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LPSU art. 4 n. 1 Se la documentazione presentata dai richiedenti si dimostra troppo poco chiara o indefinita, il coordinamento federale può rifiutare l'ammissione alla procedura di accreditamento. Un tale rigetto può essere proporzionato, poiché è idoneo e necessario a garantire la qualità nel settore universitario e a evitare l'onere di una procedura destinata a non avere successo alla luÎ della documentazione; per questo sussiste un notevole interesse pubblico. Era ragionevolmente esigibile dai richiedenti comprovare, mediante documenti idonei, l'adempimento dei requisiti previsti dall'art. 4 cpv. 1 (in particolare lett. c) LPSU.
“c AkkVO HFKG glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten Dokumente erweisen sich insgesamt als zu wenig klar und zu unbestimmt, obwohl es ihr obliegen hätte, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe mit geeigneten (gegebenenfalls ausführlicheren) Dokumenten glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen erscheint die verweigerte Zulassung zum Akkreditierungsverfahren im Fall der Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht unverhältnismässig. Insbesondere ist die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Akkreditierungsverfahren geeignet und erforderlich, um die Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu gewährleisten und den durch die Durchführung eines aufwendigen aber angesichts der eingereichten Unterlagen kaum aussichtsreichen Akkreditierungsverfahrens entstehenden Aufwand zu vermeiden. Hieran besteht zudem ein beträchtliches öffentliches Interesse. Demgegenüber war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, mit geeigneten Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFKG glaubhaft zu machen, zumal sie in den Verfahren vor den Vorinstanzen diverse Male Gelegenheiten hierzu hatte.”
“c AkkVO HFKG glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten Dokumente erweisen sich insgesamt als zu wenig klar und zu unbestimmt, obwohl es ihr obliegen hätte, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe mit geeigneten (gegebenenfalls ausführlicheren) Dokumenten glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen erscheint die verweigerte Zulassung zum Akkreditierungsverfahren im Fall der Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht unverhältnismässig. Insbesondere ist die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Akkreditierungsverfahren geeignet und erforderlich, um die Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu gewährleisten und den durch die Durchführung eines aufwendigen aber angesichts der eingereichten Unterlagen kaum aussichtsreichen Akkreditierungsverfahrens entstehenden Aufwand zu vermeiden. Hieran besteht zudem ein beträchtliches öffentliches Interesse. Demgegenüber war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, mit geeigneten Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFKG glaubhaft zu machen, zumal sie in den Verfahren vor den Vorinstanzen diverse Male Gelegenheiten hierzu hatte.”