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L'accordo di cooperazione concluso tra Confederazione e Cantoni (ZSAV‑HS, 2015) trasferisÎ competenze agli organi comuni della LPSU e disciplina — nella misura in cui la LPSU stessa non preveÚ disposizioni — la loro concretizzazione nonché le competenze, l'organizzazione e le questioni procedurali. La LPSU pone, tra l'altro, le basi per l'assicurazione della qualità e l'accreditamento.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art.”
Riferimento: LPSU art. 6 n. 8 L'accordo di collaborazione istituisÎ gli organi comuni previsti dalla LPSU, può attribuire loro le competenze indicate nella LPSU e disciplina, nella misura in cui la LPSU non contiene disposizioni, la concretizzazione e l'attuazione degli obiettivi comuni nonché le competenze, l'organizzazione e le procedure di tali organi.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20.”
La convenzione di collaborazione (ZSAV‑HS) conclusa tra Confederazione e Cantoni attribuisÎ al Consiglio universitario la competenza di formulare raccomandazioni relative all'uso delle denominazioni ai sensi dell'art. 29 LPSU.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Citazione: LPSU art. 6 n. 6 Sulla base dell'accordo tra Confederazione e Cantoni (ZSAV‑HS) agli organi comuni — in particolare al Consiglio dell'alta scuola — può essere trasferita la competenza di emanare raccomandazioni sull'uso delle denominazioni menzionate all'art. 29 LPSU. Tali raccomandazioni potrebbero altresì riguardare l'impiego concreto delle denominazioni stabilite per legge, comprese le varianti linguistiche. Per quanto risulta, al momento non esistono raccomandazioni pertinenti.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
L'accordo di cooperazione istituisÎ gli organi comuni previsti dalla LPSU. A tali organi comuni appartengono, in particolare, la Conferenza svizzera delle scuole universitarie e il Consiglio svizzero di accreditamento.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.”
I provvedimenti emanati in base all'accordo di collaborazione (art. 6 LPSU) possono, ai sensi dell'art. 65 cpv. 1 LPSU, essere impugnati mediante ricorso al Tribunale amministrativo federale.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 3 HFKG). Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates vom 17. Dezember 2021 stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2022 zuständig.”
Ai sensi dell'art. 6 cpv. 6 LPSU, il Consiglio federale e i governi dei cantoni del concordato universitario hanno concluso l'Accordo del 26 febbraio 2015 tra Confederazione e cantoni sulla cooperazione nel settore universitario (ZSAV‑HS; RS 414.205).
“2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp. Hochschulrat; lit. d für den Schweizerischen Akkreditierungsrat).”
Riferimento: LPSU, art. 6 n. 2 L'Accordo di cooperazione (ZSAV‑HS) concretizza il LPSU nella prassi. Nella misura in cui il LPSU non preveÚ disposizioni, lo ZSAV‑HS disciplina in particolare la concretizzazione e l'attuazione degli obiettivi comuni, nonché le competenze, l'organizzazione e la procedura degli organi comuni costituiti ai sensi del LPSU (ad es. la Conferenza svizzera delle istituzioni universitarie, il Consiglio svizzero dell'accreditamento).
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp.”
L'accordo di collaborazione (art. 6 LPSU) può attribuire competenze agli organi comuni. I provvedimenti adottati in virtù della LPSU o dell'accordo di collaborazione rientrano nell'art. 65 cpv. 1 LPSU e possono essere impugnati con ricorso al Tribunale amministrativo federale; nella giurisprudenza il Consiglio per l'accreditamento è stato qualificato come corrispondente autorità di primo grado (BVGer B-2340/2022, E. 1.1).
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 3 HFKG). Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates vom 17. Dezember 2021 stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2022 zuständig.”
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