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Le scuole universitarie professionali non possono restringere o estendere i requisiti d'ammissione disciplinati dall'art. 25 cpv. 1 LPSU mediante condizioni aggiuntive o difformi; le difformità non sono ammesse nella misura in cui non sono previste dall'art. 25 cpv. 1 LPSU.
“Die Beschwerdeführerin lässt im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 1 Bst. a HFKG die Berufsmaturität für das Studium nur unter der Bedingung zu, dass der oder die Studierende einen "Ausweis über (sofern erforderliche) bestandene Ergänzungsprüfung" verfügt. Diese Eingrenzung ist in Art. 25 Abs. 1 Bst. a HFKG nicht vorgesehen. Andererseits ermöglicht bei der Beschwerdeführerin bereits die gymnasiale Maturität die Zulassung zur ersten Studienstufe, während Art. 25 Abs. 1 Bst. b HFKG eine gymnasiale Maturität und zusätzlich eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung voraussetzt. Weiter setzt Art. 25 Abs. 1 Bst. c HFKG eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung voraus, während die Beschwerdeführerin unabhängig vom gewählten Fachbereich die Fachmaturität zur ersten Studienstufe zulässt. Daraus wird erkenntlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine der drei Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Studienstufe von Fachhochschulen einhält (Art. 25 Abs. 1 HFKG).”
Secondo l'art. 25 cpv. 1 LPSU, una possibile variante di ammissione richieÞ una maturità professionale in combinazione con una formazione professionale di base in una professione affine al settore disciplinare.
“Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin konkretisierten Ausführungen in der genannten Eingabe "Kriterium C" vom 4. August 2021 den Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe von Fachhochschulen gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG entsprechen. Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf (Bst. a), eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat (Bst.”
“Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin konkretisierten Ausführungen in der genannten Eingabe "Kriterium C" vom 4. August 2021 den Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe von Fachhochschulen gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG entsprechen. Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf (Bst. a), eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat (Bst.”
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