RO 2007 3425 ↩
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Pour les exploitantes et exploitants auxquels une rémunération avait été garantie avant l'entrée en vigueur (décision positive), les exclusions du régime de rémunération de l'injection visées à l'art. 19 al. 4 LEne ne s'appliquent pas; en revanche, les autres dispositions de la nouvelle loi sur l'énergie s'appliquent à ces exploitantes et exploitants.
“Art. 72 EnG unterscheidet drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 die Einspeisevergütung bereits zugesichert worden (sogenannter positiver Bescheid), sie hatte jedoch noch keine Vergütungen nach dem alten Recht erhalten. Nach Art. 72 Abs. 2 EnG gelten für diese Anlagenbetreiberinnen insbesondere die Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 Abs. 4 EnG nicht; das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin ist von diesen Ausschlüssen nicht betroffen. Daraus ist im Umkehrschluss - und in Übereinstimmung mit der allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regel - zu schliessen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen.”
l'art. 72 LEne accorÞ aux titulaires d'une décision favorable une protection du droit transitoire contre les modifications que le législateur qualifie de «durcissements substantiels». Le législateur a précisément prévu à l'art. 72 quelles exclusions ne s'appliquent pas à cette catégorie; ainsi, selon les sources citées, il poursuit le but de préserver la confianÎ fondée, la sécurité de la planification et le principe de bonne foi.
“Für diese Fälle werde der Bundesrat Ausnahmen von der sofortigen Geltung des neuen Rechts vorsehen. Weiter führte der Bundesrat bezüglich der Kategorie von Anlagenbetreiberinnen, zu denen die Beschwerdeführerin gehört, aus, mit dem positiven Bescheid sei bei den Betreiberinnen ein gewisses Vertrauen begründet worden. Sie seien angemessen zu schützen, weshalb die wesentlichen Verschärfungen für sie nicht gälten (Botschaft zum ersten Massnahmepaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, 7696). Insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Gesetzgeber die Anlagenbetreiberinnen mit einem positiven Entscheid vor einschneidenden Änderungen schützen wollte: Betreiberinnen mit positivem Bescheid wollte der Gesetzgeber vor den "wesentlichen Verschärfungen" schützen, um damit dem Gebot von Treu und Glauben nachzukommen und eine gewisse Planungssicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in Art. 72 EnG bereits vorgegeben, welche Änderungen er für welche Kategorien von Betreiberinnen als "einschneidend" und welche Verschärfungen für Betreiberinnen mit einem positiven Entscheid er als wesentlich ansieht. So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind.”
“Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Umstände der Vergütung für die Verwertung von problematischen Holzabfällen nicht beziehungsweise unvollständig abgeklärt. Die Verwertung von problematischen Holzabfällen sei kostenintensiv und habe erhebliche Mehrinvestitionen in die Anlage zum Schutz der Umwelt insbesondere aufgrund der Luftreinhalte-Verordnung erfordert. Die erhöhten Anforderungen bei der Verwertung dieser Art von Holzabfällen führten zu höheren Betriebs- und Entsorgungskosten. Für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage sei sie auf den vollen Vergütungssatz angewiesen. Art. 72 Abs. 2 EnG zeige, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die wesentlichen Verschärfungen des neuen Rechts nicht gelten würden, wenn wie bei ihr ein positiver Bescheid vorliege. Gemäss dem neuen Energiegesetz seien die Inhaber eines positiven Bescheids zwar gewissen Neuerungen unterworfen, jedoch seien sie vor den neu beschlossenen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassen zu schützen. Die Halbierung der Höhe der Vergütung stelle einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar. Der Gesetzgeber habe mit Art. 72 EnG insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine Abkehr vom positiven Bescheid stehe dem Gedanken der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz diametral entgegen. Die Planungssicherheit und der Investitionsschutz gehörten zum Sinn und Zweck eines positiven Bescheids im Sinne des Energiegesetz und dienten dem hohen öffentlichen Interesse, für die Förderung erneuerbarer Energie und klimaneutraler Energiegewinnung verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Insgesamt sehe der Gesetzgeber deshalb in den Übergangsbestimmungen auch für den vorliegenden Fall vor, dass die alten Bestimmungen zur Anwendung kämen. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche zudem dem Zweck des Energiegesetzes gemäss Art. 1 EnG, da ein Teil der Biomasse von der Förderung ausgeschlossen werde. Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2015 sei zwar nur ein provisorischer Vergütungssatz festgelegt worden, es sei aber nicht differenziert worden, dass der Vergütungssatz je nach verwerteter Holzart in unterschiedlicher Höhe gelte.”
L'art. 72 al. 3 LEne s'applique aux exploitants titulaires d'une décision d'inscription sur la liste d'attente. À titre complémentaire, l'art. 72 al. 4 LEne prévoit une exception pour les ayants droit au sens de l'art. 19 LEne qui ont reçu une décision d'inscription sur la liste d'attente jusqu'au 31 juillet 2013. En outre, l'art. 104 OEneR précise, pour les grandes installations photovoltaïques, le droit d'option : délai jusqu'au 30 juin 2018 ; si le droit d'option n'est pas exercé dans ce délai, l'inscription vaut demanÞ de rémunération forfaitaire ; un passage ultérieur à la rémunération forfaitaire est possible.
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
La Cour fédérale applique l'art. 72 al. 3 LEne en ce sens que les exploitants et promoteurs auxquels aucune décision positive n'a été notifiée avant l'entrée en vigueur (en particulier lorsqu'ils n'ont reçu qu'une décision de mise sur liste d'attente) sont soumis au nouveau droit, même si leur installation était déjà en serviÎ à la date de l'entrée en vigueur.
“Art. 72 Abs. 3 EnG sieht vor, dass für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), das neue Recht gilt, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. In der vorliegenden Angelegenheit erliess die Swissgrid AG am 13. August 2012 einen Wartelistenbescheid. Einen positiven Bescheid erhielt die Beschwerdeführerin vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 nicht. Deshalb gelangt in der vorliegenden Angelegenheit im Grundsatz das neue Recht zur Anwendung.”
“kW. Damit gilt sie als grosse Anlage gemäss Art. 7 Abs. 1 EnFV. Der Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 3 EnFV, der lediglich grosse Photovoltaikanlagen erfasst, ist im Grundsatz eröffnet. Überdies ist vorab festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 72 Abs. 3 EnG eine Übergangsregelung in das Energiegesetz aufgenommen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre grosse Photovoltaikanlage vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (vgl. Bst. A hiervor). Art. 72 Abs. 3 EnG sieht ausdrücklich vor, dass das neue Recht auch zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist. Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss - nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - die Verschärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Botschaft EnG, S. 7696 f.; Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist die neurechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV in der vorliegenden Angelegenheit damit anwendbar.”
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
Il résulte de l'art. 72 al. 4 LEne que les exploitantes concernées doivent, conformément à l'art. 19 LEne, être habilitées à participer au système de rémunération de l'injection. À défaut de cette habilitation — notamment lorsque l'inscription, en raison de la non-exerciÎ du droit de choix jusqu'au 30 juin 2018, est réputée, conformément à la règle transitoire de l'art. 104 al. 3 OEneR, constituer une demanÞ de rémunération unique — l'exploitante est exclue du système de rémunération de l'injection et l'art. 72 al. 4 LEne ne trouve pas à s'appliquer.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
L'art. 72 al. 4 LEne exige que la personne concernée soit, selon l'art. 19 LEne, habilitée à participer au système de rémunération à l'injection. En l'absenÎ de cette habilitation, l'art. 72 al. 4 LEne n'est pas applicable. Selon la jurisprudenÎ citée, il y a notamment défaut d'habilitation lorsque l'exploitante a demandé une rémunération à versement unique ou lorsque son inscription au sens de l'art. 104 al. 3 OEneR vaut demanÞ de rémunération à versement unique (parÎ que le droit d'option n'a pas été exercé).
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
Dans les procédures pendantes pour lesquelles une décision favorable avait été garantie avant l'entrée en vigueur, la nouvelle Loi sur l'énergie s'applique en principe; toutefois, l'art. 72 al. 2 LEne exclut certaines nouveautés pour ces exploitants, de sorte que le droit transitoire est applicable.
“Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) sowie der dazugehörigen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten. Für die hier interessierende Frage, welche Bedeutung etwaigen Fristverlängerungsgesuchen im Rahmen von hängigen Verfahren zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zukommt, in denen positive KEV-Bescheide ergangen sind (vgl. E. 5 hiernach), ist somit grundsätzlich das neue Recht massgebend (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.2.3).”
“Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab (vgl. Urteile 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Swissgrid AG erliess den strittigen Widerrufsbescheid vom 13. Oktober 2017 zwar noch unter der Geltung des alten Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der alten Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017). Aufgrund des laufenden Rechtsmittelverfahrens und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 25 Abs. 1 aEnG und Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes indes noch über die positiven Bescheide. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind die übergangsrechtlichen Bestimmungen für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit daher einschlägig (vgl. E. 2.1 i.f. des angefochtenen Urteils). Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. a-c EnG). Daher gelangt im Folgenden grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung, wobei auf die relevanten Bestimmungen des alten Energiegesetzes und der alten Energieverordnung in den Fassungen vom 1. Januar 2017 der Verständlichkeit halber Bezug genommen wird.”
Pour les installations photovoltaïques visées à l'art. 72 al. 4 LEne, s'appliquent les dispositions particulières prévues dans l'OEneR ou son annexe concernant la définition des installations, les catégories d'installations et le calcul des rémunérations. Le cas échéant, il convient également de tenir compte du droit d'option prévu à l'art. 8 OEneR ainsi que des précisions figurant à l'art. 104 OEneR.
“EnFV ab. Nach dieser (neurechtlichen) Bestimmung gelten bei Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4 EnG), für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang”
“Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
Aux exploitants d'installations qui, au moment de l'entrée en vigueur de la LEne révisée, percevaient déjà une rémunération en vertu de l'ancien droit, ces droits à la rémunération sont maintenus ; la sourÎ souligne cela en particulier s'agissant de la durée et du montant de la rémunération. En revanche, pour l'exploitation courante, c'est le nouveau droit qui s'applique ; le Conseil fédéral peut, pour des motifs de protection des intérêts des exploitants, prévoir des règles transitoires dérogatoires.
“Es stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Per 1. Januar 2018 traten das revidierte EnG sowie die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) in Kraft. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) erlassen. Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten haben, diese weiterhin zu (vor allem hinsichtlich Vergütungsdauer und -höhe; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7696 [nachfolgend: Botschaft EnG]). Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist (Art. 72 Abs. 1 EnG). Eine entsprechende abweichende Regelung für Biomasseanlagen mit Holzschnitzeln wurde nicht erlassen (vgl. Anhang”
Conformément à l'art. 72 al. 4 LEne, les exploitantes auxquelles un avis d'inscription sur la liste d'attente a été délivré jusqu'au 31 juillet 2013 peuvent participer au système de rémunération de l'injection, même si leur installation a été mise en serviÎ avant le 1er janvier 2013.
“Dies gilt namentlich für die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nach Art. 19 EnG berechtigte Person handelt. Diese Berechtigung ist vorliegend zu Recht nicht umstritten: Die Beschwerdeführerin betreibt eine (grosse) Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mehr als 100 kW (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EnFV und Art. 13 EnFV) und hat das Wahlrecht gemäss Art. 8 EnFV am 9. April 2018 innert Frist ausgeübt (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 6.5). Sie betreibt zwar keine Neuanlage gemäss neuem Recht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 EnG). Der Gesetzgeber wollte indes verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Deshalb können gemäss Art. 72 Abs. 4 EnG die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde. Der Beschwerdeführerin, die ihre Anlage bereits am 28. November 2012 in Betrieb genommen hat, steht demnach die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem offen.”
“Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
art. 72 LEne contient des dispositions transitoires spécifiques pour le système de rémunération des injections, qui s'appliquent aux situations nées sous l'ancien droit. Dans la mesure où l'art. 72 prévoit des règles, celles-ci s'effacent, de manière limitée, devant les dispositions transitoires générales et devant les règles relatives au droit applicable aux demandes d'aides financières/indemnités en vertu de l'art. 36 LSu, ou, selon les cas, leur prévalent.
“Die materielle Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses, ausser das anwendbare Recht sehe eine andere übergangsrechtliche Regelung vor (vgl. statt vieler BGE 139 II 263 E. 6). Am 1. Januar 2018 trat das neue Energiegesetz in Kraft. Gleichzeitig löste die neue Energieförderungsverordnung die altrechte Energieverordnung ab. Art. 72 EnG enthält Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem. Diese Bestimmungen gehen nicht nur der genannten, allgemeinen Regel vor, sondern auch den Regeln bezüglich des anwendbaren Rechts für Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach Art. 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1; vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG).”
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen.”
Pour les installations de biomasse alimentées par des plaquettes de bois, le Conseil fédéral n'a pas adopté de règle transitoire dérogatoire en vertu de l'art. 72 al. 1 LEne ; il n'existe dès lors pas de dispositions spéciales de protection ou d'exception dérogatoires pour de telles installations.
“Es stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Per 1. Januar 2018 traten das revidierte EnG sowie die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) in Kraft. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) erlassen. Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten haben, diese weiterhin zu (vor allem hinsichtlich Vergütungsdauer und -höhe; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7696 [nachfolgend: Botschaft EnG]). Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist (Art. 72 Abs. 1 EnG). Eine entsprechende abweichende Regelung für Biomasseanlagen mit Holzschnitzeln wurde nicht erlassen (vgl. Anhang”
“Zunächst ist zu klären, welche Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. Per 1. Januar 2018 traten das revidierte EnG sowie die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) in Kraft. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang die EnFV erlassen. Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten, diese weiterhin zu (vor allem hinsichtlich Vergütungsdauer und -höhe; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7696). Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist (Art. 72 Abs. 1 EnG). Eine entsprechende abweichende Regelung für Biomasseanlagen mit Holzschnitzeln wurde nicht erlassen (vgl. Anhang”
Citation : LEne art. 72 ch. 8 Pour les exploitantes titulaires d'une décision positive, la nouvelle LEne est en principe applicable. L'art. 72 al. 2 LEne exclut notamment, pour ces exploitantes, certaines règles d'exclusion du système de rémunération à l'injection (cf. art. 19 al. 4 LEne); les autres dispositions de la nouvelle LEne s'appliquent.
“Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) sowie der dazugehörigen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten. Für die hier interessierende Frage, welche Bedeutung etwaigen Fristverlängerungsgesuchen im Rahmen von hängigen Verfahren zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zukommt, in denen positive KEV-Bescheide ergangen sind (vgl. E. 5 hiernach), ist somit grundsätzlich das neue Recht massgebend (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.2.3).”
“Art. 72 EnG unterscheidet drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 die Einspeisevergütung bereits zugesichert worden (sogenannter positiver Bescheid), sie hatte jedoch noch keine Vergütungen nach dem alten Recht erhalten. Nach Art. 72 Abs. 2 EnG gelten für diese Anlagenbetreiberinnen insbesondere die Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 Abs. 4 EnG nicht; das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin ist von diesen Ausschlüssen nicht betroffen. Daraus ist im Umkehrschluss - und in Übereinstimmung mit der allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regel - zu schliessen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen.”
art. 72 al. 2 LEne n'entraîne pas une exclusion générale du nouveau droit pour les titulaires de décisions favorables ; seules certaines innovations de la LEne ne sont pas applicables. Pour les questions restantes, le nouveau droit s'applique en principe.
“Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) sowie der dazugehörigen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten. Für die hier interessierende Frage, welche Bedeutung etwaigen Fristverlängerungsgesuchen im Rahmen von hängigen Verfahren zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zukommt, in denen positive KEV-Bescheide ergangen sind (vgl. E. 5 hiernach), ist somit grundsätzlich das neue Recht massgebend (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.2.3).”
“Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab (vgl. Urteile 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Swissgrid AG erliess den strittigen Widerrufsbescheid vom 13. Oktober 2017 zwar noch unter der Geltung des alten Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der alten Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017). Aufgrund des laufenden Rechtsmittelverfahrens und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 25 Abs. 1 aEnG und Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes indes noch über die positiven Bescheide. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind die übergangsrechtlichen Bestimmungen für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit daher einschlägig (vgl. E. 2.1 i.f. des angefochtenen Urteils). Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. a-c EnG). Daher gelangt im Folgenden grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung, wobei auf die relevanten Bestimmungen des alten Energiegesetzes und der alten Energieverordnung in den Fassungen vom 1. Januar 2017 der Verständlichkeit halber Bezug genommen wird.”
LEne art. 72 ch. 6 Les exploitantes qui, sous l'ancien droit, n'ont obtenu qu'une décision positive provisoire ne peuvent pas se prévaloir du taux de rémunération antérieur. La pratique et l'interprétation figurant à l'E. 5.1.3 de la décision citée montrent que le législateur n'a pas prévu, pour cette catégorie, une protection continue du niveau de la rémunération.
“Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art. 22 Abs. 3 Bst. e EnG). Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine intertemporalrechtliche Regelung bezüglich Vergütungshöhe für die Kategorie der Betreiberinnen nur mit positivem Bescheid verzichtet hat. Schliesslich ist dem einschlägigen Verordnungsrecht keine hier relevante Übergangsbestimmung zu entnehmen (vgl. Art. 102 ff. und Ziff. 9 Anhang”
art. 72 al. 2 LEne énonÎ de manière exhaustive quelles nouveautés ne s'appliquent pas aux exploitantes titulaires d'une décision positive. Une protection dépassant cette énumération — notamment en ce qui concerne le maintien du taux de rémunération — ne découle pas de l'art. 72 al. 2 LEne. La décision positive contient, selon l'ancien droit, explicitement seulement un taux de rémunération «provisoire»; l'art. 72 al. 2 LEne n'accorÞ pas de droits transitoires spécifiques pour le montant de ce taux.
“Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in Art. 72 EnG bereits vorgegeben, welche Änderungen er für welche Kategorien von Betreiberinnen als "einschneidend" und welche Verschärfungen für Betreiberinnen mit einem positiven Entscheid er als wesentlich ansieht. So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art.”
art. 72 al. 2 LEne a pour effet que certaines mesures de durcissement ne s'appliquent pas aux exploitants auxquels une rémunération avait été garantie avant l'entrée en vigueur. L'ordonnanÎ n'exclut pas l'utilisation de déchets de bois problématiques, mais prévoit une réduction de moitié du taux de rémunération. Selon la décision susmentionnée, une décision positive qui ne règle pas explicitement la question de l'utilisation de ces déchets ne crée pas de confianÎ légitime quant à leur emploi.
“Die Vorinstanz führt aus, auf den 1. Januar 2018 seien das neue Energiegesetz und die dazugehörenden Verordnungen in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin habe beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits einen positiven Bescheid gehabt, ihre Anlage sei aber noch nicht in das Einspeisevergütungssystem aufgenommen gewesen. Bestimmte Verschärfungen des neuen Gesetzes gälten für sie deshalb gemäss Art. 72 Abs. 2 EnG nicht. Zu beachten sei zudem, dass die Verordnungsbestimmungen die Verwendung von problematischen Holzabfällen nicht ausschliesse, sondern nur festlege, dass der Vergütungssatz halbiert werde. Zur Frage des Vergütungssatzes würden sich die Übergangsbestimmungen nicht äussern. Insgesamt gelte somit das neue Recht, einzige Ausnahme stellten die in den Art. 72 Abs. 2 Bst. a-c EnG genannten Verschärfungen dar. Die Vorinstanz führt weiter aus, das BFE sei davon ausgegangen, dass es sich bei problematischen Holzabfällen um Siedlungsabfälle im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung und damit um nicht zugelassene Biomasse nach der altrechtlichen Energieverordnung handle. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb unter dem alten Recht ihren Vergütungsanspruch verloren. Insofern stelle die neue Verordnungsbestimmung eine Besserstellung dar. Der positive Bescheid könne nicht als Vertrauensgrundlage betreffend Verwendung von problematischen Holzabfällen dienen, da er sich mit dieser Frage nicht befasst und keine diesbezüglichen Zusicherungen gemacht habe.”
RéférenÎ : LEne art. 72 ch. 3 Les exploitantes titulaires d'une décision positive ne sont pas, de manière générale, exclues des dispositions du nouveau droit. L'art. 72 al. 2 LEne précise concrètement desquelles exclusions (p. ex. certaines installations ou certaines catégories de biomasse) ces exploitantes bénéficient ; une règle d'exception plus large et globale ne paraît pas ressortir. En ce qui concerne le montant du taux de rémunération, l'art. 72 al. 2 LEne ne prévoit aucune dérogation pour les exploitantes ayant obtenu une décision positive ; le taux de rémunération mentionné dans la décision positive est qualifié de «provisoire» dans la décision pertinente et ne doit donc pas être interprété comme une protection de transition générale du niveau de la rémunération.
“So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art. 22 Abs. 3 Bst. e EnG). Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine intertemporalrechtliche Regelung bezüglich Vergütungshöhe für die Kategorie der Betreiberinnen nur mit positivem Bescheid verzichtet hat. Schliesslich ist dem einschlägigen Verordnungsrecht keine hier relevante Übergangsbestimmung zu entnehmen (vgl. Art. 102 ff. und Ziff. 9 Anhang”
“Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in Art. 72 EnG bereits vorgegeben, welche Änderungen er für welche Kategorien von Betreiberinnen als "einschneidend" und welche Verschärfungen für Betreiberinnen mit einem positiven Entscheid er als wesentlich ansieht. So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art.”
“So hat er bezüglich drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen - Betreiberinnen mit Wartelistenbescheid, solche mit positivem Bescheid und solche, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten - die Wertung vorgenommen, wer nach dem alten und wer nach dem neuen Recht zu behandeln ist (vgl. Botschaft, BBl 2013 7561, 7696). Zudem ist - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - aus der Nichtanwendung gewisser Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem im neuen Recht (Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 EnG) nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber Betreiberinnen mit einem positiven Bescheid übergangsrechtlich prinzipiell von allen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassearten ausnehmen wollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Art. 72 Abs. 2 EnG konkret festgelegt, von welchen Ausschlüssen diese Betreiberinnen ausgenommen sind. Eine Erweiterung dieser Liste auf die hier in Frage stehende Halbierung des Vergütungssatzes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal es sich dabei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - um die Regelung eines Vergütungssatzes handelt und nicht um einen Ausschluss bestimmter Anlagen oder Biomassearten vom Einspeisevergütungssystem. Bezüglich der Höhe des Vergütungssatzes enthält Art. 72 Abs. 2 EnG ferner für Betreiberinnen mit positivem Entscheid keine Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts. Der positive Bescheid, den diese Kategorie von Betreiberinnen noch unter dem alten Recht erhalten hat, enthält ausdrücklich nur einen "provisorischen" Vergütungssatz. Im Gegensatz dazu steht Betreiberinnen, die unter altem Recht nicht nur einen positiven Bescheid, sondern auch bereits eine Vergütung erhalten haben, diese weiterhin zu (Art. 72 Abs. 1 EnG). Nicht einmal dieser Schutz ist jedoch absolut, da der Vergütungssatz unter bestimmten Umständen angepasst werden kann (Art. 22 Abs. 3 Bst. e EnG). Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine intertemporalrechtliche Regelung bezüglich Vergütungshöhe für die Kategorie der Betreiberinnen nur mit positivem Bescheid verzichtet hat. Schliesslich ist dem einschlägigen Verordnungsrecht keine hier relevante Übergangsbestimmung zu entnehmen (vgl. Art. 102 ff. und Ziff. 9 Anhang”
l'art. 72 al. 4 LEne suppose que l'exploitante soit, conformément à l'art. 19 LEne, habilitée à participer au système de rémunération à l'injection. Si cette habilitation fait défaut — notamment parÎ que l'exploitante a demandé une rémunération forfaitaire — l'art. 72 al. 4 LEne ne s'applique pas. Pour la demanÞ de rémunération forfaitaire, l'art. 104 al. 3 EnFV s'applique en droit transitoire.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30.”
“3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
“3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30.”
LEne art. 72 n. 1 Pour l'exploitation en cours, le nouveau droit s'applique également lorsque, après l'entrée en vigueur, d'autres vecteurs énergétiques ou types de gaz (p. ex. gaz d'épuration) sont convertis en électricité. Le Tribunal fédéral précise qu'une rémunération antérieure pour l'électricité déjà produite n'est pas décisive dans un tel cas; les dispositions du nouveau droit (p. ex. l'ordonnanÎ sur la promotion de l'énergie) sont applicables.
“Gemäss Art. 72 Abs. 1 EnG steht den Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (vgl. Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017]), diese zwar weiterhin zu, während für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Die Beschwerdegegnerin erhält seit dem Jahr 2009 eine Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus Biogas, das durch die Vergärung von landwirtschaftlichen Biomasseabfällen gewonnen wird (vgl. Bst. A. hiervor). Dieser Umstand ist für die Frage, welches Recht anzuwenden ist, allerdings nicht massgebend, da die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts, zusätzlich zum Biogas auch Klärgas verstromen möchte. Es ist demnach ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich unter der Geltung des neuen Rechts ereignet hat, weshalb unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Bestimmungen der Energieförderungsverordnung vorliegend einschlägig sind.”