(art. 34, al. 2, LD)
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Die Bewilligung/Berichtigung nach Art. 87 Abs. 2 ZV entfällt bzw. erfolgt nur, solange die Zollstelle noch keine Unrichtigkeit festgestellt oder keine Beschau angeordnet hat; dies ist insbesondere praxisrelevant in den Fristphasen («grün/gelb»).
“1 («Phase grün») und 2 («Phase gelb») beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 («Phase orange») gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist (BGE 143 II 646 E. 2.3.2; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 3; Anliker/Scagnet, Korrektur einer Zollanmeldung - eine kritische Würdigung der geltenden Rechtslage, in: Zoll-Revue 3/2017 S. 21 ff., S. 23). Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZG kann die anmeldepflichtige Person die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet hat («Phase grün»). Sodann wurde der Bundesrat in Art. 34 Abs. 2 ZG ermächtigt, für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorzusehen («Phase gelb»). Entsprechend wurde in Art. 87 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die Zollstelle das Gesuch bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind (Bst.”
Bei vorsätzlicher falscher Anmeldung bzw. bei bewusst falscher Anmeldung und Pflichtverletzung sind Berichtigungsgesuche nach Art. 87 Abs. 2 ZV ausgeschlossen bzw. werden abgelehnt.
“Die EZA Version 3 wurde als zweite angenommene Berichtigung der EZA Version 1 zu einem Zeitpunkt eingereicht und angenommen, in dem die Ware den Zollgewahrsam verlassen hatte, aber noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden war. In der hier einschlägigen «gelben Phase» ist dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 ZG und Art. 87 Abs. 2 ZV kein (ausdrückliches) Irrtumserfordernis zu entnehmen. Jedoch liegt es nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Natur der Sache, dass wohl jede Form der Berichtigung damit zu tun hat, dass die eine oder andere Partei bei Vornahme der Veranlagung in der einen oder anderen Weise einem Irrtum erlegen ist (zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Ansonsten wäre die ursprüngliche Veranlagung überhaupt nicht zu berichtigen. Genau eine solche zollrechtliche Irrtumssituation liegt jedoch nicht vor; so hat die Beschwerdeführerin die Sendung bewusst falsch zum AKZA Code 1 angemeldet, um so möglichst rasch die Einfuhr zu bewirken (vgl. E. 2.1.8.4). Zwar könnte hier argumentiert werden, dass die Beschwerdeführerin sich in der verfügbaren Kontingentsmenge geirrt hat. Wie nachfolgend dargelegt wird, hat sie damit aber ihre Sorgfaltspflicht verletzt, was ebenfalls den Ausschluss einer Berichtigung nach Art. 34 ZG zur Folge hat (vgl. E. 2.1.8.3).”
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