Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 22 mars 2019, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 6159;FF 2017 6185). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 22 mars 2019, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 6159;FF 2017 6185). ↩
Introduit par le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
Introduit par le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
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1 commentary
La transmission des données d'exploitation des stations de base n'est pas volontaire, mais s'effectue en vertu d'une obligation légale de communication (art. 59 LTC ; art. 18 OUS). L'engagement de confidentialité contenu dans les concessions de téléphonie mobile porte, selon les motifs de la décision de la juridiction précédente, sur d'autres données (en particulier les chiffres d'abonnés et les cartes de couverture radio) et non sur les données d'exploitation pertinentes en l'espèÎ. Dans la mesure où la technologie de téléphonie mobile utilisée est mentionnée, celle-ci est consultable publiquement selon les sources disponibles via le géoportail fédéral, de sorte qu'aucun engagement de confidentialité ne s'applique à cet égard. Selon la même sourÎ, la révision prévue (ORNI) ne modifie pas cette qualification juridique.
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert werden, wenn dadurch Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Gemäss Anhang III der Mobilfunkkonzessionen müssen die Konzessionärinnen alle 14 Tage die Betriebsdaten ihrer Basisstationen dem BAKOM mitteilen (Ziff. 5.1). Die Liste der zu übermittelnden Daten enthält alle hier betroffenen Daten mit Ausnahme der Mobilfunktechnologie (Zeile F). Die verwendete Mobilfunktechnologie (z.B. 5G) ist jedoch über das Geoportal des Bundes öffentlich einsehbar, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Zusicherung der Geheimhaltung vorliegen kann. Die Pflicht stützt sich auf die Auskunftspflicht in Art. 59 FMG und Art. 18 der Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums vom 18. November 2020 (VNF, SR 784.102.1). Die Beschwerdeführerinnen liefern die Daten der Vorinstanz damit nicht freiwillig, sondern aufgrund einer rechtlich abgestützten Verpflichtung. Die Zusicherung der Vertraulichkeit in Anhang II der Mobilfunkkonzessionen, auf die sich die Beschwerdeführerinnen berufen, bezieht sich demgegenüber auf andere Daten, nämlich die Teilnehmerzahlen und Funkversorgungskarten (Ziff. 2 und 3), die hier nicht Streitgegenstand sind. Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auch nichts, dass der Bundesrat in der NISV eine neue rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Informationen der Mobilfunkinhaberinnen an die Vorinstanz plant. Der Bundesrat führt in den entsprechenden Erläuterungen aus, die bisherige Rechtsgrundlage für die Datenbank habe sich im Fernmelderecht befunden. Da diese Daten nun auch für den Vollzug der NISV durch die Kantone erhoben und ihnen zur Verfügung gestellt würden, solle dafür eine neue rechtliche Grundlage geschaffen werden (Bundesamt für Umwelt BAFU, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023, 12.”
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert werden, wenn dadurch Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Gemäss Anhang III der Mobilfunkkonzessionen müssen die Konzessionärinnen alle 14 Tage die Betriebsdaten ihrer Basisstationen dem BAKOM mitteilen (Ziff. 5.1). Die Liste der zu übermittelnden Daten enthält alle hier betroffenen Daten mit Ausnahme der Mobilfunktechnologie (Zeile F). Die verwendete Mobilfunktechnologie (z.B. 5G) ist jedoch über das Geoportal des Bundes öffentlich einsehbar, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Zusicherung der Geheimhaltung vorliegen kann. Die Pflicht stützt sich auf die Auskunftspflicht in Art. 59 FMG und Art. 18 der Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums vom 18. November 2020 (VNF, SR 784.102.1). Die Beschwerdeführerinnen liefern die Daten der Vorinstanz damit nicht freiwillig, sondern aufgrund einer rechtlich abgestützten Verpflichtung. Die Zusicherung der Vertraulichkeit in Anhang II der Mobilfunkkonzessionen, auf die sich die Beschwerdeführerinnen berufen, bezieht sich demgegenüber auf andere Daten, nämlich die Teilnehmerzahlen und Funkversorgungskarten (Ziff. 2 und 3), die hier nicht Streitgegenstand sind. Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auch nichts, dass der Bundesrat in der NISV eine neue rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Informationen der Mobilfunkinhaberinnen an die Vorinstanz plant. Der Bundesrat führt in den entsprechenden Erläuterungen aus, die bisherige Rechtsgrundlage für die Datenbank habe sich im Fernmelderecht befunden. Da diese Daten nun auch für den Vollzug der NISV durch die Kantone erhoben und ihnen zur Verfügung gestellt würden, solle dafür eine neue rechtliche Grundlage geschaffen werden (Bundesamt für Umwelt BAFU, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023, 12.”