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RéférenÎ : LEFin art. 11 ch. 1 Les personnes du secteur financier doivent garantir une conduite des affaires irréprochable. Des dépenses privées dissimulées au moyen de la société peuvent entraîner des conséquences pénales (p. ex. frauÞ fiscale) et — en cas de condamnation pénale — l'autorité de surveillanÎ peut envisager une interdiction d'exercer.
“Es könne daher nicht angehen, dass Kreditkartenzahlungen einfach in Privatbezüge umgedeutet würden, nur weil diese bloss als Pauschal- zahlungen aus der Buchhaltung hervorgingen. Ihm dürfe daher kein zusätzliches Einkommen angerechnet werden (act. 18 S. 14–16). - 40 - 7.4.Die Berufungsklägerin liefert keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Be- rufungsbeklagte seine Firmenkreditkarte systematisch für private Zwecke miss- braucht. Selbst wenn der Berufungsbeklagte vereinzelt private Zahlungen über seine Firmenkreditkarte abgewickelt haben sollte, darf daraus nicht unbesehen auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden. Der Berufungsbe- klagte legt überzeugend dar, dass er die bezogenen Vorteile jeweils an seine Akti- engesellschaft zurückbezahlt hat (act. 18 S. 14–16). Wer heimlich Privatausgaben über seine Gesellschaft abrechnet, dem drohen einschneidende strafrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel § 261 Abs. 1 StG/ZH: Steuerbetrug bei inhaltlich un- wahren Erfolgsrechnungen). Der Berufungsbeklagte arbeitet in der Finanzbran- che. Personen wie er müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (zum Beispiel Art. 11 Abs. 1 FINIG). Bei einer strafrechtlichen Verurteilung könnte die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Berufungsbeklagten ein Berufsver- bot aussprechen. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, an den Aus- führungen des Berufungsbeklagten zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann daher auf eine Edition seiner Kreditkartenabrechnung verzichtet werden. 8.Mietzinszahlungen der K._____ AG für die Büronutzung 8.1.Die K._____ AG verfügt über keine eigenen Büroräumlichkeiten, sondern ist in der Wohnung des Berufungsbeklagten domiziliert. Im Jahr 2021 zahlte sie dem Berufungsbeklagten Fr. 4'446.–, wobei sie diesen Betrag mit "AP._____, Büro Zuhause" in ihrer Buchhaltung verbuchte (act. 382/2 Konto 4700F). Die Vor- instanz erwog dazu, nach den glaubhaften Ausführungen des Berufungsbeklagten bezahle die K._____ AG keine Miete, sondern bloss einen Betrag für den Strom- verbrauch, die Benutzung der Geräte, den Kaffee usw. Dem von der K._____ AG vergüteten Betrag stünden effektive Aufwendungen gegenüber, die nicht im Be- darf des Berufungsbeklagten enthalten seien, weshalb ihm aus dieser Zahlung kein zusätzliches Einkommen anzurechnen sei (act.”