Les routes nationales comprennent outre la chaussée, toutes les installations nécessaires à l’aménagement rationnel des routes, notamment les ouvrages d’art, les jonctions, les places de stationnement, les signaux, les installations pour l’utilisation et l’entretien des routes, les plantations, ainsi que les talus dont l’exploitation ne peut pas être attendue des riverains. Au niveau des jonctions vers des routes nationales de première ou de deuxième classe ainsi que sur les routes nationales de troisième classe, les surfaces destinées aux piétons et aux cyclistes telles que les bandes cyclables, les trottoirs ou les chemins pour piétons et les pistes cyclables séparés de la route ainsi que les arrêts des transports publics font partie de la chaussée.1
Phrase introduite par l’annexe ch. 2 de la LF du 18 mars 2022 sur les voies cyclables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 790;FF 2021 1260). ↩
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Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper auch notwendige Nebenanlagen. Namentlich erwähnt die Rechtsprechung Bauten und Anlagen zur Entwässerung sowie solche zum Schutz der Umwelt.
“Ausführungsprojekte für Nationalstrassen geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11]). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Bauten und Anlagen zur Entwässerung sowie zum Schutz der Umwelt (Art. 6 NSG sowie Art. 2 Bst. g und Bst. l der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV; SR 725.111]).”
“Ausführungsprojekte für Nationalstrassen geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11]). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Bauten und Anlagen zur Entwässerung sowie zum Schutz der Umwelt (Art. 6 NSG sowie Art. 2 Bst. g und Bst. l der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV; SR 725.111]).”
Bei Ausführungsprojekten können auch anliegende oder nachgeordnete Strassen sowie verkehrlich flankierende bauliche Massnahmen einbezogen werden, sofern ihr Ausbau oder ihre Umgestaltung unabdingbar mit der Nationalstrasse verbunden ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall anhand des konkreten Projekts zu prüfen.
“Schwierigkeiten kann die Abgrenzung von Verbindungsstrecken i.S.v. Art. 2 lit. c NSV zum kantonalen Strassennetz bereiten. Das Bundesgericht hielt im Urteil 1A.141/2006 und andere vom 27. September 2006 (E. 5) fest, die kantonalen und nationalen Strassennetze müssten ihrer jeweiligen Zweckbestimmung entsprechend abgegrenzt werden. Dabei stehe den Planungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Ob eine Verbindungsstrecke noch zur Nationalstrasse gehöre oder nicht, hänge davon ab, ob sie von ihrem Zweck her hauptsächlich der Erfüllung einer Bundesaufgabe diene und ob sie für die ordnungsgemässe und reibungslose Erfüllung dieser Aufgabe nicht bloss zweckmässig oder nützlich, sondern notwendig sei (zit. Urteil 1A.141/2006 und andere E. 6a und 6b). BGE 149 II 269 S. 274 Nach Rechtsprechung und Praxis beschränken sich Ausführungsprojekte nicht auf Nationalstrassenbestandteile im Sinne von Art. 6 NSG und Art. 2 NSV, sondern können weitere bauliche und gestaltende Vorkehrungen und flankierende Massnahmen umfassen (BGE 122 II 165 E. 16b). Dazu gehören insbesondere Anpassungen an bestehenden, nachgeordneten Strassen: Ist deren Ausbau oder Umgestaltung unabdingbar mit der Nationalstrasse verbunden, bilden sie Bestandteil des Ausführungsprojekts und unterliegen deshalb ebenfalls dem nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (BGE 122 II 165 E. 16b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.6; ISABELLE HÄNER, Strassenrecht, in: Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, 2008, S. 194 Rz. 38). Dies ist anhand des konkreten Projekts zu bestimmen.”
“Der Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise von Art. 8 USG wird auch in einem weiteren Zusammenhang angerufen, wenn es darum geht, Systemgrenzen einer Anlage abzustecken (Alain Griffel, Umweltrecht in a Nutshell, 2. Aufl. 2019 S. 44; vgl. BGE 125 II 129 E. 4, 124 II 272 E. 2a). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, namentlich die Anschlüsse (vgl. Art. 6 NSG und Art. 2 NSV). Im Rahmen der Ausführungsprojektierung sind aber auch die ausserhalb der eigentlichen Nationalstrasse erforderlichen verkehrlich flankierenden Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. g NSV). Gemeint sind in erster Linie Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der durch den Betrieb der Nationalstrasse mittelbar, d.h. im Bereich der Zufahrtsstrecken verursachten Einwirkungen (vgl. Art. 9 LSV; BGE 122 II 165 E. 14 und 16b; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 34.2; Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 Rz. 64; je mit Hinweisen).”
Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen sowie über die Einzelheiten der bautechnischen Gestaltung und die Baulinien. Sie legen damit die massgeblichen Details für die praktische Abgrenzung und Planung der Nationalstrasse fest.
“Ausführungsprojekte für Nationalstrassen geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11]). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Bauten und Anlagen zur Entwässerung sowie zum Schutz der Umwelt (Art. 6 NSG sowie Art. 2 Bst. g und Bst. l der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV; SR 725.111]).”
Die Zugehörigkeit von Anlagen zur Nationalstrasse beurteilt sich nach funktionalen Kriterien (Erforderlichkeit für die technisch richtige Ausgestaltung der Strasse) und nicht nach Eigentumsverhältnissen oder Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhalt. Nach der rechtlichen Würdigung des BVGer ist Eigentum des Bundes nicht Voraussetzung, sondern aufgrund der gesetzlichen Logik vielmehr erwartete Folge der Zugehörigkeit zur Nationalstrasse.
“Sie bringt jedoch vor, mit der Unterzeichnung des Vertrages von 1987 und der damit verbundenen Abgabe des Eigentums und der Verantwortung für Betrieb und Unterhalt der Brücke an die Vorinstanz habe die FWB Rütihard ihre Eigenschaft als Bestandteil der Nationalstrasse verloren. Diese Argumentation überzeugt nicht. Gesetz und Verordnung definieren die Bestandteile der Nationalstrasse nach funktionalen Kriterien - Strassenkörper und weitere erforderliche Anlagen - und nicht aufgrund der Eigentumsverhältnisse oder der Zuständigkeit für Betrieb und Unterhalt. Die gesetzliche Logik geht im Gegenteil wie dargelegt gerade in die umgekehrte Richtung: Was zur Nationalstrasse gehört, soll sich auch im Eigentum des Bundes befinden (vgl. E. 5.3). Die im Vertrag von 1987 festgestellten Eigentumsverhältnisse können deshalb keinen Einfluss darauf haben, ob die FWB Rütihard als Bestandteil der Nationalstrasse zu definieren ist oder nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die FWB Rütihard ein Bestandteil der Nationalstrasse im Sinne von Art. 6 NSG und Art. 2 NSV ist.”
“Sie bringt jedoch vor, mit der Unterzeichnung des Vertrages von 1987 und der damit verbundenen Abgabe des Eigentums und der Verantwortung für Betrieb und Unterhalt der Brücke an die Vorinstanz habe die FWB Rütihard ihre Eigenschaft als Bestandteil der Nationalstrasse verloren. Diese Argumentation überzeugt nicht. Gesetz und Verordnung definieren die Bestandteile der Nationalstrasse nach funktionalen Kriterien - Strassenkörper und weitere erforderliche Anlagen - und nicht aufgrund der Eigentumsverhältnisse oder der Zuständigkeit für Betrieb und Unterhalt. Die gesetzliche Logik geht im Gegenteil wie dargelegt gerade in die umgekehrte Richtung: Was zur Nationalstrasse gehört, soll sich auch im Eigentum des Bundes befinden (vgl. E. 5.3). Die im Vertrag von 1987 festgestellten Eigentumsverhältnisse können deshalb keinen Einfluss darauf haben, ob die FWB Rütihard als Bestandteil der Nationalstrasse zu definieren ist oder nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die FWB Rütihard ein Bestandteil der Nationalstrasse im Sinne von Art. 6 NSG und Art. 2 NSV ist.”
Art. 2 NSV konkretisiert Art. 6 NSG: Zu den Bestandteilen der Nationalstrasse zählen u.a. der Strassenkörper und die Kunstbauten (z.B. Über‑ und Unterführungsbauwerke). Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter gehören nicht zu den Kunstbauten und damit grundsätzlich nicht zum Strassenkörper.
“Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale sowie Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen (Art. 6 NSG). Diese Bestimmung wird durch Art. 2 NSV konkretisiert. Danach bilden Bestandteil der Nationalstrasse, je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen, der Strassenkörper (lit. a), die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter (lit. b), die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln (lit. c), Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege (lit. d), Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen (lit. e), Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe etc. (lit. f), Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen (lit.”
Die Präzisierung des Begriffs «Strassenkörper» in Art. 6 NSG bezieht sich insbesondere auf Flächen für Fuss- und Veloverkehr an Anschlüssen. Sowohl das revidierte Art. 6 NSG als auch das Veloverkehrsgesetz traten am 1. Januar 2023 in Kraft; die betreffenden Bestimmungen galten daher zum Zeitpunkt der streitigen Plangenehmigung nicht und sind dafür grundsätzlich unbeachtlich.
“6 NSG angepasst, welcher den Umfang der Nationalstrasse (Strassenkörper sowie weitere Anlagen) definiert. Art. 6 NSG sieht neu ergänzend vor, dass bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper gehören. Diese Ergänzung wurde angebracht, da bis anhin der Begriff «Strassenkörper» bezüglich des Einbezugs der Flächen für Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder von der Fahrbahn für den motorisierten Verkehr baulich abgetrennt geführte Fuss- und Radwege, nicht näher definiert war. Dieser Umstand hatte zu Unklarheiten bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten bei Betrieb, Unterhalt und Ausbau der betreffenden Strassenabschnitte geführt. Mit der Präzisierung des Begriffs «Strassenkörper» im NSG wurde die Frage der Zuständigkeit auf Gesetzesstufe klar geregelt (vgl. BBl 2021 1260, 30/38). Sowohl das Veloverkehrsgesetz als auch der revidierte Art. 6 NSG wurden am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt (AS 2022 790). Die betreffenden Bestimmungen galten im Zeitpunkt der Plangenehmigung somit nicht und sind daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl. oben E. 2.2). Ob diese dennoch zwingend anzuwenden wären, kann offen bleiben. Die N01 ist in diesem Bereich eine Nationalstrasse erster Klasse, weshalb der Bund nur für Velowege im Bereich von Anschlüssen zuständig wäre. Weder ein Viehdurchlass noch eine Bahnüberführung stellen jedoch Anschlüsse dar. Selbst wenn die besagten Bestimmungen anzuwenden wären, könnten daraus keine derartigen Verpflichtungen abgeleitet werden.”
Die Änderung von Art. 6 NSG infolge des Veloweggesetzes präzisiert, dass bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse Flächen für Fuss- und Veloverkehr (z.B. Radstreifen, Trottoirs, separat geführte Fuss- und Radwege) sowie Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper gehören. Diese Ergänzung wurde angebracht, weil der Begriff «Strassenkörper» zuvor nicht hinreichend festlegte, ob derartige Flächen einbezogen sind; dadurch wurden Unklarheiten bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten für Planung, Betrieb, Unterhalt und Ausbau beseitigt bzw. auf Gesetzesstufe geklärt.
“September 2018 stimmten Volk und Stände dem Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) zu. Der Bund erhielt damit neu die Möglichkeit, Grundsätze auch für Velowegnetze festzulegen sowie Massnahmen der Kantone, Gemeinden und weiterer Akteure zu unterstützen und zu koordinieren (vgl. Botschaft zum Veloweggesetz vom 19. Mai 2021, BBl 2021 1260, 2/38). Das daraufhin erarbeitete Bundesgesetz über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweggesetz, SR 705) orientiert sich inhaltlich und strukturell am FWG (BBl 2021 1260, 6/38). So sind grundsätzlich die Kantone und Gemeinden für die Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen zuständig (vgl. Art. 1 Bst. a Veloweggesetz), die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Velowegnetze in Plänen festgehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Veloweggesetz) und Bundesstellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - in ähnlicher Weise wie im FWG - auf die in den Plänen festgelegten Velowegnetze Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 13 Veloweggesetz). Mit dem Erlass des Veloweggesetzes wurde Art. 6 NSG angepasst, welcher den Umfang der Nationalstrasse (Strassenkörper sowie weitere Anlagen) definiert. Art. 6 NSG sieht neu ergänzend vor, dass bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper gehören. Diese Ergänzung wurde angebracht, da bis anhin der Begriff «Strassenkörper» bezüglich des Einbezugs der Flächen für Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder von der Fahrbahn für den motorisierten Verkehr baulich abgetrennt geführte Fuss- und Radwege, nicht näher definiert war. Dieser Umstand hatte zu Unklarheiten bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten bei Betrieb, Unterhalt und Ausbau der betreffenden Strassenabschnitte geführt. Mit der Präzisierung des Begriffs «Strassenkörper» im NSG wurde die Frage der Zuständigkeit auf Gesetzesstufe klar geregelt (vgl.”
“Der Bund erhielt damit neu die Möglichkeit, Grundsätze auch für Velowegnetze festzulegen sowie Massnahmen der Kantone, Gemeinden und weiterer Akteure zu unterstützen und zu koordinieren (vgl. Botschaft zum Veloweggesetz vom 19. Mai 2021, BBl 2021 1260, 2/38). Das daraufhin erarbeitete Bundesgesetz über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweggesetz, SR 705) orientiert sich inhaltlich und strukturell am FWG (BBl 2021 1260, 6/38). So sind grundsätzlich die Kantone und Gemeinden für die Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen zuständig (vgl. Art. 1 Bst. a Veloweggesetz), die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Velowegnetze in Plänen festgehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Veloweggesetz) und Bundesstellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - in ähnlicher Weise wie im FWG - auf die in den Plänen festgelegten Velowegnetze Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 13 Veloweggesetz). Mit dem Erlass des Veloweggesetzes wurde Art. 6 NSG angepasst, welcher den Umfang der Nationalstrasse (Strassenkörper sowie weitere Anlagen) definiert. Art. 6 NSG sieht neu ergänzend vor, dass bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper gehören. Diese Ergänzung wurde angebracht, da bis anhin der Begriff «Strassenkörper» bezüglich des Einbezugs der Flächen für Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder von der Fahrbahn für den motorisierten Verkehr baulich abgetrennt geführte Fuss- und Radwege, nicht näher definiert war. Dieser Umstand hatte zu Unklarheiten bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten bei Betrieb, Unterhalt und Ausbau der betreffenden Strassenabschnitte geführt. Mit der Präzisierung des Begriffs «Strassenkörper» im NSG wurde die Frage der Zuständigkeit auf Gesetzesstufe klar geregelt (vgl. BBl 2021 1260, 30/38). Sowohl das Veloverkehrsgesetz als auch der revidierte Art. 6 NSG wurden am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt (AS 2022 790).”
Mit der NFA-Revision (in Kraft am 1.1.2008) ging das Eigentum an den Nationalstrassen entschädigungslos auf den Bund über. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass der Bund die betroffenen Grundstücke sowie die zu übertragenden beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen und Verfügungen bezeichnet.
“Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779; im Folgenden: Bundesgesetz zum NFA); das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten des Gesetzes entschädigungslos auf den Bund übergeht. Der Bundesrat bezeichnet darüber hinaus die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auf den Bund übertragen werden.”
Bei Umbauten, die die Bausubstanz des Anschlusses in erheblichem Umfang verändern (z. B. horizontale oder vertikale Verschiebung der Fahrbahnen mit Neubau/umfangreichem Umbau), sind Rampen und Anschlussanlagen als Bestandteile der Nationalstrasse im Sinne von Art. 6 NSG zu qualifizieren.
“Die Bauarbeiten betreffen die Rampen Rapperswil-Chur, Rapperswil-SDC, Rapperswil-Zürich, Chur-Rapperswil/Pfäffikon, Chur-Hochbrücke und Zürich-Hochbrücke und bedingen die Erstellung einer provisorischen Rampe Rapperswil-Zürich. Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 21 Mio. Franken. Davon entfallen knapp 14 Mio. auf den Umbau des bestehenden Autobahnanschlusses und nur rund 3 Mio. auf den Brückenbau (...). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in seiner Vernehmlassung aus, die Bausubstanz werde stark verändert, weil die bestehenden Fahrbahnen horizontal und auch vertikal verschoben würden und daher gänzlich umgebaut bzw. neu erstellt werden müssten; aufgrund dieser Eingriffstiefe geht es lärmrechtlich von einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) aus. Das Bauvorhaben enthält somit weitreichende Eingriffe in die Bausubstanz des bestehenden Anschlusses und seiner technischen Einrichtungen, d.h. in Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Art. 6 NSG und Art. 2 lit. c, g, h und i NSV. BGE 149 II 269 S. 276”
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