Sont remboursés comme autres frais nécessaires des parties:
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du TAF du 20 août 2009, en vigueur depuis le 1eravr. 2010 (RO 2010 945). ↩
2 commentaries
Bei nicht anwaltlicher bzw. unbeiständeter/selbstvertretender Partei werden nach Art. 13 VGKE nur tatsächlich angefallene, notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen ersetzt; reiner Zeitaufwand bleibt in der Regel unentschädigt.
“23, Beilage), dies mit der Begründung, die IV-Stelle habe die im Anhörungsverfahren eingereichten medizinischen Akten irrtümlicherweise nicht berücksichtigt, dass die Vorinstanz damit dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich stattgibt, zumal es im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich um die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung geht und nicht um eine materielle Rentenprüfung, dass der Beschwerdeführer damit das Rechtsschutzinteresse an einer Aufrechterhaltung der Beschwerde verliert und das Verfahren gegenstandslos wird, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, womit sich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als obsolet erweist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE), dass Vorinstanzen keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass die Beschwerdeschrift von B._______, Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, eingereicht wurde (BVGer-act. 1), dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ B._______ als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit Einzelunterschrift) der Beschwerdeführerin angeführt wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE), dass Vorinstanzen keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).”
“- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass die Beschwerdeschrift der A._______ GmbH vom 11. Dezember 2024 von B._______, Geschäftsführer A._______ GmbH, eingereicht worden ist (BVGer-act. 1), dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ die D._______ GmbH als Gesellschafterin des Unternehmens und B._______ als Geschäftsführer des Unternehmens angeführt wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 310 Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass dem nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 310 Rz. 4.83) und dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
Ansprüche auf Auslagen sind bei unvertretener Partei substantiiert geltend zu machen; unsubstantiierte oder nicht konkret geltend gemachte bzw. nicht nachgewiesene Auslagen führen zum Wegfall der Parteientschädigung.
“Die Beschwerdeführerenden liessen sich im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihnen deswegen grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 7.3). Dass ihnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Auslagen entstanden sind, für die sie gestützt auf Art. 13 VGKE einen Anspruch auf Entschädigung hätten, machen sie nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr anteilsmässiges Obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der Beschwerdeführer liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihm deswegen grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 7.3). Dass ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Auslagen entstanden sind, für die er gestützt auf Art. 13 VGKE einen Anspruch auf Entschädigung hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr anteilsmässiges Obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der Beschwerdeführer 1 liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. Auch macht er nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Auslagen entstanden sind, für die er gestützt auf Art. 13 VGKE einen Anspruch auf Entschädigung hätte.”
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