Il parlamentare riceve un’indennità per il vitto e un’indennità di pernottamento.
1 commentary
Juristische Personen fallen nicht in den persönlichen Geltungsbereich der politischen Rechte nach Art. 4 Abs. 2 PRG; Anspruchsberechtigt sind demnach die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten natürlichen Personen.
“funktionale und das systematische Element die Bedeutung der knappen Kommentierung im Vortrag zu diesen Bestimmungen erheblich und geben den Ausschlag für das mit Blick auf das grammatikalische Element immerhin mögliche restriktive Verständnis von Art. 65b bzw. Art. 79b VRPG; die Voraussetzungen nach dessen Bst. a und b sind somit prinzipiell in dem Sinn ergänzend zu verstehen, dass die Beschwerdebefugnis in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen von vornherein nur den in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Personen zustehen kann. Umgekehrt sind Personen, die nur (aber immerhin) ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 bzw. 79 Abs. 1 VRPG nachzuweisen vermögen, jedoch in Bezug auf die betreffende Angelegenheit keine Stimmberechtigung haben, im Grundsatz nicht befugt, Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bzw. Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG zu erheben. So verhält es sich auch im hier zu beurteilenden Fall: Die Beschwerdeführerin fällt als juristische Person nicht in den persönlichen Geltungsbereich der politischen Rechte (vgl. Art. 13 GG i.V.m. Art. 55 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 4 Abs. 2 PRG; statt vieler BGE 134 I 172 E. 1.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 127], 1C_659/2020 vom”
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