Quiconque, intentionnellement ou par négligence, aura enfreint une autre disposition de la législation sur les télécommunications, d’un traité ou d’un accord international en matière de télécommunications ou une décision prise à son endroit sur la base d’une telle disposition et signifiée sous menace de la peine prévue au présent article sera puni d’une amende de 5000 francs au plus.
4 commentaries
La juridiction inférieure était fondée à avertir le recourant, en se référant à l'art. 53 LTC, et à lui imputer les frais de la procédure inférieure.
“Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist damit abzuweisen. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 und Art. 53 FMG verwarnen und ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegen.”
Contre une décision administrative, une amenÞ (jusqu'à CHF 5'000) peut être menacée et prononcée conformément à l'art. 53 LTC. Dans les décisions citées, l'autorité a en outre ordonné des mesures telles que la saisie et la destruction des appareils concernés; le non-respect de la décision a été qualifié d'infraction à l'art. 53 LTC.
“Das BAKOM ersuchte ihn um sein Einverständnis, den Prüfbericht aus diesem Verfahren zu verwenden, um die Kosten der laufenden Konformitätsprüfung zu reduzieren. A._______ erklärte sich am 16. September 2023 damit einverstanden. C. Am 28. September 2023 erliess das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) eine Verfügung mit dem folgenden Dispositiv: 1. Es wird festgestellt, dass die kontrollierte Fernmeldeanlage (...), die von A._______ (...) auf dem Markt bereitgestellt (importiert) worden ist, den geltenden Vorschriften nicht entspricht. 2. A._______ wird verwarnt und ausdrücklich auf die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hingewiesen (Art. 52 und 53 FMG). 3. Folgende Massnahmen werden gegenüber A._______ ausgesprochen: - Die Fernmeldeanlagen (...) dürfen weder auf dem Markt bereitgestellt (importiert) noch betrieben werden. - Das direkt vom Zoll zugestellte Muster wird eingezogen und anschliessend vernichtet. Das Nichtbefolgen der Massnahmen der vorliegenden Verfügung stellt eine Widerhandlung gegen Art. 53 FMG dar. (...) 5. A._______ werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 545.00, reduziert auf CHF 210.00 auferlegt. (...) D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 2 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 3. Februar 2024 vollumfänglich an seinen Begehren fest. Am 28. Februar 2024 nimmt die Vorinstanz unaufgefordert Stellung zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden”
“Das BAKOM eröffnete A._______ am 5. Juli 2022 das Ergebnis der Prüfung. A._______ äusserte sich dazu mit drei Schreiben, alle datiert auf den 7. Juli 2022 (Eingang am 11. und 14. Juli sowie am 8. August 2022). Das BAKOM beantwortete die Schreiben am 2. und 26. August 2022. C. Am 15. September 2022 erliess das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) eine Verfügung mit dem folgenden Dispositiv: 1. Es wird festgestellt, dass die kontrollierte Fernmeldeanlage (...) den geltenden Vorschriften nicht entspricht. 2. A._______ wird verwarnt und ausdrücklich auf die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hingewiesen (Art. 52 und 53 FMG). 3. Folgende Massnahmen werden gegenüber A._______ ausgesprochen: - Die Fernmeldeanlage (...) darf weder auf dem Markt bereitgestellt (importiert) noch betrieben werden. - Das direkt vom Zoll zugestellte Muster wird eingezogen und anschliessend vernichtet. Das Nichtbefolgen der Massnahmen der vorliegenden Verfügung stellt eine Widerhandlung gegen Art. 53 FMG dar. (...) 5. A._______ werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'050.00, reduziert auf CHF 210.00 auferlegt. (...) D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Postaufgabe am 6. Oktober 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 14. Oktober 2022 reichte er die folgende Begründung nach: «Mit viel Verständnis für das BAKOM kann ich die Busse als ''Verwaltungsaufwand'' akzeptieren. Die Verwarnung hingegen kann ich nicht verstehen. Kein Mensch, nicht mal das BAKOM selber, konnte zum Zeitpunkt der Bestellung wissen, dass das Gerät nicht den Vorschriften entspricht. Diese Informationen waren nirgends ersichtlich - andere Geräte des gleichen Herstellers entsprechen den Vorschriften - das Gerät war auch nicht auf der Liste der ''Nicht konformen Geräte'' des BAKOM. Auf die Verwarnung ist deshalb zu verzichten.» E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2022 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest.”
L'inobservation des décisions administratives de l'OFCOM (p. ex. saisies ou interdictions de mise sur le marché ou d'exploitation) a été expressément qualifiée d'infraction au sens de l'art. 53 LTC dans les décisions citées et les dispositifs en ont été assortis d'une mention correspondante.
“Das BAKOM ersuchte ihn um sein Einverständnis, den Prüfbericht aus diesem Verfahren zu verwenden, um die Kosten der laufenden Konformitätsprüfung zu reduzieren. A._______ erklärte sich am 16. September 2023 damit einverstanden. C. Am 28. September 2023 erliess das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) eine Verfügung mit dem folgenden Dispositiv: 1. Es wird festgestellt, dass die kontrollierte Fernmeldeanlage (...), die von A._______ (...) auf dem Markt bereitgestellt (importiert) worden ist, den geltenden Vorschriften nicht entspricht. 2. A._______ wird verwarnt und ausdrücklich auf die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hingewiesen (Art. 52 und 53 FMG). 3. Folgende Massnahmen werden gegenüber A._______ ausgesprochen: - Die Fernmeldeanlagen (...) dürfen weder auf dem Markt bereitgestellt (importiert) noch betrieben werden. - Das direkt vom Zoll zugestellte Muster wird eingezogen und anschliessend vernichtet. Das Nichtbefolgen der Massnahmen der vorliegenden Verfügung stellt eine Widerhandlung gegen Art. 53 FMG dar. (...) 5. A._______ werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 545.00, reduziert auf CHF 210.00 auferlegt. (...) D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 2 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 3. Februar 2024 vollumfänglich an seinen Begehren fest. Am 28. Februar 2024 nimmt die Vorinstanz unaufgefordert Stellung zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden”
“Das BAKOM eröffnete A._______ am 5. Juli 2022 das Ergebnis der Prüfung. A._______ äusserte sich dazu mit drei Schreiben, alle datiert auf den 7. Juli 2022 (Eingang am 11. und 14. Juli sowie am 8. August 2022). Das BAKOM beantwortete die Schreiben am 2. und 26. August 2022. C. Am 15. September 2022 erliess das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) eine Verfügung mit dem folgenden Dispositiv: 1. Es wird festgestellt, dass die kontrollierte Fernmeldeanlage (...) den geltenden Vorschriften nicht entspricht. 2. A._______ wird verwarnt und ausdrücklich auf die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hingewiesen (Art. 52 und 53 FMG). 3. Folgende Massnahmen werden gegenüber A._______ ausgesprochen: - Die Fernmeldeanlage (...) darf weder auf dem Markt bereitgestellt (importiert) noch betrieben werden. - Das direkt vom Zoll zugestellte Muster wird eingezogen und anschliessend vernichtet. Das Nichtbefolgen der Massnahmen der vorliegenden Verfügung stellt eine Widerhandlung gegen Art. 53 FMG dar. (...) 5. A._______ werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'050.00, reduziert auf CHF 210.00 auferlegt. (...) D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Postaufgabe am 6. Oktober 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 14. Oktober 2022 reichte er die folgende Begründung nach: «Mit viel Verständnis für das BAKOM kann ich die Busse als ''Verwaltungsaufwand'' akzeptieren. Die Verwarnung hingegen kann ich nicht verstehen. Kein Mensch, nicht mal das BAKOM selber, konnte zum Zeitpunkt der Bestellung wissen, dass das Gerät nicht den Vorschriften entspricht. Diese Informationen waren nirgends ersichtlich - andere Geräte des gleichen Herstellers entsprechen den Vorschriften - das Gerät war auch nicht auf der Liste der ''Nicht konformen Geräte'' des BAKOM. Auf die Verwarnung ist deshalb zu verzichten.» E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2022 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest.”
L'art. 53 LTC prévoit des amendes administratives pouvant atteindre 5 000 francs pour les violations intentionnelles ou par négligenÎ des dispositions nationales ou internationales du droit des télécommunications, ainsi que pour les décisions prises en vertu de ces dispositions et assorties d'une indication de la menaÎ de sanction prévue au présent article.
“Kapitels des FMG, die nach den Vorschriften des VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 55 Abs. 1 FMG). Art. 52 FMG enthält einen Katalog von Übertretungstatbeständen, die bei Vorsätzlichkeit mit Busse bis zu 100'000 Franken (Abs. 1) und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 50'000 Franken (Abs. 2) geahndet werden. Gemäss Art. 53 FMG werden andere vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen nationale oder internationale Bestimmungen des Fernmelderechts oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung mit Ordnungsbusse bis zu 5'000 Franken bestraft.”
“Kapitels des FMG, die nach den Vorschriften des VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 55 Abs. 1 FMG). Art. 52 FMG enthält einen Katalog von Übertretungstatbeständen, die bei Vorsätzlichkeit mit Busse bis zu Fr. 100'000 (Abs. 1) und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu Fr. 50'000 (Abs. 2) geahndet werden. Gemäss Art. 53 FMG werden andere vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen nationale oder internationale Bestimmungen des Fernmelderechts oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung werden mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000 bestraft.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.