aufzuhalten.”
RéférenÎ : LMSI art. 23k n. 3 Dans la décision citée, la poliÎ a appliqué l'art. 23k al. 4 LMSI et a exigé sans délai la notification de l'empêchement ainsi que la preuve de motifs importants. Les reports n'ont été accordés que de manière restrictive, uniquement en présenÎ de motifs importants dûment justifiés.
“Die Gespräche wurden in der angefochtenen Verfügung in zwei Phasen gegliedert: In einer ersten Phase sollten die Voraussetzungen zur Erlangung der Mitwirkung des Beschwerdeführers geschaffen werden. Die zweite Phase ziele darauf ab, die von ihm ausgehende Gefahr und deren Entwicklung zu beurteilen sowie der terroristischen Gefahr entgegenzuwirken. Die Gespräche der ersten Phase seien in kurzen Abständen durchzuführen. In der zweiten Phase lege die (...) Polizei die Abstände in Absprache mit der gesprächsleitenden Fachperson je nach Fallentwicklung wie folgt fest: Mehrere Sitzungen pro Woche, mindestens jedoch eine Sitzung alle zwei Wochen. Der Inhalt der Gespräche sei mit dem Beschwerdeführer vorzubesprechen und durch die Gesprächsleitung festzulegen. Im Falle seiner Verhinderung habe der Beschwerdeführer die (...) Polizei unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber zu informieren und um Verschiebung zu ersuchen, welche nur gewährt werde, wenn wichtige Gründe vorlägen und diese belegt würden (vgl. Art. 23k Abs. 4 BWIS). Die Dauer der Massnahme wurde auf sechs Monate begrenzt und ihr Beginn auf den Zeitpunkt des ersten Gesprächs, spätestens aber einen Monat nach Erlass der Verfügung, festgelegt.”
RéférenÎ : LMSI art. 23k n° 2 La décision prévoit que la poliÎ indique les lieux et les moments des entretiens. Les entretiens peuvent être ordonnés par phases ; lors de la deuxième phase, la poliÎ fixe les intervalles — en concertation avì la personne spécialisée chargée de conduire les entretiens — (p. ex. plusieurs séances par semaine ou au moins une séanÎ toutes les deux semaines). Le contenu de l'entretien doit être préalablement discuté avì la personne concernée et fixé par la personne chargée de conduire l'entretien. Les reports ne sont prévus que pour des motifs importants et étayés.
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen, wobei die Örtlichkeiten und Zeitpunkte durch die (...) Polizei zu bezeichnen seien. Die Gespräche wurden in der angefochtenen Verfügung in zwei Phasen gegliedert: In einer ersten Phase sollten die Voraussetzungen zur Erlangung der Mitwirkung des Beschwerdeführers geschaffen werden. Die zweite Phase ziele darauf ab, die von ihm ausgehende Gefahr und deren Entwicklung zu beurteilen sowie der terroristischen Gefahr entgegenzuwirken. Die Gespräche der ersten Phase seien in kurzen Abständen durchzuführen. In der zweiten Phase lege die (...) Polizei die Abstände in Absprache mit der gesprächsleitenden Fachperson je nach Fallentwicklung wie folgt fest: Mehrere Sitzungen pro Woche, mindestens jedoch eine Sitzung alle zwei Wochen. Der Inhalt der Gespräche sei mit dem Beschwerdeführer vorzubesprechen und durch die Gesprächsleitung festzulegen. Im Falle seiner Verhinderung habe der Beschwerdeführer die (...) Polizei unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber zu informieren und um Verschiebung zu ersuchen, welche nur gewährt werde, wenn wichtige Gründe vorlägen und diese belegt würden (vgl.”
LMSI art. 23k ch. 1 L'obligation de se présenter et de participer aux entretiens peut être ordonnée par fedpol. Les entretiens servent à évaluer l'évolution du risque et à prévenir les dangers.
“Im Einzelnen kann das fedpol gemäss Art. 23k-q BWIS gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder anordnen, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer oder mehreren Fachpersonen zu führen (Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Art. 23k BWIS); ihr oder ihm verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen Kontakt zu haben (Kontaktverbot, Art. 23l BWIS); ihr oder ihm verbieten, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten (Ein- und Ausgrenzung, Art. 23m BWIS); ihr oder ihm verbieten, aus der Schweiz auszureisen (Ausreiseverbot, Art. 23n BWIS); ihr oder ihm verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung zu verlassen (Eingrenzung auf eine Liegenschaft, Art. 23o BWIS); zum Vollzug der Massnahmen nach den Art. 23k ff. BWIS eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk anordnen (elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung, Art. 23q BWIS).”
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