Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la L du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1eravr. 2007 (RO 2007 921;FF 2003 7245). ↩
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Citation : LTC art. 35 n. 36 l'art. 35 LTC règle la faculté d'utiliser le terrain d'autrui dans le cadre de l'usage public ; il n'abolit donc pas l'obligation distincte d'une autorisation de construire au sens de l'art. 22 LAT, qui doit être examinée séparément. La pratique et les consultations (ARE, BAKOM) indiquent qu'il n'est pas clairement établi si, pour certaines installations de télécommunication, une autorisation de construire au sens de l'art. 22 LAT peut être nécessaire en sus de l'autorisation prévue à l'art. 35 LTC ; le droit des télécommunications n'exclut pas expressément une telle obligation d'autorisation de construire.
“Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, die Bewilligung nach Art. 35 FMG betreffe nur die Berechtigung, fremden Boden zu benützen. Soweit Art. 22 Abs. 1 RPG eine Baubewilligungspflicht vorsehe, werde diese durch Art. 35 FMG nicht in Frage gestellt. BGE 150 II 489 S. 496 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kommt in seiner Vernehmlassung sinngemäss zum Ergebnis, es sei unklar, ob Art. 35 FMG gemäss seiner Entstehungsgeschichte bzw. den Materialien dahingehend auszulegen sei, dass für die streitbetroffene Fernmeldeleitung neben der Bewilligung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden (im Gemeingebrauch) eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG verlangt werden dürfe. Jedenfalls schliesse das Fernmelderecht eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG - anders als Art. 18a RPG für Solaranlagen - nicht explizit aus.”
“Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, die Bewilligung nach Art. 35 FMG betreffe nur die Berechtigung, fremden Boden zu benützen. Soweit Art. 22 Abs. 1 RPG eine Baubewilligungspflicht vorsehe, werde diese durch Art. 35 FMG nicht in Frage gestellt. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kommt in seiner Vernehmlassung sinngemäss zum Ergebnis, es sei unklar, ob Art. 35 FMG gemäss seiner Entstehungsgeschichte bzw. den Materialien dahingehend auszulegen sei, dass für die streitbetroffene Fernmeldeleitung neben der Bewilligung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden (im Gemeingebrauch) eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG verlangt werden dürfe. Jedenfalls schliesse das Fernmelderecht eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG - anders als Art. 18a RPG für Solaranlagen - nicht explizit aus.”
Pour la pose de lignes de télécommunications sur le sol communal en dehors des zones à bâtir (notamment dans les zones riveraines), l'autorisation communale prévue à l'art. 35 LTC ne suffit pas nécessairement à elle seule ; le droit fédéral exige en outre la participation et, le cas échéant, d'autres autorisations des autorités cantonales.
“502 kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sie soll die einheitliche und rechtsgleiche Beurteilung von Ausnahmegesuchen durch eine fachlich kompetente, den Gemeinden übergeordnete Behörde sicherstellen (BGE 128 I 254 E. 3.5 und 3.8.4). Mit dieser Zielsetzung wäre nicht vereinbar, für die Verlegung von Fernmeldeleitungen im Gemeindeboden ausserhalb der Bauzonen die kommunale Bewilligung der Sondernutzung dieses Bodens gemäss Art. 35 FMG genügen zu lassen, zumal darauf ein Anspruch besteht, wenn der Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt bezüglich des Zwecks, durch Auflagen in der Bewilligung gemäss Art. 35 FMG die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Grund zu koordinieren (vgl. Art. 75 FDV).”
“2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sie soll die einheitliche und rechtsgleiche Beurteilung von Ausnahmegesuchen durch eine fachlich kompetente, den Gemeinden übergeordnete Behörde sicherstellen (BGE 128 I 254 E. 3.5 und 3.8.4). Mit dieser Zielsetzung wäre nicht vereinbar, für die Verlegung von Fernmeldeleitungen im Gemeindeboden ausserhalb der Bauzonen die kommunale Bewilligung der Sondernutzung dieses Bodens gemäss Art. 35 FMG genügen zu lassen, zumal darauf ein Anspruch besteht, wenn der Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt bezüglich des Zwecks, durch Auflagen in der Bewilligung gemäss Art. 35 FMG die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Grund zu koordinieren (vgl. Art. 75 FMV).”
Sur la base de la délégation prévue à l'art. 35 al. 3 LTC, le Conseil fédéral peut édicter des prescriptions selon lesquelles les propriétaires d'ouvrages routiers situés à l'intérieur du périmètre peuvent déterminer l'emplacement où les fournisseurs de services de télécommunication posent leurs lignes. En outre, ces prescriptions peuvent prévoir que — dans la mesure où cela est raisonnablement exigible des fournisseurs — des infrastructures libres peuvent être utilisées moyennant une indemnité appropriée.
“Die von Art. 35 Abs. 1 FMG vorgesehene Bewilligungspflicht dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen (fernmeldetechnischen und anderen) Bauvorhaben im öffentlichen Grund. Es soll verhindert werden, dass eine Strasse innert kurzer Zeit mehrmals mit Bauarbeiten belastet wird (Moser, a.a.O., S. 297 f.; vgl. Urteil 2A.296/2006, 2A.301/2006 vom 19. März 2008, E. 4.3). Dementsprechend enthält Art. 35 Abs. 3 FMG eine Delegation zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Bundesrat, mit welchen namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 II 1405, 1438, wo als Zweck der Delegation in Art. 35 FMG ausdrücklich nicht nur die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen, sondern auch in Bezug auf die anderen Werke genannt wird). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in der Folge Art. 78 Abs. 2 FDV (ursprünglich Art. 38a Abs. 2 FDV; Fassung vom 7. März 2003 [AS 2003 54]).erlassen. Danach können die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen nicht nur bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen (Art. 78 Abs. 1 FDV), sondern soweit das für die Anbieterinnen zumutbar ist, verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden.”
“Die von Art. 35 Abs. 1 FMG vorgesehene Bewilligungspflicht dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen (fernmeldetechnischen und anderen) Bauvorhaben im öffentlichen Grund. Es soll verhindert werden, dass eine Strasse innert kurzer Zeit mehrmals mit Bauarbeiten belastet wird (Moser, a.a.O., S. 297 f.; vgl. Urteil 2A.296/2006, 2A.301/2006 vom 19. März 2008, E. 4.3). Dementsprechend enthält Art. 35 Abs. 3 FMG eine Delegation zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Bundesrat, mit welchen namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 II 1405, 1438, wo als Zweck der Delegation in Art. 35 FMG ausdrücklich nicht nur die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen, sondern auch in Bezug auf die anderen Werke genannt wird). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in der Folge Art. 78 Abs. 2 FDV (ursprünglich Art. 38a Abs. 2 FDV; Fassung vom 7. März 2003 [AS 2003 54]).erlassen. Danach können die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen nicht nur bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen (Art. 78 Abs. 1 FDV), sondern soweit das für die Anbieterinnen zumutbar ist, verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden.”
Il convient, d'un point de vue historique, de noter que l'art. 35 LTC a remplacé la réglementation antérieure de la LIE. Selon l'ancien art. 7 LIE, l'administration fédérale devait, avant la construction de lignes, parvenir à un accord avì les autorités et les privés concernés ; ces droits historiques de participation et d'aménagement doivent être pris en compte lors de l'interprétation de l'art. 35 LTC.
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 35 FMG die vormalige Regelung in Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) ersetzte. aArt. 5 EleG ermächtigte den Bund, für den Bau und Betrieb von oberirdischen und unterirdischen Telegrafen und Telefonlinien öffentliche Plätze, Strassen, Fahr- und Fusswege, sowie auch öffentliche Kanäle, Flüsse, Seen und deren Ufer, soweit diese dem öffentlichen Gebrauch dienen, unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Eine entsprechende Befugnis räumte aArt. 6 EleG dem Bund gegenüber privatem Grundeigentum ein, jedoch nur für das Ziehen von Drähten im Luftraum. Gemäss aArt. 7 EleG hatte sich die eidgenössische Verwaltung vor dem Bau der Linien mit den betreffenden Behörden oder Privaten ins Einvernehmen zu setzen und ihren Begehren so weit entgegenzukommen, als die zweckentsprechende Ausführung der Linien es erlaubte (Abs. 1); konnte eine Verständigung über die Art der BGE 150 II 489 S. 498 Ausführung der Linie nicht erzielt werden, hatte der Bundesrat innert der in aArt.”
art. 35 LTC régit l'autorisation d'occupation spéciale du sol à usage public, mais n'exclut toutefois pas des autorisations de construire supplémentaires au sens de l'art. 22 al. 1 LAT. Il ressort des documents préparatoires (notamment des prises de position de l'ARE et de l'OFCOM) qu'il peut, dans des cas concrets, rester ouvert de savoir si, en plus de l'autorisation fondée sur l'art. 35, une autorisation de construire au sens de la LAT est nécessaire.
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
“Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, die Bewilligung nach Art. 35 FMG betreffe nur die Berechtigung, fremden Boden zu benützen. Soweit Art. 22 Abs. 1 RPG eine Baubewilligungspflicht vorsehe, werde diese durch Art. 35 FMG nicht in Frage gestellt. BGE 150 II 489 S. 496 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kommt in seiner Vernehmlassung sinngemäss zum Ergebnis, es sei unklar, ob Art. 35 FMG gemäss seiner Entstehungsgeschichte bzw. den Materialien dahingehend auszulegen sei, dass für die streitbetroffene Fernmeldeleitung neben der Bewilligung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden (im Gemeingebrauch) eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG verlangt werden dürfe. Jedenfalls schliesse das Fernmelderecht eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG - anders als Art. 18a RPG für Solaranlagen - nicht explizit aus.”
L'art. 35 al. 1 LTC prévoit une autorisation sui generis pour l'usage public accru ou l'utilisation spéciale du sol relevant de l'usage public. Du seul libellé de l'art. 35 al. 1 LTC et des alinéas suivants, il ne ressort pas si, pour les ouvrages et installations concernés, une autorisation de construire cantonale au sens de l'art. 22 LAT est en outre nécessaire. Il faut recourir à des éléments d'interprétation complémentaires ou procéder à un examen juridique approfondi.
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
La thèse déduite de la jurisprudenÎ relative à la LIE (BGE 97 I 524), selon laquelle l'art. 35 LTC créerait une exemption à l'obligation d'obtenir l'autorisation cantonale de poliÎ des constructions, ne saurait être retenue. L'exemption antérieure reposait sur le fait que l'art. 7 LIE attribuait à la Confédération une compétenÎ décisionnelle quant au moÞ d'exécution et excluait ainsi les compétences cantonales. Cette base fait défaut pour l'art. 35 LTC; par conséquent, l'art. 35 LTC n'instaure pas une exemption générale vis-à-vis de la poliÎ cantonale des constructions.
“Dennoch wird in der Lehre unter Verweisung auf BGE 97 I 524 und die Erläuterungen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 35 FMG in der Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz (BBl 1996 III 1438) zum Teil die Meinung vertreten, Art. 35 FMG schaffe für den Bau von Fernmeldeleitungen und -sprechstellen auch eine Ausnahme von der kantonalen Bewilligungspflicht (JÜRG RUF, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IV, 1998, S. 918 Rz. 21.135; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 367; vgl. auch HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmeldeanlagen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2001, S. 117). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zwar beinhaltete gemäss BGE 97 I 524 die Regelung in aArt. 5-7 EleG nicht nur öffentliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht. Diese Befreiung wurde jedoch primär damit begründet, dass aArt. 7 EleG die Entscheidung über die Art der Ausführung der Linien bei fehlender Einigung dem Bundesrat überliess und damit eine bundesrechtliche Entscheidkompetenz schuf, die kantonale Kompetenzen ausschloss (BGE 97 I 524 BGE 150 II 489 S. 501 E. 4b). Diese Argumentation kann nicht auf Art.”
“Dennoch wird in der Lehre unter Verweisung auf BGE 97 I 524 und die Erläuterungen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 35 FMG in der Botschaft vom 10. Juni 1996 zur Revision des Fernmeldegesetzes (BBl 1996 III 1438) zum Teil die Meinung vertreten, Art. 35 FMG schaffe für den Bau von Fernmeldeleitungen und -sprechstellen auch eine Ausnahme von der kantonalen Bewilligungspflicht (JÜRG RUF, § 21 Infrastrukturbauten, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IV, Beraten und Prozessieren in Bausachen, 1998, S. 918 Rz. 21.135; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 367; vgl. auch HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Schweizerische Baurechtstagung 2001, S. 117). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zwar beinhaltete gemäss BGE 97 I 524 die Regelung in Art. 5-7 aEleG nicht nur öffentliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht. Diese Befreiung wurde jedoch primär damit begründet, dass Art. 7 aEleG die Entscheidung über die Art der Ausführung der Linien bei fehlender Einigung dem Bundesrat überliess und damit eine bundesrechtliche Entscheidkompetenz schuf, die kantonale Kompetenzen ausschloss (BGE 97 I 524 E. 4b). Diese Argumentation kann nicht auf Art.”
art. 35 LTC ne précise pas le montant des redevances pouvant être perçues pour l'utilisation des canalisations câblées existantes appartenant à la collectivité. Le droit fondé sur l'art. 35 vise les choses publiques à usage commun et non le patrimoine administratif ou financier. Selon l'art. 35 al. 4 LTC, pour l'occupation du sol, il ne peut être exigé que des redevances couvrant les coûts ; toutefois, rien n'en permet de déduire sur le niveau des redevances applicables aux infrastructures situées dans le sol. Des règles distinctes régissent l'utilisation d'infrastructures communales libres (voir art. 78 al. 2 FDV).
“Wie die Parteien und die Vorinstanz zu Recht erkannten, regelt Art. 35 FMG nicht, in welcher Höhe für die Nutzung bestehender Kabelkanalisationen im Eigentum des Gemeinwesens Gebühren erhoben werden dürfen (vgl. BGr, 19. März 2008, 2A.414/2006, E. 8.4). Der Anspruch von Art. 35 FMG bezieht sich ausschliesslich auf öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, nicht dagegen auf Verwaltungs- oder Finanzvermögen (André W. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 301). Für die Inanspruchnahme von Grund und Boden dürfen gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG nicht mehr als kostendeckende Gebühren verlangt werden; hinsichtlich der Gebühren für die Nutzung im Boden befindlicher Infrastruktur des Gemeinwesens folgt daraus nichts. Wenn das Gemeinwesen die Nutzung freier Infrastruktur verlangt, darf die dafür verlangte angemessene Entschädigung die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen nicht übersteigen (Art. 78 Abs. 2 FDV). Eine solche Verpflichtung mag in der Stadt Zürich zwar nicht generell gelten, wohl aber für die drei beschwerdeführenden Telekommunikationsunternehmen nach Massgabe der jeweiligen Konzession. Diese Regelung führt dazu, dass kein finanzieller Anreiz für die Erstellung unnötiger Parallelinfrastruktur besteht und verhindert folglich unnötige Bauarbeiten und die damit einhergehenden Immissionen und Verkehrsbehinderungen (vgl.”
L'autorisation prévue à l'art. 35 al. 1 LTC doit être comprise comme un régime sui generis relatif à l'usage public intensifié ou à l'occupation particulière du sol soumis à l'usage public.
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
Il ne découle pas de l'art. 35 al. 4 LTC que les autorisations cantonales supplémentaires nécessaires et leur coordination (voir art. 25a LAT) doivent, en principe, être délivrées dans une procédure simplifiée sans mise à l'enquête publique ni appel d'offres. Les exigences procédurales des procédures cantonales demeurent donc inchangées; d'éventuels recours contre ces autorisations ne sont pas exclus.
“4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
“Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzt die von der Beschwerdeführerin geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur Bewilligung gemäss Art. 35 FMG zumindest eine kantonale Bewilligung voraus. Zur Koordination der entsprechenden Verfahren hat gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
L'exigenÎ d'une procédure « simple et rapiÞ » prévue à l'art. 35 al. 4 LTC se rapporte à l'autorisation d'occupation spéciale du sol dans l'usage public (autorisation d'occupation spéciale). Selon la jurisprudenÎ, l'art. 35 al. 4 LTC n'exclut pas que, en plus de cette autorisation, les permis de construire cantonaux requis conformément à l'art. 22 al. 1 LAT restent nécessaires.
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
Citation : LTC art. 35 ch. 25 L'art. 78 al. 2 FDV n'ancre pas nécessairement le principe de couverture des coûts. La disposition exige une indemnisation adéquate et fixe comme plafond les coûts qui résulteraient pour un fournisseur si celui-ci procédait lui‑même à la pose des lignes. Dans la mesure où l'art. 35 al. 3 LTC confie au Conseil fédéral la réglementation des obligations de coordination des fournisseurs ainsi que des conditions de pose des lignes, l'édiction de l'art. 78 al. 2 FDV, selon la jurisprudenÎ citée, ne dépasse pas les pouvoirs qui lui sont conférés par la loi.
“2 FDV ergibt, ging es bei dessen Erlass darum, den Strasseneigentümern zu ermöglichen, bereits bestehende Infrastrukturen den Anbieterinnen zur Verfügung zu stellen, wenn die Verlegung von Leitungen zu starken Behinderungen führen würde, wobei klar war, dass dies "die Konzessionärin nicht teurer zu stehen kommen (darf) als die Verlegung eigener Leitungen" (vgl. Antwort des Bundesrats vom 4. Oktober 2002 auf die Interpellation von Nationalrat Yves Christen, Curia Vista 02.3162; vgl. dazu auch Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4 und 9.2). Durch den Erlass von Art. 78 Abs. 2 FDV hat sich der Bundesrat daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, und zwar auch, soweit darin nicht das Kostendeckungsprinzip für die Bemessung der für die Nutzung freier Infrastrukturen geschuldeten Entschädigung verankert wurde, an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten (vgl. BGE 143 V 278 E. 4.1; 143 V 208 E. 4.3; 138 II 281 E. 5.4; 137 III 217 E. 2.3, je m.H.) und die ihm in Art. 35 Abs. 3 FMG eingeräumte Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten, namentlich der Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie der Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen nicht überschritten.”
“Art. 78 Abs. 2 FDV enthält keine Anweisung, wonach bei der Bestimmung der Höhe der für die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen zu entrichtenden Entschädigung das Kostendeckungsprinzip gelten würde. Die Vorschrift beschränkt sich vielmehr auf die Forderung, wonach die von den Eigentümerinnen und Eigentümern für die Benützung der freien Infrastrukturen zu entrichtende Entschädigung angemessen zu sein hat. Damit wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch nicht etwa implizit das Kostendeckungsprinzip in Art. 78 Abs. 2 FDV verankert. Da sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift (noch gar jener von Art. 35 Abs. 3 FMG) ein Hinweis darauf ableiten lässt, dass der Bundesrat beim Erlass von Art. 78 Abs. 2 FDV die Geltung des Kostendeckungsprinzips für die Bemessung der Entschädigung für die Nutzung freier Infrastrukturen hätte gesetzlich verankern wollen, ergeben sich aus der Vorschrift neben der Forderung nach Angemessenheit der Infrastrukturnutzungsgebühr als Obergrenze allein die Kosten, welche die Anbieterin aufwenden müsste, würde sie - anstelle der Nutzung der bestehenden Infrastruktur - eigene Leitungen verlegen (Art. 78 Abs. 2 FDV). Damit kann auch offen bleiben kann, ob es sich bei den Kosten, welche die Beschwerdegegnerin für den Bau und Unterhalt ihrer Kabelrohranlagen aufwendet, überhaupt um ausscheidbare Kosten handelt und ob, wie die Beschwerdeführerinnen verlangen, für die Kabelrohranlagen ein eigener Verwaltungszweig bzw. eine eigene buchhalterische Sparte geführt werden muss. Die verfassungsmässige Funktion des Kostendeckungsprinzips besteht allein darin, die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu lockern, wo die Natur der Abgabe eine solche Lockerung zulässt.”
art. 35 LTC régit l'autorisation de l'occupation spéciale du domaine public pour la construction et l'exploitation de lignes de télécommunications et de postes téléphoniques publics. La disposition n'exonère pas les prestataires de services de télécommunications du respect du droit matériel de l'environnement. La «procédure simple et rapide» prévue à l'art. 35 al. 4 LTC se rapporte à l'autorisation d'occupation spéciale visée à l'art. 35 et ne s'applique pas aux éventuelles autorisations de construire supplémentaires nécessaires (voir art. 22 LAT).
“1 FMG spreche von der Benutzung des Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen, weshalb der Wortlaut dieses Absatzes nicht nur die Benutzung des Bodens im Gemeingebrauch, sondern auch den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen abdecke. Die Gesetzesmaterialien zeigten, dass die Bewilligungspflicht gemäss Art. 35 FMG der Koordination von verschiedenen Bauvorhaben auf öffentlichem Grund dienen soll (AB 1997 S 96 ff.). Die Bewilligung sei als Polizeierlaubnis zu qualifizieren, auf welche ein Anspruch bestehe, wenn die Leitung den Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtige. Art. 35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV verletzt, weil sie dies verneint habe.”
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 35 FMG bundesrechtswidrig ausgelegt. Art. 35 Abs. 1 FMG spreche von der Benutzung des Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen, weshalb der Wortlaut dieses Absatzes nicht nur die Benutzung des Bodens im Gemeingebrauch, sondern auch den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen abdecke. Die Gesetzesmaterialien zeigten, dass die Bewilligungspflicht gemäss Art. 35 FMG der Koordination von verschiedenen Bauvorhaben auf öffentlichem Grund dienen soll (AB 1997 S 96 ff.). Die Bewilligung sei als Polizeierlaubnis zu qualifizieren, auf welche ein Anspruch bestehe, wenn die Leitung den Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtige. Art. 35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit.”
RéférenÎ : LTC art. 35 ch. 23 L'autorisation visée à l'art. 35 LTC doit être qualifiée d'autorisation de poliÎ; il existe un droit à cette autorisation lorsque l'installation n'entrave pas l'usage public. Le droit matériel de l'environnement demeure applicable et l'autorisation peut être assortie de conditions annexes. L'art. 35 al. 4 exige une procédure simple et rapiÞ; les règles procédurales concrètes relèvent, dans la mesure où le droit fédéral n'en dispose pas, du droit cantonal ou communal. Cependant, l'art. 35 LTC n'exclut pas en tous les cas toute autorisation cantonale supplémentaire; dans des cas concrets, d'autres autorisations cantonales peuvent être nécessaires.
“Das Fernmeldegesetz und auch die Fernmeldeverordnung liessen offen, wie dieses Verfahren auszugestalten sei, weshalb es sich nach kantonalem und kommunalem Recht richte. Vorliegend sei die Regelung in Art. 31 ff. der Strassenverordnung des Kantons Obwalden vom 14. September 1935 (StrV/OW; GDB 720.11) anwendbar, da auf kommunaler Ebene Verfahrensvorschriften fehlten. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StrV/OW genüge für die Anlage von Telefon- und elektrischen Kabeln in öffentlichen Strassen die schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers; die Gesuche seien mit den erforderlichen Plänen vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen. Das Bewilligungsverfahren sei einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG, da es weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine Aussteckung erfordere. Dagegen sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit einer Dauer von 5-6 Wochen weder einfach noch rasch, zumal der Kanton Obwalden in Art. 34 Abs. 3 BauG/OW ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren vorsehe. Zwar sei richtig, dass mit der Bewilligung im Sinne von Art. 35 FMG nicht sämtliche Rechtsmittel ausgeschlossen werden sollten. Eine gerichtliche Überprüfung sei jedoch auch bei Bewilligungen in einem vereinfachten Verfahren möglich. Demnach sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Art. 35 Abs. 4 FMG nicht vereinbar. Würde neben der Bewilligung gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG, die gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erfolgen habe, auch noch eine Baubewilligung nach Art. 22 RPG verlangt, müssten diese Bewilligungen entsprechend dem in Art. 25a RPG vorgeschriebenen Koordinationsgebot gleichzeitig eröffnet werden. Ein gemäss Art. 25a RPG koordiniertes Verfahren sei weder einfach noch rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG, weil es erfahrungsgemäss länger dauere als ordentliche Baubewilligungsverfahren, die nur eine Bewilligung erforderten.”
“35 FMG der Koordination von verschiedenen Bauvorhaben auf öffentlichem Grund dienen soll (AB 1997 S 96 ff.). Die Bewilligung sei als Polizeierlaubnis zu qualifizieren, auf welche ein Anspruch bestehe, wenn die Leitung den Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtige. Art. 35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV verletzt, weil sie dies verneint habe.”
“Demnach durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, die Erstellung der vorliegend geplanten Fernmeldeleitung setze zusätzlich zur Bewilligung, welche die Gemeinde gemäss Art. 35 FMG für die Sondernutzung ihres Bodens zu erteilen hat, kantonale Bewilligungen voraus. Damit trifft entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die geplante Leitung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BauG/OW nach Bundesrecht der kantonalen Bauhoheit entzogen wurde.”
Citation : LTC art. 35 ch. 22 L'art. 35 de la LTC règle l'autorisation d'occupation (spéciale) du domaine public pour la pose de lignes de télécommunications et pour l'installation de points d'appel publics (p. ex. cabines téléphoniques).
“4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-) Nutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw. Fernmeldeleitungen und die Erstellung von öffentlichen Sprechstellen bzw. Telefonkabinen regelt (vgl. Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4; vgl. auch E. 6.3). Art. 35 FMG betrifft damit die Beziehung der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zu den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. BGE 131 II 420 E. 3.4, vgl. auch E. 3.3).”
“4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Grund BGE 150 II 489 S. 500 und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw. Fernmeldeleitungen und die Erstellung von öffentlichen Sprechstellen bzw. Telefonkabinen regelt (vgl. Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4; vgl. auch E. 6.3). Art. 35 FMG betrifft damit die Beziehung der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zu den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. BGE 131 II 420 E. 3.4, vgl. auch E. 3.3).”
art. 35 LTC ne règle pas le montant des redevances pour l'utilisation d'infrastructures déjà existantes appartenant à la collectivité publique (p. ex. gaines de câbles). art. 35 concerne les choses publiques à l'usage commun et non les biens affectés à l'administration ou au patrimoine financier. Si art. 35 al. 4 LTC limite les redevances pour l'occupation du sol à des montants couvrant les coûts, cela n'autorise aucune conclusion sur le niveau des redevances pour l'utilisation d'infrastructures situées dans le sous-sol. Conformément à la jurisprudenÎ et à la règle citée, lorsque la collectivité exige l'utilisation d'une infrastructure libre, l'indemnité raisonnable réclamée ne peut excéder les coûts estimés par l'exploitant pour la pose de ses propres conduites.
“Wie die Parteien und die Vorinstanz zu Recht erkannten, regelt Art. 35 FMG nicht, in welcher Höhe für die Nutzung bestehender Kabelkanalisationen im Eigentum des Gemeinwesens Gebühren erhoben werden dürfen (vgl. BGr, 19. März 2008, 2A.414/2006, E. 8.4). Der Anspruch von Art. 35 FMG bezieht sich ausschliesslich auf öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, nicht dagegen auf Verwaltungs- oder Finanzvermögen (André W. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 301). Für die Inanspruchnahme von Grund und Boden dürfen gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG nicht mehr als kostendeckende Gebühren verlangt werden; hinsichtlich der Gebühren für die Nutzung im Boden befindlicher Infrastruktur des Gemeinwesens folgt daraus nichts. Wenn das Gemeinwesen die Nutzung freier Infrastruktur verlangt, darf die dafür verlangte angemessene Entschädigung die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen nicht übersteigen (Art. 78 Abs. 2 FDV). Eine solche Verpflichtung mag in der Stadt Zürich zwar nicht generell gelten, wohl aber für die drei beschwerdeführenden Telekommunikationsunternehmen nach Massgabe der jeweiligen Konzession.”
L'autorisation prévue à l'art. 35 al. 4 LTC n'est pas, selon la genèse et la jurisprudenÎ, à qualifier de permis de construire, mais d'une autorisation de nature quasi-policière ou d'une autorisation spéciale d'occupation pour une utilisation du sol en domaine public dépassant la mesure habituelle (p. ex. pose de lignes de télécommunication, installation de postes téléphoniques publics). Elle doit être délivrée dans une procédure simple et rapiÞ.
“Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle, AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Grund BGE 150 II 489 S. 500 und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw. Fernmeldeleitungen und die Erstellung von öffentlichen Sprechstellen bzw. Telefonkabinen regelt (vgl. Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4; vgl. auch E. 6.3). Art. 35 FMG betrifft damit die Beziehung der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zu den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. BGE 131 II 420 E. 3.4, vgl. auch E. 3.3).”
“4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-) Nutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw. Fernmeldeleitungen und die Erstellung von öffentlichen Sprechstellen bzw. Telefonkabinen regelt (vgl. Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4; vgl. auch E. 6.3). Art. 35 FMG betrifft damit die Beziehung der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zu den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. BGE 131 II 420 E. 3.4, vgl. auch E. 3.3).”
Citation : LTC art. 35 n. 19 Les antennes et installations de téléphonie mobile ne tombent pas sous le coup de l'art. 35 LTC. D'après le texte et la disposition d'exécution, l'art. 35 vise exclusivement la construction et l'exploitation d'installations dépendant d'un réseau filaire ainsi que les postes publics au sol en usage public ; les antennes de téléphonie mobile ne sont pas liées à des lignes. Les installations de téléphonie mobile doivent plutôt être classées comme installations de télécommunication au sens de l'art. 36 al. 1 LTC ; dans certains cas, un droit d'expropriation peut être envisageable à cet égard.
“In der Tat sieht Art. 35 FMG eine Verpflichtung, öffentliche Grundstücke für Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, einzig für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen auf Boden im Gemeingebrauch (Strassen, Wege, Plätze, etc.) vor. Nach dem klaren Wortlaut der Norm (die erst kürzlich redaktionell angepasst wurde [Ziff. I des BG vom 24. März 2006; AS 2007 921]) und ihrer Ausführungsbestimmung (Art. 76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt.”
“In der Tat sieht Art. 35 FMG eine Verpflichtung, öffentliche Grundstücke für Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, einzig für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen auf Boden im Gemeingebrauch (Strassen, Wege, Plätze, etc.) vor. Nach dem klaren Wortlaut der Norm (die erst kürzlich redaktionell angepasst wurde [Ziff. I des BG vom 24. März 2006; AS 2007 921]) und ihrer Ausführungsbestimmung (Art. 76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt.”
L'autorisation visée à l'art. 35 al. 1 LTC a pour objet principal de coordonner les différents chantiers relatifs aux télécommunications et autres travaux sur le domaine public, dans le but d'éviter des charges multiples résultant de travaux répétés. L'art. 35 al. 3 délègue au Conseil fédéral le pouvoir d'édicter des règles, notamment concernant l'obligation de coordination des opérateurs ainsi que les conditions de la pose de lignes et de l'implantation de points de communication publics.
“Die von Art. 35 Abs. 1 FMG vorgesehene Bewilligungspflicht dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen (fernmeldetechnischen und anderen) Bauvorhaben im öffentlichen Grund. Es soll verhindert werden, dass eine Strasse innert kurzer Zeit mehrmals mit Bauarbeiten belastet wird (Moser, a.a.O., S. 297 f.; vgl. Urteil 2A.296/2006, 2A.301/2006 vom 19. März 2008, E. 4.3). Dementsprechend enthält Art. 35 Abs. 3 FMG eine Delegation zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Bundesrat, mit welchen namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 II 1405, 1438, wo als Zweck der Delegation in Art. 35 FMG ausdrücklich nicht nur die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen, sondern auch in Bezug auf die anderen Werke genannt wird). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in der Folge Art.”
“Die von Art. 35 Abs. 1 FMG vorgesehene Bewilligungspflicht dient in erster Linie der Koordination der verschiedenen (fernmeldetechnischen und anderen) Bauvorhaben im öffentlichen Grund. Es soll verhindert werden, dass eine Strasse innert kurzer Zeit mehrmals mit Bauarbeiten belastet wird (Moser, a.a.O., S. 297 f.; vgl. Urteil 2A.296/2006, 2A.301/2006 vom 19. März 2008, E. 4.3). Dementsprechend enthält Art. 35 Abs. 3 FMG eine Delegation zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Bundesrat, mit welchen namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 II 1405, 1438, wo als Zweck der Delegation in Art. 35 FMG ausdrücklich nicht nur die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen, sondern auch in Bezug auf die anderen Werke genannt wird). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in der Folge Art.”
Selon la jurisprudenÎ, l'art. 35 LTC n'établit pas de compétenÎ fédérale d'autorisation pour la construction et l'exploitation de lignes de télécommunication et de postes de communication publics. Il n'entraîne donc pas, de manière générale, une exemption des autorisations de construire cantonales ou communales ; les droits cantonaux de poliÎ des constructions demeurent en principe pertinents. Dans la mesure où une législation fédérale particulière prévoit expressément une réglementation exclusivement fédérale, cela doit en revanche être examiné séparément ; l'art. 35 LTC n'en contient pas.
“In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Bundesrecht namentlich für militärische Bauten und Anlagen und für Eisenbahnanlagen bundesrechtliche Bewilligungsverfahren vorsieht, die kantonale Bewilligungen ausdrücklich ausschliessen (vgl. Art. 126 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 [SR 510.10] und Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [SR 742.101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
“Dennoch wird in der Lehre unter Verweisung auf BGE 97 I 524 und die Erläuterungen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 35 FMG in der Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz (BBl 1996 III 1438) zum Teil die Meinung vertreten, Art. 35 FMG schaffe für den Bau von Fernmeldeleitungen und -sprechstellen auch eine Ausnahme von der kantonalen Bewilligungspflicht (JÜRG RUF, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IV, 1998, S. 918 Rz. 21.135; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 367; vgl. auch HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmeldeanlagen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2001, S. 117). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zwar beinhaltete gemäss BGE 97 I 524 die Regelung in aArt. 5-7 EleG nicht nur öffentliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht. Diese Befreiung wurde jedoch primär damit begründet, dass aArt. 7 EleG die Entscheidung über die Art der Ausführung der Linien bei fehlender Einigung dem Bundesrat überliess und damit eine bundesrechtliche Entscheidkompetenz schuf, die kantonale Kompetenzen ausschloss (BGE 97 I 524 BGE 150 II 489 S.”
“Dennoch wird in der Lehre unter Verweisung auf BGE 97 I 524 und die Erläuterungen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 35 FMG in der Botschaft vom 10. Juni 1996 zur Revision des Fernmeldegesetzes (BBl 1996 III 1438) zum Teil die Meinung vertreten, Art. 35 FMG schaffe für den Bau von Fernmeldeleitungen und -sprechstellen auch eine Ausnahme von der kantonalen Bewilligungspflicht (JÜRG RUF, § 21 Infrastrukturbauten, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IV, Beraten und Prozessieren in Bausachen, 1998, S. 918 Rz. 21.135; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 367; vgl. auch HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Schweizerische Baurechtstagung 2001, S. 117). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zwar beinhaltete gemäss BGE 97 I 524 die Regelung in Art. 5-7 aEleG nicht nur öffentliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht. Diese Befreiung wurde jedoch primär damit begründet, dass Art. 7 aEleG die Entscheidung über die Art der Ausführung der Linien bei fehlender Einigung dem Bundesrat überliess und damit eine bundesrechtliche Entscheidkompetenz schuf, die kantonale Kompetenzen ausschloss (BGE 97 I 524 E.”
Il ne ressort pas du libellé de l'art. 35 al. 1 LTC si les constructions et installations en question nécessitent en outre une autorisation de construire conformément à l'art. 22 LAT. La disposition régit l'autorisation sui generis pour l'usage public accru ou l'occupation spéciale; s'agissant de la question d'autres autorisations de construire, des éléments d'interprétation supplémentaires doivent donc être examinés.
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
“Art. 35 Abs. 1 FMG betrifft Bewilligungen, welche Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen erteilen. Aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass damit Bewilligungen sui generis für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemeint sind. Ob für die in Frage stehenden Bauten und Anlagen zusätzlich zu dieser Bewilligung eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG erforderlich ist, kann dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG und auch den nachfolgenden Absätzen nicht entnommen werden, zumal sich diese auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. der Sondernutzung beziehen. Demnach sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
En complément de l'autorisation communale prévue à l'art. 35 LTC, des autorisations cantonales peuvent être nécessaires, notamment pour des conduites situées hors des zones à bâtir ou en zone riveraine, ainsi que lorsque sont affectées des règles du droit de l'aménagement du territoire ou du droit de l'environnement. L'art. 35 LTC n'entraîne donc pas automatiquement une remise en cause de la compétenÎ matérielle cantonale en matière de construction.
“35 FMG genügen zu lassen, zumal darauf ein Anspruch besteht, wenn der Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt bezüglich des Zwecks, durch Auflagen in der Bewilligung gemäss Art. 35 FMG die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Grund zu koordinieren (vgl. Art. 75 FDV).”
“Demnach durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, die Erstellung der vorliegend geplanten Fernmeldeleitung setze zusätzlich zur Bewilligung, welche die Gemeinde gemäss Art. 35 FMG für die Sondernutzung ihres Bodens zu erteilen hat, kantonale Bewilligungen voraus. Damit trifft entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die geplante Leitung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BauG/OW nach Bundesrecht der kantonalen Bauhoheit entzogen wurde. BGE 150 II 489 S. 503”
“Juli 1966 (SR 451), der bei Bauvor haben, die zu einer Beseitigung der Ufervegetation führen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verlangt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sie soll die einheitliche und rechtsgleiche Beurteilung von Ausnahmegesuchen durch eine fachlich kompetente, den Gemeinden übergeordnete Behörde sicherstellen (BGE 128 I 254 E. 3.5 und 3.8.4). Mit dieser Zielsetzung wäre nicht vereinbar, für die Verlegung von Fernmeldeleitungen im Gemeindeboden ausserhalb der Bauzonen die kommunale Bewilligung der Sondernutzung dieses Bodens gemäss Art. 35 FMG genügen zu lassen, zumal darauf ein Anspruch besteht, wenn der Gemeingebrauch des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt.”
RéférenÎ : art. 35 LTC n. 14 L'autorisation prévue à l'art. 35 LTC ne dispense pas des obligations d'autorisation en matière d'aménagement du territoire et de protection de l'environnement. Notamment, pour les interventions entraînant la suppression de la végétation riveraine, une autorisation cantonale au sens de l'art. 22 LPN peut être nécessaire; en outre, l'autorité cantonale compétente statue, conformément à l'art. 25 al. 2 LAT, sur la conformité zonale et, le cas échéant, sur l'octroi d'une autorisation de dérogation pour les projets de construction situés en dehors des zones à bâtir.
“Im gleichen Sinne kann der in Art. 35 FMG gewährte Anspruch auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch zur Verlegung von Fernmeldeleitungen nicht dazu führen, dass für diese Leitungen die bundesrechtlichen raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der Errichtung von Bauten und Anlagen nicht gelten sollen (vgl. RÜSSLI, a.a.O., S. 362). Zu diesen Regelungen gehört Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), der bei Bauvorhaben, die zu einer Beseitigung der Ufervegetation führen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verlangt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige BGE 150 II 489 S. 502 kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24.”
“Im gleichen Sinne kann der in Art. 35 FMG gewährte Anspruch auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch zur Verlegung von Fernmeldeleitungen nicht dazu führen, dass für diese Leitungen die bundesrechtlichen raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der Errichtung von Bauten und Anlagen nicht gelten sollen (vgl. RÜSSLI, a.a.O., S. 362). Zu diesen Regelungen gehört Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451), der bei Bauvor haben, die zu einer Beseitigung der Ufervegetation führen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verlangt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24.”
“Im gleichen Sinne kann der in Art. 35 FMG gewährte Anspruch auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch zur Verlegung von Fernmeldeleitungen nicht dazu führen, dass für diese Leitungen die bundesrechtlichen raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der Errichtung von Bauten und Anlagen nicht gelten sollen (vgl. RÜSSLI, a.a.O., S. 362). Zu diesen Regelungen gehört Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), der bei Bauvorhaben, die zu einer Beseitigung der Ufervegetation führen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verlangt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige BGE 150 II 489 S. 502 kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die damit verlangte kantonale Mitwirkung für bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone ist für die Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips grundlegend (Urteil 1C_709/2020 vom 24.”
Les débats parlementaires montrent clairement que l'art. 35 al. 4 LTC visait à éviter un traitement inégal des nouveaux fournisseurs de services de télécommunication par rapport à l'ancienne Telecom PTT/Swisscom et à régler l'obligation d'autorisation dans une procédure simple et rapiÞ.
“Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art.”
L'art. 35 LTC n'institue pas de procédure d'autorisation fédérale spécifique et n'exclut pas expressément les permis de construire cantonaux ou communaux. Il n'ensuit pas pour autant que les lignes et les terminaux publics des prestataires de services de télécommunication seraient soustraits à la compétenÎ cantonale en matière de permis de construire.
“101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
“101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
art. 35 al. 4 LTC ne crée pas un droit selon lequel les autorisations cantonales supplémentaires nécessaires doivent être délivrées dans le cadre d'une procédure cantonale simplifiée sans mise en concurrenÎ publique. La coordination des procédures selon l'art. 25a LAT n'oblige pas, de manière générale, à recourir à une procédure simplifiée et n'entre pas automatiquement dans la conduite «simple et rapide» exigée par l'art. 35 al. 4 LTC.
“Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzt die von der Beschwerdeführerin geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur Bewilligung gemäss Art. 35 FMG zumindest eine kantonale Bewilligung voraus. Zur Koordination der entsprechenden Verfahren hat gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art.”
“4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
“2 StrV/OW genüge für die Anlage von Telefon- und elektrischen Kabeln in öffentlichen Strassen die schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers; die Gesuche seien mit den erforderlichen Plänen vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen. Das Bewilligungsverfahren sei einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG, da es weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine Aussteckung erfordere. Dagegen sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit einer Dauer von 5-6 Wochen weder einfach noch rasch, zumal der Kanton Obwalden in Art. 34 Abs. 3 BauG/OW ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren vorsehe. Zwar sei richtig, dass mit der Bewilligung im Sinne von Art. 35 FMG nicht sämtliche Rechtsmittel ausgeschlossen werden sollten. Eine gerichtliche Überprüfung sei jedoch auch bei Bewilligungen in einem vereinfachten Verfahren möglich. Demnach sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren BGE 150 II 489 S. 504 mit Art. 35 Abs. 4 FMG nicht vereinbar. Würde neben der Bewilligung gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG, die gemäss Art. 35 Abs. 4 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erfolgen habe, auch noch eine Baubewilligung nach Art. 22 RPG verlangt, müssten diese Bewilligungen entsprechend dem in Art. 25a RPG vorgeschriebenen Koordinationsgebot gleichzeitig eröffnet werden. Ein gemäss Art. 25a RPG koordiniertes Verfahren sei weder einfach noch rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG, weil es erfahrungsgemäss länger dauere als ordentliche Baubewilligungsverfahren, die nur eine Bewilligung erforderten.”
La mention d'une «procédure simple et rapide» à l'art. 35 al. 4 LTC se rapporte à l'octroi de l'autorisation d'occupation spéciale du sol relevant de l'usage commun visée à l'art. 35 al. 1 LTC. Elle n'exclut pas non plus les autorisations de construire requises en vertu de l'art. 22 al. 1 LAT.
“Regeste a Art. 22 Abs. 1 RPG; Baubewilligungspflicht für die Verlegung von Leitungen im Boden. Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 2.1-2.6). Regeste b Art. 35 FMG; Bewilligung der Inanspruchnahme des Bodens im Gemeingebrauch für Fernmeldeleitungen. Allgemeine Grundsätze der Gesetzesauslegung (E. 3.2). Art. 35 FMG ist dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und den Betrieb von Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen regelt und zusätzliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht ausschliesst (E. 3.3-3.9). Regeste c Art. 35 Abs. 4 FMG; einfaches und rasches Verfahren. Das in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene einfache und rasche Verfahren bezieht sich auf die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG und nicht auf gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG zusätzlich erforderliche Baubewilligungen (E. 4).”
Les frais de remise en état au sens de l'art. 35 al. 2 LTC doivent être traités comme un poste à prendre en compte parmi les coûts propres ; dans l'affaire jugée, il est en outre mentionné que les installations communales avaient été utilisées depuis environ 18–20 ans et que de tels frais n'avaient pas été pris en compte par l'autorité précédente.
“Wird zusätzlich in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerinnen die städtischen Kabelrohranlagen seit Erteilung der ihnen von der Beschwerdegegnerin verliehenen Konzession im Jahr 1997 bzw. 1999 nutzten, d.h. die städtischen Infrastrukturen am Ende des hier massgebenden Zeitraums von 2013 bis 2017 seit rund 20 bzw. 18 Jahren benutzt haben, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die auferlegten Gebühren die geschätzten hypothetischen Eigenkosten der Beschwerdeführerinnen übersteigen sollen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die auferlegten Gebühren die geschätzten Eigenkosten der Beschwerdeführerin nicht übersteigen, erweist sich im Übrigen als umso überzeugender, als die Vorinstanz nur auf die geschätzten Baukosten der Beschwerdeführerinnen abgestellt, und weitere ebenfalls unter dem Titel der Eigenkosten zu berücksichtigende Positionen (wie z.B. die Kosten für die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG erforderliche Bewilligung für die kostenfreie Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie die Wiederherstellungskosten gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG; vgl. dazu auch Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 9.3 - 9.5) nicht in Anschlag gebracht hat. Die Beschwerdeführerinnen machen im Übrigen auch nicht etwa geltend geschweige denn legen sie anhand einer Auflistung der von ihnen bis zum Ende des hier zu beurteilenden Zeitraum insgesamt an die Beschwerdegegnerin entrichteten Gebühren dar, dass mit der Gebührenerhebung seit Konzessionserteilung bis 2017 ihre Eigenkosten insgesamt überschritten seien, so dass die Auferlegung der hier streitigen Konzessionsgebühren Art. 78 Abs. 2 FDV widersprechen würde.”
“Wird zusätzlich in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerinnen die städtischen Kabelrohranlagen seit Erteilung der ihnen von der Beschwerdegegnerin verliehenen Konzession im Jahr 1997 bzw. 1999 nutzten, d.h. die städtischen Infrastrukturen am Ende des hier massgebenden Zeitraums von 2013 bis 2017 seit rund 20 bzw. 18 Jahren benutzt haben, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die auferlegten Gebühren die geschätzten hypothetischen Eigenkosten der Beschwerdeführerinnen übersteigen sollen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die auferlegten Gebühren die geschätzten Eigenkosten der Beschwerdeführerin nicht übersteigen, erweist sich im Übrigen als umso überzeugender, als die Vorinstanz nur auf die geschätzten Baukosten der Beschwerdeführerinnen abgestellt, und weitere ebenfalls unter dem Titel der Eigenkosten zu berücksichtigende Positionen (wie z.B. die Kosten für die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG erforderliche Bewilligung für die kostenfreie Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie die Wiederherstellungskosten gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG; vgl. dazu auch Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 9.3 - 9.5) nicht in Anschlag gebracht hat. Die Beschwerdeführerinnen machen im Übrigen auch nicht etwa geltend geschweige denn legen sie anhand einer Auflistung der von ihnen bis zum Ende des hier zu beurteilenden Zeitraum insgesamt an die Beschwerdegegnerin entrichteten Gebühren dar, dass mit der Gebührenerhebung seit Konzessionserteilung bis 2017 ihre Eigenkosten insgesamt überschritten seien, so dass die Auferlegung der hier streitigen Konzessionsgebühren Art. 78 Abs. 2 FDV widersprechen würde.”
L'autorisation prévue à l'art. 35 al. 4 LTC doit, selon la discussion parlementaire, être entendue comme une autorisation relevant du droit de la poliÎ pour une utilisation du sol d'usage public dépassant l'usage habituel, et non comme un permis de construire. Pour sa délivranÎ, une procédure simple et rapiÞ devait s'appliquer; la commission préparatoire du Conseil des États a retenu à cet égard une approche sans mise au concours et sans procédure de recours, le Parlement ayant toutefois reconnu que des recours contre des autorisations étatiques sont en principe possibles.
“kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle, AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Grund BGE 150 II 489 S.”
“kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-) Nutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch für die Verlegung von Telekommunikations- bzw.”
“kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle, AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art. 35 FMG am 6. März 1997 zu (AB 1997 S 99). Die Zustimmung des Nationalrats erfolgte am 19. März 1997 (AB 1997 N 377 ff.). Die Entstehungsgeschichte von Art. 35 FMG und die entsprechenden Voten im Parlament bestätigen damit, dass dieser Artikel gemäss seinem Wortlaut die Bewilligung der (Sonder-)Nutzung von Grund BGE 150 II 489 S.”
Selon les travaux parlementaires et la jurisprudenÎ citée, l'autorisation exigée par l'art. 35 al. 4 LTC doit être délivrée dans une «procédure simple et rapide». Les matériaux parlementaires précisent que cela ne visait pas d'abord une procédure d'autorisation de construire, mais plutôt une autorisation relevant du droit de poliÎ pour une utilisation du sol en domaine public dépassant l'usage habituel ; la majorité de la commission estimait qu'il convenait de renoncer à des appels d'offres et à des procédures de recours étendues.
“Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle, AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art.”
“Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.). Damit sollte eine Ungleichbehandlung der neuen Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber der vormaligen Telecom PTT bzw. der Swisscom verhindert werden (vgl. Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97). Zum anderen sieht Art. 35 Abs. 4 FMG für die Bewilligung ein einfaches und rasches Verfahren vor. Dieses sollte gemäss den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission ohne Ausschreibung und Rekursverfahren Platz greifen (Votum Kurt Schüle AB 1997 S 96). Zwar wurde im Ständerat im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 4 FMG zum Teil von vereinfachten Baubewilligungsverfahren gesprochen (Votum Hans Bisig, AB 1997 S 97; vgl. auch Votum Niklaus Küchler, AB 1997 S 96). Jedoch führte Ständerat Willy Loretan präzisierend aus, gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit gehe es bei der Bewilligung, die gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FMG in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen sei, nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Art Polizeierlaubnis für eine über das übliche Mass hinausgehende Nutzung von Boden im Gemeingebrauch. Dieser Angabe wurde im Ständerat nicht widersprochen (AB 1997 S 98 f.). Nachdem Bundesrat Moritz Leuenberger darauf hingewiesen hatte, dass gegen alle staatlichen Bewilligungen Rekurse erhoben werden könnten, stimmte der Ständerat der geltenden Fassung von Art.”
RéférenÎ : LTC art. 35 n. 6 L'art. 35 confie au Conseil fédéral la réglementation des détails d'exécution ; le projet prévoit notamment que le Conseil fédéral instaure une obligation de coordination entre les concessionnaires afin d'éviter que le domaine public soit, en l'espaÎ de relativement peu de temps, affecté à plusieurs reprises par des travaux réalisés par différents concessionnaires.
“Sie habe ihren Zweck, Behinderungen des Netzausbaus durch kantonale und kommunale Partikularitäten zu verhindern, erfüllt. Da der Weiterausbau der Telekommunikationsnetze im Gesamtinteresse weiter vorangehen sollte, werde im neuen FMG (in Art. 35) eine analoge Regelung aufgenommen, welche die bisher zu Gunsten des Bundes bestehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung nun allen Inhaberinnen von Fernmeldedienstkonzessionen zukommen lasse. Der Umfang der Eigentumsbeschränkung werde dabei im bisherigen, insbesondere durch die Praxis des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen belassen. Neu werde die Regelung der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen. Dieser solle vor allem der nun wichtig werdenden Koordinationspflicht unter den Konzessionärinnen selber, aber auch in Bezug auf die anderen Werke Aufmerksamkeit schenken. Es solle verhindert werden, dass öffentlicher Grund innert relativ kurzer Zeit mehrmals durch verschiedene Konzessionärinnen mit Bauarbeiten belastet wird (BBl 1996 III 1438). Entsprechend schlug der Bundesrat für Art. 35 FMG eine Regelung vor, die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten berechtigte, für die Erstellung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen den Boden im Gemeingebrauch, wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer, unentgeltlich und bewilligungsfrei in Anspruch zu nehmen (Abs. 1 lit. a), wobei der Bundesrat die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Konzessionärinnen, regeln sollte (BBl 1996 III 1496). Dieser Vorschlag wurde vom Parlament abgelehnt und durch den geltenden Art. 35 FMG ersetzt. Die ersten drei Absätze dieses Artikels entsprechen (abgesehen von redaktionellen Anpassungen) einem Antrag von Nationalrat Boris Banga, der in einem vierten Absatz BGE 150 II 489 S. 499 zulassen wollte, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch eine Entschädigung verlangt werden darf. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw.”
“Der Umfang der Eigentumsbeschränkung werde dabei im bisherigen, insbesondere durch die Praxis des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen belassen. Neu werde die Regelung der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen. Dieser solle vor allem der nun wichtig werdenden Koordinationspflicht unter den Konzessionärinnen selber, aber auch in Bezug auf die anderen Werke Aufmerksamkeit schenken. Es solle verhindert werden, dass öffentlicher Grund innert relativ kurzer Zeit mehrmals durch verschiedene Konzessionärinnen mit Bauarbeiten belastet wird (BBl 1996 III 1438). Entsprechend schlug der Bundesrat für Art. 35 FMG eine Regelung vor, die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten berechtigte, für die Erstellung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen den Boden im Gemeingebrauch, wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer, unentgeltlich und bewilligungsfrei in Anspruch zu nehmen (Abs. 1 lit. a), wobei der Bundesrat die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Konzessionärinnen, regeln sollte (BBl 1996 III 1496). Dieser Vorschlag wurde vom Parlament abgelehnt und durch den geltenden Art. 35 FMG ersetzt. Die ersten drei Absätze dieses Artikels entsprechen (abgesehen von redaktionellen Anpassungen) einem Antrag von Nationalrat Boris Banga, der in einem vierten Absatz zulassen wollte, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch eine Entschädigung verlangt werden darf. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.”
art. 35 al. 4 LTC, selon la jurisprudenÎ citée, s'applique aux installations câblées (notamment les lignes et les postes téléphoniques publics). Les antennes de téléphonie mobile ne sont dès lors pas considérées comme des installations câblées et ne relèvent donc pas de l'art. 35 al. 4 LTC.
“In der Tat sieht Art. 35 FMG eine Verpflichtung, öffentliche Grundstücke für Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, einzig für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen auf Boden im Gemeingebrauch (Strassen, Wege, Plätze, etc.) vor. Nach dem klaren Wortlaut der Norm (die erst kürzlich redaktionell angepasst wurde [Ziff. I des BG vom 24. März 2006; AS 2007 921]) und ihrer Ausführungsbestimmung (Art. 76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss.”
D'après l'art. 35 al. 4 LTC, pour l'occupation du sol et des terrains à usage public, aucune indemnité ne peut être exigée, à l'exception de redevances destinées à couvrir les coûts. Historiquement, la réglementation antérieure de la LIE prévoyait l'occupation gratuite des places publiques, des rues et des cours d'eau.
“Der Umfang der Eigentumsbeschränkung werde dabei im bisherigen, insbesondere durch die Praxis des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen belassen. Neu werde die Regelung der Einzelheiten dem Bundesrat übertragen. Dieser solle vor allem der nun wichtig werdenden Koordinationspflicht unter den Konzessionärinnen selber, aber auch in Bezug auf die anderen Werke Aufmerksamkeit schenken. Es solle verhindert werden, dass öffentlicher Grund innert relativ kurzer Zeit mehrmals durch verschiedene Konzessionärinnen mit Bauarbeiten belastet wird (BBl 1996 III 1438). Entsprechend schlug der Bundesrat für Art. 35 FMG eine Regelung vor, die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten berechtigte, für die Erstellung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen den Boden im Gemeingebrauch, wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer, unentgeltlich und bewilligungsfrei in Anspruch zu nehmen (Abs. 1 lit. a), wobei der Bundesrat die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Konzessionärinnen, regeln sollte (BBl 1996 III 1496). Dieser Vorschlag wurde vom Parlament abgelehnt und durch den geltenden Art. 35 FMG ersetzt. Die ersten drei Absätze dieses Artikels entsprechen (abgesehen von redaktionellen Anpassungen) einem Antrag von Nationalrat Boris Banga, der in einem vierten Absatz BGE 150 II 489 S. 499 zulassen wollte, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch eine Entschädigung verlangt werden darf. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, für die Sondernutzung von Grund und Boden im Gemeingebrauch zur Errichtung ober- und unterirdischer Telekommunikationsanlagen seien kantonale bzw. kommunale Bewilligungen nötig, welche insbesondere die Gebühren-, Entschädigungs- und Koordinationspflicht regelten (AB 1996 N 2312 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag am 11. Dezember 1996 mehrheitlich zu (AB 1996 N 2314). Die vorbereitende Kommission des Ständerats beantragte, diesem Beschluss des Nationalrats bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 1-3 FMG zu folgen, jedoch Abs. 4 durch die heute geltende Fassung zu ersetzen. Diese sieht zum einen vor, dass für die Inanspruchnahme von Grund und Boden ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung verlangt werden darf (AB 1997 S 96 ff.”
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 35 FMG die vormalige Regelung in Art. 5 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz; EleG; SR 734.0) ersetzte. Art. 5 aEleG ermächtigte den Bund, für den Bau und Betrieb von oberirdischen und unterirdischen Telegrafen- und Telefonlinien öffentliche Plätze, Strassen, Fahr- und Fusswege, sowie auch öffentliche Kanäle, Flüsse, Seen und deren Ufer, soweit diese dem öffentlichen Gebrauch dienen, unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Eine entsprechende Befugnis räumte Art. 6 aEleG dem Bund gegenüber privatem Grundeigentum ein, jedoch nur für das Ziehen von Drähten im Luftraum. Gemäss Art. 7 aEleG hatte sich die eidgenössische Verwaltung vor dem Bau der Linien mit den betreffenden Behörden oder Privaten ins Einvernehmen zu setzen und ihren Begehren so weit entgegenzukommen, als die zweckentsprechende Ausführung der Linien es erlaubte (Abs. 1); konnte eine Verständigung über die Art der Ausführung der Linie nicht erzielt werden, hatte der Bundesrat innert der in Art.”
art. 35 LTC n'instaure pas une exemption générale à l'égard d'autres législations fédérales. La jurisprudenÎ en déduit notamment qu'une exemption du droit cantonal de la poliÎ des constructions n'entraîne pas automatiquement une exemption des prescriptions fédérales (p. ex. de la législation sur la poliÎ des forêts).
“35 FMG übertragen werden, weil dieser Artikel bezüglich der Fernmeldeleitungen und öffentlichen Sprechstellen keine bundesrechtliche Bewilligungskompetenz vorsieht. In BGE 97 I 524 wurde als weitere Überlegung angeführt, den Interessen der betroffenen Gemeinden am Schutz des Orts- und Landschaftsbildes werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die PTT-Betriebe betreffend die Art und Ausführung der Telefonlinie gemäss aArt. 7 Abs. 1 EleG mit den (kommunalen) Behörden eine einvernehmliche Lösung zu suchen hätten und der Bundesrat bei einem allfälligen Entscheid nach aArt. 7 Abs. 2 EleG auf das landschaftliche Bild, namentlich gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, Rücksicht zu nehmen hätte. Die weitere Berücksichtigung von kommunalen Baupolizeirechten würde die einheitliche und kostensparende Schaffung eines Telefonnetzes verunmöglichen (E. 4b). Entsprechend wird in der Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz ausgeführt, aArt. 5-7 EleG habe bezweckt, Behinderungen des Netzausbaus durch kantonale und kommunale Partikularitäten zu verhindern (BBl 1996 III 1438). Ob Art. 35 FMG trotz fehlender bundesrechtlicher Entscheidkompetenz die gleiche Zielsetzung verfolgt, kann vorliegend offenbleiben, weil das Bundesgericht bereits in seiner Rechtsprechung zu aArt. 5-7 EleG erkannte, die daraus abgeleitete Befreiung der PTT-Betriebe vom kantonalen Baupolizeirecht bedeute keine Befreiung von der Gesetzgebung des Bundes. Aus dem Elektrizitätsgesetz könne somit nicht der Schluss gezogen werden, die Vorschriften der eidgenössischen Forstpolizeigesetzgebung seien für den Bund bzw. die PTT-Betriebe nicht massgeblich (BGE 103 Ib 247 E. 3 S. 251).”
LTC art. 35 ch. 2 La réglementation du Conseil fédéral ne doit pas désavantager économiquement la concessionnaire par rapport à la pose de ses propres lignes ; l'utilisation d'infrastructures appartenant à des tiers ne doit pas coûter à la concessionnaire plus cher que si elle posait ses propres lignes.
“2 FDV ergibt, ging es bei dessen Erlass darum, den Strasseneigentümern zu ermöglichen, bereits bestehende Infrastrukturen den Anbieterinnen zur Verfügung zu stellen, wenn die Verlegung von Leitungen zu starken Behinderungen führen würde, wobei klar war, dass dies "die Konzessionärin nicht teurer zu stehen kommen (darf) als die Verlegung eigener Leitungen" (vgl. Antwort des Bundesrats vom 4. Oktober 2002 auf die Interpellation von Nationalrat Yves Christen, Curia Vista 02.3162; vgl. dazu auch Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 8.4 und 9.2). Durch den Erlass von Art. 78 Abs. 2 FDV hat sich der Bundesrat daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, und zwar auch, soweit darin nicht das Kostendeckungsprinzip für die Bemessung der für die Nutzung freier Infrastrukturen geschuldeten Entschädigung verankert wurde, an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten (vgl. BGE 143 V 278 E. 4.1; 143 V 208 E. 4.3; 138 II 281 E. 5.4; 137 III 217 E. 2.3, je m.H.) und die ihm in Art. 35 Abs. 3 FMG eingeräumte Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten, namentlich der Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie der Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen nicht überschritten.”
l'art. 35 al. 4 LTC ne s'étend pas automatiquement aux autorisations cantonales supplémentaires nécessaires. De telles procédures cantonales peuvent être coordonnées conformément à l'art. 25a al. 2 let. b et d LAT (mise à l'enquête commune, coordination du contenu, notification conjointe ou simultanée des décisions). Il ne peut toutefois pas être déduit de l'art. 35 al. 4 LTC que les autorisations cantonales supplémentaires, ou leur coordination, doivent nécessairement être délivrées dans le cadre d'une procédure simplifiée sans mise à l'enquête publique.
“Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzt die von der Beschwerdeführerin geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur Bewilligung gemäss Art. 35 FMG zumindest eine kantonale Bewilligung voraus. Zur Koordination der entsprechenden Verfahren hat gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
“Gemäss den vorstehenden Erwägungen setzt die von der Beschwerdeführerin geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur Bewilligung gemäss Art. 35 FMG zumindest eine kantonale Bewilligung voraus. Zur Koordination der entsprechenden Verfahren hat gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art.”