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Die Kommission verfügt über ein Untersuchungsdienst bzw. Fachsekretariat und ist für die Durchführung von Flugunfalluntersuchungen zuständig. Sie untersucht die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt mit dem Ziel, ähnliche Ereignisse zu vermeiden. Schuld- und Haftungsfragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
“Die Vorinstanz besteht aus einer Kommission mit drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen (Art. 25 Abs. 2 LFG) und verfügt über einen Untersuchungsdienst bzw. ein Fachsekretariat (Art. 25 Abs. 3 LFG i.V.m. Art. 8 VSZV). Sie ist für die Behandlung von Flugunfalluntersuchungen zuständig (Art. 25 Abs. 1 LFG), wobei sie die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt untersucht, um ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 LFG).”
“Die Vorinstanz besteht aus einer Kommission mit drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen (Art. 25 Abs. 2 LFG) und verfügt über einen Untersuchungsdienst bzw. ein Fachsekretariat (Art. 25 Abs. 3 LFG i.V.m. Art. 8 VSZV). Sie ist für die Behandlung von Flugunfalluntersuchungen zuständig (Art. 25 Abs. 1 LFG), wobei sie die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt untersucht, um ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 LFG).”
Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
“Die Vorinstanz besteht aus einer Kommission mit drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen (Art. 25 Abs. 2 LFG) und verfügt über einen Untersuchungsdienst bzw. ein Fachsekretariat (Art. 25 Abs. 3 LFG i.V.m. Art. 8 VSZV). Sie ist für die Behandlung von Flugunfalluntersuchungen zuständig (Art. 25 Abs. 1 LFG), wobei sie die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt untersucht, um ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 LFG).”
“Die Vorinstanz besteht aus einer Kommission mit drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen (Art. 25 Abs. 2 LFG) und verfügt über einen Untersuchungsdienst bzw. ein Fachsekretariat (Art. 25 Abs. 3 LFG i.V.m. Art. 8 VSZV). Sie ist für die Behandlung von Flugunfalluntersuchungen zuständig (Art. 25 Abs. 1 LFG), wobei sie die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt untersucht, um ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 LFG).”
Die Vorinstanz ist eine ausserparlamentarische Kommission im Sinn von Art. 57a–57g RVOG und gehört damit zur dezentralen Bundesverwaltung. Sie stellt folglich eine zulässige Vorinstanz dar; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
“Die Vorinstanz ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Art. 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010; Art. 25 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 [LFG; SR 748.0] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014 [VSZV; SR 742.161]). Als ausserparlamentarische Kommission gehört die Vorinstanz zur dezentralen Bundesverwaltung (Art. 25 Abs. 1 LFG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 und Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie ist damit eine zulässige Vorinstanz und es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.”
“Die Vorinstanz ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Art. 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010; Art. 25 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 [LFG; SR 748.0] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014 [VSZV; SR 742.161]). Als ausserparlamentarische Kommission gehört die Vorinstanz zur dezentralen Bundesverwaltung (Art. 25 Abs. 1 LFG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 und Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie ist damit eine zulässige Vorinstanz und es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.”