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Il diritto di denominazione ai sensi dell'art. 29 cpv. 1 LPSU si estenÞ anche alle denominazioni in altre lingue, ad esempio alle traduzioni in inglese dei termini ivi indicati. Dalle considerazioni citate non risulta tuttavia in modo univoco quali varianti concrete un'istituzione accreditata possa utilizzare.
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
art. 29 LPSU assegna il diritto di denominazione ai tipi di accreditamento indicati nell'ordinanza sull'accreditamento. Secondo l'art. 8 dell'ordinanza sull'accreditamento, un'istituzione è accreditata rispettivamente come università, istituto universitario, scuola universitaria professionale, istituto di scuola universitaria professionale o scuola pedagogiÊ; il Tribunale amministrativo federale deduÎ da ciò che non sono previste altre forme intermedie tra «università» e «istituto universitario».
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Für die Bezeichnung als Universität genüge mit anderen Worten, dass die Institution als universitäre Hochschule im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG eingestuft werde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
art. 29 cpv. 1 LPSU costituisÎ una base normativa formale ai sensi dell'art. 36 cpv. 1 Cost. La disposizione disciplina direttamente il diritto di denominazione in questione e, secondo la giurisprudenza citata, è stata anche sufficiente a giustificare una limitazione della libertà economiÊ considerata grave (art. 36 cpv. 1 frase 2 Cost.).
art. 29 cpv. 1 LPSU costituisÎ, rispetto all'art. 28 CC, una lex specialis per il diritto di denominazione delle istituzioni universitarie. L'accreditamento istituzionale conferisÎ la competenza di diritto pubblico a utilizzare denominazioni universitarie come «Università» o denominazioni derivate. Nella misura in cui ne fossero interessati diritti privati della personalità o del nome, tali interferenze sono giustificate dalla base legale; inoltre, la trasparenza necessaria e la prevenzione di inganni, secondo le decisioni citate, indicano l'esistenza di interessi pubblici preponderanti che possono giustificare un'eventuale violazione dei diritti della personalità.
“Die streitige Anordnung des Akkreditierungsrates basiert auf Art. 29 Abs. 1 HFKG. Falls sie das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin tangiert, ist sie also durch Gesetz gerechtfertigt und daher nicht widerrechtlich. Ferner bildet Art. 29 Abs. 1 HFKG gegenüber Art. 28 ZGB eine (neuere) lex specialis zum Bezeichnungsrecht von Hochschulen. Diese regelt insbesondere die hochschulspezifischen Bezeichnungen «Universität» sowie «universitäres Institut», schränkt die Verwendung des Namens «X._______» jedoch nicht ein. Mit den Geboten der Transparenz und der Vermeidung einer Irreführungsgefahr bestehen ausserdem überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB, welche eine allfällige Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würden. Ob die Beschwerdeführerin in eine solche einwilligte, braucht demzufolge nicht geprüft zu werden. Ebensowenig bedarf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt dafür zuständig wäre, den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu beurteilen, näherer Betrachtung (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 229 E. 3.1 m.H., wonach der Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Staat oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, grundsätzlich nicht angerufen werden kann; vgl.”
Citazione: art. 29 LPSU n. 21 Il diritto di denominazione ai sensi dell'art. 29 LPSU comprenÞ anche denominazioni intermedie come «istituto universitario». L'art. 30 cpv. 1 LPSU fissa i presupposti per l'accreditamento istituzionale, ma non disciplina il diritto di denominazione; dall'art. 30 cpv. 1 non possono dunque desumersi limitazioni di per sé vincolanti né conclusioni definitive sul diritto di denominazione di un «istituto universitario».
“Für die Bezeichnung als Universität genüge mit anderen Worten, dass die Institution als universitäre Hochschule im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG eingestuft werde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
Se manÊ l'accreditamento istituzionale, viene meno il diritto di utilizzare le denominazioni protette; l'art. 29 LPSU collega il diritto di denominazione all'accreditamento istituzionale, l'art. 62 LPSU disciplina la corrispondente tutela delle denominazioni e dei titoli. Secondo le fonti era inoltre prevista una fase transitoria entro la quale l'accreditamento doveva essere conseguito.
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
Citazione: LPSU art. 29 n. 19 Secondo la giurisprudenza è ammesso l'uso di denominazioni derivate come «istituto universitario», mentre la denominazione «università» non lo è. Prima dell'affermarsi di questo orientamento il tribunale riteneva necessaria la modifiÊ della denominazione.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
L'art. 29 cpv. 1 LPSU collega il diritto di usare le denominazioni «università», «scuola universitaria professionale», «scuola universitaria per la formazione degli insegnanti» o denominazioni derivate all'accreditamento istituzionale. Il tenore letterale dell'articolo non specifiÊ espressamente quale istituzione accreditata possa adottare quale denominazione; tuttavia la menzione esplicita di «istituto universitario» solleva la questione se il legislatore abbia voluto una ripartizione delle denominazioni, anziché lasciare alle istituzioni accreditate una libera scelta.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte.”
Un'ordinanza che disponga la modifiÊ del nome può essere giustificata se sussista un rapporto ragionevole tra la misura e lo scopo — porre la denominazione dell'alta scuola in conformità con l'art. 29 cpv. 1 LPSU — e non risulti una misura idonê e meno gravosa.
“Zwischen der Anordnung, den Namen zu ändern und dem Zweck, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG zu bringen, besteht ein vernünftiges Verhältnis. Eine mildere Massnahme, um Art. 29 Abs. 1 HFKG gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich.”
Il diritto di denominazione ai sensi dell'art. 29 cpv. 1 LPSU si estenÞ anche alle denominazioni indicate in altre lingue (p. es. traduzioni in inglese).
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art.”
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
Secondo la giurisprudenza citata, l'art. 29 cpv. 1 LPSU può essere interpretato sulla base della versione tedesÊ; la formulazione francese (che menziona inoltre forme composte) non determina una differenza interpretativa rilevante rispetto alla versione tedesÊ.
“Während sich die deutsch- und die italienischsprachige Formulierung von Art. 29 Abs. 1 HFKG decken, erwähnt die französischsprachige neben abgeleiteten auch zusammengesetzte Bezeichnungen («... y compris dans ses formes composées ou dérivées, telles que «institut universitaire» ou «institut de niveau haute école spécialisée»). Allerdings ergibt sich daraus kein relevanter Unterschied, gerade hinsichtlich der Bezeichnung «universitäres Institut», zumal auch der französische Text diese explizit nennt. Deshalb kann Art. 29 Abs. 1 HFKG anhand der deutschen Fassung ausgelegt werden.”
Il diritto di denominazione sorge con l'accreditamento istituzionale ed è vincolato al tipo di accreditamento assegnato. Secondo la giurisprudenza, un'istituzione accreditata come «istituto universitario» non può presentarsi come «università», poiché ciò comporterebbe rischi in termini di trasparenza e di inganno; la menzione del tipo «istituto universitario» in art. 29 cpv. 1 e art. 62 cpv. 1 LPSU conferma questo nesso tra lo stato di accreditamento e la denominazione consentita.
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
“Im Vergleich zu Universitäten haben universitäre Institute demnach einen engeren Fokus hinsichtlich Disziplinen, Themen und/oder Abschlüssen. Wenn sich eine als universitäres Institut akkreditierte Bildungseinrichtung dennoch als Universität bezeichnen würde, könnte sie ihr Angebot aber als umfassend darstellen. Dadurch schüfe sie die Gefahr einer Täuschung, besonders gegenüber Studieninteressenten und potentiellen Arbeitgebern. Gleichzeitig liefe ihr Verhalten dem Transparenzgebot zuwider. Teleologische Gesichtspunkte indizieren folglich ebenfalls eine Bindung des Bezeichnungsrechts an den Akkreditierungsstatus, sodass sich ein universitäres Institut nach der ratio legis nicht als Universität bezeichnen darf. Untermauert wird dies wiederum durch die ausdrückliche Nennung des Typus des universitären Instituts in Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. «Bezeichnungsrecht» im Sinne von Art. 29 HFKG bedeutet also nicht, dass eine akkreditierte Institution freie Wahl hätte, welche der in dieser Gesetzesbestimmung verankerten Bezeichnungen sie führen möchte. Vielmehr soll damit der Konnex zwischen institutioneller Akkreditierung und der Befugnis, eine entsprechende Bezeichnung zu verwenden, statuiert werden. Institutionell nicht Akkreditierten bleibt solches verwehrt. Das folgt insbesondere auch aus Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG und Art. 62 Abs. 1 HFKG.”
Citazione: LPSU art. 29 n. 13 La disposizione che impone la modifiÊ del nome è proporzionata allo scopo legislativo di conformare la denominazione all'art. 29 cpv. 1 LPSU. Dalla decisione citata non risulta alcuna misura meno gravosa che possa conseguire lo stesso scopo.
“Zwischen der Anordnung, den Namen zu ändern und dem Zweck, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG zu bringen, besteht ein vernünftiges Verhältnis. Eine mildere Massnahme, um Art. 29 Abs. 1 HFKG gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich.”
Dal tenore letterale dell'art. 29 cpv. 1 LPSU non risulta che un'istituzione accreditata possa, in linê di principio, scegliere liberamente tra le denominazioni indicate. La disposizione collega il diritto di usare le denominazioni all'accreditamento istituzionale e menziona espressamente anche denominazioni derivate (ad es. «istituto universitario»), il che lascia intendere che la denominazione concretamente ammissibile possa essere determinata o limitata dall'accreditamento.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte. Soweit die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin schon gestützt auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG eine dahingehende Befugnis voraussetzen, basieren sie folglich auf einer unstatthaften Prämisse.”
L'Accordo di cooperazione (ZSAV‑HS) attribuisÎ al Consiglio universitario la competenza di emanare raccomandazioni sull'uso delle denominazioni ai sensi dell'art. 29 LPSU. Tali raccomandazioni potrebbero, per esempio, stabilire come le denominazioni previste dalla legge debbano essere impiegate nel nome o come debbano essere presentate in modo multilingue. Per il caso in esame, tuttavia, secondo la fonte non sembrano esistere raccomandazioni pertinenti.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Il Consiglio delle alte scuole può emanare raccomandazioni relative all'uso delle denominazioni indicate nell'art. 29 LPSU. Tali raccomandazioni possono disciplinare il modo in cui queste denominazioni devono essere utilizzate nel nome o unitamente al nome di un'istituzione di formazione e possono riguardare anche l'impiego nelle diverse lingue.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
La denominazione «istituto universitario» è ammessa ai sensi dell'art. 29 cpv. 1 LPSU; la denominazione «università» non può essere portata dall'istituto interessato. Nella misura in cui non risulti una misura meno gravosa, può rendersi necessaria una modifiÊ del nome.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
Riferimento: LPSU art. 29 n. 8 L'accreditamento istituzionale conferisÎ il diritto all'alta scuola o all'istituzione in questione di portare le denominazioni di cui all'art. 29 cpv. 1 o denominazioni derivate da esse.
“Kapitels zum Bezeichnungs- und Titelschutz, zu Sanktionen und Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 4 HFKG). Akkreditiert werden nach Art. 28 Abs. 1 HFKG Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) sowie Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule", "Pädagogische Hochschule" sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut"), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkreditiert sind (Art. 62 Abs. 1 HFKG). Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz eine solche Bezeichnung, greift die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG.”
“Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, was sich ebenso aus Art. 29 Abs. 1 HFKG ergibt, weshalb erstere Norm keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt.”
“Hochschulen im Sinne des HFKG sind (a.) die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH); (b.) die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen (Art. 2 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern (Art. 26 Abs. 1 HFKG).”
Secondo l'art. 8 dell'Ordinanza sull'accreditamento, un'alta scuola o altra istituzione del settore universitario è accreditata soltanto come «università», «istituto universitario», «scuola universitaria professionale», «istituto di scuola universitaria professionale» o «scuola pedagogiÊ universitaria». Da ciò deriva che non è prevista alcuna ulteriore categoria istituzionale intermedia tra «università» e «istituto universitario». L'art. 29 cpv. 1 LPSU stabilisÎ di conseguenza le designazioni ammesse.
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
art. 29 cpv. 1 LPSU collega il diritto di usare determinate denominazioni all'accreditamento istituzionale. Il tenore letterale elenÊ espressamente le denominazioni «università», «scuola universitaria professionale», «scuola universitaria per la formazione degli insegnanti» nonché denominazioni derivate (p. es. «istituto universitario», «istituto di scuola universitaria professionale») e collega quindi l'uso di tali denominazioni all'accreditamento. L'articolo di legge non determina quale istituzione accreditata possa concretamente usare quale delle denominazioni indicate; dal tenore letterale non si può però dedurre che alle istituzioni accreditate sia, in linê di principio, consentito scegliere a piacimento tra queste denominazioni.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte. Soweit die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin schon gestützt auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG eine dahingehende Befugnis voraussetzen, basieren sie folglich auf einer unstatthaften Prämisse.”
LPSU art. 29 n. 5 La resa grafiÊ e la composizione di una denominazione possono costituire differenze rilevanti. Se il termine «Università» non compare testualmente, il sempliÎ uso di un'abbreviazione derivata da esso non può di per sé dar luogo a un diritto alla denominazione protetta, purché dalla forma del nome emerga una differenza riconoscibile.
“Anders als die Beschwerdeführerin verwendet die Y._______ nicht den Begriff «Universität», sondern ein davon abgeleitetes Kürzel, das mindestens prima facie zwar sowohl auf eine Universität als auch auf ein universitäres Institut hindeuten kann. Es bildet freilich den zweiten Teil eines kombinierten und insofern graphisch gestalteten Namens, als sein Anfangsbuchstabe durch Grossschreibung hervorgehoben wird. Mithin präsentiert es sich wie eine zusammengesetzte Marke. Durch die erste Silbe [...] wird eine besondere universitäre Bildungseinrichtung beschrieben, welche höchstens in geringfügigem Masse [...] anbietet. Der eigentliche Begriff der Universität, wie ihn Art. 29 Abs. 1 HFKG nennt, erscheint im Namen Y._______, wie erwähnt, allerdings nicht. Folglich bestehen relevante Unterschiede zwischen der Bezeichnung «Y._______» und derjenigen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon unterliegt auch die Y._______ den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. Sollte der Akkreditierungsrat ihr gegenüber einen Entscheid gefällt haben, welcher diese Gesetzesnormen verletzt, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin keine entsprechende Gleichbehandlung verlangen, weil es eine solche im Unrecht grundsätzlich nicht gibt und eine ständige gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.H.; Urteil des BVGer B-433/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1). Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3611/2019 vom 28. April 2021 keine materielle Beurteilung für den vorliegenden Fall einschlägiger Rechtsfragen beinhaltet.”
“Im Kern geht es bei der zu beurteilenden Rechtssache um die Frage, ob Art. 29 Abs. 1 HFKG vorschreibt, dass eine Bildungseinrichtung, die als universitäres Institut akkreditiert wurde, diesen Begriff in ihrer Bezeichnung gebrauchen muss oder ob sie darin stattdessen den Terminus «Universität», ohne das Wort «Institut», verwenden darf. Mit Blick auf den Streitgegenstand ist daher vorab die Bedeutung von Art. 29 Abs. 1 KG durch Auslegung zu eruieren.”
Ai sensi dell'art. 12 cpv. 3 lett. d LPSU, il consiglio dell'istituto può emanare raccomandazioni sull'uso delle denominazioni ai sensi dell'art. 29 LPSU. Tali raccomandazioni pertinenti non risultano, per quanto è dato constatare, presenti nel caso in esame. Le raccomandazioni potrebbero in particolare pronunciarsi sull'impiego concreto delle denominazioni fissate dalla legge nel nome o unitamente al nome di un istituto di formazione e sulle loro corrispondenze in altre lingue.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Secondo l'interpretazione dell'art. 29 cpv. 1 LPSU, un'istituzione di formazione accreditata unicamente come «istituto universitario» non può definirsi «università». In tale contesto una modifiÊ del nome appare quindi necessaria; il Tribunale amministrativo federale non ha ritenuto che esistesse una misura meno gravosa.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
Citazione: LPSU art. 29 n. 2 Il sistema del diritto alla denominazione e della protezione delle denominazioni serve all'unità a livello svizzero, alla trasparenza nonché alla tutela delle istituzioni universitarie istituzionalmente accreditate e degli studenti. Altre denominazioni comuni nel settore universitario (ad es. «università», «accademia», «istituto») possono continuare a essere utilizzate, fatto salvo il diritto cantonale e le disposizioni in materia di concorrenza sleale.
“In seiner Botschaft vom 29. Mai 2009 zum HFKG (BBl 2009 4561 ff., nachfolgend «Botschaft») legte der Bundesrat unter anderem dar, dem bereits in der Verfassung (Art. 63a Abs. 3 Satz 2 BV) angelegten Differenzierungsgebot trage das HFKG auch durch die ausdrückliche Nennung der verschiedenen Hochschulen und die entsprechende Regelung von Bezeichnungsrecht und -schutz (Art. 29, 62 und 63) Rechnung (Botschaft, 4601). Zu Art. 29 HFKG erklärte er, erst mit der institutionellen Akkreditierung erhalte eine Hochschulinstitution das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» zu bezeichnen oder Verbindungen mit diesen Bezeichnungen zu führen. Es werde Sache der Akkreditierungsrichtlinien sein, im Interesse von Einheitlichkeit und Klarheit akkreditierungsrelevante Bezeichnungen für monodisziplinäre Hochschulinstitutionen zu definieren. Gemäss Abs. 2 erstrecke sich das Bezeichnungsrecht auf die Entsprechungen in anderen als den Landessprachen. Dadurch werde klargestellt, dass andere gängige Bezeichnungen im Hochschulbereich, wie Hochschule, Akademie, Institut etc. - unter Vorbehalt kantonaler Regelungen und der Regelungen des unlauteren Wettbewerbs - frei verwendet werden könnten. Das Bezeichnungsrecht werde durch einen Bezeichnungsschutz ergänzt (Art. 62 und 63). Damit würden die Voraussetzungen für die lautere Verwendung der erwähnten Begriffe gesamtschweizerisch geregelt. Dies diene der Transparenz und dem Schutz der institutionell akkreditierten Hochschulinstitutionen sowie der Studierenden (Botschaft, 4647 und 4663 f.”
Citazione: LPSU art. 29 n. 1 L'accreditamento istituzionale è requisito affinché un'istituzione accademiÊ o altra istituzione del settore universitario possa usare le denominazioni «Università», «Scuola universitaria professionale», «Scuola universitaria per la formazione degli insegnanti» o denominazioni derivate. L'uso di tali denominazioni senza accreditamento può essere perseguito penalmente ai sensi dell'art. 63 LPSU.
“Kapitels zum Bezeichnungs- und Titelschutz, zu Sanktionen und Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 4 HFKG). Akkreditiert werden nach Art. 28 Abs. 1 HFKG Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) sowie Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule", "Pädagogische Hochschule" sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut"), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkreditiert sind (Art. 62 Abs. 1 HFKG). Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz eine solche Bezeichnung, greift die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG.”
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