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Die gerichtlich bestätigte Praxis geht dahin, dass mit der Plangenehmigung die zuständige Bundesleitbehörde sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt und kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich sind; in den Entscheiden wird zudem auf die seit 2000 bestehende Konzentration der Entscheidkompetenzen hingewiesen.
“Gemäss Art. 20 NSG genehmigt der Bundesrat das generelle Projekt. Das vorliegende Plangenehmigungsverfahren betrifft ein Ausführungsprojekt im Sinne von Art. 21 ff. NSG, welches vom zuständigen Kanton Wallis im Rahmen der Netzvollendung eingereicht wurde (Art. 21 Abs. 2 Bst. a NSG). Mit der Plangenehmigung erteilt die Vorinstanz sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26 NSG). Die Konzentration der Entscheidkompetenzen bei der Leitbehörde besteht seit dem 1. Januar 2000 (Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 [Koordinationsgesetz; AS 1999 3071; BBl 1998 2591]; vgl. Stefan Vogel, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
“Die Vorinstanz führt aus, die geplante Erstellung der Lärmschutzwand begründe keine Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG. Das Trottoir stehe auch nach der Lärmsanierung in der bisherigen Grösse zur Verfügung. Die Lärmschutzwand werde mit Glas ausgestaltet, was sich auf die Umfeldqualität des Fussweges nicht wesentlich negativ auswirke und einem allfälligen Gefühl der Enge entgegenwirke. Mit dem Projekt werde das Fusswegnetz weder aufgehoben noch beeinträchtigt. Abgesehen davon seien gemäss Art. 26 NSG keine kantonalen Bewilligungen und Pläne erforderlich, weshalb in erster Linie die Bundesgesetze massgeblich seien. Die Ausnahmesituation für den Fussverkehr während den rund vierwöchigen Bauarbeiten könne zudem nicht ausschlaggebend sein für die Lage der Lärmschutzwand. Die Erstellung der Lärmschutzwand zwischen dem motorisierten Individualverkehr und dem Langsamverkehr sei geprüft worden, jedoch als deutlich aufwändiger beurteilt worden. Es stünden die technische und betriebliche Machbarkeit, die bauliche und räumliche Ausgangslage sowie die höheren Kosten auf der einen Seite den Grundsätzen zur Ausgestaltung der Fusswege und Trottoirs auf der anderen Seite gegenüber. Sie erachte das Projekt unter Abwägung aller Argumente bezüglich der Lage der Lärmschutzwand als bundesrechtskonform.”
Das Departement erteilt mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Kantonales Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 NSG erteilt das Departement mit der Plangenehmigung für Nationalstrassen-Ausführungsprojekte sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3 NSG).”
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für Ausführungsprojekte erteilt; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Die Planung und Projektierung richtet sich abschliesslich nach NSG/NSV, sodass kantonales oder kommunales Recht keinen Anwendungsraum hat.
“Das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) regelt die Planung und Projektierung von Nationalstrassen. Auf der Grundlage des vom Bundesrat genehmigten generellen Projekts (Art. 12 ff. NSG) wird ein Ausführungsprojekt ausgearbeitet, das Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien gibt (Art. 21 Abs. 1 NSG). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte (Art. 26 Abs. 1 NSG). Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen (Abs. 2). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Abs. 3). Diese Bestimmungen sind auch für den Ausbau bestehender Nationalstrassen anwendbar (Art. 28 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV; SR 725.111]). Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Planung und Projektierung von BGE 149 II 269 S. 273 Nationalstrassenbestandteilen abschliessend nach den Vorschriften des NSG und der NSV; diese lassen keinen Raum für die Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts (BGE 106 Ib 26 E. 12b).”
Kantonales Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, als seine Einschränkungen von Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig sind. Der Nachhaltigkeitsgrundsatz (Art. 73 BV) begründet nach den zitierten Entscheiden keine unmittelbaren Ansprüche, sodass aus ihm keine eigenständigen Abwehrrechte gegen Bau oder Betrieb der Nationalstrassen hergeleitet werden können.
“An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz nichts zu ändern, da Art. 73 BV keine unmittelbaren Ansprüche verleiht, sondern eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe bleibt (vgl. Biaggini Giovanni, BV Kommentar, 2. Aufl., 2017, zu Art. 73, Rz. 4). Das kantonale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 3 NSG), so dass daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann. Auf das Argument einer Tunnelverlängerung ist noch einzugehen (vgl. E. 9.3 hiernach).”
“An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz nichts zu ändern, da Art. 73 BV keine unmittelbaren Ansprüche verleiht, sondern eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe bleibt (vgl. Biaggini Giovanni, BV Kommentar, 2. Aufl., 2017, zu Art. 73, Rz. 4). Das kantonale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 3 NSG), so dass daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann. Schliesslich liegt auch ein UVB mit den Auswirkungen auf die Umwelt vor, weshalb der pauschale Verweis auf Art. 9 UVPV bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. b USG nicht verfängt. Die Anträge der Beschwerdeführenden, es seien Varianten zum Ausführungsprojekt zu prüfen bzw. es sei das Tunnel zu verlängern, sind daher abzuweisen.”
“An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz nichts zu ändern, da Art. 73 BV keine unmittelbaren Ansprüche verleiht, sondern eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe bleibt (vgl. Biaggini Giovanni, BV Kommentar, 2. Aufl., 2017, zu Art. 73, Rz. 4). Das kantonale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 3 NSG), so dass daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann. Auf das Argument einer Tunnelverlängerung ist noch einzugehen (vgl. E. 9.5 hiernach). Die Vorbringen zu weiteren Schutzmassnahmen u.a. bezüglich des Wendehalses (Vogel) sind unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips bzw. des Schutzes vor Erschütterungen zu behandeln (vgl. E. 12.7 hiernach).”
Kantonale Pläne über Fuss- und Wanderwege nach Art. 4 FWG sind bei der Planung von Nationalstrassen vom Bund zu berücksichtigen; Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG wird in der Rechtsprechung als lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG angesehen. Führt die Planung zur Aufhebung eines Fusswegs oder zu einer erheblichen Einbusse seiner Qualität, begründet Art. 7 FWG eine Pflicht, für angemessenen Ersatz zu sorgen.
“Damit verschlechtere sich der Gehkomfort und die Umfeldqualität des Fusswegs erheblich. Obwohl der Fussweg neben der Autobahn durchführe, sei heute doch immerhin die Sicht auf den Rhein frei, was ein Gefühl der Weite vermittle. Dem Argument, dass der Fussweg bereits heute an einer viel befahrenen Strasse vorbeiführe, sei zu widersprechen: Durch die Lärmschutzwand werde die freie Sicht beeinträchtigt und die Lärmemissionen würden höher. Zudem bestehe die Gefahr einer schleichenden Zerstörung attraktiver Fusswege. Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) statuiere zwar den Grundsatz, dass zur Erstellung von Nationalstrassen keine kantonalen Pläne und Bewilligungen erforderlich seien. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf die kantonalen Pläne über die Fuss- und Wanderwege nach Art. 4 FWG, die der Bund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG bei der Planung seiner Anlagen zu berücksichtigen habe. Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG sei insofern als lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Andernfalls würde der Schutz von Fuss- und Wanderwegen im Bereich der Nationalstrassen ausgehebelt. Der Kanton Basel-Stadt habe die Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen nach Art. 4 Abs. 1 FWG festgehalten und dazu den Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege erlassen (TRP FW 18). Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivität, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeldqualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbestände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Aufhebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne.”
Die Plangenehmigung begründet keine automatische, verbindliche Zusage für den Weiterbetrieb und ersetzt nicht die von den kantonalen Behörden bzw. nach kantonalem Recht einzuholenden Bewilligungen. Die in den zitierten Entscheiden ersichtliche Auffassung, wonach die Plangenehmigung nicht verpflichtend anordnet, der Staat müsse einen neuen Standort bereitstellen oder für dessen planerische Voraussetzungen sorgen, stützt diese Betrachtung. Ein Rückkommen auf bereits rechtskräftige Anordnungen ist nur dann angezeigt, wenn veränderte Verhältnisse substanziiert dargelegt sind oder ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
“Der Staatsratsentscheid aus dem Jahr 2009 konkretisiert die Plangenehmigung 1997, indem er unter anderem festhält, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die bestehenden Anlagen im Pfynwald zu entfernen habe, und dass es ihre Sache sei, die Bewilligungen für den neuen Standort einzuholen. Die Beschwerdeführerin, die diesen Entscheid offenbar nicht angefochten hat, macht nicht substanziiert geltend, weshalb diese Anordnung im Widerspruch zur Plangenehmigung 1997 stehen sollte. Dass die Plangenehmigung 1997 die Verlegung des Kieswerks vorsah, bedeutet noch nicht, dass verbindlich angeordnet worden wäre, dass der Staat einen neuen Standort zur Verfügung stellen bzw. bewilligen muss (vgl. dazu auch die [freilich erst am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bestimmung] von Art. 26 Abs. 2 NSG, wonach das Departement mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern es gegen Bundesrecht verstossen sollte, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Rückbau der Anlagen am linken Rottenufer rechtskräftig angeordnet worden sei und die Schaffung der planerischen Grundlagen für den neuen Standort nicht in die Zuständigkeit des UVEK falle. Dass die im Staatsratsentscheid von 2009 getroffene Anordnung für die Beschwerdeführerin nachteilig wäre, wenn sich der Erlass eines Sondernutzungsplans für den neuen Standort verzögern würde, ändert daran nichts (s. dazu auch Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 und S. 239 f. der Plangenehmigungsverfügung vom 26. März 2021, wonach sich der Kanton bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen, wenn die Beschwerdeführerin für den neuen Standort einen UVB ausarbeiten lasse). Auch erscheint die Auffassung der Vorinstanz, es lägen keine wesentlich geänderten Verhältnisse vor, die ein Rückkommen auf die rechtskräftigen Anordnungen rechtfertigen würden, vor dem Hintergrund der in dieser Hinsicht nur pauschal vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin nicht bundesrechtswidrig.”
“Auch im Entscheid von 2010, mit dem der Staatsrat die Bewilligung für die Ausbeutung von Kies am östlichen Standort erteilte, wird verfügt, dass es Sache der Verfügungsadressatin sei, die Bewilligungen für einen Weiterbetrieb einzuholen. In Einklang damit erwog das Bundesgericht im Urteil 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023, es sei in der Beschwerde nicht dargelegt worden, weshalb gestützt auf die Plangenehmigung 1997 eine Beendigung der Bewilligung zur Kiesentnahme an den beiden streitbetroffenen Standorten nur unter der Bedingung zulässig sein sollte, dass die kantonalen Behörden für die Verschiebung der Anlagen sorgten bzw. entsprechende Schritte zur Änderung der Zonenplanung unternähmen (a. a. O., E. 4.2). Dass die Plangenehmigung 1997 und die Rodungsbewilligung desselben Jahres von einem Wiederaufbau, d. h. dem Fortbestand des Kieswerkes ausgehen, bedeutet nicht, dass solches verbindlich angeordnet oder bewilligt worden wäre (vgl. dazu die [freilich erst am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bestimmung] von Art. 26 Abs. 2 NSG, wonach das Departement mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt). Die Beschwerdeführerinnen machen zudem nicht in substanziierter Weise geltend, dass entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts veränderte Verhältnisse oder ein enger sachlicher Zusammenhang ein Rückkommen erfordern würden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es verstösst vor diesem Hintergrund nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz davon ausging, der Rückbau der Anlagen sei rechtskräftig angeordnet worden und die Bewilligung für die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Fortsetzung der Kiesausbeutung falle nicht in die Zuständigkeit des UVEK.”
Die Bundesbehörden sind in Nationalstrassenprojekten nicht an das kantonale Recht gebunden. Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit seine Anwendung die Ausführung der Bundesaufgabe nicht unverhältnismässig einschränkt.
“Zu klären ist das Verhältnis von Art. 26 Abs. 3 NSG und Art. 10 Abs. 1 FWG. Die zwei Artikel stimmen insofern überein, als sie beide vorsehen, dass das kantonale Recht zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt".”
“Zu klären ist das Verhältnis von Art. 26 Abs. 3 NSG und Art. 10 Abs. 1 FWG. Die zwei Artikel stimmen insofern überein, als sie beide vorsehen, dass das kantonale Recht zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt".”
Mit der Plangenehmigung erteilt das Departement die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich; kantonales Recht ist insoweit zu berücksichtigen, als es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 NSG erteilt das Departement mit der Plangenehmigung für Nationalstrassen-Ausführungsprojekte sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3 NSG).”
Bei Plangenehmigungen nach Art. 26 Abs. 3 NSG sind die von den Kantonen in Planen nach Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze grundsätzlich zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung gilt jedoch nur, soweit sie den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt. Die Bundesstellen haben daher soweit mit verhältnismässem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben; kann der Erhalt nicht erreicht werden, ist für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 26 Abs. 3 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 FWG).
“18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
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