Les frais de procédure peuvent être remis totalement ou partiellement à une partie ne bénéficiant pas de l’assistance judiciaire prévue à l’art. 65 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative1lorsque:
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Bei Rückzug oder Vergleich kann das Gericht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichten; in der Regel wird der Kostenvorschuss bei ersatzlosem Erlass zurückerstattet.
“93), dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 angesichts der konstitutiven Tarifvertragsgenehmigung den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt haben, dass sich auch die Leistungserbringer vertreten durch den Verein diespitäler.de mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 sich mit der Abschreibung des vorliegenden vereinigten Verfahrens einverstanden erklärt haben, dass damit die Verfahrenssistierung aufzuheben und gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende vereinigte Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber noch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sodass der im Verfahren C-2834/2024 einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen (Versicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass auch den Leistungserbringern der im Verfahren C-2919/2024 einbezahlte Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Erhebung von Verfahrenskosten in den beiden vom Verfahren C-2919/2024 abgetrennten noch hängigen Beschwerdeverfahren der Leistungserbringer gegen die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG (C-4489/2024) und gegen die CSS-Kranken-Versicherung AG (C-4492/2024) explizit vorbehalten bleibt (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013, C-3614/2013 vom 4. September 2015 E. 7.2), dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.”
“), dass die Vorinstanz mit Beschluss (...) vom (...) Juli 2024 den zwischen der D._______ AG und der E._______ am (...) Mai 2024 pendente lite abgeschlossenen Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2021 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 gilt und ab 1. Juli 2024 ein solcher von Fr. 0.86, dass damit gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.”
“), dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 565/2024 vom 25. Juni 2024 den zwischen der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und dem Bündner Ärzteverein am 24./28. Mai 2024 pendente lite abgeschlossenen Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2021 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 gilt und ab 1. Juli 2024 ein solcher von Fr. 0.86, dass damit gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.”
“), dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. (...) vom (...) Juli 2024 den zwischen der D._______ AG und der E._______ am (...) Mai 2024 pendente lite abgeschlossenen Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2021 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 gilt und ab 1. Juli 2024 ein solcher von Fr. 0.86, dass damit gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.”
“h VGG); eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 mit der klaren, ausdrücklichen und bedingungslosen Mitteilung, sie nehme die Vernehmlassung der Vorinstanz an, die Beschwerde vom 17. April 2024 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2024 vollumfänglich zurückgezogen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass daher umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.”
Fehlen einer Partei eigene Rechtsbegehren (insbesondere bei natürlichen Personen) kann das Gericht die Kosten dieser Partei ganz oder teilweise erlassen bzw. auf die Kosten des formell obsiegenden Gegners verzichten.
“Lediglich in einem Nebenpunkt betreffend die Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dringen sie mit ihren Rügen durch. Die diesbezüglich angeordnete Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Verfahrenskosten gilt praxisgemäss als Obsiegen (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1). Deshalb rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, im Umfang von Fr. 1'200.- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin, die keine eigene Rechtsbegehren gestellt hat, sind die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.- zu erlassen (Art. 6 VGKE; vgl. Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3; BGE 107 Ia 1 E. 1).”
Bei teilweiser Erledigung (z. B. wegen Vergleich) kann das Gericht einen nur teilweisen Erlass der Verfahrenskosten anordnen.
“784) den zwischen den von der tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherer und der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen pendente lite abgeschlossenen neuen Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2019 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. September 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TPW von Fr. 0.83, ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 ein solcher von Fr. 0.89 und ab 1. Januar 2025 ein solcher von Fr. 0.86 gilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behandlung mehrerer Sistierungsgesuche sowie prozessualer Anträge (Entzug der aufschiebenden Wirkung; eventualiter Festlegung für die Dauer des Verfahrens ein Arbeitstarif von Fr. 0.86) und dem bereits fortgeschrittenen Schriftenwechsel nur teilweise erlassen werden können, weil nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann, dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr.”
Bei nur geringem Gerichtswideraufwand kann eine Kostenreduktion oder ein teilweiser Erlass gewährt werden; bereits entstandene Instruktions- und Schriftenwechselarbeit begrenzt jedoch den Umfang des Erlasses.
“784) den zwischen den von der tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherer und der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen pendente lite abgeschlossenen neuen Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2019 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. September 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TPW von Fr. 0.83, ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 ein solcher von Fr. 0.89 und ab 1. Januar 2025 ein solcher von Fr. 0.86 gilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behandlung mehrerer Sistierungsgesuche sowie prozessualer Anträge (Entzug der aufschiebenden Wirkung; eventualiter Festlegung für die Dauer des Verfahrens ein Arbeitstarif von Fr. 0.86) und dem bereits fortgeschrittenen Schriftenwechsel nur teilweise erlassen werden können, weil nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann, dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr.”
“9), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Mai 2023 auf Schlussbemerkungen verzichtete (BVGer-act. 13), dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 im Rahmen der Schlussbemerkungen an den beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen festhielt (BVGer-act. 14), dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 15), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Dezember 2024 die Beschwerde vom 9. Januar 2023 vorbehaltlos zurückzog und beantragte, die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (BVGer-act. 16), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, dass dennoch der Schriftenwechsel bis zum Abschluss (inkl. Einholung der Vernehmlassung des BAG als Fachbehörde) durchgeführt wurde und dadurch ein gewisser Aufwand entstand, dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person der Beschwerdeführerin es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 3'500.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.”
“48 VwVG) erfüllt und auch keine dahingehenden Umstände ersichtlich sind, dass daher auf ihr Gesuch um Akteneinsicht nicht einzutreten, ihr aber die sich auf sie beziehenden Abschnitte des vorliegenden Entscheides sowie die entsprechende Ziffer des Dispositivs zur Kenntnis zu bringen bzw. zu eröffnen sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Aufwand für die Erledigung des Rechtsmittels gering war (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb sich eine Reduktion der Verfahrenskosten rechtfertigt, dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten für die Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs der C._______ GmbH & Co. KG zu verzichten und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 6 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch der C._______ GmbH & Co. KG vom 27. August 2024 um Akteneinsicht wird nicht eingetreten. Je ein Doppel des Gesuchs geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Bearbeitung des Gesuchs werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Auf die Beschwerde der A._______ AG vom 29. Juli 2024 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem Kostenvorschuss von Fr. 1000.- entnommen. Der Überschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sowie auszugsweise an die C._______ GmbH & Co. KG und wird dem Obergericht Zürich und dem Landgericht München I auszugsweise mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.”
Wird die Sache bereits nach kurzem oder sofortigem Rückzug beendet (vor erheblichem prozessualem Aufwand), sind Kostenminderungen bzw. ein voller oder teilweiser Erlass möglich.
“8), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Januar 2025 nicht eintrat, dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig ersuchte, innert Frist zu bestätigen, dass sie ihre Beschwerde vorbehaltslos zurückziehe (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Januar 2025 den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2025 bestätigte (BVGer-act. 10), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass vor dem Hintergrund des Rückzugs der Beschwerde die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, dass mit Zwischenverfügungen vom 17. und 22. Januar 2025 über superprovisorische Massnahmen und ein Wiedererwägungsgesuch zu befinden war und dadurch innert kurzer Zeit ein gewisser Aufwand entstand (BVGer-act. 2 und 6), dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person der Beschwerdeführerin es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.”
“9), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Mai 2023 auf Schlussbemerkungen verzichtete (BVGer-act. 13), dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 im Rahmen der Schlussbemerkungen an den beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen festhielt (BVGer-act. 14), dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 15), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Dezember 2024 die Beschwerde vom 9. Januar 2023 vorbehaltlos zurückzog und beantragte, die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (BVGer-act. 16), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, dass dennoch der Schriftenwechsel bis zum Abschluss (inkl. Einholung der Vernehmlassung des BAG als Fachbehörde) durchgeführt wurde und dadurch ein gewisser Aufwand entstand, dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person der Beschwerdeführerin es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 3'500.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.”
“h VGG); eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 mit der klaren, ausdrücklichen und bedingungslosen Mitteilung, sie nehme die Vernehmlassung der Vorinstanz an, die Beschwerde vom 17. April 2024 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2024 vollumfänglich zurückgezogen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass daher umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.”
Ein Erlass der Verfahrenskosten wird in der Regel versagt, wenn das Rechtsbegehren im Verfahren als aussichtslos beurteilt wurde; bei aussichtslosen Klagen ist Kostenverzicht typischerweise nicht gewährt.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt kein Grund vor, ihm die Verfahrenskosten - wie beantragt - ausnahmsweise zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 VGKE). Da seine Rechtsbegehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren, fiele im Übrigen auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), soweit die Ausführungen in der Rechtsschrift denn als entsprechender Antrag aufzufassen wären. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).”
Ein (vollständiger oder teilweiser) Kostenerlass ist insbesondere möglich, wenn das Verfahren durch Rückzug oder Vergleich ohne erheblichen bzw. nennenswerten Gerichts- oder Verwaltungsaufwand erledigt wurde.
“93), dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 angesichts der konstitutiven Tarifvertragsgenehmigung den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt haben, dass sich auch die Leistungserbringer vertreten durch den Verein diespitäler.de mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 sich mit der Abschreibung des vorliegenden vereinigten Verfahrens einverstanden erklärt haben, dass damit die Verfahrenssistierung aufzuheben und gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende vereinigte Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber noch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sodass der im Verfahren C-2834/2024 einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen (Versicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass auch den Leistungserbringern der im Verfahren C-2919/2024 einbezahlte Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Erhebung von Verfahrenskosten in den beiden vom Verfahren C-2919/2024 abgetrennten noch hängigen Beschwerdeverfahren der Leistungserbringer gegen die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG (C-4489/2024) und gegen die CSS-Kranken-Versicherung AG (C-4492/2024) explizit vorbehalten bleibt (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013, C-3614/2013 vom 4. September 2015 E. 7.2), dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.”
“9), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Mai 2023 auf Schlussbemerkungen verzichtete (BVGer-act. 13), dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 im Rahmen der Schlussbemerkungen an den beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen festhielt (BVGer-act. 14), dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 15), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Dezember 2024 die Beschwerde vom 9. Januar 2023 vorbehaltlos zurückzog und beantragte, die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (BVGer-act. 16), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, dass dennoch der Schriftenwechsel bis zum Abschluss (inkl. Einholung der Vernehmlassung des BAG als Fachbehörde) durchgeführt wurde und dadurch ein gewisser Aufwand entstand, dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person der Beschwerdeführerin es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 3'500.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.”
“), dass die Vorinstanz mit Beschluss (...) vom (...) Juli 2024 den zwischen der D._______ AG und der E._______ am (...) Mai 2024 pendente lite abgeschlossenen Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2021 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 gilt und ab 1. Juli 2024 ein solcher von Fr. 0.86, dass damit gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.”
“h VGG); eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 mit der klaren, ausdrücklichen und bedingungslosen Mitteilung, sie nehme die Vernehmlassung der Vorinstanz an, die Beschwerde vom 17. April 2024 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2024 vollumfänglich zurückgezogen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass daher umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.”
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