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Die Zustellung des Entscheids an das IGE bewirkt nach der zitierten Rechtsprechung, dass das IGE die Eintragung von Amtes wegen als ungültig erklärt; eine besondere Anweisung an das IGE ist demnach entbehrlich.
Die Parteien haben beantragt, die gerichtliche Mitteilung der Nichtigkeit an das Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG vorzunehmen.
“________ Limited (nachfolgend Klägerin) stellte mit Klage vom 3. Februar 2021 gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) folgendes Rechtsbegehren (pag. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten nichtig ist. Die Nichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten – 2. Mit Klageantwort vom 23. April 2021 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (pag. 24): 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 3. Mit Replik vom 7. Juni 2021 stellte die Klägerin zusätzlich folgendes Eventualbegehren (pag. 57): 2. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten für sämtliche der in den Klassen 2, 6 - 8, 11 - 12, 17, 19, 23 und 40 beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nichtig ist. Diese Teilnichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. 4. Mit Duplik vom 10. August 2021 bestätigte die Beklagte das mit Klageantwort vom 23. April 2021 gestellte Rechtsbegehren (pag. 85). 5. Die Hauptverhandlung fand am 3. Februar 2022 statt. Anlässlich der ersten Parteivorträge sowie der Schlussvorträge bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. Die Urteilsberatung fand in Abwesenheit der Parteien statt (pag. 125). Das Dispositiv wurde den Parteien vorab am 7. Februar 2022 zugestellt (pag. 129 f.). II. Formelles 6. Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). 7. Die Klägerin hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich (Klagebeilage [KB] 2.1), weshalb ein internationaler”
Die Entscheidabschrift wird dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) übermittelt, damit dieses die Löschung/Annullierung des Markenregistereintrags veranlasst.
“De plus, la marque graphique de la défenderesse est très proche de celle de la demanderesse, puisque toutes deux représentent un ______ stylisé constitué, en tout ou en partie, de ______. Ainsi, même en admettant que le consommateur moyen soit à même de différencier - verbalement et visuellement - la marque opposante de la marque attaquée, ce qui est douteux, il sera amené, quoiqu'il en soit, à associer les deux marques, supposant qu'elles appartiennent à une seule et même entreprise, commercialisant ses produits en plusieurs gammes. Ce risque est d'autant plus important que les marques ont été déposées pour les mêmes classes de produits, soit des lunettes, des montres et des vêtements. L'existence d'un risque de confusion entre les marques des parties doit dès lors être admise et la nullité de la marque de la défenderesse constatée dès lors que les marques de la demanderesse ont été enregistrées antérieurement. 4.3 Le présent arrêt sera transmis à l'Institut de la propriété intellectuelle afin qu'il soit procédé à la révocation de l'enregistrement de la marque de la défenderesse (cf. également art. 54 LPM). 5. Compte tenu de ce qui précède, il n'y a pas lieu d'examiner si le comportement de la défenderesse est également constitutif, comme le plaide la demanderesse, d'un acte de concurrence déloyale. 6. Les frais judiciaires, arrêtés à 10'000 fr. (art. 95 al. 1 let. a et al. 2, art. 96 CPC, art. 19 al. 3 et 6 LaCC, art. 17 RTFMC), comprenant les frais de traduction (en 6'067 fr. 20) et de publications FAO, seront mis à la charge de la défenderesse, qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Ils seront compensés avec l'avance de frais de 10'049 fr. 60 fournie par la demanderesse, qui reste acquise à l'Etat à due concurrence. La défenderesse sera condamnée à verser à la demanderesse la somme de 10'000 fr. (art. 111 al. 1 et 2 CPC) et les Services financiers du pouvoir judiciaires seront invités à restituer à la demanderesse la somme de 40 fr. 60. La défenderesse sera par ailleurs condamnée à payer à la demanderesse la somme de 3'000 fr. à titre de dépens (art. 95 al. 1 let. b et al. 3 let. b, art.”
In den Parteivorbringen und der Prozessgeschichte wird wiederholt beantragt bzw. bestätigt, dass die Feststellung der Markennichtigkeit dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen sei; die Parteien bestätigten diese Anträge auch in der Hauptverhandlung.
“Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die A.________ Limited (nachfolgend Klägerin) stellte mit Klage vom 3. Februar 2021 gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) folgendes Rechtsbegehren (pag. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten nichtig ist. Die Nichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten – 2. Mit Klageantwort vom 23. April 2021 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (pag. 24): 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 3. Mit Replik vom 7. Juni 2021 stellte die Klägerin zusätzlich folgendes Eventualbegehren (pag. 57): 2. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten für sämtliche der in den Klassen 2, 6 - 8, 11 - 12, 17, 19, 23 und 40 beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nichtig ist. Diese Teilnichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. 4. Mit Duplik vom 10. August 2021 bestätigte die Beklagte das mit Klageantwort vom 23. April 2021 gestellte Rechtsbegehren (pag. 85). 5. Die Hauptverhandlung fand am 3. Februar 2022 statt. Anlässlich der ersten Parteivorträge sowie der Schlussvorträge bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren.”
Gerichtliche Feststellungen der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke sowie klassenbezogene Teilnichtigkeitsfeststellungen werden dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen.
“Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten nichtig ist. Die Nichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten –”
“Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten für sämtliche der in den Klassen 2, 6 - 8, 11 - 12, 17, 19, 23 und 40 beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nichtig ist. Diese Teilnichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen.”
“Das Zeichen «Λ» gehört nicht zum markenrechtlichen Gemeingut, da es genügende Unterscheidungskraft aufweist und weder relativ noch absolut freihaltebedürftig ist (E. 23-34). Die Nichtigkeit einer Marke aufgrund fehlender Gebrauchsabsicht ergibt sich nicht einzig gestützt auf ein breites Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. In solchen Fällen muss die beweisbelastete Nichtigkeitsklägerin darüber hinaus darlegen, aus welchen konkreten Gründen für eine bestimmte Klasse von fehlender Gebrauchsabsicht auszugehen ist. Erst wenn die Nichtgebrauchsabsicht klassenbezogen durch solche konkreten Indizien glaubhaft gemacht ist, greift die Mitwirkungspflicht der beklagten Partei (E. 35-36). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die A.________ Limited (nachfolgend Klägerin) stellte mit Klage vom 3. Februar 2021 gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) folgendes Rechtsbegehren (pag. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten nichtig ist. Die Nichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten – 2. Mit Klageantwort vom 23. April 2021 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (pag. 24): 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 3. Mit Replik vom 7. Juni 2021 stellte die Klägerin zusätzlich folgendes Eventualbegehren (pag. 57): 2. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten für sämtliche der in den Klassen 2, 6 - 8, 11 - 12, 17, 19, 23 und 40 beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nichtig ist. Diese Teilnichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. 4. Mit Duplik vom 10. August 2021 bestätigte die Beklagte das mit Klageantwort vom 23. April 2021 gestellte Rechtsbegehren (pag. 85). 5. Die Hauptverhandlung fand am 3. Februar 2022 statt. Anlässlich der ersten Parteivorträge sowie der Schlussvorträge bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren.”
“Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten für sämtliche der in den Klassen 2, 6 - 8, 11 - 12, 17, 19, 23 und 40 beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nichtig ist. Diese Teilnichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen.”
“Sie seien zu verpflichten, den entsprechenden Löschungs- /Umfirmierungsantrag an die Handelsregister Zürich bzw. Genf innert spätestens 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. 2. Es sei den Beklagten 1 und 2 je unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung und der Bestrafung ihrer Organe ge- mäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, unter dem Zei- chen „B._____‟, insbesondere in den nachfolgenden Darstellungsformen - B._____ GROUP - B._____: Finanzdienstleistungen und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit finan- ziellen Angelegenheiten anzubieten oder zu erbringen oder dieses Zeichen auf Ge- schäftspapieren, in der Werbung, als Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. 3. Es sei festzustellen, dass die Marke CH Nr. 1 „B._____‟ der Beklagten 1 nichtig ist. Die Nichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 und 2- - 3 - Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 22 S. 3) 1. Es sei den Beklagten 1 und 2 je unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung und der Bestrafung ihrer Organe ge- mäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, das Zeichen "B._____" als Firmenbestandteil zu verwenden. Sie seien zu verpflichten, die ent- sprechenden Löschungs-/Umfirmierungsanträge an das Handelsregister des Kan- tons Genf innert spätestens 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Eventualiter: Die Beklagten 1 und 2 seien je unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu bis zu CHF 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung und der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, ihre Firmen so abzuändern, dass sie sich deutlich von den Firmen der Unterneh- mensgruppe der Klägerin, namentlich von der A.”
Der Entscheid wird dem IGE durch das Gericht zugestellt (Art. 240 ZPO i.V.m. Art. 54 MSchG); eine gesonderte Anweisung an das IGE erübrigt sich, da dieses nach Mitteilung die Eintragung von Amtes wegen als ungültig erklärt.
“Der vorliegende Entscheid wird dem IGE in vollständiger Ausfertigung zugestellt (Art. 240 ZPO i.V.m. Art. 54 MSchG). Nach erfolgter Mitteilung wird das IGE die Eintragung von Amtes wegen als ungültig erklären, eine Anweisung an das IGE erübrigt sich damit. V.”
In der zitierten Rechtssache wurde ausdrücklich beantragt, eine Teilnichtigkeitsfeststellung dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG mitzuteilen. Damit kommt Art. 54 MSchG auch für Mitteilungen über Teilnichtigkeiten (z. B. betreffend einzelne Klassen) in Betracht.
“________ Limited (nachfolgend Klägerin) stellte mit Klage vom 3. Februar 2021 gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) folgendes Rechtsbegehren (pag. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten nichtig ist. Die Nichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten – 2. Mit Klageantwort vom 23. April 2021 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (pag. 24): 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 3. Mit Replik vom 7. Juni 2021 stellte die Klägerin zusätzlich folgendes Eventualbegehren (pag. 57): 2. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten für sämtliche der in den Klassen 2, 6 - 8, 11 - 12, 17, 19, 23 und 40 beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nichtig ist. Diese Teilnichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. 4. Mit Duplik vom 10. August 2021 bestätigte die Beklagte das mit Klageantwort vom 23. April 2021 gestellte Rechtsbegehren (pag. 85). 5. Die Hauptverhandlung fand am 3. Februar 2022 statt. Anlässlich der ersten Parteivorträge sowie der Schlussvorträge bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. Die Urteilsberatung fand in Abwesenheit der Parteien statt (pag. 125). Das Dispositiv wurde den Parteien vorab am 7. Februar 2022 zugestellt (pag. 129 f.). II. Formelles 6. Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). 7. Die Klägerin hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich (Klagebeilage [KB] 2.1), weshalb ein internationaler”
“________ Limited (nachfolgend Klägerin) stellte mit Klage vom 3. Februar 2021 gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) folgendes Rechtsbegehren (pag. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten nichtig ist. Die Nichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten – 2. Mit Klageantwort vom 23. April 2021 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (pag. 24): 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 3. Mit Replik vom 7. Juni 2021 stellte die Klägerin zusätzlich folgendes Eventualbegehren (pag. 57): 2. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 «» der Beklagten für sämtliche der in den Klassen 2, 6 - 8, 11 - 12, 17, 19, 23 und 40 beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nichtig ist. Diese Teilnichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. 4. Mit Duplik vom 10. August 2021 bestätigte die Beklagte das mit Klageantwort vom 23. April 2021 gestellte Rechtsbegehren (pag. 85). 5. Die Hauptverhandlung fand am 3. Februar 2022 statt. Anlässlich der ersten Parteivorträge sowie der Schlussvorträge bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. Die Urteilsberatung fand in Abwesenheit der Parteien statt (pag. 125). Das Dispositiv wurde den Parteien vorab am 7. Februar 2022 zugestellt (pag. 129 f.). II. Formelles 6. Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). 7. Die Klägerin hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich (Klagebeilage [KB] 2.1), weshalb ein internationaler”
Die Übermittlung an das IGE hat unentgeltlich und ohne Verzug — das heisst unverzüglich nach Erlass — zu erfolgen.
“Lorsque la loi le prévoit ou que l’exécution de la décision le commande, la décision est également publiée ou communiquée aux autorités et aux tiers concernés (art. 240 CPC). A teneur de l'art. 54 LPM, l’autorité qui statue communique ses décisions gratuitement et en version intégrale à l’IPI dès qu’elles ont été rendues. La loi exige que les décisions soient transmises sans délai (Staub, Markenschutzgesetz, 2017, n. 11 ad art. 54 LPM).”
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