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RéférenÎ : LEne art. 41 n. 4 Le terme «dispositions d'exécution» indique donc que l'art. 41 LEne habilite le Conseil d'État uniquement à édicter une ordonnanÎ d'exécution et non une ordonnanÎ de substitution à la loi.
“), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 316).”
RéférenÎ : LEne art. 41 ch. 3 Des délais doivent être respectés pour le remboursement de la surtaxe de réseau : la demanÞ doit être déposée auprès de l'OffiÎ fédéral de l'énergie (OFEN) au plus tard six mois après la clôture de l'exerciÎ pour lequel le remboursement est demandé. La personne qui demanÞ le remboursement doit, conjointement avì un tiers mandaté conformément aux dispositions d'exécution pertinentes, élaborer une proposition de convention d'objectifs et la soumettre à l'OffiÎ fédéral de l'énergie au plus tard trois mois avant la clôture de l'exerciÎ concerné pour examen.
“Das Gesuch gilt als rechtzeitig, wenn es die Endverbraucherin oder der Endverbraucher beim Bundesamt bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs, für das die Rückerstattung beantragt wird, eingereicht hat (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV). Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Art. 3o octies Abs. 1 lit. a aEnV beauftragten privaten Organisation respektive (ab dem Jahr 2018) zusammen mit einem nach Art. 49 Abs. 1 lit. a EnV beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem Bundesamt bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen (vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV).”
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Vorschläge für eine Zielvereinbarung und erst am 28. September 2020 die Gesuche für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 beim Bundesamt eingereicht hat (zur Dreimonatsfrist für den Zielvereinbarungsvorschlag vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV; zur Sechsmonatsfrist des Rückerstattungsgesuchs vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV). Ebenso unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht der Wortlaut der Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" des Bundesamts vom 4. Juni 2014, 1. Juni 2015 und 1. Januar”
art. 41 al. 1 LEne autorise le Conseil d'État à édicter par ordonnanÎ les dispositions d'exécution nécessaires. Selon la jurisprudenÎ citée, cette habilitation suffit pour que le Conseil d'État puisse, par ordonnanÎ, prévoir un délai de forclusion en lien avì le versement du bonus sur le prix de l'électricité.
“Nachdem es im vorliegenden Fall - im Gegensatz zu den Konstellationen, die den Urteilen 2C_923/2014 und 2C_744/2014 zugrunde lagen - nicht um die Anwendung von Bundesrecht geht, muss diese Frage nicht vertieft geprüft werden. Angesichts der dargestellten nicht einheitlichen Lehre und Rechtsprechung kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die strikte Unterscheidung zwischen Verjährung und Verwirkung im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz darstellt. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, auch die Verwirkung lasse sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten, und insofern keine strengeren Anforderungen an die gesetzliche Grundlage als bei der Verjährung gestellt hat, hat sie jedenfalls nicht willkürlich gehandelt. Somit ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in § 41 Abs. 1 EnG/BS, der den Regierungsrat ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen, eine hinreichende Grundlage erblickt, um mit einer Verordnung eine Verwirkungsfrist im Hinblick auf die Ausrichtung des Strompreis-Bonus zu statuieren. Daran ändert § 212 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911 (SG 211.100) nichts, weil sich diese Bestimmung nur auf die Verjährung bezieht und bloss subsidiär zur Anwendung gelangt, wenn keine spezialgesetzliche Regelung besteht.”
art. 41 LEne enjoint au Conseil d'État d'édicter, par voie d'ordonnanÎ, les dispositions d'exécution nécessaires. Selon les considérations exposées dans VD.2023.56, E.2.4.2, il y a de bonnes raisons de penser que cette disposition vise uniquement l'habilitation à adopter des ordonnances d'exécution et non une délégation permettant d'édicter des ordonnances ayant valeur de loi; la disposition a, à cet égard, un caractère principalement déclaratoire au regard des compétences déjà existantes du Conseil d'État.
“12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 316).”
“§ 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend, damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl. Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert.”
“2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 316).”
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