Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l’émolument judiciaire se situe entre:
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In Streitfällen ohne Vermögensinteresse oder bei teilweisem Unterliegen kann die feste Gerichtsgebühr gemäss Art. 3 VGKE wegen Prozessverlauf reduziert bzw. auf beispielsweise Fr. 1'000.– festgelegt werden.
“Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 3 VGKE auf Fr. 1'000.- festgelegt und aufgrund des hälftigen Unterliegens des Beschwerdeführers auf Fr. 500.- ermässigt. Sodann ist der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren zu einer rechtsgenügenden Begründung gelangt, was es im Kostenpunkt ebenfalls zu berücksichtigen gilt (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen sind die Verfahrenskosten weiter auf Fr. 300.- zu reduzieren. Die Differenz zwischen dem einbezahlten Kostenvorschuss und den Verfahrenskosten ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.”
Bei unklarem oder schwer quantifizierbarem Vermögensinteresse kann dennoch Vermögensnatur bejaht werden; in solchen Fällen ist die Gerichtsgebühr innerhalb der Bandbreite nach Art. 4 VGKE zu schätzen.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG; Art. 3 VGKE). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse liegt sie zwischen Fr. 200.- bis Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG; Art. 4 VGKE). Die vorliegende, auf die Zuständigkeitsfrage beschränkte Streitsache betrifft die beschwerdeführerischen Vermögensinteressen nur mittelbar, doch ist auch hier rechtssprechungsgemäss von ihrer vermögensrechtlichen Natur auszugehen (vgl. zum weit zu fassenden Begriff der "Vermögensinteressen" Urteil des BVGer B-141/2012 vom 12. Dezember 2022 mit Verweis auf BGE 139 II 404 E. 12.1 und BGE 135 II 172 E. 3.1). Die Vermögensinteressen lassen sich in diesem Verfahren betragsmässig nicht klar beziffern (vgl. hierzu die Beschwerde Rz. 6, 16 ff., 55 ff., 65 mit Schätzungen zu angeblich entgangenen Werbeeinnahmen im zweistelligen Millionenbereich). Somit sind die Verfahrenskosten im Lichte von Art. 4 VGKE auf Fr. 10'000.- festzusetzen. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten sein.”
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