Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
Abrogée par l’annexe ch. 5 de la L du 13 déc. 2002 sur l’égalité pour les handicapés, avec effet au 1erjanv. 2004 (RO 2003 4487;FF 2001 1605). ↩
Cette liste n’est plus à jour. Voir actuellement l’al. 3 ainsi que l’art. 15 de l’O du 9 mars 2007 sur les services de télécommunication (RS 784.101.1 ). ↩
Introduit par l’annexe ch. 5 de la L du 13 déc. 2002 sur l’égalité pour les handicapés, en vigueur depuis le 1erjanv. 2004 (RO 2003 4487;FF 2001 1605). ↩
Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. I de la L du 22 mars 2019, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 6159;FF 2017 6185). ↩
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RéférenÎ : LTC art. 16 n. 2 Pour les installations de téléphonie mobile, il n'existe pas de droit légal général à l'utilisation de terrains communaux ; les communes peuvent, au cas par cas, refuser de mettre un bien-fonds à disposition ou l'assortir de conditions (p. ex. évaluation du site, distances minimales).
“76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss. Zürich 2008, S. 146 ff. und S. 186). Wie oben (E. 6.1) aufgezeigt, gibt auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme von Bauten und Grundstücken im Verwaltungs- oder Finanzvermögen der Gemeinde. Insofern kann diese jedenfalls im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Grundstücks ablehnen; sie kann, muss dies aber nicht, von einer Standortevaluation abhängig machen. 6.5. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob es dem öffentlichen Interesse widerspricht bzw. unverhältnismässig oder gar willkürlich ist, wenn sich die Gemeinde in der Gemeindeordnung verpflichtet, keine Grundstücke für Mobilfunkanlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. dies - wie hier - von der Einhaltung eines Mindestabstands abhängig zu machen.”
“76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss. Zürich 2008, S. 146 ff. und S. 186). Wie oben (E. 6.1) aufgezeigt, gibt auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme von Bauten und Grundstücken im Verwaltungs- oder Finanzvermögen der Gemeinde. Insofern kann diese jedenfalls im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Grundstücks ablehnen; sie kann, muss dies aber nicht, von einer Standortevaluation abhängig machen. 6.5. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob es dem öffentlichen Interesse widerspricht bzw. unverhältnismässig oder gar willkürlich ist, wenn sich die Gemeinde in der Gemeindeordnung verpflichtet, keine Grundstücke für Mobilfunkanlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. dies - wie hier - von der Einhaltung eines Mindestabstands abhängig zu machen.”
RéférenÎ : LTC art. 16 n. 1 La jurisprudenÎ constate que les installations de téléphonie mobile n'entrent pas dans la fourniture de base au sens de l'art. 16 LTC, tout en reconnaissant qu'il existe un intérêt public à une couverture mobile de qualité et à moindre coût. Il en découle que la législation sur les télécommunications admet une concurrenÎ tant au niveau des services que des infrastructures entre les concessionnaires, et qu'une autorisation de construire ne peut pas être refusée uniquement au motif de l'existenÎ d'une infrastructure de fibre optique. Il est en outre précisé que le réseau de fibre optique ne remplaÎ pas les prestations d'un réseau mobile.
“Auch aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört unbestritten nicht zur Grundversorgung im Fernmeldebereich gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 FMG. Dennoch besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.[51] Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zu. Nach dem Gesagten ist der Standort der fraglichen Mobilfunkanlage objektiv begründet. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.[52] Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen.”
“Auch aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört unbestritten nicht zur Grundversorgung im Fernmeldebereich gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 FMG. Dennoch besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.[51] Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zu. Nach dem Gesagten ist der Standort der fraglichen Mobilfunkanlage objektiv begründet. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.[52] Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen.”