Les art. 8 à 11 s’appliquent par analogie aux avocats commis d’office.
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Bei amtlicher Vertretung werden gegenüber privaten Kostennoten in der Regel reduzierte Stundenansätze angesetzt; als Praxiswert gelten oft Fr. 100–150 pro Stunde, insbesondere für nicht-anwaltliche Vertreter.
“Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. auch Instruktionsverfügung vom 17. September 2024). Aus der eingereichten Kostennote vom 1. Juli 2024 geht bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von 7 Stunden 15 Minuten ein Stundenansatz von Fr. 220.- hervor, welcher im Rahmen des amtlichen Mandates entsprechend zu kürzen ist. In Berücksichtigung der nach dem 1. Juli 2024 erfolgten Eingaben der Rechtsvertretung ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'250.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten und damit auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Für amtliche Anwälte bzw. unentgeltlich gewährte Verbeiständigung werden in der Praxis oft pauschale Entschädigungen bzw. pauschalierte Stundenansätze angewendet (konkrete Praxisbeispiele: z.B. Fr. 300.– pauschal oder 3 Std. à Fr. 200.–).
“Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der massgebenden Bestimmungen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 300.- festgesetzt. Das amtliche Honorar wird auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzugschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde steht eine solche der Vorinstanz ebenfalls nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung für die amtliche bestellten Anwälte aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren, insbesondere für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 19. Mai 2023, erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. allfällige Auslagen) als angemessen (vgl. Art. 12 VGKE). Der Beschwerdeführer wird auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die bedürftige Partei der Gerichtskasse für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Den Beschwerdeführenden ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht vorliegend von einem Arbeitsaufwand von sechs Stunden aus. Für das hälftige Obsiegen ist ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden und ein Stundenansatz von Fr. 250.- zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt insgesamt Fr. 770.- (inkl. Auslagen) und ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz auszurichten. Für das amtliche Honorar ist von einem zeitlichen Aufwand von drei Stunden und einem Stundenansatz von 200.- (vgl. Zwischenverfügung vom 3. März 2021) auszugehen. Das durch das Gericht zu entschädigende Honorar (inkl. Auslagen) beträgt insgesamt Fr. 620.-. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Abweichungen von den üblichen Stundenansätzen (z.B. Überschreitung von Fr. 150.–) sind möglich, müssen aber begründet und vom Gericht geprüft werden; das Gericht anerkennt in besonderen Fällen höhere Sätze.
“Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung weist in ihrer Kostennote vom 19. September 2023 einen Aufwand von 13.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus und beziffert ihre Auslagen auf Fr.”
“Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
Die Honorarbemessung richtet sich nach dem notwendigen Aufwand und den üblichen Stundenansätzen; das Gericht prüft den Stundenansatz und entschädigt nur den notwendigen, tatsächlichen Aufwand.
“Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung weist in ihrer Kostennote vom 19. September 2023 einen Aufwand von 13.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus und beziffert ihre Auslagen auf Fr.”
“Für die Bemessung des Honorars der amtlichen Rechtsvertretung wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 6.72 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr.”
“Für die Bemessung des Honorars wird der amtlichen Rechtsvertretung nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 4.82 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr.”
“Für die Bemessung des Honorars der amtlichen Rechtsvertretung wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 2.32 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr.”
Bei unentgeltlich bestellten Verteidigern richtet sich die Bemessung nach dem notwendigen Zeitaufwand; staatlicher Anspruch besteht auf speditives und konzentriertes Arbeiten, wobei der Mindest-Stundenansatz oft maßgeblich ist.
“Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
“Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 21. April 2021. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) vom 21. Februar 2008. Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). 3.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Er wird mit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ernannt und im Endentscheid bzw. bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens honoriert. Der Staat ist Schuldner, der Anwalt ist Gläubiger der Honorarforderung. Dabei darf der Staat vom Rechtsvertreter erwarten, dass dieser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, notwendig und verhältnismässig ist (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art.”
Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte erhalten eine Entschädigung aus der Gerichtskasse nach Art. 12 VGKE; fehlt eine eingereichte Kostennote, setzt das Gericht das Honorar anhand der Aktenlage fest (pauschal oder nach geschätztem Aufwand).
“Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Dem Beschwerdeführer ist seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, amtlich zu bestellen und ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der massgebenden Bestimmungen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 300.- festgesetzt. Das amtliche Honorar wird auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzugschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der Rechtsanwalt der unterliegenden Beschwerdeführenden wurde für die Beschwerdeführenden 1 und 3-5 als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Diese richtet sich sinngemäss nach den Art. 8-11 VGKE (vgl. Art. 12 VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung für den amtlich bestellten Anwalt aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist die Entschädigung im Gesamten auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Beschwerdeführen 1 und 3-5 werden darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten haben, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde steht eine solche der Vorinstanz ebenfalls nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung für die amtliche bestellten Anwälte aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren, insbesondere für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 19. Mai 2023, erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. allfällige Auslagen) als angemessen (vgl. Art. 12 VGKE). Der Beschwerdeführer wird auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die bedürftige Partei der Gerichtskasse für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
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