(art. 8, al. 2, let. c, LD)
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Die Annahme gilt jedoch faktisch erst beim physischen Scannen des Ausfuhrlisten-Barcodes am Zollschalter; nicht gescannte Anmeldungen werden gelöscht und die bloße Systemdatum-Angabe begründet keine Verbindlichkeit, solange Selektion und Zolldetails offen sind.
“Der Prozess bei der Verwendung von «e-dec Export» ist u.a. in der Richtlinie 10-10 transparent (E. 5.4.4 f. und 5.6.3) und angesichts des grossen Spielraums der Vorinstanz (E. 8.2.1) inhaltlich in vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandender Weise beschrieben. Die zugehörigen technischen Ausführungen der Vorinstanz sind plausibel und bundesverwaltungsgerichtlich nachvollziehbar (E. 7.2.2). Zudem gehört u.a. das Einscannen der Zollanmeldung zum Standardprozedere bei der Zollanmeldung und dies insbesondere beim «Einlesen» des «reduzierten Ausfuhrbelegs» innerhalb von 30 Tagen (E. 5.4.5). So ist auch nicht zu kritisieren, dass das Datum «Selektion» identisch mit dem Annahmedatum auf der Veranlagungsverfügung ist, weil diese «quasi zeitgleich» erfolgen. Daraus ist mit der Vorinstanz abzuleiten, dass die Annahme der Zollanmeldung gemäss Art. 16 ZV-BAZG und die Sekundenbruchteile später erfolgende Selektion (erst) in dem Moment erfolgen, wenn am Zollschalter der Barcode auf der AusfuhrIiste gescannt wird (E. 7.2.2).”
“Es bilde das geltende Zollrecht technisch und verfahrensmässig ab und sei schon mehrfach als konform beurteilt worden. Die Zollanmeldung im System «e-dec Export» gelte erst dann als angenommen, wenn die Ausfuhrliste am Zollschalter gescannt werde. Eine nicht gescannte Zollanmeldung sei zollrechtlich nicht angenommen und werde nach 30 Tagen automatisch aus dem System gelöscht. Die Vorinstanz legt dem Bundesverwaltungsgericht einige in anderen Fällen «erfolgreiche» Ausfuhrveranlagungen der Beschwerdeführerin betreffend [Chemikalie] vor. Aus dem dortigen «Zollanmeldung Verlauf» in Kesselwagen werde deutlich, dass es sich beim Datum auf der Ausfuhrliste um das Datum der Erstellung der Zollanmeldung resp. das Datum der Übermittlung zwecks Plausibilitätsprüfung handle. Das Datum «Selektion» im Printscreen des «Zollanmeldung Verlaufs» sei identisch mit dem Annahmedatum auf der Veranlagungsverfügung, weil diese quasi zeitgleich erfolgten. Daraus erhelle, dass die Annahme der Zollanmeldung gemäss Art. 16 ZV-BAZG und die Sekundenbruchteile später erfolgende Selektion in dem Moment erfolgen würden, wenn am Zollschalter der Barcode «oben rechts» auf der AusfuhrIiste gescannt werde. Die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Warnhinweise «des EDV-Systems» in der Frist von 30 Tagen, während der die Zollanmeldung im System pendent gehalten wurde, und in der Frist von 60 Tagen, in der die Annahme einer nachträglichen Ausfuhrzollanmeldung noch hätte geprüft werden können, nicht reagiert.”
“Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Annahme der Zollanmeldung lasse sich an der vom System zugewiesenen Zoll-Deklarationsnummer erkennen bzw. die Zollanmeldungen seien vom System «e-dec Export» verbindlich angenommen, wenn das System den übermittelten Datensatz mit einem Datum und einer Uhrzeit versieht (E. 7.2.1), widerspricht mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 4) ebenfalls Art. 16 ZV-BAZG. Dort sind als Erkennungsmerkmale einer angenommenen Zollanmeldung einzig Annahmedatum und Annahmezeit erwähnt (E. 5.4.3). Zum Zeitpunkt, in dem das System «e-dec» den übermittelten Datensatz mit einem Datum und einer Uhrzeit versieht, ist zudem noch offen, über welche Zollstelle die Sendung ausgeführt werden soll. Die Ware ist überdies weder zugeführt noch gestellt. Wenn besagter Zeitpunkt für die Zollanmeldung massgebend wäre, würde das BAZG Ausfuhranmeldungen verbindlich annehmen, obwohl - mangels erfolgter Selektion (E. 5.4.4) als Voraussetzung für die verbindliche Zollanmeldung (E. 5.4.5) - Transportweg, Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, sowie die im Zeitpunkt des Grenzübertritts gültigen Vorschriften noch beliebig ändern könnten (Beschwerdeentscheid, Ziff. II/3.2; Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 10).”
Unmittelbar nach Annahme durch das System erfolgt eine automatische Risikoauswahl (Selektion) im e-dec; bei Selektion ‚frei mit‘ sind Ausdruck und Begleitdokumente vorzulegen.
“Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).”
Bei Annahme durch e-dec endet der unmittelbare Gewahrsam des BAZG nach Freigabe der Waren.
“Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).”
Die Annahme der elektronischen Zollanmeldung durch das System e-dec ist für deren Wirksamkeit und als Beginn der Freigabeprozedur maßgeblich; ohne Systembestätigung gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.
“Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).”
“Die Einfuhr oder Ausfuhr kann auch in elektronischer Form angemeldet werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Die elektronische Zollanmeldung erfolgt namentlich über das IT-System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013). Die elektronisch unterbreitete Zollanmeldung gilt als angenommen, sobald sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Solange das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht (Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG). Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht (Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4.3.3, A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.2 und 3.5.2, worin die technische Umsetzung ausführlich beschrieben wird).”
Die Annahmezeit-/datum (Systembestätigung) dient häufig als Beweismittel gegenüber Spediteuren für den Beginn der Freigabeprozedur.
“Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).”
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