(art. 8, al. 2, let. a, LD)
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Bei Unsicherheiten oder fehlender Bestätigung trägt die Zollpflichtige die Verantwortung und muss unverzüglich bei der Behörde nachfragen; bei Fehlermeldungen von e‑dec gilt die Anmeldung trotz bestimmter Protokollstatus nicht als eingereicht.
“Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung nur dann als eingereicht, wenn das System «e-dec» den Eingang der Daten bestätigt hat; die entsprechende Bestätigung erfolgt - auch angesichts des über die Kommunikationsplattform «E-Com» gestellten Berichtigungsantrags sachgerecht ebenfalls - im XML-Format via «E-Com» (vgl. oben, E. 3.5.2 ff.). Eine solche Bestätigung lag nicht vor, das System «e-dec» generierte und versendete im Gegenteil Fehlermeldungen an die Beschwerdeführerin. Dass im Übermittlungsprotokoll der Status «164 - Zollanmeldung empfangen» erschien (vgl. oben, E. 3.2.1), ändert daran nichts (vgl. auch unten, E. 3.5.7). Vor dem Hintergrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist daher festzuhalten, dass die beiden Anträge der Beschwerdeführerin nicht korrekt eingereicht wurden.”
“Der Beschwerdeführerin kann im Weiteren nicht gefolgt werden, sofern sie in diesem Zusammenhang argumentiert, dass es im Nachgang zur gescheiterten Übermittlung ihrer Anträge an der Vorinstanz gewesen wäre, diesbezüglich Kontakt mit ihr (der Beschwerdeführerin) aufzunehmen (Beschwerde, S. 9). Aus Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG geht klar hervor, dass einzig eine entsprechende Bestätigung die erfolgreiche Einreichung einer elektronischen Zollanmeldung bescheinigt. Solange eine zollpflichtige Person keine solche Bestätigung erhalten hat, liegt es in ihrer Verantwortung, die korrekte Zollanmeldung sicherzustellen. Dies muss umso mehr vor dem im Zollverfahren geltenden Selbstdeklarationsprinzip gelten. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden gerade bei elektronischen Anmeldungen hohe Anforderungen an die Zollpflichtigen gestellt; dazu gehört die Pflicht der Zollpflichtigen, sich im Falle von Zweifeln bei der Behörde zu erkundigen (vgl. BGE 135 IV 217 E. 2.1.3). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (zum Ganzen oben, E. 2.6.1 f.). Gerade im Massenverfahren kann es vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf eine andere Weise als die vom System «e-dec» über die Kommunikationsplattform «E-Com» nachweislich korrekt generierte Fehlermeldung (oben, E.”
Für die Wirksamkeit/den Rechtsbestand der elektronischen Anmeldung nach Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG ist die Bestätigung durch das System «e‑dec» erforderlich; ohne solche Systembestätigung gilt die Anmeldung als nicht eingereicht bzw. nicht wirksam.
“Die Einfuhr oder Ausfuhr kann auch in elektronischer Form angemeldet werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Die elektronische Zollanmeldung erfolgt namentlich über das IT-System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013). Die elektronisch unterbreitete Zollanmeldung gilt als angenommen, sobald sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Solange das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht (Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG). Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht (Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4.3.3, A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.2 und 3.5.2, worin die technische Umsetzung ausführlich beschrieben wird).”
“Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zollanmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG (gegenüber Art. 12 Abs. 4 ZV-EZV materiell unverändert) gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht (Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.2).”
“Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zollanmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht.”
Die technische Spezifikation erfolgt durch das BAZG; bei Kanzleifehlern im Wortlaut ändert das die Pflicht bzw. bleibt die Behörde (BAZG) als Adressat der Informationspflicht gemeint.
“Möchte eine Person die elektronische Zollanmeldung über das System «e-dec» (oder, hier nicht wesentlich, NCTS) abwickeln, hat sie ein schriftliches Gesuch zu stellen (Art. 8 Abs. 1 ZV-BAZG). Die Verwendung des Systems wird gewährt, wenn die Person verschiedene, in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d ZV-BAZG genannte Bedingungen erfüllt (für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland sind zudem die Abs. 2 und 3 von Art. 8 ZV-BAZG zu beachten). Gewährt das BAZG die Verwendung des Systems, muss die Person dieses System grundsätzlich für die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren verwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn das BAZG die Zollanmeldung über das System nicht anbieten kann (Art. 8 Abs. 4 ZV-BAZG). Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Person die technischen Angaben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei handelt es sich aber - wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt - um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenennung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der OZD, also der Oberzolldirektion, die Rede).”
Die Form und technische Ausgestaltung der Bestätigung bleibt im Gesetz unbestimmt bzw. offen; dies ist in der Praxis relevant und wirft Fragen (z. B. Rückmeldeformat, Zeitfenster, welche Protokollmeldungen gelten).
“Die Einfuhr oder Ausfuhr kann auch in elektronischer Form angemeldet werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Die elektronische Zollanmeldung erfolgt namentlich über das IT-System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013). Die elektronisch unterbreitete Zollanmeldung gilt als angenommen, sobald sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Solange das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht (Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG). Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht (Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4.3.3, A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.2 und 3.5.2, worin die technische Umsetzung ausführlich beschrieben wird).”
“Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zollanmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG (gegenüber Art. 12 Abs. 4 ZV-EZV materiell unverändert) gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht (Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.2).”
“Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zollanmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht.”
“Wie gesehen (E. 2.4), kann die Zollanmeldung nicht nur (auf freiwilliger Basis) elektronisch erfolgen, sondern ist das BAZG auch befugt, eine elektronische Anmeldeform sowie den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anzuordnen. Die diesbezügliche Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 ZG räumt dem BAZG somit in Bezug auf Form und Zeitpunkt der Zollanmeldung sowie die elektronische Zollanmeldung einen grossen Spielraum ein. Das Gesetz überlässt es dem BAZG, wie und wo es die Form der Anmeldung regelt, womit sachlogisch auch die Regelung der konkreten technischen Abläufe, also auch der Rückmeldungen, verbunden ist. Das BAZG hat in der ZV-BAZG zwar diverse Bestimmungen erlassen, die sich mit der elektronischen Zollanmeldung auseinandersetzen. Diese Bestimmungen regeln jedoch nicht konkret die technische Seite der elektronischen Zollanmeldung (sowie Änderungen derselben). So hält denn Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG namentlich fest, dass, solange das System «e-dec» den Eingang der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Daten nicht bestätigt hat, die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht gilt (E. 2.5.2), äussert sich aber nicht zur Form einer entsprechenden Bestätigung.”
Nicht jede Protokoll‑ oder Statusmeldung des Systems genügt; maßgeblich ist insb. die technisch korrekte Rückmeldung (z. B. XML‑Bestätigung via E‑Com), andere Statusmeldungen können unzureichend sein.
“Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung nur dann als eingereicht, wenn das System «e-dec» den Eingang der Daten bestätigt hat; die entsprechende Bestätigung erfolgt - auch angesichts des über die Kommunikationsplattform «E-Com» gestellten Berichtigungsantrags sachgerecht ebenfalls - im XML-Format via «E-Com» (vgl. oben, E. 3.5.2 ff.). Eine solche Bestätigung lag nicht vor, das System «e-dec» generierte und versendete im Gegenteil Fehlermeldungen an die Beschwerdeführerin. Dass im Übermittlungsprotokoll der Status «164 - Zollanmeldung empfangen» erschien (vgl. oben, E. 3.2.1), ändert daran nichts (vgl. auch unten, E. 3.5.7). Vor dem Hintergrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist daher festzuhalten, dass die beiden Anträge der Beschwerdeführerin nicht korrekt eingereicht wurden.”
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