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RéférenÎ : LEne art. 1 ch. 11 Selon la volonté du législateur, la prime unique devait permettre de promouvoir autant que possible les installations photovoltaïques. Dans ce contexte et compte tenu des moyens financiers limités, le Conseil fédéral peut restreindre l'accès au système du tarif d'injection et privilégier la prime unique ; selon le tribunal, cela n'est pas contraire aux objectifs de la LEne (en particulier le renforcement des énergies renouvelables et une utilisation largement répandue).
“4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”
L'art. 1 al. 2 LEne fixe comme objectif la transition vers un approvisionnement énergétique reposant davantage sur les énergies renouvelables, en particulier celles d'origine nationale.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 EnG soll das Energiegesetz zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt unter anderem den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG).”
Afin d'atteindre l'objectif visé à l'art. 1 al. 2 (transition vers une alimentation en énergie reposant notamment sur des énergies renouvelables indigènes et augmentation de la production nationale d'électricité, notamment par le développement de l'hydroélectricité d'ici 2035), la LEne prévoit notamment d'accorder des contributions à l'investissement aux exploitants d'installations photovoltaïques, hydroélectriques et de biomasse pour les nouvelles installations, les extensions substantielles ou les renouvellements, pour autant que les moyens du fonds du prélèvement sur le réseau le permettent.
“Das EnG bezweckt unter anderem den Übergang zu einer Energieversorgung hin, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG). Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37'400 GWh liegt (Art. 2 Abs. 2 EnG). Dieses Ziel soll unter anderem durch Investitionsbeiträge an Betreiber von Photovoltaik-, Wasserkraft und Biomasseanlagen für Neuanlagen, erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen erreicht werden, sofern die Mittel des Netzzuschlagsfonds dafür reichen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EnG; vgl. auch Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7594 f.; SAMUEL WYLER, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. III, 2020 N. 11 zu Art. 24 EnG und N. 7 zu Art. 26 EnG). Bei Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, können Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Art. 24 Abs. 1 lit.”
La prévention d'une perte partielle de capacité peut également revêtir une importanÎ décisive pour la transition énergétique visée à l'art. 1 al. 2 LEne (notamment en ce qui concerne la commandabilité ainsi que l'énergie de pointe et hivernale) et, partant, fonder l'éligibilité d'un projet de renouvellement. L'importanÎ d'un projet de renouvellement n'est pas liée au fait qu'il empêche l'arrêt complet ou seulement partiel de l'installation.
“Auch wenn der Verzicht auf eine Erneuerung keine signifikanten Auswirkungen auf die Jahresproduktion hätte, würde er sich gerade auf die zeitliche Steuerbarkeit der Produktion der Anlage auswirken und es gingen dadurch für die angestrebte Energiewende besonders wertvolle Spitzen- und Winterenergie verloren. Der isolierte Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) unterstellt Erneuerungen wie der vorliegenden einen abstrakten wirtschaftlichen Nutzen und schliesst dadurch Erneuerungsvorhaben, die lediglich einen Teilverlust der Produktions- und/oder Speicherkapazität verhindern, faktisch von der Berechtigung auf einen Investitionsbeitrag aus. Indessen sehen weder das Energiegesetz noch die dazugehörigen Materialien einen Ausschluss solcher Projekte aus dem Kreis der investitionsbeitragsberechtigten Vorhaben vor. Folglich steht der isolierte Wortlaut der Verordnungsbestimmung im diametralen Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung. Im Weiteren ist zu bedenken, dass die Bedeutung eines Erneuerungsvorhabens für die gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG angestrebte Energiewende nicht davon abhängt, ob mit dem Projekt eine vollständige oder bloss eine teilweise Stilllegung der betroffenen Wasserkraftanlage verhindert wird. Ansonsten wäre die Verhinderung eines Komplettverlusts eines kleinen Speichersees grundsätzlich mit den erwähnten Energiezielen konform und dementsprechend förderungswürdig, die Verhinderung eines teilweise wegfallenden grossen Speichervolumens hingegen nicht.”
Justifié téléologiquement, le but mentionné à l'art. 1 LEne d'assurer un approvisionnement énergétique compatible avì l'environnement sert d'argument en faveur de l'octroi d'indemnités intégrales aux titulaires d'installations hydroélectriques qui ne relèvent pas entièrement de la souveraineté de la Suisse. La prise en charge des coûts vise à créer des incitations à aménager les centrales de façon aussi respectueuse de l'environnement que possible.
“Teleologisch betrachtet dienen die Entschädigungen nach Art. 34 EnG dem in Art. 1 EnG festgehaltenen Zweck einer umweltverträglichen Energieversorgung. Dieser Zweck spricht für eine volle Entschädigung auch der Inhaber von Wasserkraftwerken, die nicht vollständig der Hoheit der Schweiz unterstehen, soll doch durch die Übernahme der Kosten auch für deren Inhaber ein Anreiz geschaffen werden, ihre Kraftwerke möglichst umweltverträglich auszugestalten.”
LEne art. 1 ch. 6 La préservation ou la création de capacités de stockage supplémentaires sert l'intérêt public et est conforme à l'objectif de la loi visant à garantir la sécurité de l'approvisionnement en électricité.
“2 EnG) und der darin statuierten Förderungswürdigkeit liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, die auch für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation massgeblich ist und von den konkreten, bisher nicht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt: Ist von einer langen noch verbleibenden Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer auszugehen und verschlechtert sich die Schadenssituation im vorliegenden Fall während dieser Zeit nicht (oder bloss unerheblich), wäre zwar lediglich ein Teil der Erlöse weiterhin erzielbar. Indessen würden keine Investitionskosten anfallen, zumal für die Beschwerdeführerin - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz - kein wirtschaftlicher Anreiz für die Erneuerung der Staumauer bestünde (vgl. dazu die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht in sämtlichen Gesuchsversionen [insbesondere Gesuchsversion C]; E. 5 des angefochtenen Urteils). Indessen liegt es im öffentlichen Interesse und im Gesetzeszweck, die weitere Nutzung der zeitlich steuerbaren erneuerbaren Energie zu bewahren. Denn der angestrebte Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), erfordert zwingend den Erhalt bzw. die Schaffung zusätzlicher Speicherkapazitäten, um die im öffentlichen Interesse liegende Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Für den Erhalt dieser Speicherkapazität ist eine Erneuerung der Staumauer notwendig, wobei unter den vorliegend auszugehenden Umständen nichtamortisierbare Mehrkosten entstehen und zur Beitragsberechtigung führen würden (Situation in der Gesuchsversion C). Demgegenüber ist es in tatsächlicher Hinsicht auch möglich, dass sich die Schadenssituation an der Staumauer während der verbleibenden Nutzungsdauer zusehends verschlechtert und die Staumauer beispielsweise nach kurzer Zeit nicht mehr genutzt werden könnte. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin wäre diesfalls gehalten, die Erneuerungsinvestition zu tätigen und die Staumauer zu ersetzen. Denn in diesem Fall würde die Investition (im Vergleich zur Stilllegung) rentabel sein, da die dank der Erneuerung erzielbaren Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage zur Amortisierbarkeit der Investition beitragen würden und keine nichtamortisierbaren Mehrkosten entstünden.”
l'art. 1 al. 1 LEne énonÎ un objectif d'approvisionnement énergétique respectueux de l'environnement. Pour les mesures concrètes concernant la consommation d'énergie dans les bâtiments, les cantons sont principalement compétents (art. 89 al. 4 Cst.). La LEne oblige les cantons, dans le cadre de leur législation, à créer des conditions-cadres favorables à une utilisation économe et efficaÎ de l'énergie ainsi qu'à l'utilisation des énergies renouvelables et notamment à édicter des prescriptions pour les bâtiments neufs et existants; ces objectifs doivent, dans la mesure du possible, se voir accorder la priorité dans les dispositions cantonales (voir art. 45 LEne dans la jurisprudenÎ citée).
“3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat. Obwohl es sich bei Heizungen um "Anlagen" handelt, fallen diese in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV, welcher im Bereich des Energieverbrauchs bei Gebäuden die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen grundsätzlich den Kantonen zuweist (Uhlmann/Schaffhauser, a.a.O., N 14 zu Art. 89 BV). Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Zentrale Bestimmungen bilden dabei insbesondere Art. 45 EnG (betreffend Gebäudebereich), Art. 45a EnG (betreffend Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) und Art. 9 CO2 -Gesetz (betreffend zielkonformer Verminderung von CO2 -Emissionen bei Gebäuden). Art. 9 Abs. 1 CO2 -Gesetz beauftragt die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass der CO2 -Ausstoss von mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden ziel-konform vermindert wird. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Konkretisierung und Erweiterung zu den im Jahre 2010 durch Teilrevision des damaligen CO2 -Gesetzes eingeführten Regelungen zum Gebäudeprogramm dar. Damals beschlossen die eidgenössischen Räte, ein Gebäudeprogramm aus der CO2 -Abgabe zu finanzieren.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.”
Réf. : LEne art. 1 ch. 4 Selon le Tribunal administratif fédéral, les dispositions de la législation sur l'environnement, telles que l'ordonnanÎ sur les déchets (OLED), sont compatibles avì les objectifs de l'art. 1 LEne. L'OLED peut donc être invoquée — notamment pour la précision de notions (p. ex. «déchets d'agglomération») et d'obligations de valorisation — dans la mesure où cela s'accorÞ avì les objectifs poursuivis par la LEne.
“Die Anlage der Beschwerdeführerin hält die lufthygienischen Vorgaben gemäss ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben bei der Verwertung von problematischen Holzabfällen ein. Damit ist im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung sichergestellt, dass die problematischen Holzabfälle nur in dafür ausgelegten Feuerungen mit entsprechenden Anforderungen bezüglich der Emissionen verbrannt werden. Ein lufthygienischer Grund dafür, diese Holzart von der Einspeisevergütung auszunehmen, besteht nicht. Demgegenüber hat die Abfallverordnung unter anderem zum Zweck, durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe zu fördern (Art. 1 Bst. c VVEA). Die Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen (Art. 2 VVEA). Vorliegend geht es nicht um die Luftreinhaltung, sondern um die Behandlung verschiedener Abfallkategorien. Zudem entspricht das Ziel der Abfallverordnung, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe, den im Energiegesetz verfolgten Zielen (vgl. Art. 1 EnG). Deshalb ist es angebracht, für die Definition der Siedlungsabfälle gemäss Ziff.”
Les dispositions transitoires protègent, selon l'appréciation du tribunal, les attentes liées à une décision positive : le législateur a pris en considération, par l'art. 72 LEne, l'exigenÎ de la bonne foi (art. 9 Cst.) et le principe de proportionnalité (art. 5 Cst.). Une réduction ultérieure de moitié de la rémunération constituerait dès lors une exclusion partielle du système de rémunération à l'injection, contraire à la sécurité de la planification et à la protection des investissements. En l'espèÎ, cela implique que, pour les cas concernés, les dispositions antérieures devraient continuer à s'appliquer afin de préserver l'objet de l'art. 1 LEne (conditions-cadre fiables pour la promotion des énergies renouvelables).
“Gemäss dem neuen Energiegesetz seien die Inhaber eines positiven Bescheids zwar gewissen Neuerungen unterworfen, jedoch seien sie vor den neu beschlossenen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassen zu schützen. Die Halbierung der Höhe der Vergütung stelle einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar. Der Gesetzgeber habe mit Art. 72 EnG insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine Abkehr vom positiven Bescheid stehe dem Gedanken der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz diametral entgegen. Die Planungssicherheit und der Investitionsschutz gehörten zum Sinn und Zweck eines positiven Bescheids im Sinne des Energiegesetz und dienten dem hohen öffentlichen Interesse, für die Förderung erneuerbarer Energie und klimaneutraler Energiegewinnung verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Insgesamt sehe der Gesetzgeber deshalb in den Übergangsbestimmungen auch für den vorliegenden Fall vor, dass die alten Bestimmungen zur Anwendung kämen. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche zudem dem Zweck des Energiegesetzes gemäss Art. 1 EnG, da ein Teil der Biomasse von der Förderung ausgeschlossen werde. Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2015 sei zwar nur ein provisorischer Vergütungssatz festgelegt worden, es sei aber nicht differenziert worden, dass der Vergütungssatz je nach verwerteter Holzart in unterschiedlicher Höhe gelte. Zu diesem Zeitpunkt habe noch die altrechtliche Energieverordnung gegolten, in der sich kein Ausschluss von bestimmten Holzarten befunden habe. Ausgeschlossen sei dort lediglich die Verwendung von Siedlungsabfall gewesen. Der Begriff Siedlungsabfall werde in Art. 3 Bst. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600) definiert. Demgemäss gälten als Siedlungsabfälle Abfälle, die aus Haushalten stammten oder deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnis mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sei. Die problematischen Holzabfälle stammten jedoch nicht oder nicht typischerweise aus Haushaltungen oder ähnlichen Quellen und seien in ihrer Zusammensetzung auch nicht mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar.”
“Gemäss dem neuen Energiegesetz seien die Inhaber eines positiven Bescheids zwar gewissen Neuerungen unterworfen, jedoch seien sie vor den neu beschlossenen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassen zu schützen. Die Halbierung der Höhe der Vergütung stelle einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar. Der Gesetzgeber habe mit Art. 72 EnG insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine Abkehr vom positiven Bescheid stehe dem Gedanken der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz diametral entgegen. Die Planungssicherheit und der Investitionsschutz gehörten zum Sinn und Zweck eines positiven Bescheids im Sinne des Energiegesetz und dienten dem hohen öffentlichen Interesse, für die Förderung erneuerbarer Energie und klimaneutraler Energiegewinnung verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Insgesamt sehe der Gesetzgeber deshalb in den Übergangsbestimmungen auch für den vorliegenden Fall vor, dass die alten Bestimmungen zur Anwendung kämen. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche zudem dem Zweck des Energiegesetzes gemäss Art. 1 EnG, da ein Teil der Biomasse von der Förderung ausgeschlossen werde. Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2015 sei zwar nur ein provisorischer Vergütungssatz festgelegt worden, es sei aber nicht differenziert worden, dass der Vergütungssatz je nach verwerteter Holzart in unterschiedlicher Höhe gelte. Zu diesem Zeitpunkt habe noch die altrechtliche Energieverordnung gegolten, in der sich kein Ausschluss von bestimmten Holzarten befunden habe. Ausgeschlossen sei dort lediglich die Verwendung von Siedlungsabfall gewesen. Der Begriff Siedlungsabfall werde in Art. 3 Bst. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600) definiert. Demgemäss gälten als Siedlungsabfälle Abfälle, die aus Haushalten stammten oder deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnis mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sei. Die problematischen Holzabfälle stammten jedoch nicht oder nicht typischerweise aus Haushaltungen oder ähnlichen Quellen und seien in ihrer Zusammensetzung auch nicht mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar.”
RéférenÎ : LEne art. 1 ch. 2 Même lors de renouvellements, les recettes de marché prévisibles doivent être calculées de manière concrète. Ce calcul doit être utilisé pour apprécier l'éligibilité au soutien et les surcoûts non amortissables (notamment en confrontant la situation des recettes d'un stockage pleinement utilisable et d'un stockage exploitable de manière réduite).
“Ein solches Vorgehen widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, die Energiegewinnung aus der Nutzung der Wasserkraft auszubauen bzw. darauf basierende Produktionskapazitäten zu erhalten. Die teleologische Auslegung spricht deshalb dafür, auch bei Erneuerungen die Geldzuflüsse, die dank der Investition voraussichtlich erzielt werden können, anhand der jeweils konkreten Situation zu berechnen. Um die Höhe der nichtamortisierbaren Mehrkosten im vorliegenden Fall zu beurteilen, ist der Erneuerungsinvestition der erzielbare Markterlös aus dem Vergleich der Erlössituation mit weiterhin voll nutzbarem Speichersee einerseits und reduziert nutzbarem Speichersee andererseits gegenüberzustellen. Für die Ermittlung der entsprechend reduzierten Speicherkapazitäten ist zunächst die Schadenssituation an der Staumauer im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und deren prognostizierte zeitliche Entwicklung über die verbleibende Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer festzustellen. Denn den relevanten Bestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG, Art. 2 Abs. 2 EnG, Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG, Art. 29 Abs. 2 EnG) und der darin statuierten Förderungswürdigkeit liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, die auch für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation massgeblich ist und von den konkreten, bisher nicht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt: Ist von einer langen noch verbleibenden Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer auszugehen und verschlechtert sich die Schadenssituation im vorliegenden Fall während dieser Zeit nicht (oder bloss unerheblich), wäre zwar lediglich ein Teil der Erlöse weiterhin erzielbar. Indessen würden keine Investitionskosten anfallen, zumal für die Beschwerdeführerin - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz - kein wirtschaftlicher Anreiz für die Erneuerung der Staumauer bestünde (vgl. dazu die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht in sämtlichen Gesuchsversionen [insbesondere Gesuchsversion C]; E.”
Des prescriptions parlementaires et de l'exposé reproduit dans l'arrêt 2C_254/2021, il ressort que le Conseil fédéral peut restreindre l'accès au système de rémunération à l'injection et privilégier la rémunération forfaitaire (concept «rémunération forfaitaire avant rémunération à l'injection»). Cette priorisation n'est pas considérée, dans l'exposé cité, comme incompatible sur le plan téléologique avì l'art. 1 al. 1 LEne; elle est présentée dans le contexte d'une utilisation très diversifiée et de moyens financiers limités du régime d'encouragement.
“Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”
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