Il Consiglio svizzero di accreditamento decide in merito all’accreditamento istituzionale e all’accreditamento di programmi in base alla proposta dell’Agenzia svizzera di accreditamento o di un’altra agenzia svizzera o estera da esso riconosciuta.
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Riferimento: LPSU art. 33 n. 2 Il Consiglio svizzero per l'accreditamento deciÞ su domanÚ dell'Agenzia svizzera per l'accreditamento o di altre agenzie di accreditamento svizzere o straniere da lui riconosciute. Le suddette agenzie svolgono la procedura di accreditamento sulla base dell'accordo di collaborazione e devono conformarsi agli standard internazionali indicati nell'art. 32 LPSU.
“Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (Art. 21 Abs. 3 HFKG). Die Schweizerische Akkreditierungsagentur, die dem Akkreditierungsrat unterstellt ist (Art. 22 Abs. 2 HFKG), und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG).”
“Das HFKG gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen (Art. 2 Abs. 1 HFKG). Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten gemäss Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG die Bestimmungen des fünften (Art. 27-35 HFKG) und des neunten Kapitels (Art. 62-65 HFKG) dieses Gesetzes. Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch (Art. 32 Satz 1 HFKG und Art. 3 Abs. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG). Der SAR entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG). Als Akkreditierungsagentur im Sinne dieser Verordnung gelten die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung sowie weitere vom Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Agenturen (Art. 3 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
(LPSU art. 33 n. 1) La procedura di accreditamento, basata sull'accordo di collaborazione, è condotta dall'Agenzia svizzera per l'accreditamento e dalle agenzie nazionali o straniere riconosciute dal Consiglio di accreditamento e deve conformarsi a standard internazionali.
“Die institutionelle Akkreditierung bildet Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Insbesondere erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 HFKG; vgl. hierzu auch BGE 142 I 16 E. 7 und 8). Das Akkreditierungsverfahren nach HFKG wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Den Entscheid über die Akkreditierung fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen (Art. 33 HFKG).”
“Die institutionelle Akkreditierung bildet Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Insbesondere erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 HFKG; vgl. hierzu auch BGE 142 I 16 E. 7 und 8). Das Akkreditierungsverfahren nach HFKG wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Den Entscheid über die Akkreditierung fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen (Art. 33 HFKG).”
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