(art. 25, al. 1, LD)
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Die anmeldepflichtige Person trägt die Verantwortung dafür, bei der Anmeldung gültige und vollständige Begleitdokumente (insbesondere Ursprungsnachweis) bereitzuhalten bzw. einzureichen (Selbstdeklaration).
“Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach die Begleitdokumente im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung bzw. eines Zollbefreiungstatbestands (Übersiedlungsgut) vorhanden sein müssen, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person (vgl. BGE 149 II 129 E. 3.4.3 am Beispiel des Ursprungsnachweises).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden (Abs. 1), wobei die Zollstelle die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern kann (Abs. 2). Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV, im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip (dazu E. 2.6.1) der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person (vgl. BGE 149 II 129 E. 3.4.3).”
Begleitdokumente müssen bereits mit der Zollanmeldung eingereicht werden, wenn Vorzugs-/Präferenzbehandlung beantragt wird; der Antrag auf Präferenzverzollung ist in der Zollanmeldung ausdrücklich zu stellen.
“Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine zollfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen und hierfür die entsprechenden Begleitdokumente einreichen (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen (Art. 80 Abs. 1 ZV).”
Bei Nichtnachreichung/Fristversäumnis erfolgt in der Praxis die definitive Veranlagung zum höchsten Zollansatz; Hinweis zur Fristüberwachung.
“Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv (Art. 39 Abs. 4 ZG). Die ZV präzisiert, dass die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der EZV festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente einzureichen hat, ansonsten die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv veranlagt (Art. 80 Abs. 2 ZV).”
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