7 commentaries
art. 7 al. 3 LEne explique ce que l'on entend par «approvisionnement énergétique respectueux de l'environnement»: il comprend la gestion économe des ressources naturelles, le recours aux énergies renouvelables (en particulier l'énergie hydraulique) et l'objectif de réduire au minimum les effets nuisibles ou gênants sur les êtres humains et l'environnement.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art.”
Selon l'art. 7 al. 1 LEne, le remplacement et la modification d'éléments importants pour l'énergie (p. ex. murs extérieurs, toitures, fenêtres, installations techniques du bâtiment) sont considérés comme des transformations. Cela peut — malgré une qualification par ailleurs possible comme entretien au regard du droit civil et du droit de la construction — entraîner une obligation d'obtenir une autorisation de construire, car la loi sur l'aménagement du territoire et la construction n'a pas repris la disposition correspondante de la LEne.
“Die Beschwerdeführerin hat die bauliche Massnahme vorgenommen, ohne vorgängig ein Baugesuch zu stellen. Grundsätzlich gilt der Ersatz von Fenstern nach der vorinstanzlichen Praxis – jedenfalls, soweit er keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt – baurechtlich als Unterhalt, der in der Bauzone gemäss Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG keiner Baubewilligung bedarf (vgl. BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.2, https://publikationen.sg.ch). Nach Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art.”
“1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art. 17 Abs. 4 BauR bewilligungspflichtig sind. Dass der Ersatz von Fenstern als "Fassadenrenovation" im Sinn dieser Bestimmung gilt, lässt sich deren Wortlaut allerdings nicht direkt entnehmen. Im vorliegenden Fall erscheint deshalb nicht offenkundig, dass der Ersatz der Fenster einer Baubewilligung bedarf. Art. 17 Abs. 4 BauR hätte die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich veranlassen müssen, sich bei der Baubewilligungsbehörde nach der Bewilligungspflicht ihres Vorhabens, das zudem auch neue Rollläden zum Gegenstand hatte, zu erkundigen.”
“Die Beschwerdeführerin hat die bauliche Massnahme vorgenommen, ohne vorgängig ein Baugesuch zu stellen. Grundsätzlich gilt der Ersatz von Fenstern nach der vorinstanzlichen Praxis – jedenfalls, soweit er keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt – baurechtlich als Unterhalt, der in der Bauzone gemäss Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG keiner Baubewilligung bedarf (vgl. BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.2, https://publikationen.sg.ch). Nach Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art.”
Une obligation d'autorisation de construire pour le remplacement d'éléments essentiels du point de vue énergétique n'existe que si une telle autorisation est expressément prévue par des dispositions de droit de la construction ou de l'aménagement du territoire. La LTV n'a pas repris mot pour mot l'art. 7 al. 1 LEne ; selon la LTV, l'entretien des constructions n'est en principe pas soumis à autorisation, sauf disposition expresse contraire. Il en découle que l'éventuelle obligation d'autorisation en droit de la construction pour des travaux de remplacement résulte de la réserve contenue dans la LEne en faveur d'une disposition dérogatoire expresse.
“1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art. 17 Abs. 4 BauR bewilligungspflichtig sind. Dass der Ersatz von Fenstern als "Fassadenrenovation" im Sinn dieser Bestimmung gilt, lässt sich deren Wortlaut allerdings nicht direkt entnehmen. Im vorliegenden Fall erscheint deshalb nicht offenkundig, dass der Ersatz der Fenster einer Baubewilligung bedarf. Art. 17 Abs. 4 BauR hätte die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich veranlassen müssen, sich bei der Baubewilligungsbehörde nach der Bewilligungspflicht ihres Vorhabens, das zudem auch neue Rollläden zum Gegenstand hatte, zu erkundigen.”
RéférenÎ : LEne art. 7 n. 4 Il ressort de l'historique et du but de la Loi sur l'énergie que le législateur visait la promotion des énergies renouvelables autochtones — notamment la biomasse et le bois. En ce qui concerne les installations à biomasse, il convient, selon les considérants préliminaires du Tribunal administratif fédéral (TAF), de présumer que des règles de nature dissuasive n'étaient pas envisagées.
“Das Energiegesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Es bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie und den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c EnG; vgl. auch Art. 7 EnG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll das Einspeisevergütungssystem unter anderem die Investitionssicherheit für Neuanlagen erhöhen und ermöglichen, dass neue Technologien marktfähig werden (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Zudem bezweckt das Energiegesetz die energetisch und stofflich bestmögliche Verwertung von Neben- und Abfallprodukten (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Insbesondere betreffend Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind (vgl. Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich einheimische erneuerbare Energien - inklusive Holz - fördern, um die Energiesicherheit in der Schweiz zu verbessern. Art. 60 Abs. 1 EnG legt fest, dass der Bundesrat das Energiegesetz vollzieht. Gemäss Art.”
“Das Energiegesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Es bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie und den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c EnG; vgl. auch Art. 7 EnG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll das Einspeisevergütungssystem unter anderem die Investitionssicherheit für Neuanlagen erhöhen und ermöglichen, dass neue Technologien marktfähig werden (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Zudem bezweckt das Energiegesetz die energetisch und stofflich bestmögliche Verwertung von Neben- und Abfallprodukten (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Insbesondere betreffend Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind (vgl. Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich einheimische erneuerbare Energien - inklusive Holz - fördern, um die Energiesicherheit in der Schweiz zu verbessern. Art. 60 Abs. 1 EnG legt fest, dass der Bundesrat das Energiegesetz vollzieht. Gemäss Art.”
RéférenÎ : LEne art. 7 ch. 3 Dans les prescriptions cantonales en matière de construction, il faut accorder la priorité, dans la mesure du possible, aux préoccupations relatives à une utilisation parcimonieuse et efficaÎ de l'énergie ainsi qu'à l'exploitation des énergies renouvelables.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art.”
Selon la jurisprudenÎ citée, le remplacement de fenêtres peut, en principe, être considéré comme de l'entretien, qui, conformément à l'art. 136 al. 2 LTV, n'exige pas d'autorisation de construire dans la zone à bâtir. L'art. 7 al. 1 LEne qualifie toutefois le remplacement et la modification de parties constructives importantes sur le plan énergétique — et expressément les fenêtres — comme des transformations. Il en découle que l'art. 7 al. 1 LEne, à lui seul, peut établir une règle dérogatoire imposant l'obligation d'une autorisation, même lorsque le remplacement relèverait par ailleurs de l'entretien.
“Die Beschwerdeführerin hat die bauliche Massnahme vorgenommen, ohne vorgängig ein Baugesuch zu stellen. Grundsätzlich gilt der Ersatz von Fenstern nach der vorinstanzlichen Praxis – jedenfalls, soweit er keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt – baurechtlich als Unterhalt, der in der Bauzone gemäss Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG keiner Baubewilligung bedarf (vgl. BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.2, https://publikationen.sg.ch). Nach Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art.”
“Die Beschwerdeführerin hat die bauliche Massnahme vorgenommen, ohne vorgängig ein Baugesuch zu stellen. Grundsätzlich gilt der Ersatz von Fenstern nach der vorinstanzlichen Praxis – jedenfalls, soweit er keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt – baurechtlich als Unterhalt, der in der Bauzone gemäss Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG keiner Baubewilligung bedarf (vgl. BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.2, https://publikationen.sg.ch). Nach Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) gelten Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnischer Anlagen sowie energetisch relevante Umnutzungen als Umbauten. Das im Zeitpunkt des Erlasses des Energiegesetzes geltende Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG) erwähnte in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a Umbauten ausdrücklich als bewilligungspflichtigen Tatbestand. Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. abis BauG übernahm sodann die Regelung von Art. 7 Abs. 1 EnG im Wortlaut. Art. 136 Abs. 1 PBG nennt – wie Art. 78 Abs. 1 BauG als Vorläufer – Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtige Tatbestände. Die in Art. 78 Abs. 2 Ingress und lit. a BauG verwendeten Begriffe der Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten verwendet das neue Recht im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Tatbeständen nicht mehr. Nach Art. 136 Abs. 2 Ingress und lit. g PBG bedarf der Unterhalt von Bauten und Anlagen – vorbehältlich ausdrücklicher Vorschrift – keiner Baubewilligung. Der Ersatz von Fenstern kann als solcher Unterhalt verstanden werden. Das Planungs- und Baugesetz hat Art. 7 Abs. 1 EnG nicht übernommen. Die baurechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich damit lediglich aus dem Vorbehalt der abweichenden ausdrücklichen Vorschrift im Energiegesetz. – Auch die heterogene Materialisierung der Fenster im Ortsbildschutzgebiet kann als gegen die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sprechend interpretiert werden. Der Beschwerdeführerin musste zwar bekannt sein, dass ihr Grundstück in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und deshalb Farbgebungen und Fassadenrenovationen gemäss Art.”
LEne art. 7 n. 1 Les cantons sont tenus, dans leur législation, d'établir des conditions-cadres favorables à une utilisation économe et efficaÎ de l'énergie ainsi qu'au recours aux énergies renouvelables. Ils doivent notamment adopter des dispositions visant une utilisation économe et efficaÎ de l'énergie dans les bâtiments neufs et dans les bâtiments existants. En outre, la loi sur le CO2 charge les cantons de réduire, conformément aux objectifs, les émissions de CO2 provenant des bâtiments chauffés par des combustibles fossiles.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.