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Die Praxis weist in vermögensrechtlichen Fällen hinsichtlich zulässiger und praktischer Stundenansätze eine Bandbreite und Uneinheitlichkeit auf (praxisrelevante Ansätze variieren etwa zwischen ca. CHF 200/Fr. 200–400 und CHF 575; bei hohen Streitwerten sind auch über CHF 400 möglich).
“Die Frage, ob bei Streitigkeiten, bei denen Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 10 Abs. 3 VGKE; zum Begriff der Vermögensinteressen: BGE 139 II 404 E. 12.1), diese Vermögensinteresse innerhalb der verordnungsrechtlichen Bandbreite von Fr. 200.- bis höchsten Fr. 400.- zu berücksichtigen sind oder ein darüber hinaus liegender Stundenansatz festgesetzt werden kann, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (Urteile des BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.1, wo das BGer davon ausgeht, das BVGer habe die Vermögensinteressen im Stundenansatz von Fr. 400.- wohl implizit berücksichtigt; 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E.5, wo das BGer davon ausgeht, dass bei Vermögensinteressen der Stundenansatz erhöht werden kann; Urteile des BVGer B-6815/2019 vom 7. Januar 2020, wo das BVGer Stundenansätze von Fr. 320.- und Fr. 575.- zugesprochen hat; B-6230/2016 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, wo bei betroffenen Vermögensinteressen der geforderte Stundenansatz von Fr. 450.- auf Fr. 400.- gekürzt wurde; B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 12.2.2 [aufgehoben durch Urteil des BGer 2C_147/2018 vom 7.”
“Wird die Höhe der für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung beschwerdeweise angefochten, so ergeben sich für die richterliche Überprüfung der Entschädigungshöhe aus den in Erwägung 3 hiervor dargelegten Bestimmungen und der Rechtsprechung folgende Anhaltspunkte: Die Entschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der dabei angewendete Stundenansatz muss im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- liegen, wobei das Honorar bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse angemessen erhöht werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE). Innerhalb dieses Rahmens übt die Behörde ihr Ermessen aus. Die Höhe ergibt sich somit aus der Anzahl vergüteter Stunden einerseits und dem eingesetzten Stundenansatz andererseits.”
“Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
Die Praxis nennt konkrete, in Einzelfällen anerkannte Stundenansätze zwischen Fr. 240 und Fr. 300 (bzw. bis Fr. 360 bei besonders komplexen Abgaberechtsfällen); solche höheren Sätze bleiben innerhalb der gesetzlichen Bandbreiten, sind aber insbesondere bei Überschreitung des Höchstsatzes schriftlich und nachvollziehbar zu begründen.
“und Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 868.90) aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, für die öffentliche Verhandlung und deren Vor- bzw. Nachbereitung (einschliesslich Erstellung der Plädoyer-Notizen) erweist sich als angemessen. Der aus der Kostennote zu schliessende Stundenansatz von Fr. 240.- liegt zudem innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 7.3). Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand entspricht, wie auch die Eingabe vom 3. Februar 2025 nahelegt, dem gesamten anwaltlichen Aufwand für das Verfahren A-691/2021 («Gesamtgeschädigtenaufwand»); weitere veranschlagte Leistungen sind darin nicht ersichtlich. Er kann daher nicht, wie die Beschwerdeführenden beantragen, zusätzlich zum Betrag von Fr. 2'000.-, der mit dem im Entschädigungspunkt aufgehobenen Urteil vom 27. Oktober 2022 zugesprochen worden wäre, vergütet werden. Zu entschädigen ist das in der Kostennote ausgewiesene Honorar von insgesamt Fr. 12'153.60.”
“Juli 2020 «nunmehr insgesamt zu rund 81 % als obsiegend zu geltend hätten», weshalb infolge Rechtskraft dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auch vorliegend von diesem Umfang auszugehen ist. Gemäss Kostennote vom 10. August 2023 betrug das Stundenhonorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden für das Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz Fr. 800.- zuzüglich MWST (Akten der Vorinstanz C 31). Vorliegend fordern die Beschwerdeführenden eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 80'000.- zuzüglich MWST. Dies entspricht einem Stundenhonorar von rund Fr. 555.- (Fr. 80'000.- / 81% / 178 Std. = Fr. 554.86). Für die Festlegung der Parteientschädigung sind die Artikel 8 - 13 VGKE sinngemäss anwendbar (E. 2.1). Nach eigenen Angaben setzt die Vor-instanz die Stundenansätze für Parteientschädigungen praxisgemäss zwischen Fr. 200.- bis Fr. 250.- fest. In der vorliegenden Streitsache hat sie den Stundenansatz aufgrund der Wichtigkeit des Falls und der Komplexität des Verfahrens sowie aufgrund der Vermögensinteressen auf Fr. 300.- erhöht. Somit setzt sie die Parteientschädigungen praxisgemäss im unteren Bereich der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 VGKE fest. Sie schöpft damit auch bei Fällen, deren Wichtigkeit, Komplexität und betroffenen Vermögensinteressen sie anerkennt, nicht die volle Bandbreite der Verordnungsbestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE aus. Die Argumente der Vorinstanz, mit welchen sie einen tieferen Höchststundenansatz begründet, überzeugen indessen nicht: Der zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen im (Beschwerde-)verfahren vor der Vorinstanz zu klären. In Bezug auf den Sachverhalt und dessen Liquidität nimmt die Vorinstanz die tragendere Rolle ein als das Bundesverwaltungsgericht, das - soweit streitig - noch für einzelne Sachverhaltselemente nachinstruiert bzw. diese feststellt. Der Schwierigkeitsgrad der Rechtsfragen unterscheidet sich sodann vor Bundesverwaltungsgericht nicht. Ausserdem entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Mineralölsteuer und der Einfuhrsteuer nicht abschliessend. Soweit die Vorinstanz im vorliegenden Fall vermutet, dass der zugesprochene Aufwand von 178 Stunden allenfalls nicht vollumfänglich für das Beschwerdeverfahren notwendig war, hätte es ihr oblegen, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung den nicht notwendigen Aufwand auszuscheiden.”
“800.- zuzüglich MWST (Akten der Vorinstanz C 31). Vorliegend fordern die Beschwerdeführenden eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 80'000.- zuzüglich MWST. Dies entspricht einem Stundenhonorar von rund Fr. 555.- (Fr. 80'000.- / 81% / 178 Std. = Fr. 554.86). Für die Festlegung der Parteientschädigung sind die Artikel 8 - 13 VGKE sinngemäss anwendbar (E. 2.1). Nach eigenen Angaben setzt die Vor-instanz die Stundenansätze für Parteientschädigungen praxisgemäss zwischen Fr. 200.- bis Fr. 250.- fest. In der vorliegenden Streitsache hat sie den Stundenansatz aufgrund der Wichtigkeit des Falls und der Komplexität des Verfahrens sowie aufgrund der Vermögensinteressen auf Fr. 300.- erhöht. Somit setzt sie die Parteientschädigungen praxisgemäss im unteren Bereich der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 VGKE fest. Sie schöpft damit auch bei Fällen, deren Wichtigkeit, Komplexität und betroffenen Vermögensinteressen sie anerkennt, nicht die volle Bandbreite der Verordnungsbestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE aus. Die Argumente der Vorinstanz, mit welchen sie einen tieferen Höchststundenansatz begründet, überzeugen indessen nicht: Der zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen im (Beschwerde-)verfahren vor der Vorinstanz zu klären. In Bezug auf den Sachverhalt und dessen Liquidität nimmt die Vorinstanz die tragendere Rolle ein als das Bundesverwaltungsgericht, das - soweit streitig - noch für einzelne Sachverhaltselemente nachinstruiert bzw. diese feststellt. Der Schwierigkeitsgrad der Rechtsfragen unterscheidet sich sodann vor Bundesverwaltungsgericht nicht. Ausserdem entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Mineralölsteuer und der Einfuhrsteuer nicht abschliessend. Soweit die Vorinstanz im vorliegenden Fall vermutet, dass der zugesprochene Aufwand von 178 Stunden allenfalls nicht vollumfänglich für das Beschwerdeverfahren notwendig war, hätte es ihr oblegen, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung den nicht notwendigen Aufwand auszuscheiden. Indem sie 178 Stunden als entschädigungsberechtigten Aufwand festgehalten hat und versucht, allenfalls doch nicht notwendige Aufwendungen über einen tieferen Stundenansatz «wegzukompensieren», vermischt sie Sachverhalts- und Rechtsfrage, was nicht zulässig ist.”
“Indem sie 178 Stunden als entschädigungsberechtigten Aufwand festgehalten hat und versucht, allenfalls doch nicht notwendige Aufwendungen über einen tieferen Stundenansatz «wegzukompensieren», vermischt sie Sachverhalts- und Rechtsfrage, was nicht zulässig ist. Schliesslich kann für die Festsetzung des Stundenansatzes grundsätzlich nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht bzw. der Beschwerdeführer 1 auch für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren bereits Parteientschädigungen erhalten haben. Anders würde es sich verhalten, wenn eine belegte «Überentschädigung» vorläge oder Aufwand nachweislich doppelt entschädigt würde. Weder für das Eine noch das Andere werden Anhaltspunkte geltend gemacht. Gestützt auf diese Überlegungen lässt sich die Praxis der Vorinstanz betreffend Höchststundenansatz von Fr. 250.- mit einer Erhöhung bei besonderen Fällen auf Fr. 300.- nicht rechtfertigen. Vielmehr ist diese Praxis der Vorinstanz als Ermessensunterschreitung und damit als Rechtsverletzung zu qualifizieren, da sie von vornherein nicht die gesamte Bandbreite der Stundenansätze gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE ausschöpft, obschon ihr von der Verordnung her ein weitergehendes Ermessen eingeräumt wird (E. 1.3).”
Bei Kürzungen der Kostennote erfolgt dies nach Praxis oft pauschal; Überschreitungen des Höchstsatzes sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Rechtfertigung zulässig und werden sonst gekürzt. Die Vorinstanz darf die Bandbreite nutzen, muss aber Erhöhungen wegen Wichtigkeit/Komplexität nachvollziehbar begründen und darf dabei nicht willkürlich bleiben oder Aufwand mit rechtlicher/stofflicher Bedeutung vermischen.
“Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art.”
“und der Mehrwertsteuer von Fr. 1'604.45 zusammensetzt. Der Kostennote kann indes in mehreren Punkten nicht gefolgt werden. Einerseits wird darin ein Stundenansatz von teils Fr. 450.-- veranschlagt, der den Höchstsatz von Fr. 400.-- gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE übersteigt. Auch ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solch höherer Ansatz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt sein könnte. Andererseits ist hinsichtlich des ausgewiesenen zeitlichen Aufwands von 57.2 Stunden zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage schon vom vorinstanzlichen Verfahren und auch vom ersten Rechtsmittelverfahren her bereits bekannt war. Ergänzend ist anzumerken, dass in der Kostennote teils wohl auch Sekretariatsarbeiten aufgeführt sind, welche im Stundenansatz als inbegriffen gelten (vgl. Urteil des BVGer C-817/2021 vom 4. November 2021 E. 6.5.2 mit Hinweisen; z.B. die Positionen "Eingang Entscheid", "Mail an K", "Beilagen zusammenstellen, Versand, Mail an K", je zum Stundenansatz von Fr. 95.--). Zudem ist die Notwendigkeit der Position "Falldiskussion" (0.5 Stunden à Fr. 350.--) nicht ersichtlich, da Rechtsanwalt (...) ansonsten mit dem Verfahren gar nicht befasst war. Der Aufwand gemäss Kostennote erscheint daher insgesamt zu hoch.”
“Juli 2020 «nunmehr insgesamt zu rund 81 % als obsiegend zu geltend hätten», weshalb infolge Rechtskraft dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auch vorliegend von diesem Umfang auszugehen ist. Gemäss Kostennote vom 10. August 2023 betrug das Stundenhonorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden für das Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz Fr. 800.- zuzüglich MWST (Akten der Vorinstanz C 31). Vorliegend fordern die Beschwerdeführenden eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 80'000.- zuzüglich MWST. Dies entspricht einem Stundenhonorar von rund Fr. 555.- (Fr. 80'000.- / 81% / 178 Std. = Fr. 554.86). Für die Festlegung der Parteientschädigung sind die Artikel 8 - 13 VGKE sinngemäss anwendbar (E. 2.1). Nach eigenen Angaben setzt die Vor-instanz die Stundenansätze für Parteientschädigungen praxisgemäss zwischen Fr. 200.- bis Fr. 250.- fest. In der vorliegenden Streitsache hat sie den Stundenansatz aufgrund der Wichtigkeit des Falls und der Komplexität des Verfahrens sowie aufgrund der Vermögensinteressen auf Fr. 300.- erhöht. Somit setzt sie die Parteientschädigungen praxisgemäss im unteren Bereich der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 VGKE fest. Sie schöpft damit auch bei Fällen, deren Wichtigkeit, Komplexität und betroffenen Vermögensinteressen sie anerkennt, nicht die volle Bandbreite der Verordnungsbestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE aus. Die Argumente der Vorinstanz, mit welchen sie einen tieferen Höchststundenansatz begründet, überzeugen indessen nicht: Der zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen im (Beschwerde-)verfahren vor der Vorinstanz zu klären. In Bezug auf den Sachverhalt und dessen Liquidität nimmt die Vorinstanz die tragendere Rolle ein als das Bundesverwaltungsgericht, das - soweit streitig - noch für einzelne Sachverhaltselemente nachinstruiert bzw. diese feststellt. Der Schwierigkeitsgrad der Rechtsfragen unterscheidet sich sodann vor Bundesverwaltungsgericht nicht. Ausserdem entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Mineralölsteuer und der Einfuhrsteuer nicht abschliessend. Soweit die Vorinstanz im vorliegenden Fall vermutet, dass der zugesprochene Aufwand von 178 Stunden allenfalls nicht vollumfänglich für das Beschwerdeverfahren notwendig war, hätte es ihr oblegen, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung den nicht notwendigen Aufwand auszuscheiden.”
Bei nachträglichen Eingaben kann zusätzlicher Zeitaufwand separat vergütet werden; der Stundenansatz wurde in Einzelfällen konkret bei CHF 220 festgesetzt; Abrechnung kann Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag umfassen.
“aus. Für die Eingabe vom 12. Dezember 2022 wird zusätzlich eine Stunde veranschlagt. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 13. November 2019 auf Fr. 220.- festzusetzen (Art. 10 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 5'248.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann das nach Zeitaufwand bemessene Honorar angemessen über dem üblichen Stundensatz erhöht werden; besondere Umstände sind zu berücksichtigen.
“Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
Fehlt eine detaillierte Kostennote, kann das Gericht die Parteientschädigung pauschal nach Aktenlage und geschätztem notwendigen Zeitaufwand festsetzen.
“Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung für die Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 3'200.- festgesetzt. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz hat der anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2703/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Parteientschädigung wird vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände ermessensweise auf Fr. 15'000.- festgesetzt. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung für die Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 11'250.- festgesetzt.”
“Die Vorinstanz hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung für die gemeinsame Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 750.- festgesetzt.”
“Die zu rund 90 % obsiegende Beschwerdeführerin (E. 7) hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2703/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände ermessensweise auf Fr. 20'000.- festgesetzt. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat im entsprechenden Umfang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteile des BVGer A-2495/2020 vom 18. November 2020 E. 4.3.1; A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3; A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 1'050.-- festgesetzt. Auf die Auferlegung der zuzusprechenden Parteientschädigung an die ESTV wird verzichtet, da die teilweise Gutheissung der Beschwerde auf den Verjährungseintritt während der Verfahrenshängigkeit vor Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen ist. Somit ist die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung auf die Bundesverwaltungs-gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_263/2020 vom 10. Dezember 2021 E. 7). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwachsenen notwendigen Kosten in entsprechend reduziertem Umfang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der geltenden Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-471/2021 vom 27. Juni 2022 E. 5.2). Vorliegend hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Die reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen ist vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände praxisgemäss auf Fr. 1'875.- festzusetzen”
“Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) nach dem für das Verfahren notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE) festzusetzen. Eine Entschädigung von Fr. 2'000.- scheint für den vorliegenden Fall angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Fr. 200.- zu entschädigen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Die Vergütung/Entschädigung wird nachträglich global anhand des gesamten Zeitaufwands festgelegt; verbindliche Vorausbewilligungen oder verbindliche Vorausauskünfte zu einzelnen Schritten bestehen nicht.
“Die verfügende Behörde setzt die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung aufgrund einer abschliessenden Beurteilung des notwendigen Zeitaufwands fest (Art. 10 VGKE). Sie – oder die vertretene Partei – haben im Rahmen der Mandatsführung keinen Anspruch darauf, dass ihnen verbindlich mitgeteilt wird, ob ein einzelner Schritt als notwendig erachtet wird oder nicht. Dies aufgrund des Umstands, dass die Honorarforderung im Nachhinein, global und in Anbetracht der gesamten Aktivitäten des unentgeltlichen Vertreters beurteilt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_422/2009, E. 2.2). Dieser Konstellation – die gegnerische Partei setzt den Lohn der Parteivertreterin im Nachhinein fest – kann daher eine gewisse Brisanz nicht abgesprochen werden.”
Bei Bemessung nach Zeitaufwand bildet der branchenübliche Stundenansatz die Grundlage; die Praxis orientiert sich überwiegend an Sätzen zwischen CHF 200.– und CHF 400.– (in IV-Fällen häufig um CHF 250.–), höhere Ansätze sind zu begründen oder zu kürzen.
“Die Parteientschädigung umfasst nach Art. 8 Abs. 1 VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwältinnen und Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung wird gestützt auf eine Kostennote festgelegt; wurde keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).”
“Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG (SR 173.32) erlässt das Bundesverwaltungsgericht als Gesamtgericht unter anderem Reglemente über die Entschädigungen an Parteien und an amtliche Vertreter und Vertreterinnen. Die im Rahmen der Parteientschädigung für die vertragliche Vertretung (und ebenso für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen) zuzusprechenden Kosten umfassen nach Art. 12 des gestützt darauf erlassenen VGKE (SR 173.320.2), soweit hier von Interesse, das Anwaltshonorar, den Ersatz von Auslagen und gegebenenfalls den Ersatz der Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 lit. a-c VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesem Stundenansatz ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen der Vertretung (Spesen) werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, wobei für bestimmte Auslagen nähere Regelungen gelten (Art. 11 VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine erstmalige Auflegung der Kostennote vor Bundesgericht muss ausser Acht bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29, 8C_789/2010 E. 6).”
“Mit detaillierter Kostennote vom 16. August 2024 wird eine Entschädigung von Fr. 5'175.50 (18 Stunden und 35 Minuten zu Fr. 270.- und Auslagen von Fr. 158.90) geltend gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass im Bereich der Invalidenversicherung der vor Bundesverwaltungsgericht übliche Stundenansatz Fr. 250.- beträgt. Der geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren (vgl. Urteil des BVGer C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 6.2.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 3). Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich überdies als zu hoch. Namentlich kann der Zeitaufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dessen nachträglichen Rückzug und die neuerliche, irrtümliche Gesuchstellung nicht als notwendig im Sinn von Art. 10 Abs. 1 VGKE bezeichnet werden. Auch die Notwendigkeit des E-Mail-Verkehrs zwischen der Rechtsvertreterin und dem Beschwerdeführer wird in der gemäss Kostennote aufgeführten grossen Häufigkeit nicht dargetan. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen Aufwands und der Bedeutung der Streitsache sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint vielmehr ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden als angemessen. Der verrechnete Spesenaufwand von Fr.”
“Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die darauf gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und c VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem «notwendigen Zeitaufwand des Vertreters» bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE); bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote fest (Art. 14 VGKE; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.4.2).”
“Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
Gerichtliche Praxis orientiert den Stundenansatz an Praxiswerten; konkrete Bandbreiten wurden bspw. mit CHF 200–400 pro Stunde festgestellt.
“Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Vorliegend hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerde von sieben Seiten, dreiseitige Replik), der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und eines Stundenansatzes für anwaltliche Vertretungen von mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE), ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Reglementskonforme Mindest- und Höchststundensätze werden in der Praxis anerkannt; ein oberer reglementskonformer Stundenansatz von rund CHF 250 gilt als angemessen.
“Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegende Kostennote vom 24. März 2020 weist einen zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 59.- aus, was unter der Berücksichtigung der Eingaben als angemessen erscheint. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach - unter Berücksichtigung der auf die Honorarnote folgenden Eingaben - insgesamt auf Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.”
Bei hohen Streitwerten lohnt sich häufig eine ergänzende Honoraranpassung über die Erhöhung des Stundenansatzes hinaus; Gerichte/Behörden berücksichtigen Streitwert und zusätzlichen Aufwand bei der Bemessung.
“2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Entschädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6759/2018 vom 19. April 2019 E. 4.3). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Ist der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt, kann vom Zusprechen der Mehrwertsteuer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abgesehen werden (Urteil des BVGer B-6815/2019 vom 7. Januar 2020).”
“2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
Eine Erhöhung des Stundenansatzes nach Art. 10 Abs. 3 VGKE ist bei vermögensrelevanten Streitigkeiten möglich, insbesondere wenn erheblicher Streitwert oder konkrete Vermögensinteressen vorliegen; die Praxis rechtfertigt dann höhere Ansätze über das Mindestniveau hinaus und berücksichtigt den zusätzlichen Aufwand konkret.
“2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Entschädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6759/2018 vom 19. April 2019 E. 4.3). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Ist der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt, kann vom Zusprechen der Mehrwertsteuer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abgesehen werden (Urteil des BVGer B-6815/2019 vom 7. Januar 2020).”
“2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
“Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die darauf gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und c VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem «notwendigen Zeitaufwand des Vertreters» bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE); bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote fest (Art. 14 VGKE; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.4.2).”
“Wird die Höhe der für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung beschwerdeweise angefochten, so ergeben sich für die richterliche Überprüfung der Entschädigungshöhe aus den in Erwägung 3 hiervor dargelegten Bestimmungen und der Rechtsprechung folgende Anhaltspunkte: Die Entschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der dabei angewendete Stundenansatz muss im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- liegen, wobei das Honorar bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse angemessen erhöht werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE). Innerhalb dieses Rahmens übt die Behörde ihr Ermessen aus. Die Höhe ergibt sich somit aus der Anzahl vergüteter Stunden einerseits und dem eingesetzten Stundenansatz andererseits.”
“Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
Bei offensichtlicher oder nachgewiesener Überbemessung kürzt das Gericht sowohl überhöhte Stundenangaben als auch überhöhte Stundenansätze konkret und deutlich; der tatsächliche Zeitaufwand und realistische Einzelposten werden geprüft (z. B. Kürzungen von 14h auf 4h).
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der von seinem am 12. März 2024 mandatierten Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 27. März 2024 wird ein Aufwand von insgesamt 16 Stunden zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3% ausgewiesen. Der Aufwand muss jedoch als der Sache nicht angemessen hoch bezeichnet werden. Insbesondere die für das Verfassen der Beschwerde angesetzten 14 Stunden erscheinen deutlich überhöht und sind auf 4 Stunden zu kürzen. Unter Hinzurechnung des Aufwandes für eine E-Mail an die ehemalige Rechtsvertretung und das Studium der Länderberichte erscheint somit ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 VGKE und ist daher zu akzeptieren. Die ausgewiesene Auslagenpauschale von 3% erscheint hingegen ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zudem werden generelle Pauschalen praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewiesen sind Portokosten von Fr.”
Nur der tatsächlich notwendige, kausal mit der Rechtswahrung verbundene Zeitaufwand wird entschädigt; überschätzte, überflüssige oder nicht erforderliche Arbeiten bleiben unberücksichtigt oder werden gekürzt.
“geltend machte, dass der verrechnete Stundensatz von Fr. 220.- nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der in der Honorarnote vom 3. April 2024 angegebene Zeitaufwand als gerechtfertigt erscheint, dass jedoch der in der Honorarnote vom 12. Februar 2024 aufgeführte Zeitaufwand von 12.25 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift (20 Seiten) mit Blick auf die rechtliche Komplexität der Sache als zu hoch erscheint und in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf zehn Stunden zu kürzen ist, dass dies auch unter Berücksichtigung der Angaben des Rechtsvertreters gilt, während dieser Zeit zum vorliegenden Fall Telefonate geführt und E-Mails verschickt zu haben, dass sich demnach ersatzfähige Kosten der Rechtsvertretung von Fr.”
“Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 21. April 2021. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) vom 21. Februar 2008. Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). 3.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Er wird mit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ernannt und im Endentscheid bzw. bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens honoriert. Der Staat ist Schuldner, der Anwalt ist Gläubiger der Honorarforderung. Dabei darf der Staat vom Rechtsvertreter erwarten, dass dieser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, notwendig und verhältnismässig ist (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art.”
“Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGKE). Rechtsprechungsgemäss ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3).”
Ein Stundenansatz von Fr. 250 kann als praxisgerechter Mittelwert zur Berechnung der Parteientschädigung herangezogen werden; gleichzeitig wird in der Praxis häufig der geltend gemachte Ansatz pauschal gekürzt (z.B. auf Fr. 220) wenn nicht genügend begründet.
“in Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen vorliegend ein Aufwand von rund 12 Stunden als angemessen zu betrachten ist, dass die geltend gemachten, jedoch nicht detailliert ausgewiesenen Auslagen (für Porti und Kopien) hier aufgrund der Akten auf schätzungsweise Fr. 50.- zu kürzen sind (vgl. Urteil des BVGer C-100/2022 vom 28. Juli 2022 m.H.), nachdem der verlangte pauschale Kleinspesenersatz unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3), und aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der obsiegenden Beschwerdeführerin kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass sich bei einem Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 3'050.- ergibt, dass demzufolge die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'050.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“erscheinen angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 9. Januar 2023 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 2'301.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei Vorinstanz- und Wiederholungsverfahren sowie bei Übersetzungen bereits bekannter Aktenlagen ist ein höherer Stundenansatz in der Regel kaum bzw. schwer zu rechtfertigen.
“und der Mehrwertsteuer von Fr. 1'604.45 zusammensetzt. Der Kostennote kann indes in mehreren Punkten nicht gefolgt werden. Einerseits wird darin ein Stundenansatz von teils Fr. 450.-- veranschlagt, der den Höchstsatz von Fr. 400.-- gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE übersteigt. Auch ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solch höherer Ansatz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt sein könnte. Andererseits ist hinsichtlich des ausgewiesenen zeitlichen Aufwands von 57.2 Stunden zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage schon vom vorinstanzlichen Verfahren und auch vom ersten Rechtsmittelverfahren her bereits bekannt war. Ergänzend ist anzumerken, dass in der Kostennote teils wohl auch Sekretariatsarbeiten aufgeführt sind, welche im Stundenansatz als inbegriffen gelten (vgl. Urteil des BVGer C-817/2021 vom 4. November 2021 E. 6.5.2 mit Hinweisen; z.B. die Positionen "Eingang Entscheid", "Mail an K", "Beilagen zusammenstellen, Versand, Mail an K", je zum Stundenansatz von Fr. 95.--). Zudem ist die Notwendigkeit der Position "Falldiskussion" (0.5 Stunden à Fr. 350.--) nicht ersichtlich, da Rechtsanwalt (...) ansonsten mit dem Verfahren gar nicht befasst war. Der Aufwand gemäss Kostennote erscheint daher insgesamt zu hoch. Da die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt schliesslich kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art.”
Für amtliche (nichtanwaltliche) Vertretung setzt die Rechtsprechung in der Praxis häufig Stundenansätze im Bereich von ca. Fr. 100–150 (oft am unteren Rand oder maximal Fr. 150) an; bei durchschnittlicher Komplexität wird regelmäßig Fr. 150 genannt.
“Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständigung im Sinne von Art. 102m Abs.1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die bisherige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von MLaw Sienong Gampatshang, ZBA, als neuer amtlicher Rechtsvertreter. Gleichzeitig trat sie das bisher aufgelaufene amtliche Honorar an diesen respektive an die ZBA ab. Das Gericht stellt fest, dass MLaw Livia Bayer, ZBA, bisher nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist. Den Beschwerdeführenden wird folglich MLaw Sienong Gampatshang, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit den Beschwerdeeingaben vom 9. Dezember 2024 wurden Kostennoten eingereicht, in welchen für beide Beschwerdeverfahren je 5.5 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Fr. 40.- Fotokopien und Portospesen, ausmachend total Fr. 2'380.-, ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint aufgrund der in weiten Teilen gleich lautenden Ausführungen in den beiden Beschwerdeschriften zu hoch. Zudem ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'350.- aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die nichtanwaltliche Vertreterin weist in der Kostennote vom 12. März 2025 einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden auf. Der vorliegende Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von durchschnittlicher Komplexität. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint daher überhöht und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- erscheint ebenfalls überhöht und ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VGKE auf Fr. 150.- zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- zuzusprechen.”
“Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.”
“Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit obengenannter Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Wie ihr die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat ihrem Schreiben vom 13. April 2022 eine Kostennote beigelegt, welche einen zeitlichen Aufwand von 26 Stunden zu einem Stundensatz (bei Unterliegen) von Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr.”
“Für den Umfang des Unterliegens (zur Hälfte), ist der Rechtsvertretung zudem ein Honorar für die amtliche Verbeiständung zuzusprechen. Für die amtliche Vertretung, die wie vorliegend nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist, wird - wie in der Verfügung vom 17. Januar 2023 erwähnt - praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom 17. Januar 2023 verrechnete Stundenansatz von Fr. 180.- ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsvertretung ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1050.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist deshalb auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 614.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist deshalb auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 461.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Honorar-stunden) und ohne ersichtlichen Grund unterschiedliche Stundenansätze (von Fr. 200.- beziehungsweise Fr. 500.-; vgl. die erste Position: 1 Stunde, Fr. 500.-) aufgelistet sind. Ausserdem werden die Auslagen für "Kopien + Porti" seltsamerweise mit einer Honorarstunde à Fr. 200.- ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und eines anzu-nehmenden notwendigen Honoraraufwands von 16 Stunden für das Beschwerdeverfahren - sowie unter Anwendung des kommunizierten, bei amtlicher Vertretung praxisgemäss anzunehmenden Stundenansatzes von maximal Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) - ist das auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Zur Begründung einer Honorarerhöhung muss dargelegt werden, welche aussergewöhnlichen Umstände oder speziellen Tätigkeiten (z. B. Vorwissen, besondere Aufgaben) einen höheren Aufwand rechtfertigen; zudem verlangt die Praxis eine detaillierte Kostennote zur Bemessung.
“und der Mehrwertsteuer von Fr. 1'604.45 zusammensetzt. Der Kostennote kann indes in mehreren Punkten nicht gefolgt werden. Einerseits wird darin ein Stundenansatz von teils Fr. 450.-- veranschlagt, der den Höchstsatz von Fr. 400.-- gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE übersteigt. Auch ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solch höherer Ansatz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt sein könnte. Andererseits ist hinsichtlich des ausgewiesenen zeitlichen Aufwands von 57.2 Stunden zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage schon vom vorinstanzlichen Verfahren und auch vom ersten Rechtsmittelverfahren her bereits bekannt war. Ergänzend ist anzumerken, dass in der Kostennote teils wohl auch Sekretariatsarbeiten aufgeführt sind, welche im Stundenansatz als inbegriffen gelten (vgl. Urteil des BVGer C-817/2021 vom 4. November 2021 E. 6.5.2 mit Hinweisen; z.B. die Positionen "Eingang Entscheid", "Mail an K", "Beilagen zusammenstellen, Versand, Mail an K", je zum Stundenansatz von Fr. 95.--). Zudem ist die Notwendigkeit der Position "Falldiskussion" (0.5 Stunden à Fr. 350.--) nicht ersichtlich, da Rechtsanwalt (...) ansonsten mit dem Verfahren gar nicht befasst war. Der Aufwand gemäss Kostennote erscheint daher insgesamt zu hoch. Da die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt schliesslich kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art.”
“Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die darauf gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und c VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem «notwendigen Zeitaufwand des Vertreters» bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE); bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote fest (Art. 14 VGKE; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.4.2).”
Das Gericht bestimmt bei fehlender Kostennote oder amtlicher Festsetzung den Stundenansatz bzw. den Gesamtbetrag ermessensweise anhand der Akten, des erforderlichen Aufwands und der VGKE-Bemessungsfaktoren.
“für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'650.- zuzusprechen.”
“für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'800.- zuzusprechen.”
“Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die von Rechtsanwälten vertretene Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreter bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die ihr zuzuerkennende ungekürzte Entschädigung ist daher ermessensweise aufgrund der Akten und des gebotenen Aufwands auf Fr. 6'000.- (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Demnach ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- zu Lasten der Eidgenossenschaft (Vorinstanz) zuzuerkennen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei wiederholter Vertretung reduziert sich der notwendige Einarbeitungsaufwand; das Honorar ist entsprechend zu kürzen.
“für Porti). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der für das vorliegende Verfahren angegebene Zeitaufwand von insgesamt 24.31 Stunden erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-179/2021 vom 28. Juni 2023 E. 10.2 mit Hinweisen) und der konkreten Umstände als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Dabei ist für die Festlegung des notwendigen Aufwands neben der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren und in verschiedenen vorgelagerten Rechtsmittelverfahren vertreten hat, sodass der Einarbeitungsaufwand weitgehend entfiel; zudem bewegte sich die Komplexität des Verfahrens im Rahmen des in Neuanmeldungsverfahren Üblichen (vgl. sinngemäss Urteil des BGer 8C_800/2023 vom 3. September 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, des mittelgrossen Umfangs der Akten, des mehrfachen Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht und des vom Rechtsvertreter spezifisch für das Beschwerdeverfahren betriebenen aktenkundigen Aufwands erscheint ein Zeitaufwand von 18 Stunden als angemessen und notwendig.”
Für amtliche anwaltliche Vertretung liegen in der Gerichtspraxis praxisübliche Stundenansätze meist im Bereich von ca. Fr. 200–220; in Einzelfällen (wegen Bedeutung/Komplexität) werden aber auch höhere Sätze innerhalb der gesetzlichen Bandbreiten anerkannt.
“Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2023 ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingesetzte Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Leslie Spengler, reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Anwältinnen aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'650.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'900.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Kann keine Kostennote vorgelegt werden, so wird das Honorar anhand der Akten nach Stundenansatz festgesetzt; die tatsächlichen angefallenen Stunden können für die Parteientschädigung zugrunde gelegt werden.
“Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Vorliegend hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerde von sieben Seiten, dreiseitige Replik), der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und eines Stundenansatzes für anwaltliche Vertretungen von mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE), ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die notwendigen Vertretungskosten des Beschwerdeführers belaufen sich somit auf total Fr. 3'541.70 (14 Stunden 10 Minuten zu Fr. 250.-), weshalb dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in diesem Umfang zuzusprechen ist (Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Die Erhöhung des Stundenansatzes ist restriktiv zu handhaben: Sie kommt nur bei tatsächlich vorhandenem bzw. erhöhtem Vermögensinteresse und bei notwendigem, verhältnismässigem sowie konkret belegtem Mehraufwand in Betracht.
“Wird die Höhe der für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung beschwerdeweise angefochten, so ergeben sich für die richterliche Überprüfung der Entschädigungshöhe aus den in Erwägung 3 hiervor dargelegten Bestimmungen und der Rechtsprechung folgende Anhaltspunkte: Die Entschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der dabei angewendete Stundenansatz muss im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- liegen, wobei das Honorar bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse angemessen erhöht werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE). Innerhalb dieses Rahmens übt die Behörde ihr Ermessen aus. Die Höhe ergibt sich somit aus der Anzahl vergüteter Stunden einerseits und dem eingesetzten Stundenansatz andererseits.”
“Streitig ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 21. April 2021. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) vom 21. Februar 2008. Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). 3.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Er wird mit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ernannt und im Endentscheid bzw. bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens honoriert. Der Staat ist Schuldner, der Anwalt ist Gläubiger der Honorarforderung. Dabei darf der Staat vom Rechtsvertreter erwarten, dass dieser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, notwendig und verhältnismässig ist (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999], Basel 2008, S. 205). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verleiht gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwändige Verbeiständung (BGE 120 Ia 48 E.”
Das Gericht kann — mangels Kostennote — konkret ein pauschales Honorar in einem beispielhaften Betrag festsetzen (in der Praxis namentlich genannt: z.B. CHF 750.–, CHF 3'200.–, oder CHF 5'000.–), wobei die Angemessenheit aus Akten und notwendigem Zeitaufwand zu prüfen ist.
“Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung für die Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 3'200.- festgesetzt. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da eine Kostennote nicht eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) nach dem für das Verfahren notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE) festzusetzen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Aufgrund der Schwierigkeit des Falles und unter Berücksichtigung der weitgehend deckungsgleichen Eingaben der Beschwerdeführerin im Einsprache- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'000.- für den vorliegenden Fall als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung für die gemeinsame Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 750.- festgesetzt.”
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