Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 25 set. 2020, in vigore dal 1° mar. 2021 (RU 2021 68; FF 2020 3235). ↩
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Per gli istituti in fase di costituzione si applicano altresì i requisiti dell'art. 30 LPSU; ad esempio, la dotazione organiÊ prevista deve essere sufficiente per garantire lo svolgimento della ricerÊ universitaria.
Per l'ammissione alla procedura di accreditamento, l'alta scuola deve comprovare con documenti idonei di soddisfare i requisiti previsti dall'art. 4 dell'ordinanza sull'accreditamento LPSU. Se tali requisiti risultano soddisfatti a seguito dell'esame, il Consiglio per l'accreditamento deciÞ di entrare in materia e trasmette i documenti all'agenzia per la valutazione; se non sono soddisfatti, il Consiglio per l'accreditamento adotta una decisione di non entrata in materia.
“Kapitels (Art. 62-65) dieses Gesetzes (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG). Der SAR entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HKFG). Akkreditiert werden Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) (Art. 28 Abs. 1 Bst. a HFKG). Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 Abs. 1 HFKG geregelt. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HFKG). Die Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 (Akkreditierungsverordnung HFKG; SR 414.205.3) legt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren fest (Art. 1 Bst. a Akkreditierungsverordnung HFKG). Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 Akkreditierungsverordnung HFKG erfüllt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid (Art. 10 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Vorliegend ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung angefochten.”
Ai sensi dell'art. 30 cpv. 1 LPSU, tra i requisiti per l'accreditamento istituzionale figurano, in particolare: un sistema di assicurazione della qualità che garantisÊ l'elevata qualità dell'insegnamento, della ricerÊ e dei servizi nonché l'adeguata qualificazione del personale; l'osservanza dei pertinenti principi di ammissione e di organizzazione degli studi; un'organizzazione e una direzione dell'istituzione universitaria efficienti; diritti di partecipazione adeguati per i membri dell'istituzione; la promozione delle pari opportunità e della parità effettiva tra donna e uomo; nonché il rispetto dei principi di sviluppo sostenibile dal punto di vista economico, sociale ed ecologico. Inoltre l'art. 30 cpv. 1 richieÞ che le università offrano insegnamento, ricerÊ e servizi in più discipline o settori scientifico-disciplinari e che l'istituzione e il suo ente titolare garantiscano la sostenibilità operativa a lungo termine.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
“Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 HFKG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten.”
Il Consiglio delle alte scuole ha effettuato la precisazione menzionata all'art. 30 cpv. 2 LPSU nell'ordinanza sull'accreditamento LPSU; tale ordinanza precisa, tra l'altro, i requisiti per l'accreditamento istituzionale ai sensi dell'art. 30 LPSU (cfr. art. 1 dell'ordinanza sull'accreditamento LPSU).
“überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 HFKG; Art. 2 Abs. 2 Bst. 2 Ziff. 1 ZSAV-HS), was in der Akkreditierungsverordnung HFKG erfolgt ist. Die Verordnung konkretisiert unter anderem die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Art. 30 HFKG (Art. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
“überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 HFKG; Art. 2 Abs. 2 Bst. 2 Ziff. 1 ZSAV-HS), was in der Akkreditierungsverordnung HFKG erfolgt ist. Die Verordnung konkretisiert unter anderem die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Art. 30 HFKG (Art. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
LPSU art. 30 n. 6 Per l'accreditamento istituzionale è necessario che l'alta scuola ovvero l'istituzione e il suo ente titolare garantiscano che l'istituzione possa essere gestita in modo duraturo.
“a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
art. 30 LPSU disciplina i presupposti per l'accreditamento istituzionale, non il diritto esclusivo di denominare l'istituzione. Nella misura in cui nei materiali la qualificazione come «università» è subordinata a presupposti dell'art. 30 cpv. 1 lett. b (p. es. più discipline/arî disciplinari), da ciò non si può dedurre che il diritto di denominazione dipenÚ esclusivamente dall'art. 30; altre disposizioni (in particolare l'art. 29 LPSU in combinato disposto con l'art. 8 cpv. 1 dell'Ordinanza sull'accreditamento) prevedono, secondo le decisioni citate, denominazioni aggiuntive e una delimitazione dei tipi più differenziata.
“Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
“Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
Anche per gli istituti in fase di costituzione si applicano i requisiti dell'art. 30 LPSU; le strutture previste o ancora da costituire devono essere valutate alla luÎ dei requisiti di legge.
La competenza per la concretizzazione dei requisiti di cui all'art. 30 cpv. 2 LPSU è stata espressamente trasferita dalla Confederazione e dai cantoni concordatari al Consiglio dell'alta scuola, ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 lett. b n. 1 ZSAV‑HS.
“2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
LPSU art. 30 cpv. 1 richieÞ un sistema di assicurazione della qualità che garantisÊ che l'insegnamento, la ricerÊ e i servizi siano di elevata qualità e che il personale sia adeguatamente qualificato; inoltre deve essere verificabile se l'istituzione adempie il proprio mandato.
“Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 HFKG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten.”
Citazione: LPSU art. 30 n. 1 L'esplicitazione dei presupposti è effettuata dal Consiglio universitario mediante un'ordinanza. La competenza a tal fine è stata espressamente trasferita al Consiglio universitario dalla Confederazione e dai cantoni del concordato, conformemente al considerando 3.5 della questione citata.
“1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”