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LEne art. 25 ch. 2 Le Conseil fédéral fixe, par voie d'exécution, les barèmes des rémunérations uniques; il a exercé cette compétenÎ dans l'ordonnanÎ sur la promotion de l'énergie.
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
LEne art. 25 ch. 1 Selon les matériaux législatifs exposés dans le message, le législateur entendait promouvoir de manière ciblée les petites installations photovoltaïques au moyen de contributions d'investissement ponctuelles; le soutien ne devait pas dépasser 30 % des coûts d'investissement d'installations de référenÎ.
“Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff. [nachfolgend: Botschaft EnG], S. 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Botschaft EnG, S. 7625 f.; vgl. auch Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2). Zudem führte der Gesetzgeber in Art. 24 f. EnG für Photovoltaikanlagen Investitionsbeiträge in Form von Einmalvergütungenein. Damit beabsichtigte er, Photovoltaik-Kleinanlagen, bei denen der rentable Betrieb nicht im Vordergrund steht, durch einmalige Investitionshilfen in der Höhe von maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen zu fördern (vgl. Botschaft EnG, S. 7626; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 EnG).”
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