Des mesures spéciales de police, en particulier pour garantir la sécurité de l’aviation1et combattre le bruit des avions, sont prises par l’OFAC au moment où il accorde une autorisation ou par une décision particulière.
Nouvelle désignation selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le 1erjanv. 1995 (RO 1994 3010;FF 1992 I 587). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
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Die Aufsichtsbehörde kann gestützt auf Art. 15 LFG verlangen, dass der Nachweis der Befähigung (Proficiency Check) unter den spezifischen Bedingungen des Schweizer Luftraums und bei einem von der Vorinstanz bzw. der Aufsichtsbehörde anerkannten schweizerischen Examiner erbracht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass in Deutschland oder Italien absolvierte Proficiency Checks angesichts der Eigenheiten des Schweizer Luftraums einen solchen Nachweis nicht notwendigerweise ersetzen.
“4) ist ersichtlich, dass es der Vorinstanz respektive der Aufsichtsbehörde ohne weiteres freisteht, Durchsetzungsmassnahmen nach nationalem Recht festzulegen und als Massnahme gegen nicht regelkonformes Verhalten einzusetzen. Auf diese Weise wird ihr ermöglicht, Kriterien aufzustellen, welche landestypischen Eigenschaften des Luftraums - zum Beispiel dessen Struktur, aber auch denkbar in Bezug auf die Topografie des Landes oder meteorologischer Bedingungen, etc. - Rechnung zu tragen und spezifische Fachkenntnisse der Flugzeugbesatzungen in Bezug auf die lokalen Begebenheiten im Luftraum oder im Luftverkehr der Schweiz sicherzustellen. Wenn der Beschwerdeführer an der Anerkennung von Proficiency Checks aus Italien und Deutschland festhält, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die italienischen Lizenzbehörde kaum in der Lage sein dürfte, die Komplexität sowie die Eigenheiten des Schweizer Luftraums eingehend zu beurteilen. Die Vorinstanz kennt hingegen die lokalen Bedingungen und kann die fliegerischen Kompetenzen des Beschwerdeführers diesbezüglich besser einschätzen. Es ist ihr denn auch unbenommen, angesichts nachgewiesener sicherheitsrelevanter Vorfälle aufgrund des nationalen Luftfahrtrechts (Art. 15 LFG) den Nachweis zu verlangen, dass der Beschwerdeführer sich im Schweizer Luftraum nach den hier herrschenden Massstäben mit seinem Luftfahrzeug sicher bewegen und korrekt verhalten kann. Dabei liegt auf der Hand, dass in Deutschland oder Italien absolvierte Proficiency Checks - selbst wenn diese unter den dort herrschenden, allenfalls auf ihre Art komplexen, Bedingungen erbracht wurden - angesichts der konkreten Bedingungen im Schweizer Luftraum einen solchen Nachweis nicht zu ersetzen vermögen. Als Fachbehörde kann die Vorinstanz abschätzen, ob eine Äquivalenz der Komplexität besteht. Das potentiell regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers im Schweizer Luftraum ist geeignet, die Flugsicherheit zu gefährden. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid somit massgeblich auf sicherheitsbezogene Überlegungen und damit auf überzeugende Gründe, welche angesichts der Regelung in ARA.GEN 355 ein Festhalten an einem spezifischen - unter den Bedingungen des Schweizer Luftraums und bei einem durch die Vorinstanz anerkannten schweizer Examiner erbrachten - Proficiency Check im Schweizer Luftraum rechtfertigen.”
Bei der Erteilung von Bewilligungen kann das BAZL im Rahmen besonderer polizeilicher Massnahmen gestützt auf die luftfahrtspezifische Prüfung die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen prüfen. Dazu gehört insbesondere die Beurteilung, ob Flugplätze nach VIL Art. 3 so ausgestaltet, organisiert und geführt sind, dass geordnete Betriebsabläufe und die Flugsicherheit gewährleistet sind, sowie die Prüfung nach VIL Art. 9; dabei sind auch die in Art. 3 Abs. 2 VIL genannten ICAO-Normen und -Empfehlungen zu berücksichtigen.
“Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebs von Luftfahrzeugen (Art. 12 Abs. 1 LFG). Gemäss Art. 15 LFG trifft das BAZL zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms bei der Erteilung der Bewilligung oder durch besondere Verfügung besondere polizeiliche Massnahmen. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c VIL dürfen Änderungen des Betriebsreglements nur genehmigt werden, wenn die luftfahrtspezifischen Anforderungen erfüllt sind. Nach Art. 3 Abs. 1 VIL müssen Flugplätze so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. Im Rahmen der luftfahrtspezifischen Prüfung wird untersucht, ob diese Anforderungen eingehalten und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind (Art. 9 Abs. 2 VIL). Nach Art. 3 Abs. 2 VIL sind für Flugplätze die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7.”
“Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebs von Luftfahrzeugen (Art. 12 Abs. 1 LFG). Gemäss Art. 15 LFG trifft das BAZL zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms bei der Erteilung der Bewilligung oder durch besondere Verfügung besondere polizeiliche Massnahmen. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c VIL dürfen Änderungen des Betriebsreglements nur genehmigt werden, wenn die luftfahrtspezifischen Anforderungen erfüllt sind. Nach Art. 3 Abs. 1 VIL müssen Flugplätze so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. Im Rahmen der luftfahrtspezifischen Prüfung wird untersucht, ob diese Anforderungen eingehalten und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind (Art. 9 Abs. 2 VIL). Nach Art. 3 Abs. 2 VIL sind für Flugplätze die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7.”
Bei der Erteilung von Bewilligungen prüft das BAZL im Rahmen der luftfahrtspezifischen Prüfung, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen erfüllt sind und geordnete Betriebsabläufe gewährleistet werden.
“Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebs von Luftfahrzeugen (Art. 12 Abs. 1 LFG). Gemäss Art. 15 LFG trifft das BAZL zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms bei der Erteilung der Bewilligung oder durch besondere Verfügung besondere polizeiliche Massnahmen. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c VIL dürfen Änderungen des Betriebsreglements nur genehmigt werden, wenn die luftfahrtspezifischen Anforderungen erfüllt sind. Nach Art. 3 Abs. 1 VIL müssen Flugplätze so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. Im Rahmen der luftfahrtspezifischen Prüfung wird untersucht, ob diese Anforderungen eingehalten und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind (Art. 9 Abs. 2 VIL). Nach Art. 3 Abs. 2 VIL sind für Flugplätze die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7.”
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