I Cantoni provvedono al disbrigo delle formalità amministrative per il proscioglimento dall’obbligo di prestare servizio militare e, in collaborazione con la Confederazione, all’organizzazione della riconsegna dell’equipaggiamento personale.
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Für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sind die Kantone zuständig. Eine Mitteilung einer unzuständigen Behörde kann dazu führen, dass die Entlassung nicht im Sinne von Art. 122 MG rechtskonform ist. Ob der betroffene Dienstpflichtige dennoch auf die Wirksamkeit der Entlassung vertrauen durfte, ist gestützt auf das Vertrauensprinzip (Art. 9 BV) gesondert zu prüfen.
“Gemäss Art. 122 MG sorgen die Kantone für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung. Eine Ausnahmebestimmung ergibt sich aus dem MG nicht. Diese Rechtslage ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht der Chef Führungs- und Einsatzunterstützung D.________ nicht zuständig war. Daher ist der Beschwerdeführer nicht rechtskonform im Sinne von Art. 122 MG aus der Armee entlassen worden. Die Mitteilung vom 18. Februar 2014 erfolgte durch den Chef einer unzuständigen Behörde. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 9 BV in guten Treuen darauf vertrauen durfte, per 1. April 2014 aus der Militärdienstpflicht entlassen worden zu sein.”
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