(art. 8, al. 2, let. c, LD)
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7 commentaries
Die Einfuhr von Übersiedlungsgut ist zollfrei bzw. steuerbefreit, sofern die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 ZG erfüllt sind; dies ist insbesondere bei Wohnsitzverlegung ins Zollgebiet relevant.
“Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Die Einfuhr von Übersiedelungsgut ist zollfrei (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG i.V.m. Art. 14 ZV).”
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 ZV ist sog. Übersiedlungsgut unter näher bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrsteuer befreit. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere «Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind» (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV; vgl. auch Regine Schluckebier, in: Geiger Felix/Schluckebier Regine [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 53 N 29).”
Übersiedlungsgut muss mindestens sechs Monate im Ausland persönlich benutzt/gebraucht worden sein (auch für Beruf oder Lebenshaltung), damit es steuer-/zollbefreit sein kann.
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 ZV ist sog. Übersiedlungsgut unter näher bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrsteuer befreit. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere «Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind» (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV; Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zürich 2019, Art. 53 N 29). Als Zuziehende gelten gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 1 ZV «natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen». Zuziehenden gleichgestellt sind nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV «Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben» (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.1).”
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 ZV ist sog. Übersiedlungsgut unter näher bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrsteuer befreit. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere «Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind» (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV; vgl. auch Regine Schluckebier, in: Geiger Felix/Schluckebier Regine [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 53 N 29).”
Das bloße Verlegen von Möbeln und der Verkauf der Zweitwohnung bzw. der Möbelimport begründet nicht automatisch den Status als Zuziehender; eine solche Maßnahme ohne tatsächliche Wohnsitzverlegung reicht nicht aus.
“Vorab ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen kein Sachverhalt gemäss Art. 14 Abs. 5 ZV erster Satz vorliegt (vgl. E. 2.4.2). Auch mit dem Verkauf seiner Zweitwohnung auf (Ort im Ausland), der Auflösung seines Haushaltes und dem Transport seiner gebrauchten Möbel sowie Haushaltsgegenständen in die Schweiz wird der Beschwerdeführer nicht zu einer zuziehenden Person im Sinne von Art. 14 Abs. 5 ZV erster Satz (vgl. Vernehmlassung, Rz. 6).”
Bei Auslegungsfragen klärt der historische Kommentar nicht, was «Aufenthalt im Zollausland» genau bedeutet.
“Demgegenüber gibt in historischer Hinsicht der Kommentar zu Art. 14 ZV für die vorliegend interessierende Frage nach dem «Aufenthalt im Zollausland» keinen Aufschluss. Dieser besagt soweit hier interessierend lediglich, dass das Übersiedelungsgut auch unter dem neuen Recht zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein müsse («Am Grundsatz, wonach das Übersiedlungsgut zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein muss, wurde hingegen nicht gerüttelt [Art. 14 Abs. 2 ZV], vgl. Kommentar ZV, S. 2). Betreffend Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 5 ZV ist die (unbelegte) vorinstanzliche Sichtweise, wonach Personen ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bei ihrer Rückkehr (betreffend Steuerpflicht) nicht besser gestellt werden dürfen gegenüber denjenigen, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben (E. 3.1.2), nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Sie vermag demnach per se nicht zu erhärten, dass der Aufenthalt im Zollausland während mindestens eines ununterbrochenen Jahres erfolgt sein muss.”
Bei fehlenden Nachweisen kann die Zollbehörde provisorisch veranlagen; Betroffene dürfen die fehlenden Dokumente innerhalb einer Frist nachreichen.
“Zunächst ist festzuhalten, dass Übersiedlungsgut von Zuziehenden zollfrei ist (Art. 14 Abs. 1 ZV) und bei Fehlen der zum Nachweis der Zollbefreiung notwendigen Dokumente bei der Überführung in den freien Verkehr provisorisch veranlagt werden kann (E. 2.4.1 und 2.5.2). Innert der gesetzten Frist können die für die Steuerbefreiung notwendigen Dokumente beigebracht werden (E. 2.5.5). Mit der Fristansetzung für die Einreichung der erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Zollstelle und den Hinweisen auf die Folgen des Fristversäumnisses (Sachverhalt Bst. A”
Bei Rückkehr bzw. Rückverlegung wird nicht zwingend ein ununterbrochener Jahresaufenthalt im Zollausland vorausgesetzt; die Auslegung verlangt nicht zwingend einen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr.
“Demgegenüber gibt in historischer Hinsicht der Kommentar zu Art. 14 ZV für die vorliegend interessierende Frage nach dem «Aufenthalt im Zollausland» keinen Aufschluss. Dieser besagt soweit hier interessierend lediglich, dass das Übersiedelungsgut auch unter dem neuen Recht zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein müsse («Am Grundsatz, wonach das Übersiedlungsgut zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein muss, wurde hingegen nicht gerüttelt [Art. 14 Abs. 2 ZV], vgl. Kommentar ZV, S. 2). Betreffend Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 5 ZV ist die (unbelegte) vorinstanzliche Sichtweise, wonach Personen ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bei ihrer Rückkehr (betreffend Steuerpflicht) nicht besser gestellt werden dürfen gegenüber denjenigen, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben (E. 3.1.2), nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Sie vermag demnach per se nicht zu erhärten, dass der Aufenthalt im Zollausland während mindestens eines ununterbrochenen Jahres erfolgt sein muss.”
Für die steuerfreie Übersiedlung nach Art. 14 Abs. 5 ZV verlangt die Praxis bzw. ist nach Rechtsprechung ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt von mindestens 365 Tagen nachweislich erforderlich.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass der Aufenthalt gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV dahingehend zu verstehen ist, dass dieser «während mindestens eines Jahres im Zollausland» ununterbrochen stattgefunden haben muss. Da der Beschwerdeführer nie während mindestens 365 aufeinanderfolgenden Tagen im Zollausland weilte, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 5 ZV für eine abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut gemäss Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz erhobene Einfuhrsteuer von Fr. 5'016.55 rein rechnerischer Hinsicht nicht, und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus den Akten keine entgegenstehenden Hinweise; insbesondere befinden sich darin keine (weiteren) Nachweise für eine zollfreie Einfuhr von persönlichen Gegenständen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3.2).”