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Bei Auslandseinsätzen können besonders gewichtige öffentliche Schutzinteressen — namentlich der Schutz und die Evakuation von Schweizer Staatsangehörigen sowie die Gefährdung von Leben und körperlicher Integrität — Einschränkungen persönlicher Rechte von Angehörigen von Spezialeinheiten rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, weil sich solche Angehörigen gerade zur Dienstleistung in Einheiten verpflichtet haben, die für Einsätze in Kriegs-, Krisen- oder bewaffneten Konfliktgebieten vorgesehen sind und damit mit besonderen Gefährdungen verbunden sind.
“Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Impfung gegen Covid-19 und der Abwägung zwischen den zu schützenden öffentlichen Interessen sowie den betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers bringt dieser vor Bundesgericht nichts Spezifisches vor. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er nicht bei irgendeiner beliebigen Einheit der Bundesverwaltung arbeitete, sondern sich bei den Spezialkräften der Schweizer Armee verpflichtet hatte, deren Auftrag unter anderem gerade darin besteht, die Interessen der Schweiz und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland zu wahren (vgl. Art. 69 Abs. 1 MG; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 VSPA). Solche Einsätze namentlich zum Zweck der Evakuierung gehen mit der Gefährdung der physischen Integrität, unter Umständen gar des Lebens sowohl der beteiligten Armeeangehörigen als auch der vor Ort befindlichen Zivilbevölkerung einher. Wenn der Beschwerdeführer also bewusst eine Situation schuf oder billigte, in der er die Erfüllung dieser Aufgabe nicht mehr bewerkstelligen konnte, gefährdete er damit gewichtige Interessen des Arbeitgebers, ja der Eidgenossenschaft schlechthin. Wird dabei der Schutz des Lebens der zu repatriierenden Schweizer Staatsangehörigen in Betracht gezogen, ist das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse besonders hoch. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, nach seinen persönlichen Überzeugungen zu handeln und sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, um sich nicht den mit der Impfung verbundenen Risiken auszusetzen. Mit dieser Sicht vermag er jedoch nicht durchzudringen. Denn da er sich bereit erklärte, als Fachberufsmilitär in einer militärischen Spezialeinheit zu dienen, die gerade für den Einsatz in Kriegs-, Krisen- oder bewaffneten Konfliktgebieten angelegt ist, nahm er zugleich eine Beschneidung seiner persönlichen Rechte zugunsten der entsprechenden öffentlichen Interessen in Kauf.”
“Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Impfung gegen Covid-19 und der Abwägung zwischen den zu schützenden öffentlichen Interessen sowie den betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers bringt dieser vor Bundesgericht nichts Spezifisches vor. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er nicht bei irgendeiner beliebigen Einheit der Bundesverwaltung arbeitete, sondern sich bei den Spezialkräften der Schweizer Armee verpflichtet hatte, deren Auftrag unter anderem gerade darin besteht, die Interessen der Schweiz und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland zu wahren (vgl. Art. 69 Abs. 1 MG; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 VSPA). Solche Einsätze namentlich zum Zweck der Evakuierung gehen mit der Gefährdung der physischen Integrität, unter Umständen gar des Lebens sowohl der beteiligten Armeeangehörigen als auch der vor Ort befindlichen Zivilbevölkerung einher. Wenn der Beschwerdeführer also bewusst eine Situation schuf oder billigte, in der er die Erfüllung dieser Aufgabe nicht mehr bewerkstelligen konnte, gefährdete er damit gewichtige Interessen des Arbeitgebers, ja der Eidgenossenschaft schlechthin. Wird dabei der Schutz des Lebens der zu repatriierenden Schweizer Staatsangehörigen in Betracht gezogen, ist das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse besonders hoch. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, nach seinen persönlichen Überzeugungen zu handeln und sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, um sich nicht den mit der Impfung verbundenen Risiken auszusetzen. Mit dieser Sicht vermag er jedoch nicht durchzudringen. Denn da er sich bereit erklärte, als Fachberufsmilitär in einer militärischen Spezialeinheit zu dienen, die gerade für den Einsatz in Kriegs-, Krisen- oder bewaffneten Konfliktgebieten angelegt ist, nahm er zugleich eine Beschneidung seiner persönlichen Rechte zugunsten der entsprechenden öffentlichen Interessen in Kauf.”
Bei Fachberufsmilitärpersonen der Spezialkräfte ist zu beachten, dass ihr Auftrag ausdrücklich die Wahrung der Interessen der Schweiz und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland umfasst. Einsätze, namentlich zu Evakuierungen, können Leib und Leben sowohl der Einsatzkräfte als auch der Zivilbevölkerung betreffen; deshalb haben Angehörige solcher Einheiten eine Beschränkung persönlicher Rechte zugunsten schwerwiegender öffentlicher Interessen in Kauf genommen.
“Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Impfung gegen Covid-19 und der Abwägung zwischen den zu schützenden öffentlichen Interessen sowie den betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers bringt dieser vor Bundesgericht nichts Spezifisches vor. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er nicht bei irgendeiner beliebigen Einheit der Bundesverwaltung arbeitete, sondern sich bei den Spezialkräften der Schweizer Armee verpflichtet hatte, deren Auftrag unter anderem gerade darin besteht, die Interessen der Schweiz und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland zu wahren (vgl. Art. 69 Abs. 1 MG; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 VSPA). Solche Einsätze namentlich zum Zweck der Evakuierung gehen mit der Gefährdung der physischen Integrität, unter Umständen gar des Lebens sowohl der beteiligten Armeeangehörigen als auch der vor Ort befindlichen Zivilbevölkerung einher. Wenn der Beschwerdeführer also bewusst eine Situation schuf oder billigte, in der er die Erfüllung dieser Aufgabe nicht mehr bewerkstelligen konnte, gefährdete er damit gewichtige Interessen des Arbeitgebers, ja der Eidgenossenschaft schlechthin. Wird dabei der Schutz des Lebens der zu repatriierenden Schweizer Staatsangehörigen in Betracht gezogen, ist das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse besonders hoch. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, nach seinen persönlichen Überzeugungen zu handeln und sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, um sich nicht den mit der Impfung verbundenen Risiken auszusetzen. Mit dieser Sicht vermag er jedoch nicht durchzudringen. Denn da er sich bereit erklärte, als Fachberufsmilitär in einer militärischen Spezialeinheit zu dienen, die gerade für den Einsatz in Kriegs-, Krisen- oder bewaffneten Konfliktgebieten angelegt ist, nahm er zugleich eine Beschneidung seiner persönlichen Rechte zugunsten der entsprechenden öffentlichen Interessen in Kauf.”
“Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Impfung gegen Covid-19 und der Abwägung zwischen den zu schützenden öffentlichen Interessen sowie den betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers bringt dieser vor Bundesgericht nichts Spezifisches vor. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er nicht bei irgendeiner beliebigen Einheit der Bundesverwaltung arbeitete, sondern sich bei den Spezialkräften der Schweizer Armee verpflichtet hatte, deren Auftrag unter anderem gerade darin besteht, die Interessen der Schweiz und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland zu wahren (vgl. Art. 69 Abs. 1 MG; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 VSPA). Solche Einsätze namentlich zum Zweck der Evakuierung gehen mit der Gefährdung der physischen Integrität, unter Umständen gar des Lebens sowohl der beteiligten Armeeangehörigen als auch der vor Ort befindlichen Zivilbevölkerung einher. Wenn der Beschwerdeführer also bewusst eine Situation schuf oder billigte, in der er die Erfüllung dieser Aufgabe nicht mehr bewerkstelligen konnte, gefährdete er damit gewichtige Interessen des Arbeitgebers, ja der Eidgenossenschaft schlechthin. Wird dabei der Schutz des Lebens der zu repatriierenden Schweizer Staatsangehörigen in Betracht gezogen, ist das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse besonders hoch. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, nach seinen persönlichen Überzeugungen zu handeln und sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, um sich nicht den mit der Impfung verbundenen Risiken auszusetzen. Mit dieser Sicht vermag er jedoch nicht durchzudringen. Denn da er sich bereit erklärte, als Fachberufsmilitär in einer militärischen Spezialeinheit zu dienen, die gerade für den Einsatz in Kriegs-, Krisen- oder bewaffneten Konfliktgebieten angelegt ist, nahm er zugleich eine Beschneidung seiner persönlichen Rechte zugunsten der entsprechenden öffentlichen Interessen in Kauf.”
Angehörige von Spezialeinheiten, die nach Art. 69 Abs. 1 MG im Ausland eingesetzt werden, müssen mit einer beschränkten Entfaltung persönlicher Rechte zugunsten erhöhter Einsatzbereitschaft und -fähigkeit rechnen. Persönliche Verweigerungen, die die Erfüllung solcher einsatzbezogenen Pflichten verhindern, können gewichtige öffentliche Interessen gefährden.
“Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Impfung gegen Covid-19 und der Abwägung zwischen den zu schützenden öffentlichen Interessen sowie den betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers bringt dieser vor Bundesgericht nichts Spezifisches vor. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er nicht bei irgendeiner beliebigen Einheit der Bundesverwaltung arbeitete, sondern sich bei den Spezialkräften der Schweizer Armee verpflichtet hatte, deren Auftrag unter anderem gerade darin besteht, die Interessen der Schweiz und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland zu wahren (vgl. Art. 69 Abs. 1 MG; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 VSPA). Solche Einsätze namentlich zum Zweck der Evakuierung gehen mit der Gefährdung der physischen Integrität, unter Umständen gar des Lebens sowohl der beteiligten Armeeangehörigen als auch der vor Ort befindlichen Zivilbevölkerung einher. Wenn der Beschwerdeführer also bewusst eine Situation schuf oder billigte, in der er die Erfüllung dieser Aufgabe nicht mehr bewerkstelligen konnte, gefährdete er damit gewichtige Interessen des Arbeitgebers, ja der Eidgenossenschaft schlechthin. Wird dabei der Schutz des Lebens der zu repatriierenden Schweizer Staatsangehörigen in Betracht gezogen, ist das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse besonders hoch. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, nach seinen persönlichen Überzeugungen zu handeln und sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, um sich nicht den mit der Impfung verbundenen Risiken auszusetzen. Mit dieser Sicht vermag er jedoch nicht durchzudringen. Denn da er sich bereit erklärte, als Fachberufsmilitär in einer militärischen Spezialeinheit zu dienen, die gerade für den Einsatz in Kriegs-, Krisen- oder bewaffneten Konfliktgebieten angelegt ist, nahm er zugleich eine Beschneidung seiner persönlichen Rechte zugunsten der entsprechenden öffentlichen Interessen in Kauf.”
Auslandseinsätze nach Art. 69 Abs. 1 MG betreffen den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland; hierfür bestehen spezifische Rechtsgrundlagen, namentlich die VSPA und die PVSPA.
“Was die einschlägigen Rechtsgrundlagen anbelangt, kann sowohl hinsichtlich des Kontextes mit dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (vgl. etwa Art. 10 Abs. 3 lit. a, Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, BPG; SR 172.220.1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
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