(art. 34, al. 3 et 4, let. b, LD)
Les conditions pour procéder à une nouvelle taxation sont considérées comme remplies notamment si, au moment de la déclaration en douane initiale:
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Art. 89 ZV erlaubt nach erfolgter Veranlagung die Berichtigung durch ein Gesuch zusammen mit einer berichtigten Anmeldung, wenn dies innert 30 Tagen nach dem Verlassen des Gewahrsams erfolgt; diese Frist muss gewahrt werden.
“und noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Bst. b). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss («Phase orange»; Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Die Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, ergeben sich aus Art. 34 Abs. 4 ZG und Art. 89 ZV (vgl. Urteil des BVGer A500/2023 vom 3. Juni 2024 E. 5.1 m.w.H.).”
Die 30‑tägige Frist für ein Berichtigungs-Gesuch nach Art. 89 ZV ist eine Verwirkungsfrist; bei Versäumnis erlischt bzw. verfällt das Berichtigungsrecht.
“Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Berichtigungsfälle, in denen noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, ergeben sich aus Art. 34 Abs. 4 ZG und Art. 89 ZV (vgl. Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 m.w.H.). Die 30-tägige gesetzliche Frist für ein Gesuch um Berichtigung ist eine Verwirkungsfrist, d.h. das Recht auf Berichtigung geht unter, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete die Handlung nicht innert der Frist vornimmt (Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.3 m.w.H.).”
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