Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 par. 2 de la LF du 25 sept. 2020 sur les mesures policières de lutte contre le terrorisme, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2021 565; 2022 491;FF 2019 4541). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 par. 2 de la LF du 25 sept. 2020 sur les mesures policières de lutte contre le terrorisme, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2021 565; 2022 491;FF 2019 4541). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
9 commentaries
Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos erfolgt grundsätzlich durch die zuständige kantonale Polizeistelle.
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838).”
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838).”
Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister, einschliesslich Angaben über hängige Strafverfahren, erheben und beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen.
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [nachfolgend: Botschaft], BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft, BBl 2019 4751, 4838).”
Die zuständige Kantonspolizei hat die Hauptverantwortung für die Abklärung des Sicherheitsrisikos; sie kann dabei u. a. Daten des Flughafenhalters, Strafregistereinträge (einschliesslich hängiger Verfahren) erheben und beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen. Sie übermittelt dem Flughafenhalter die für den Erlass einer Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG erforderlichen Daten und erteilt auf Antrag eine begründete Empfehlung zur Frage der Gewährung des Zugangs zum Sicherheitsbereich.
“Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2.1 hiervor), sehen die spezialgesetzlichen Normen vor, dass die Kantonspolizei grundsätzlich die Abklärung des Sicherheitsrisikos vorzunehmen hat, wobei diese einerseits Daten des Flughafenhalters (Art. 108c Abs. 1 i.V.m. Art. 108b Abs. 2 LFG), anderseits solche aus dem Strafregister, einschliesslich der Daten über hängige Strafverfahren, erheben und beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen kann (Art. 108c Abs. 2 LFG). Der Flughafenhalter stützt seine Verfügung alsdann auf die Daten, die für den Erlass einer Verfügung gemäss Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Mit Blick auf diese gesetzliche Verfahrensordnung hat der Flughafenhalter auf eine begründete Empfehlung der zur Abklärung des Sicherheitsrisikos zuständigen kantonalen Polizeistelle abzustellen. Letztere übermittelt dem Flughafenhalter die für den Erlass der (den Zugang zum Sicherheitsbereich ablehnenden) Verfügung notwendigen Daten. In Anbetracht dieser Konzeption des Gesetzgebers obliegt der zuständigen Polizeistelle die Abklärungshoheit, wobei sie auf Antrag des Flughafenhalters auch noch eine Empfehlung zur Frage der Gewährung des Zugangs zum Sicherheitsbereich des Flughafens abgibt. In Nachachtung dieser Verfahrensregelung und des Rückweisungsurteils A-5566/2022 vom 15. Februar 2023 in dieser Sache hat die Vorinstanz bei der zuständigen Kantonspolizei eine Ergänzung des Sachverhaltes und der Begründung der Empfehlung eingeholt.”
Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen und zudem Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Angaben zu hängigen Strafverfahren.
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [nachfolgend: Botschaft], BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft, BBl 2019 4751, 4838).”
Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird in der Praxis grundsätzlich durch die zuständige Kantonspolizei durchgeführt.
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [nachfolgend: Botschaft], BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft, BBl 2019 4751, 4838).”
Zur Abklärung des Sicherheitsrisikos kann die zuständige kantonale Polizeistelle Daten aus dem Strafregister, einschliesslich Angaben zu hängigen Strafverfahren, erheben und beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen.
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [nachfolgend: Botschaft], BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft, BBl 2019 4751, 4838).”
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838).”
Die kantonale Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigten Daten; hierzu gehören nach den Quellen insbesondere besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile.
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [nachfolgend: Botschaft], BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft, BBl 2019 4751, 4838).”
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838).”
Nach BVGer E.5.3.2 hätte die Vorinstanz nach Eingang der Negativempfehlung die Kantonspolizei um eine Begründung und um Offenlegung der Grundlagen für diese Empfehlung ersuchen müssen; die Vorlage der begründeten Empfehlung bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs war vor einer abschliessenden Zuverlässigkeitsentscheidung erforderlich.
“Die Vorinstanz hat auf diese Weise in schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegende Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihre Begründungspflicht verstossen. Sie wäre unter den vorliegenden Umständen und unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensordnung sowie der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte verpflichtet gewesen, nach Eingang der Negativempfehlung vom 23. Juni 2022 die Kantonspolizei um eine Begründung ihrer Einschätzung unter Bekanntgabe der Grundlagen für die Empfehlung anzugehen. Hiernach wäre dem Beschwerdeführer vorbehältlich hinreichender Gründe für einen sofortigen Entzug des Flughafenausweises - was mit Blick auf die Konzeption der nachträglichen Verfügung gemäss Art. 108b Abs. 3 LFG grundsätzlich zulässig ist - das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, bevor die Vorinstanz auf der Grundlage der begründeten Empfehlung gestützt auf eine eigene Würdigung der rechtserheblichen Umstände über die Zuverlässigkeit entscheidet. Reicht der Vorinstanz eine begründete Empfehlung der Kantonspolizei nicht zum Entscheid, sieht der Gesetzgeber in Art. 108c Abs. 4 LFG ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Kantonspolizei der Vorinstanz die für den Erlass der Verfügung erforderlichen Daten übermittelt.”
Die zuständige Kantonspolizei hat die Abklärungshoheit; der Flughafenhalter hat auf die begründete Empfehlung und die von der Polizeistelle übermittelten Daten abzustellen, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden.
“Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2.1 hiervor), sehen die spezialgesetzlichen Normen vor, dass die Kantonspolizei grundsätzlich die Abklärung des Sicherheitsrisikos vorzunehmen hat, wobei diese einerseits Daten des Flughafenhalters (Art. 108c Abs. 1 i.V.m. Art. 108b Abs. 2 LFG), anderseits solche aus dem Strafregister, einschliesslich der Daten über hängige Strafverfahren, erheben und beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen kann (Art. 108c Abs. 2 LFG). Der Flughafenhalter stützt seine Verfügung alsdann auf die Daten, die für den Erlass einer Verfügung gemäss Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Mit Blick auf diese gesetzliche Verfahrensordnung hat der Flughafenhalter auf eine begründete Empfehlung der zur Abklärung des Sicherheitsrisikos zuständigen kantonalen Polizeistelle abzustellen. Letztere übermittelt dem Flughafenhalter die für den Erlass der (den Zugang zum Sicherheitsbereich ablehnenden) Verfügung notwendigen Daten. In Anbetracht dieser Konzeption des Gesetzgebers obliegt der zuständigen Polizeistelle die Abklärungshoheit, wobei sie auf Antrag des Flughafenhalters auch noch eine Empfehlung zur Frage der Gewährung des Zugangs zum Sicherheitsbereich des Flughafens abgibt. In Nachachtung dieser Verfahrensregelung und des Rückweisungsurteils A-5566/2022 vom 15. Februar 2023 in dieser Sache hat die Vorinstanz bei der zuständigen Kantonspolizei eine Ergänzung des Sachverhaltes und der Begründung der Empfehlung eingeholt. Mit Schreiben vom 1. März 2022 hat die Kantonspolizei zum Gesuch der Vorinstanz Stellung bezogen, indem sie gestützt auf die bei ihr vorhandenen Einträge in den Systemen Polis (vgl.”