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Liegt eine indirekte Teilliquidation nach Art. 7a Abs. 1 StHG vor und werden gegen die im Nachsteuerverfahren ermittelte Berechnung des Vermögensertrags keine Einwände erhoben, ist dieser Vermögensertrag zu bestätigen.
“Dass sich im Übrigen der objektive Tatbestand der indirekten Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a StG/VS verwirklicht hat, ist vorliegend unstrittig. Einwände gegen die Berechnung des Ertrages macht die Beschwerdeführerin ebenso wenig geltend. Daher ist der im Nachsteuerverfahren erfasste Vermögensertrag zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
“Dass sich im Übrigen der objektive Tatbestand der indirekten Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a StG/VS verwirklicht hat, ist vorliegend unstrittig. Einwände gegen die Berechnung des Ertrages macht die Beschwerdeführerin ebenso wenig geltend. Daher ist der im Nachsteuerverfahren erfasste Vermögensertrag zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entnahme bereits rechtskräftig für die Steuerperiode des Verkaufs veranlagt ist, erfolgt die Besteuerung im Nachsteuerverfahren (Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG).
“3) gilt als Realisationszeitpunkt im Grundsatz das Verpflichtungsgeschäft; nicht massgeblich ist hingegen der Zeitpunkt des Vollzugs, sofern die Erfüllung nicht von vornherein als unsicher betrachtet werden muss (vgl. VGr, 11. Januar 2016, SB.2015.00105, E. 3.5). Wenn Suspensivbedingungen nach Art. 151 OR für den Eintritt (eines Teils) der Vertragswirkungen vorliegen, der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts mithin lediglich Anwartschaften begründet, erfolgt der einkommenssteuerlich relevante Rechtserwerb frühestens mit Bedingungseintritt (vgl. zum Ganzen A Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 20a N 48, 78 und 80; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 41 N 29 f.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 20a StG N. 8). Ist der Verkäufer im Entnahmezeitpunkt bereits für die Steuerperiode des Verkaufs rechtskräftig veranlagt, ist die Besteuerung im Nachsteuerverfahren vorzunehmen (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG, Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und § 20a Abs. 1 lit. a StG, jeweils letzter Teilsatz). 3.3 Die steuerrechtliche Würdigung des vorliegend umstrittenen Sachverhalts setzt vorab eine zivilrechtliche Analyse des Aktien-Kaufvertrags vom 29. August 2014 voraus, zumal die Besteuerung aufgrund indirekter Teilliquidation zeitlich an den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts anknüpft (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.3.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid sinngemäss zum Schluss, dass der vorliegend in Frage stehende Beteiligungsverkauf teilweise aufschiebend bedingt gewesen sei; dies nämlich insoweit, als die Höhe des Kaufpreises unbestimmt geblieben sei, weil dieser – hinsichtlich der Ertragswertkomponenten I bis III – von der (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) unsicheren Vereinnahmung von Honoraren durch die X2 AG abhängig gewesen sei (vgl. E. 2a/aa des angefochtenen Entscheids). 3.3.2 Diese Würdigung vermag nicht zu überzeugen: Aus dem Wortlaut des Aktien-Kaufvertrags vom 29. August 2014 (vgl. dazu ausführlich Ziff.”
Bei Veräusserung einer Beteiligung von mindestens 20% kann eine innert fünf Jahren vorgenommene Ausschüttung von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, als indirekte Teilliquidation gelten; die ausgeschüttete Substanz kann beim Verkäufer im Nachsteuerverfahren besteuert werden. "Mitwirkung" setzt ein subjektives Tatbestandselement voraus: der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass der Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt wurden.
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28.”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28.”
Bei neu gegründeten oder wirtschaftlich eng verknüpften Käufern sind für die Verkäuferschaft Bonitätsabklärungen vorzunehmen; sie muss prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft in der Lage ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren. Bestehen erkennbare Zweifel an der Finanzierung aus eigenen Mitteln, spricht dies für eine Mitwirkung im Sinne von Art. 7a Abs. 2 StHG.
“Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (vgl. Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu Art. 20a DBG). In gewissen Verkaufskonstellationen kann es für die Verkäuferschaft schwierig sein, sich über die Bonität und die Absichten der Käuferschaft zu erkundigen (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., N. 72 zu Art. 20a DBG). Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung aufgrund der beiden Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG, die die Beschwerdeführerin als Miterbin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der E.________ AG aber möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als diese erst im Herbst 2013 gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die E.________ AG nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte, weshalb die Vorinstanz eine Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS zu Recht bejahte.”
“Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (vgl. Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu Art. 20a DBG). In gewissen Verkaufskonstellationen kann es für die Verkäuferschaft schwierig sein, sich über die Bonität und die Absichten der Käuferschaft zu erkundigen (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., N. 72 zu Art. 20a DBG). Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung aufgrund der beiden Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG, die die Beschwerdeführerin als Miterbin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der E.________ AG aber möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als diese erst im Herbst 2013 gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die E.________ AG nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte, weshalb die Vorinstanz eine Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS zu Recht bejahte.”
Für das Tatbestandsmerkmal der «Mitwirkung» ist darauf abzustellen, ob der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass zur Finanzierung des Kaufpreises der Gesellschaft Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt wurden. Der Gesetzestext verlangt demnach eine Analyse dieses subjektiven Prüfungselements beim Verkäufer.
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.1).”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.1).”