RS 942.20 ↩
Rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParl;RS 171.10 ). ↩
Nuovo testo del per. giusta la cifra I della LF del 21 mar. 2025, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 622;FF 2024 1837,2178). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 21 mar. 2025, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 622;FF 2024 1837,2178). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 21 mar. 2025, in vigore dal 1° gen. 2026 al 31 dic. 2032 (RU 2025 622;FF 2024 1837,2178). ↩
Cpv. in vigore dopo il 1° gen. 2012. ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
35 commentaries
Die Bundesbeiträge nach Art. 16 Abs. 7 PG dienen dazu, Mindererträge der Post auszugleichen. Sie begründen keine verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes zur direkten oder indirekten Förderung der Hersteller von Presseerzeugnissen. Aus Art. 92 BV lässt sich eine Subventionsbefugnis zugunsten von Abnehmern der Post nicht ableiten; vielmehr handelt es sich um eine finanzielle Abfederung des tariflichen Eingriffs in die Posttarife. Eine effektive Unterstützung der Verlage über das Instrument der Zustellermässigungen ist nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht verwirklicht, weil dadurch primär die Inanspruchnahme der Post gegenüber Mitbewerbern begünstigt wird und keine qualitativen Förderkriterien zur Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt geschaffen werden.
“Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert. Eine effektive Unterstützung der Verlage könne mit dem Instrument der «indirekten Presseförderung» über die Gewährung von Ermässigungen für Zustellleistungen durch die Post (und nicht auch durch ihre Mitbewerber) ohnehin nicht verwirklicht werden. Dies sei mehrfach festgestellt worden sowie allgemein bekannt. Mit der Zustellermässigung würden die Dienstleistungen der Post verbilligt, was dem Verlag zwar erlaube, tiefere Abonnementspreise anzusetzen. Das einzige Verhalten der Verlage, das damit unterstützt werde, sei aber die Beanspruchung der Transportdienstleistung der Post anstatt derjenigen eines anderen Marktteilnehmers. Mangels qualitativer Kriterien bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolge keine «Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz», wie dies die Vorinstanz behaupte. Von einer Weiterleitung von Subventionen - so die Beschwerdeführerin weiter - könne vorliegend ebenfalls keine Rede sein, weder von einer solchen in Form von Abgeltungen noch in Form von Finanzhilfen.”
“Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert. Eine effektive Unterstützung der Verlage könne mit dem Instrument der «indirekten Presseförderung» über die Gewährung von Ermässigungen für Zustellleistungen durch die Post (und nicht auch durch ihre Mitbewerber) ohnehin nicht verwirklicht werden. Dies sei mehrfach festgestellt worden sowie allgemein bekannt. Mit der Zustellermässigung würden die Dienstleistungen der Post verbilligt, was dem Verlag zwar erlaube, tiefere Abonnementspreise anzusetzen. Das einzige Verhalten der Verlage, das damit unterstützt werde, sei aber die Beanspruchung der Transportdienstleistung der Post anstatt derjenigen eines anderen Marktteilnehmers. Mangels qualitativer Kriterien bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolge keine «Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz», wie dies die Vorinstanz behaupte. Von einer Weiterleitung von Subventionen - so die Beschwerdeführerin weiter - könne vorliegend ebenfalls keine Rede sein, weder von einer solchen in Form von Abgeltungen noch in Form von Finanzhilfen.”
Das BAKOM ist zuständig, Anzeigen über die Zustellungspreise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften entgegenzunehmen und in einem Aufsichtsverfahren zu prüfen, ob die Preisfestsetzung den Vorgaben von Art. 16 Abs. 3 PG (insbesondere Distanzunabhängigkeit und die Bezugnahme auf in grösseren Agglomerationen übliche Preise) entspricht.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundegerichts ist die Zuständigkeit des BAKOM zur Kontrolle, ob die Tarifgestaltung von C._______ den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 16 Abs. 3 PG entspricht, gegeben (Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4.4 f.; vgl. auch Art. 47 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]). Die Vorinstanz kann daher Anzeigen gegen C._______ über die Zustellungspreise für Abonnemente von Zeitungen und Zeitschriften als Aufsichtsanzeigen entgegennehmen.”
“Das BAKOM begründete seinen Eintretensentscheid vom 31. August 2022 damit, dass die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften zur postalischen Grundversorgung gehöre. Die Zustellpreise müssten den Vorgaben gemäss Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 PG entsprechen. Für die Überprüfung, ob C._______ mit ihrer Preisfestsetzung für den Versand von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften die Vorgaben gemäss Art. 16 Abs. 3 PG eingehalten habe, sei es (das BAKOM) zuständig. Dies habe das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 für das damalige Aufsichtsverfahren (...) bestätigt. Das Aufsichtsverfahren beschlage dieselbe sachliche Fragestellung. Weiter führt es aus, es sei zwar in seiner Verfügung vom 27. August 2020 zum Schluss gekommen, dass das damalige Verfahren mangels Anzeichen gesetzwidriger Preise eingestellt werden könne. Unter Berücksichtigung der unsicheren mittel- und langfristigen Sicherstellung der eigenwirtschaftlichen Finanzierung, der zunehmend schwierigeren Finanzierungslage, insbesondere auch jener bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften, sowie der umstrittenen inhaltlichen Tragweite der Agglomerationsvorgabe rechtfertige sich eine vertiefte materielle Abklärung, zumal die per (...) 2022 erfolgten Preisanpassungen finanzielle Auswirkungen haben dürften und die Rechtsverletzungen zum wiederholten Male behauptet würden. Damit würden die allgemeinen Interessen an der korrekten Anwendung von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen die Durchführung eines Aufsichtsverfahrens rechtfertigen, und zwar unabhängig der bestehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der Anzeigerinnen.”
Die vom Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG ausgerichteten Beiträge werden in der Rechtsprechung als Subvention in Form einer verbilligten Zustelldienstleistung qualifiziert. (End-)Begünstigte dieser Mittel sind die Verleger der anspruchsberechtigten Presseerzeugnisse. Ob und in welchem Umfang eine Zustellermässigung gewährt wird, entscheidet der Bund (vertreten durch das BAKOM). Der gegen die Post geltend zu machende Anspruch beschränkt sich auf die anteilsmässige Weiterleitung dieser Beiträge bzw. auf die tatsächliche Gewährung der Zustellermässigungen, sofern das BAKOM einen positiven Entscheid getroffen hat.
“Auch wenn die Beschwerdeführerin letztendlich nur gegenüber der Post CH AG einen vertraglichen Anspruch auf Zustellermässigung für die anspruchsberechtigten Zeitschriften hat, so qualifiziert sie als letzte Zahlungsempfängerin der gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge. Dies entspricht der geltenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die vom Bund für die Gewährung der Zustellermässigungen nach Art. 16 Abs. 4 PG an die Post gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG ausgerichteten Beiträge eine Subvention in Form einer verbilligten Dienstleistung darstellen, deren (End-)Begünstigte die Verleger der anspruchsberechtigten Presseerzeugnisse sind (vgl. E. 2.9 in fine). Ob ein Anspruch auf Gewährung der Zustellungsermässigung besteht, bestimmt sich einzig nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 PG (für die Lokal- und Regionalpresse) bzw. nach Art. 36 Abs. 3 PG (für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Der Entscheid darüber, ob eine Zustellungsermässigung gewährt wird oder nicht, steht allein dem Bund (vertreten durch das BAKOM) zu (vgl. E. 2.8.3). Der vorliegend relevante Anspruch, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Post geltend machen kann, beschränkt sich auf die Gewährung der ihr aufgrund eines positiven Entscheids des BAKOM zustehenden Zustellermässigungen.”
“Damit eine Weiterleitung von Subventionen vorliegt, muss der letzten Zahlungsempfängerin bzw. der Endbegünstigten der Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG oder eines Teils davon ein Rechtsanspruch darauf zustehen. Der Mittelzufluss muss für sie bestimmt sein und der oder die Zwischenempfänger der Beiträge muss bzw. müssen zur Weiterleitung verpflichtet sein (vgl. E. 2.5.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind (End-)Begünstigte der vom Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge die Empfängerinnen der nach Art. 16 Abs. 4 PG ermässigten Zustellleistungen der Post. Es sind dies die Verlage, die in einem Leistungsverhältnis mit der Post betreffend die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG stehen und gleichzeitig die Voraussetzungen gemäss Art. 36 und Art. 37 PVG erfüllen (vgl. E. 2.9). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche insgesamt darauf abzielen, dass sie nicht als (End-)Begünstigte der gewährten Zustellermässigungen zu betrachten sei, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.”
“Auch wenn die Beschwerdeführerin letztendlich nur gegenüber der Post CH AG einen vertraglichen Anspruch auf Zustellermässigung für die anspruchsberechtigten Zeitschriften hat, so qualifiziert sie als letzte Zahlungsempfängerin der gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge. Dies entspricht der geltenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die vom Bund für die Gewährung der Zustellermässigungen nach Art. 16 Abs. 4 PG an die Post gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG ausgerichteten Beiträge eine Subvention in Form einer verbilligten Dienstleistung darstellen, deren (End-)Begünstigte die Verleger der anspruchsberechtigten Presseerzeugnisse sind (vgl. E. 2.9 in fine). Ob ein Anspruch auf Gewährung der Zustellungsermässigung besteht, bestimmt sich einzig nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 PG (für die Lokal- und Regionalpresse) bzw. nach Art. 36 Abs. 3 PG (für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Der Entscheid darüber, ob eine Zustellungsermässigung gewährt wird oder nicht, steht allein dem Bund (vertreten durch das BAKOM) zu (vgl. E. 2.8.3). Der vorliegend relevante Anspruch, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Post geltend machen kann, beschränkt sich auf die Gewährung der ihr aufgrund eines positiven Entscheids des BAKOM zustehenden Zustellermässigungen. Weil die Ermässigungen über die Beiträge des Bundes erfolgen, besteht der Anspruch in der anteilsmässigen Weiterleitung dieser Beiträge. Überdies ist die Post verpflichtet, die von der öffentlichen Hand (dem Bund) gesprochenen Beiträge schlussendlich den Verlegern von anspruchsberechtigten Presseerzeugnissen in Form einer Zustellermässigung auch tatsächlich zu gewähren.”
Nach der in den Entscheiden dargestellten Auffassung zielen die BAKOM-Beiträge auf die Förderung und Erhaltung der Medienlandschaft (Sicherung der Meinungsvielfalt) und nicht auf eine zweckgebundene Erstattung von Versandkosten. Die Zustellermässigungen gelten demnach als Instrument dieser Förderung. Vor diesem Hintergrund wird eine auf das Zustellobjekt beschränkte Vorsteuerkürzung als mit dem in Art. 33 Abs. 2 MWSTG verankerten Gebot der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar beurteilt.
“Die Beschwerdeführerin kommt in ihrer Auslegung von Art. 16 Abs. 4 PG zum Schluss, dass die Beiträge des BAKOM keinesfalls bezweckten, Versandkosten zu ersetzen, sondern im gegebenen Anwendungsbereich insgesamt die Medienlandschaft zu fördern und zu erhalten, um die Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Zustellermässigungen stellten lediglich ein Instrument für die Ausrichtung dieser Beiträge dar, weil eine direkte Presseförderung mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Kompetenz des Bundes in diesem Bereich nicht umsetzbar sei. Dass die Presseförderung (noch) nicht vollständig umgesetzt sei, sei für die Einordnung der Förderbeiträge des BAKOM zugunsten der berechtigten Printmedien nicht entscheidend. Im Ergebnis erweise sich eine Qualifikation der Presseförderbeiträge als objektbezogene Subventionen als nicht sachgemäss. Dementsprechend stünde eine objektbezogene Vorsteuerkürzung, begrenzt auf das Objekt der Zustellleistungen der Schweizerischen Post, dem in Art. 33 Abs. 2 MWSTG verankerten Gebot der Verhältnismässigkeit entgegen.”
“Die Beschwerdeführerin kommt in ihrer Auslegung von Art. 16 Abs. 4 PG zum Schluss, dass die Beiträge des BAKOM keinesfalls bezweckten, Versandkosten zu ersetzen, sondern im gegebenen Anwendungsbereich insgesamt die Medienlandschaft zu fördern und zu erhalten, um die Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Zustellermässigungen stellten lediglich ein Instrument für die Ausrichtung dieser Beiträge dar, weil eine direkte Presseförderung mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Kompetenz des Bundes in diesem Bereich nicht umsetzbar sei. Dass die Presseförderung (noch) nicht vollständig umgesetzt sei, sei für die Einordnung der Förderbeiträge des BAKOM zugunsten der berechtigten Printmedien nicht entscheidend. Im Ergebnis erweise sich eine Qualifikation der Presseförderbeiträge als objektbezogene Subventionen als nicht sachgemäss. Dementsprechend stünde eine objektbezogene Vorsteuerkürzung, begrenzt auf das Objekt der Zustellleistungen der Schweizerischen Post, dem in Art. 33 Abs. 2 MWSTG verankerten Gebot der Verhältnismässigkeit entgegen.”
Art. 16 Abs. 4 PG sieht Ermässigungen für die Tageszustellung abonnierter Tages‑ und Wochenzeitungen der Regional‑ und Lokalpresse sowie der Mitgliedschaftspresse vor. Die historische und systematische Auslegung legt nahe, dass diese Ermässigungen als Nachlässe auf den Zustellpreisen ausgestaltet sind (vgl. namentlich die Hinweise zur Einführung des Tarifmodells «Erscheinungshäufigkeit» 1991 und die Botschaft zur PG).
“Art. 16 Abs. 4 PG hält fest, dass bei der Postzustellung Ermässigungen auf der Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst.”
“Dieses Ergebnis wird durch die historische und systematische Auslegung gestützt (vgl. dazu Urteile des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 3.3.2 f., A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 4.4.2). So wird in der Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (BBl 2009 5181; nachfolgend: Botschaft PG) festgehalten, dass Art. 16 Abs. 4 PG (in der Botschaft PG noch Art. 15, der im angenommenen Gesetz dann zu Art. 16 wurde) dem Art. 15 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (aPG, AS 1997 2452) entspräche, indem er festhalte, dass abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu distanzunabhängigen Preisen befördert werden müssen und dass für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschaftspresse Ermässigungen gewährt werden (zum Ganzen: Botschaft PG, S. 5222 f.). Das System der Ermässigung auf den Zustellpreisen wurde bereits im Jahr 1991 mit dem Tarifmodell «Erscheinungshäufigkeit» eingeführt. Seither werden Tageszustellungen von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum [alten] Postgesetz [aPG], BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.; Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes [VPG], BBl 1994 II 873, S. 879; Botschaft vom 30. September 2002 über die Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes, BBl 2002 6965, S.”
“Auch die historische Auslegung deutet daraufhin, dass die Subventionen als Kostenersatz ausgestaltet sind, indem Ermässigungen auf den Zustellpreisen gewährt werden. So wird in der Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (BBl 2009 5181; nachfolgend: Botschaft PG) festgehalten, dass Art. 16 Abs. 4 PG (in der Botschaft noch Art. 15, der im angenommenen Gesetz dann zu Art. 16 wurde) dem Art. 15 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (aPG, AS 1997 2452) entspräche, indem er festhalte, dass abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu distanzunabhängigen Preisen befördert werden müssen und dass für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschaftspresse Ermässigungen gewährt werden (zum Ganzen: Botschaft PG, S. 5222 f.). Das System der Ermässigung auf den Zustellpreisen wurde bereits im Jahr 1991 mit dem Tarifmodell «Erscheinungshäufigkeit» eingeführt. Seither werden Tageszustellungen von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum [alten] Postgesetz [aPG], BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.; Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes [VPG], BBl 1994 II 873, S. 879; Botschaft vom 30. September 2002 über die Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes, BBl 2002 6965, S.”
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt die Agglomerationsvorgabe de facto eine Subventionierung der Presse: Für die Festlegung der Zustellpreise ist auf die in grösseren Agglomerationen üblichen, kostengünstigsten Preise abzustellen, was nachteilig zu Lasten von C._____ wirke. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgabe wird lückenfüllend dem BAKOM zugewiesen.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 7.1.3 zur Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 3 PG und insbesondere zur Agglomerationsvorgabe geäussert und festgehalten, dass diese Regelung eine weitere Preisregulierung enthalte, um sicherzustellen, dass für die Bestimmung der Zustellpreise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften auf die in grösseren Agglomerationen üblichen, kostengünstigsten Preise abgestellt werde. Offenbar habe damit verhindert werden sollen, dass die Preise als Folge der Distanzunabhängigkeitsvorgabe erhöht würden, etwa auf den schweizweit üblichen Durchschnittspreis. Insofern führe die Agglomerationsvorgabe im Ergebnis ebenfalls zu einer «Subventionierung» der Presse, wenn auch - im Gegensatz zur indirekten Presseförderung nach Art. 16 Abs. 4 - 7 PG - auf Kosten von C._______. Dessen sei sich das Parlament bewusst gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im besagten Urteil weiter dargelegt, weshalb es die Kontrolle der Einhaltung der in Art. 16 Abs. 3 PG statuierten Agglomerationsvorgabe lückenfüllungsweise dem BAKOM übertrage (daselbst E. 7.2.2 letzter Absatz) und festgehalten, dass die beim Grundversorgungsauftrag mit Postdiensten bestehende Preiskontrolle ausschliesslich durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen sei (daselbst E. 8.5.2.2).”
Die vom Bund nach Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge gelten als Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. In den cited Fällen ist hingegen streitig, wer als (End‑)Empfängerin dieser Beiträge anzusehen ist, insbesondere ob die Post die Subventionen lediglich an die Verleger bzw. die Beschwerdeführerin weiterleitet oder selbst Endempfängerin ist.
“Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG Ermässigungen auf den Preisen für die Zustellung von abonnierten Tageszeitungen der Mitgliedschaftspresse durch die Post bzw. durch deren Tochtergesellschaft, die Post CH AG. Diese Zustellermässigungen werden gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG durch Beiträge des Bundes finanziert. Nicht streitig ist zwischen den Parteien, dass es sich bei den gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG vom Bund geleisteten Beiträgen um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG handelt. Umstritten ist hingegen, wer (End-)Empfängerin dieser Beiträge ist, respektive, ob es sich bei der gewährten Zustellermässigung um eine von der Post an die Beschwerdeführerin weitergeleitete Subvention handelt.”
“Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG Ermässigungen auf den Preisen für die Zustellung von abonnierten Tageszeitungen der Mitgliedschaftspresse durch die Post bzw. durch deren Tochtergesellschaft, die Post CH AG. Diese Zustellermässigungen werden gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG durch Beiträge des Bundes finanziert. Nicht streitig ist zwischen den Parteien, dass es sich bei den gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG vom Bund geleisteten Beiträgen um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG handelt. Umstritten ist hingegen, wer (End-)Empfängerin dieser Beiträge ist, respektive, ob es sich bei der gewährten Zustellermässigung um eine von der Post an die Beschwerdeführerin weitergeleitete Subvention handelt.”
Für die Gewährung der Ermässigung nach Art. 16 Abs. 4 PG ist wirtschaftlich ein Leistungsverhältnis zwischen dem Verlag und der Schweizerischen Post über die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften erforderlich. Bezieht ein Verlag keine förderberechtigten Tageszustellleistungen im Sinn von Art. 16 Abs. 4 PG (i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der VPG), kann ihm sachlogisch keine Ermässigung auf diesen Versandkosten gewährt werden. Das für ein solches Leistungsverhältnis einschlägige vertragliche Regelwerk kann sich aus einem Verlegervertrag sowie den bei der Post geltenden Konditionen und AGB ergeben.
“Den Ausführungen, wonach ein Verlegervertrag wirtschaftlich betrachtet kein Vertrag zur Regelung eines Leistungsverhältnisses sei, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die indirekte Presseförderung in Form einer Ermässigung auf den Versandkosten für die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften (E. 3.3.5). Bezieht ein Verlag keine förderberechtigten Tageszustellleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 3 Bst. a VPG, kann ihm sachlogisch auch keine Ermässigung auf diesen Versandkosten gewährt werden. Wirtschaftlich betrachtet ist insofern für die Inanspruchnahme der indirekten Presseförderung ein Leistungsverhältnis zwischen dem Verlag und der Schweizerischen Post über die Tageszustellung der Zeitschriften zwingende Voraussetzung dafür, dass dem Verlag eine entsprechende Ermässigung auf den Zustellkosten gewährt werden kann. Dieses Leistungsverhältnis wird dabei in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten und ins Recht gelegten Verlegervertrag zwischen dem B._______ und der Schweizerischen Post vom 22./25. November 2014 (Beschwerdebeilage 10) geregelt. So bilden die dortigen «Konditionen für Zeitungen und Zeitschriften» gemäss dem besagten Verlegervertrag zusammen mit den Informationsschriften der Schweizerischen Post «Zeitungen Schweiz» und «Press International» und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (AGB) «Postdienstleistungen» in ihrer jeweils gültigen Fassung die Grundlage für das Leistungsangebot der Schweizerischen Post bei der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften.”
Die in Art. 16 Abs. 4 PG vorgesehenen Zustellermässigungen kommen nach den angeführten Entscheiden faktisch der Post als Empfängerin zugute; die Norm ist als tarifliche Vorgabe zugunsten der Post zu verstehen. Eine solche Ermässigung bewirkt laut den Quellen eine Verbilligung der Postdienstleistung, was den Verlagen allenfalls tiefere Abonnementspreise ermöglicht, jedoch nicht als unmittelbare oder effektive Förderung der Presse- und Meinungsvielfalt gilt. Vielmehr liegt der unmittelbare Effekt darin, die Inanspruchnahme der Zustelldienstleistung der Post gegenüber Wettbewerbern zu begünstigen; von einer Weiterleitung von Subventionen an die Verlage ist in den Quellen nicht die Rede.
“Die Empfängerin der Subvention - die Post - sowie der damit verfolgte Zweck - die Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen - seien damit eindeutig bestimmt. Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert. Eine effektive Unterstützung der Verlage könne mit dem Instrument der «indirekten Presseförderung» über die Gewährung von Ermässigungen für Zustellleistungen durch die Post (und nicht auch durch ihre Mitbewerber) ohnehin nicht verwirklicht werden. Dies sei mehrfach festgestellt worden sowie allgemein bekannt. Mit der Zustellermässigung würden die Dienstleistungen der Post verbilligt, was dem Verlag zwar erlaube, tiefere Abonnementspreise anzusetzen. Das einzige Verhalten der Verlage, das damit unterstützt werde, sei aber die Beanspruchung der Transportdienstleistung der Post anstatt derjenigen eines anderen Marktteilnehmers. Mangels qualitativer Kriterien bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolge keine «Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz», wie dies die Vorinstanz behaupte. Von einer Weiterleitung von Subventionen - so die Beschwerdeführerin weiter - könne vorliegend ebenfalls keine Rede sein, weder von einer solchen in Form von Abgeltungen noch in Form von Finanzhilfen.”
“Die Empfängerin der Subvention - die Post - sowie der damit verfolgte Zweck - die Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen - seien damit eindeutig bestimmt. Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert. Eine effektive Unterstützung der Verlage könne mit dem Instrument der «indirekten Presseförderung» über die Gewährung von Ermässigungen für Zustellleistungen durch die Post (und nicht auch durch ihre Mitbewerber) ohnehin nicht verwirklicht werden. Dies sei mehrfach festgestellt worden sowie allgemein bekannt. Mit der Zustellermässigung würden die Dienstleistungen der Post verbilligt, was dem Verlag zwar erlaube, tiefere Abonnementspreise anzusetzen. Das einzige Verhalten der Verlage, das damit unterstützt werde, sei aber die Beanspruchung der Transportdienstleistung der Post anstatt derjenigen eines anderen Marktteilnehmers. Mangels qualitativer Kriterien bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolge keine «Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz», wie dies die Vorinstanz behaupte. Von einer Weiterleitung von Subventionen - so die Beschwerdeführerin weiter - könne vorliegend ebenfalls keine Rede sein, weder von einer solchen in Form von Abgeltungen noch in Form von Finanzhilfen.”
Historisch und nach der Botschaft wird Art. 16 Abs. 4 PG dahin ausgelegt, dass Ermässigungen auf den Zustellpreisen gewährt werden und somit als Kostenersatz für die Tageszustellung abonnierter Tages‑ und Wochenzeitungen der Regional‑ und Lokalpresse dienen. Das System der Ermässigungen auf Zustellpreisen wurde bereits 1991 mit dem Tarifmodell «Erscheinungshäufigkeit» eingeführt.
“Auch die historische Auslegung deutet daraufhin, dass die Subventionen als Kostenersatz ausgestaltet sind, indem Ermässigungen auf den Zustellpreisen gewährt werden. So wird in der Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (BBl 2009 5181; nachfolgend: Botschaft PG) festgehalten, dass Art. 16 Abs. 4 PG (in der Botschaft noch Art. 15, der im angenommenen Gesetz dann zu Art. 16 wurde) dem Art. 15 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (aPG, AS 1997 2452) entspräche, indem er festhalte, dass abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu distanzunabhängigen Preisen befördert werden müssen und dass für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschaftspresse Ermässigungen gewährt werden (zum Ganzen: Botschaft PG, S. 5222 f.). Das System der Ermässigung auf den Zustellpreisen wurde bereits im Jahr 1991 mit dem Tarifmodell «Erscheinungshäufigkeit» eingeführt. Seither werden Tageszustellungen von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum [alten] Postgesetz [aPG], BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.; Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes [VPG], BBl 1994 II 873, S. 879; Botschaft vom 30. September 2002 über die Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes, BBl 2002 6965, S.”
Die Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 PG wird administrativ im Rahmen des Leistungsverhältnisses mit der leistungs- und grundversorgungsverpflichteten Dienstleisterin (Post) gewährt; die Verleger sind die Adressaten des Fördermechanismus und können mittels des vorgesehenen Gesuchsformulars die Ermässigung beantragen. Abonnenten haben keinen direkten Anspruch gegenüber Verlegern, der Post oder dem Bund auf Gewährung der Zustellermässigung, und die Verlage sind nicht verpflichtet, die gewährte Ermässigung in Form von Preisreduktionen an Abonnenten weiterzugeben. Soweit die Förderung darauf abzielt, die Unabhängigkeit und die Vielfältigkeit der Presseerzeugnisse und damit die Meinungsvielfalt zu sichern, ändert dies an den rechtlichen Zuordnungen der Begünstigten und an den formellen Antragspflichten nichts.
“Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Abonnenten weder gegenüber den Verlagen noch gegenüber der Post oder dem Bund einen Anspruch auf Gewährung der Zustellermässigung geltend machen können. Ebenso wenig besteht für die Verlage eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Ermässigung in Form von Reduktionen auf die Abonnementspreise. Dass die Abonnenten schlussendlich ebenfalls von den Zustellermässigungen profitieren können, indem die Verlage dadurch günstigere Abonnementspreise anbieten können, ändert daran nichts. Mit anderen Worten würde aus mehrwertsteuerlicher Sicht weiterhin die Beschwerdeführerin als (End-)Begünstigte der Verbilligungsbeiträge und damit als Empfängerin der Subvention qualifizieren. Bezeichnenderweise ist es auch einzig und allein die Beschwerdeführerin, welche die Möglichkeit hat, mittels dem einschlägigen Gesuchsformular «eine Ermässigung für die Beförderung ihrer Zeitung oder Zeitschrift» zu beantragen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 5.1.2). Es trifft zwar zu, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - Sinn und Zweck der Zustellermässigung für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 16 Abs. 4 PG schlussendlich in der Gewährleistung der Meinungsvielfalt und der politischen Meinungsbildung der Leserschaft der Presseerzeugnisse liegt. Dies soll aber über die Förderung der Unabhängigkeit der Presse oder - wie in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 VPG formuliert - über die Erhaltung der Vielfältigkeit der betreffenden Presseerzeugnisse bewirkt werden. Die Zustellermässigung, welche nur im Rahmen eines Leistungsverhältnisses mit einer zur Grundversorgung verpflichteten Dienstleisterin (der Post) gewährt wird, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durchaus geeignet, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck der Unabhängigkeit der Presse und der Vielfältigkeit der Presseerzeugnisse zu fördern und als Folge davon die Meinungsvielfalt der Leserschaft zu gewährleisten. Ob es hierfür allenfalls geeignetere Massnahmen gäbe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen und würde am soeben Gesagten nichts ändern.”
“Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Abonnenten weder gegenüber den Verlagen noch gegenüber der Post oder dem Bund einen Anspruch auf Gewährung der Zustellermässigung geltend machen können. Ebenso wenig besteht für die Verlage eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Ermässigung in Form von Reduktionen auf die Abonnementspreise. Dass die Abonnenten schlussendlich ebenfalls von den Zustellermässigungen profitieren können, indem die Verlage dadurch günstigere Abonnementspreise anbieten können, ändert daran nichts. Mit anderen Worten würde aus mehrwertsteuerlicher Sicht weiterhin die Beschwerdeführerin als (End-)Begünstigte der Verbilligungsbeiträge und damit als Empfängerin der Subvention qualifizieren. Bezeichnenderweise ist es auch einzig und allein die Beschwerdeführerin, welche die Möglichkeit hat, mittels dem einschlägigen Gesuchsformular «eine Ermässigung für die Beförderung ihrer Zeitung oder Zeitschrift» zu beantragen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 5.1.2). Es trifft zwar zu, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - Sinn und Zweck der Zustellermässigung für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 16 Abs. 4 PG schlussendlich in der Gewährleistung der Meinungsvielfalt und der politischen Meinungsbildung der Leserschaft der Presseerzeugnisse liegt. Dies soll aber über die Förderung der Unabhängigkeit der Presse oder - wie in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 VPG formuliert - über die Erhaltung der Vielfältigkeit der betreffenden Presseerzeugnisse bewirkt werden. Die Zustellermässigung, welche nur im Rahmen eines Leistungsverhältnisses mit einer zur Grundversorgung verpflichteten Dienstleisterin (der Post) gewährt wird, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durchaus geeignet, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck der Unabhängigkeit der Presse und der Vielfältigkeit der Presseerzeugnisse zu fördern und als Folge davon die Meinungsvielfalt der Leserschaft zu gewährleisten. Ob es hierfür allenfalls geeignetere Massnahmen gäbe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen und würde am soeben Gesagten nichts ändern.”
“Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Abonnenten weder gegenüber den Verlagen noch gegenüber der Post oder dem Bund einen Anspruch auf Gewährung der Zustellermässigung geltend machen können. Ebenso wenig besteht für die Verlage eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Ermässigung in Form von Reduktionen auf die Abonnementspreise. Dass die Abonnenten schlussendlich ebenfalls von den Zustellermässigungen profitieren können, indem die Verlage dadurch günstigere Abonnementspreise anbieten können, ändert daran nichts. Mit anderen Worten würde aus mehrwertsteuerlicher Sicht weiterhin die Beschwerdeführerin als (End-)Begünstigte der Verbilligungsbeiträge und damit als Empfängerin der Subvention qualifizieren. Bezeichnenderweise ist es auch einzig und allein die Beschwerdeführerin, welche die Möglichkeit hat, mittels dem einschlägigen Gesuchsformular «eine Ermässigung für die Beförderung ihrer Zeitung oder Zeitschrift» zu beantragen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 5.1.2). Es trifft zwar zu, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - Sinn und Zweck der Zustellermässigung für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 16 Abs. 4 PG schlussendlich in der Gewährleistung der Meinungsvielfalt und der politischen Meinungsbildung der Leserschaft der Presseerzeugnisse liegt. Dies soll aber über die Förderung der Unabhängigkeit der Presse oder - wie in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 VPG formuliert - über die Erhaltung der Vielfältigkeit der betreffenden Presseerzeugnisse bewirkt werden. Die Zustellermässigung, welche nur im Rahmen eines Leistungsverhältnisses mit einer zur Grundversorgung verpflichteten Dienstleisterin (der Post) gewährt wird, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durchaus geeignet, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck der Unabhängigkeit der Presse und der Vielfältigkeit der Presseerzeugnisse zu fördern und als Folge davon die Meinungsvielfalt der Leserschaft zu gewährleisten. Ob es hierfür allenfalls geeignetere Massnahmen gäbe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen und würde am soeben Gesagten nichts ändern.”
Zweck der vom Bund bereitgestellten Beiträge gemäss Art. 16 Abs. 7 PG ist die finanzielle Unterstützung anspruchsberechtigter Herausgeberschaften, um eine Presse zu fördern, die möglichst unabhängig von Inserenten ist und damit die Meinungsvielfalt zu erhalten. In den zitierten Entscheiden wird ferner ausgeführt, dass die an die Beschwerdeführerin gewährten Presseförderungsbeiträge korrekt ohne Mehrwertsteuer und einzeln ausgewiesen wurden.
“Die Vorinstanz hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, dass im Anwendungsbereich des geltenden Rechts nicht mehr von einer Abgeltung von ungedeckten Kosten der Post gesprochen werden könne. In Art. 16 Abs. 7 PG werde nunmehr lediglich festgehalten, dass der Bund die entsprechenden Mittel für die Gewährung der Zustellermässigung zur Verfügung stelle. Betreffend Sinn und Zweck der Zustellermässigungen habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, dass das mittels Gewährung von Zustellermässigungen verfolgte öffentliche Interesse in der Förderung einer Presse, die möglichst unabhängig von Inserenten ist, liege. Eine unabhängige Presse garantiere die Meinungsvielfalt. Dem Bund als finanzierendes Gemeinwesen gehe es folglich darum, die anspruchsberechtigten Herausgeberschaften von Presseerzeugnissen, welche die in Art. 36 VPG definierten Anforderungen erfüllen, bzw. die von diesen erbrachten Leistungen, finanziell zu unterstützen, um damit das übergeordnete öffentlich-rechtliche Ziel der Erhaltung einer vielfältigen Presselandschaft und damit der Meinungsvielfalt zu erreichen. Sodann würden die an die Beschwerdeführerin gewährten Presseförderungsbeiträge korrekt (ohne Mehrwertsteuer) und einzeln ausgewiesen.”
“Die Vorinstanz hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, dass im Anwendungsbereich des geltenden Rechts nicht mehr von einer Abgeltung von ungedeckten Kosten der Post gesprochen werden könne. In Art. 16 Abs 7 PG werde nunmehr lediglich festgehalten, dass der Bund die entsprechenden Mittel für die Gewährung der Zustellermässigung zur Verfügung stelle. Betreffend Sinn und Zweck der Zustellermässigungen habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, dass das mittels Gewährung von Zustellermässigungen verfolgte öffentliche Interesse in der Förderung einer Presse, die möglichst unabhängig von Inserenten ist, liege. Eine unabhängige Presse garantiere die Meinungsvielfalt. Dem Bund als finanzierendes Gemeinwesen gehe es folglich darum, die anspruchsberechtigten Herausgeberschaften von Presseerzeugnissen, welche die in Art. 36 VPG definierten Anforderungen erfüllen, bzw. die von diesen erbrachten Leistungen, finanziell zu unterstützen, um damit das übergeordnete öffentlich-rechtliche Ziel der Erhaltung einer vielfältigen Presselandschaft und damit der Meinungsvielfalt zu erreichen. Sodann würden die an die Beschwerdeführerin gewährten Presseförderungsbeiträge korrekt (ohne Mehrwertsteuer) und einzeln ausgewiesen.”
Hat eine Zeitung oder Zeitschrift nach einem Entscheid des BAKOM Anspruch auf (indirekte) Presseförderung gemäss Art. 16 PG, gewährt die Schweizerische Post für die Zustellung eine Ermässigung pro Exemplar.
“So bilden die dortigen «Konditionen für Zeitungen und Zeitschriften» gemäss dem besagten Verlegervertrag zusammen mit den Informationsschriften der Schweizerischen Post «Zeitungen Schweiz» und «Press International» und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (AGB) «Postdienstleistungen» in ihrer jeweils gültigen Fassung die Grundlage für das Leistungsangebot der Schweizerischen Post bei der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Dementsprechend bildet ein Verlegervertrag wie der besagte zwischen dem B._______ und der Schweizerischen Post grundsätzlich die vertragliche Grundlage für ein Leistungsverhältnis über die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften. Dabei werden die von der Schweizerischen Post abgeholten oder durch den Kunden bei den bezeichneten Briefzentren oder Poststellen aufgegebenen Zeitungen und Zeitschriften «zum vereinbarten Preis transportiert und zugestellt». Die Schweizerische Post hat das jederzeitige Recht zur Anpassung der Preise namentlich an geänderte Rahmenbedingungen. Hat eine Zeitung oder Zeitschrift gemäss Entscheid des BAKOM Anrecht auf (indirekte) Presseförderung gemäss Art. 16 PG, gewährt die Schweizerische Post eine Zustellermässigung pro Exemplar. Die Rechnungsstellung erfolgt im Sinne der Ziff.”
“So bilden die dortigen «Konditionen für Zeitungen und Zeitschriften» gemäss dem besagten Verlegervertrag zusammen mit den Informationsschriften der Schweizerischen Post «Zeitungen Schweiz» und «Press International» und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (AGB) «Postdienstleistungen» in ihrer jeweils gültigen Fassung die Grundlage für das Leistungsangebot der Schweizerischen Post bei der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Dementsprechend bildet ein Verlegervertrag wie der besagte zwischen dem B._______ und der Schweizerischen Post grundsätzlich die vertragliche Grundlage für ein Leistungsverhältnis über die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften. Dabei werden die von der Schweizerischen Post abgeholten oder durch den Kunden bei den bezeichneten Briefzentren oder Poststellen aufgegebenen Zeitungen und Zeitschriften «zum vereinbarten Preis transportiert und zugestellt». Die Schweizerische Post hat das jederzeitige Recht zur Anpassung der Preise namentlich an geänderte Rahmenbedingungen. Hat eine Zeitung oder Zeitschrift gemäss Entscheid des BAKOM Anrecht auf (indirekte) Presseförderung gemäss Art. 16 PG, gewährt die Schweizerische Post eine Zustellermässigung pro Exemplar. Die Rechnungsstellung erfolgt im Sinne der Ziff.”
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Agglomerationsvorgabe Verlegerinnen begünstigt, wodurch ihnen faktisch die Stellung von «Subventionsempfängerinnen» zukommt. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass ihnen im Aufsichtsverfahren ein prägendes schutzwürdiges Interesse und damit Parteistellung zukommt; dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Verlegerinnen bereits formell eine Presseförderung nach Art. 16 Abs. 4–7 PG beantragt haben.
“Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten sodann, ob die Beschwerdeführerinnen ein prägendes schutzwürdiges Interesse am Aufsichtsverfahren haben, mithin an der Überprüfung der Zustellpreise. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.2.4 bereits festgehalten, dass die Verlegerinnen über die Agglomerationsvorgabe begünstigt werden und ihnen daher faktisch die Stellung von «Subventionsempfängerinnen» zukomme, wobei die «Subventionierung» nach Art. 16 Abs. 3 PG der indirekten Presseförderung gemäss Art. 16 Abs. 4 - 7 PG vorausgehe, die von den jeweiligen Verlegerinnen in einem förmlichen Gesuchsverfahren mit Parteistellung bei der Vorinstanz geltend gemacht werden kann (Art. 37 PG). In Weiterführung dieser Argumentation ist für die Beschwerdeführerinnen ein prägendes schutzwürdiges Interesse zu bejahen und ihnen die Parteistellung einzuräumen. Da sie bereits gemäss Art. 16 Abs. 3 PG von der «Subventionierung» profitieren, ist es unerheblich, ob sie eine Pressförderung nach Art. 16 Abs. 4 - 7 PG beantragt haben. Insoweit bedürfen die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen eines besonderen aufsichtsrechtlichen Schutzes.”
Die vom Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Zahlungen sind als zweckgebundene Beiträge zu qualifizieren, die in Form von Zustellermässigungen an die anspruchsberechtigten Verleger weiterzureichen sind. Die Post tritt insoweit nur als Zwischenempfängerin auf; der relevante Anspruch der Verleger besteht in der anteilsmässigen Weiterleitung dieser Bundesbeiträge in Gestalt der Zustellermässigung. Die (End‑)Begünstigten sind die Verlage, die im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG Zustellermässigungen erhalten und die Voraussetzungen nach Art. 36 bzw. Art. 37 PVG erfüllen.
“Damit eine Weiterleitung von Subventionen vorliegt, muss der letzten Zahlungsempfängerin bzw. der Endbegünstigten der Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG oder eines Teils davon ein Rechtsanspruch darauf zustehen. Der Mittelzufluss muss für sie bestimmt sein und der oder die Zwischenempfänger der Beiträge muss bzw. müssen zur Weiterleitung verpflichtet sein (vgl. E. 2.5.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind (End-)Begünstigte der vom Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge die Empfängerinnen der nach Art. 16 Abs. 4 PG ermässigten Zustellleistungen der Post. Es sind dies die Verlage, die in einem Leistungsverhältnis mit der Post betreffend die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG stehen und gleichzeitig die Voraussetzungen gemäss Art. 36 und Art. 37 PVG erfüllen (vgl. E. 2.9). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche insgesamt darauf abzielen, dass sie nicht als (End-)Begünstigte der gewährten Zustellermässigungen zu betrachten sei, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.”
“Der vorliegend relevante Anspruch, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Post geltend machen kann, beschränkt sich auf die Gewährung der ihr aufgrund eines positiven Entscheids des BAKOM zustehenden Zustellermässigungen. Weil die Ermässigungen über die Beiträge des Bundes erfolgen, besteht der Anspruch in der anteilsmässigen Weiterleitung dieser Beiträge. Überdies ist die Post verpflichtet, die von der öffentlichen Hand (dem Bund) gesprochenen Beiträge schlussendlich den Verlegern von anspruchsberechtigten Presseerzeugnissen in Form einer Zustellermässigung auch tatsächlich zu gewähren. Dies stellt nichts anderes als eine Weiterleitungsverpflichtung und damit eine indirekte Presseförderung dar. Diese Weiterleitungsverpflichtung besteht im Übrigen auch im Rahmen des Ausgleichs der von der Verpflichtung zur Grundversorgung verursachten Nettokosten (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. a VPG) und somit unabhängig von der finanziellen Lage der Post. Folglich handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei den vom Bund gegenüber der Post gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Zahlungen nicht um eine Abgeltung für die Leistungen der Grundversorgung durch die Post und auch nicht um eine «Abfederung» für allfällige daraus resultierende Defizite. Dementsprechend kann die Post auch nicht als (End-)Begünstigte der gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge betrachtet werden. Sie figuriert in dieser Konstellation lediglich als Zwischenempfängerin der Beiträge. Die formelle Abwicklung bzw. der eigentliche Fluss der Bundesbeiträge, der über eine Zwischenstation (die Post) erfolgt als auch die Bezeichnung der Bundesbeiträge in der Subventionsdatenbank des Bundes als «Abgeltung» ändern daran nichts.”
“Auch wenn die Beschwerdeführerin letztendlich nur gegenüber der Post CH AG einen vertraglichen Anspruch auf Zustellermässigung für die anspruchsberechtigten Zeitschriften hat, so qualifiziert sie als letzte Zahlungsempfängerin der gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge. Dies entspricht der geltenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die vom Bund für die Gewährung der Zustellermässigungen nach Art. 16 Abs. 4 PG an die Post gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG ausgerichteten Beiträge eine Subvention in Form einer verbilligten Dienstleistung darstellen, deren (End-)Begünstigte die Verleger der anspruchsberechtigten Presseerzeugnisse sind (vgl. E. 2.9 in fine). Ob ein Anspruch auf Gewährung der Zustellungsermässigung besteht, bestimmt sich einzig nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 PG (für die Lokal- und Regionalpresse) bzw. nach Art. 36 Abs. 3 PG (für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Der Entscheid darüber, ob eine Zustellungsermässigung gewährt wird oder nicht, steht allein dem Bund (vertreten durch das BAKOM) zu (vgl. E. 2.8.3). Der vorliegend relevante Anspruch, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Post geltend machen kann, beschränkt sich auf die Gewährung der ihr aufgrund eines positiven Entscheids des BAKOM zustehenden Zustellermässigungen. Weil die Ermässigungen über die Beiträge des Bundes erfolgen, besteht der Anspruch in der anteilsmässigen Weiterleitung dieser Beiträge. Überdies ist die Post verpflichtet, die von der öffentlichen Hand (dem Bund) gesprochenen Beiträge schlussendlich den Verlegern von anspruchsberechtigten Presseerzeugnissen in Form einer Zustellermässigung auch tatsächlich zu gewähren.”
“Damit eine Weiterleitung von Subventionen vorliegt, muss der letzten Zahlungsempfängerin bzw. der Endbegünstigten der Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG oder eines Teils davon ein Rechtsanspruch darauf zustehen. Der Mittelzufluss muss für sie bestimmt sein und der oder die Zwischenempfänger der Beiträge muss bzw. müssen zur Weiterleitung verpflichtet sein (vgl. E. 2.5.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind (End-)Begünstigte der vom Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge die Empfängerinnen der nach Art. 16 Abs. 4 PG ermässigten Zustellleistungen der Post. Es sind dies die Verlage, die in einem Leistungsverhältnis mit der Post betreffend die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG stehen und gleichzeitig die Voraussetzungen gemäss Art. 36 und Art. 37 PVG erfüllen (vgl. E. 2.9). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche insgesamt darauf abzielen, dass sie nicht als (End-)Begünstigte der gewährten Zustellermässigungen zu betrachten sei, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.”
Die vom Gesetz vorgesehenen Ermässigungen sind nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts objektgebunden und dienen der teilweisen Deckung der Zustellkosten für abonnierte Tages‑ und Wochenzeitungen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die von der ESTV angewandte anteilsmässige Kürzung der Vorsteuer in Relation zu den erhaltenen Subventionen und den Zustellkosten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Zurückhaltung nicht als pflichtwidrig beurteilt.
“Die verschiedenen Auslegungsmethoden führen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Subventionen direkt zur teilweisen Deckung der Kosten für die Tageszustellung von Tages- und Wochenzeitungen ausgerichtet werden und nicht zur Deckung eines Betriebsdefizits. Insofern werden die Subventionen für spezifische Kosten im Zusammenhang mit der Zustellung der zu fördernden Regional- und Lokalpresse ausgerichtet. Damit liegt nach der Konzeption von Art. 16 Abs. 4 PG eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV vor. Da die Subventionen durch verbilligte Dienstleistungen gewährt werden, muss deren tatsächliche Verwendung nicht weiter untersucht werden. Vielmehr steht fest, dass sie beim Versand von abonnierten Tages- oder Wochenzeitungen ohne Weiteres tatsächlich zur teilweisen Deckung der Kosten für die Zustellung dieser Medien verwendet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der ESTV gewählte Methode der Vorsteuerkürzung bzw. die Kürzung der Vorsteuern auf den Tageszustellungen der Tageszeitungen im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu den Zustellkosten im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung (E. 2.10) nicht als pflichtwidrig.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie aus dem Umstand, dass eine direkte Presseförderung mangels verfassungsrechtlicher Kompetenz des Bundes nicht umsetzbar sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr deutet die fehlende Kompetenz zur direkten Presseförderung im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 16 Abs. 4 PG darauf hin, dass die gewährten Ermässigungen auf den Zustellpreisen in Übereinstimmung mit der Kompetenz in allen Landesgegenden für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten zu sorgen, ein Kostenersatz für die Versandkosten von Tages- und Wochenzeitungen darstellen (E. 3.3.3 und 3.3.5). Insofern gelingt es der Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die von der ESTV gewählte Vorsteuerkürzung zu einem offensichtlich unsachgemässen Ergebnis führt.”
Die ermässigten Preise bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Ihre Gewährung ist mit jährlichen Bundesbeiträgen verbunden (Fr. 30 Mio. für die Regional‑ und Lokalpresse; Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts‑ und Stiftungspresse) und dient der Erhaltung einer vielfältigen Regional‑ und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts‑ und Stiftungspresse.
“Ermässigungen gewährt. Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise (Art. 16 Abs. 6 PG). Zur Gewährung dieser Ermässigung leistet der Bund jährlich einen Beitrag von Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. a PG) und von Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Sinn und Zweck der Ermässigung ist die Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse sowie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).”
Ermässigungen im Sinn von Art. 16 Abs. 4 PG werden nach den vorliegenden Feststellungen nur an Empfängerinnen gewährt, die selbst einen entsprechenden Verlegervertrag mit der Schweizerischen Post abgeschlossen haben und die übrigen Voraussetzungen für die indirekte Presseförderung erfüllen.
“der AGB «Postdienstleistungen» anhand der durch den Absender in elektronischer oder physischer Form angegebenen Daten bzw. an den im Verlegervertrag angegebenen Rechnungsempfänger. Bei sämtlichen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Versandkosten im Zusammenhang mit der Tageszustellung der Zeitschriften der Herausgeber in der Schweiz wurden Ermässigungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VPG gewährt (vgl. die entsprechenden Rechnungen in der Beschwerdebeilage 22 sowie in den vorinstanzlichen Akten Nr. 2 Beilage 8 samt Beilagen). Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführerin oder deren Gruppengesellschaften nur dann Empfängerinnen dieser Zustellleistungen sein, wenn sie selber einen entsprechenden Verlegervertrag mit der Schweizerischen Post abgeschlossen haben und die restlichen Voraussetzungen für den Bezug der indirekten Presseförderung erfüllen.”
“der AGB «Postdienstleistungen» anhand der durch den Absender in elektronischer oder physischer Form angegebenen Daten bzw. an den im Verlegervertrag angegebenen Rechnungsempfänger. Bei sämtlichen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Versandkosten im Zusammenhang mit der Tageszustellung der Zeitschriften der Herausgeber in der Schweiz wurden Ermässigungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VPG gewährt (vgl. die entsprechenden Rechnungen in der Beschwerdebeilage 22 sowie in den vorinstanzlichen Akten Nr. 2 Beilage 8 samt Beilagen). Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführerin oder deren Gruppengesellschaften nur dann Empfängerinnen dieser Zustellleistungen sein, wenn sie selber einen entsprechenden Verlegervertrag mit der Schweizerischen Post abgeschlossen haben und die restlichen Voraussetzungen für den Bezug der indirekten Presseförderung erfüllen.”
“der AGB «Postdienstleistungen» anhand der durch den Absender in elektronischer oder physischer Form angegebenen Daten bzw. an den im Verlegervertrag angegebenen Rechnungsempfänger. Bei sämtlichen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Versandkosten im Zusammenhang mit der Tageszustellung der Zeitschriften der Herausgeber in der Schweiz wurden Ermässigungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VPG gewährt (vgl. die entsprechenden Rechnungen in der Beschwerdebeilage 22 sowie in den vorinstanzlichen Akten Nr. 2 Beilage 8 samt Beilagen). Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführerin oder deren Gruppengesellschaften nur dann Empfängerinnen dieser Zustellleistungen sein, wenn sie selber einen entsprechenden Verlegervertrag mit der Schweizerischen Post abgeschlossen haben und die restlichen Voraussetzungen für den Bezug der indirekten Presseförderung erfüllen.”
Förderbeiträge nach Art. 16 Abs. 4 PG beziehen sich auf die Vergünstigung der von der Schweizerischen Post erbrachten Inlands-Tageszustellung für Zeitungen und Zeitschriften; andere Zustellarten — etwa Versand ins Ausland oder Zustellung durch Zeitungszustelldienste — fallen nicht unter Art. 16 Abs. 4 PG und sind demnach nicht förderberechtigt.
“Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorliegend strittige Subvention als eigentlicher «Kostenersatz» ausgestaltet sei und ohne Weiteres einem bestimmten Objekt zugeordnet werden könne. Denn mit den Förderbeiträgen würden die anfallenden Versandkosten direkt reduziert. Darüber hinaus werde die Presseförderung gemäss Art. 16 Abs. 4 PG einzig durch Vergünstigung der durch die Schweizerische Post erbrachten Zustellleistungen für Zeitungen und Zeitschriften im Inland im Rahmen der Tageszustellung gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. b VPG). Alle anderen Zustellarten (z.B. Versand ins Ausland oder Zustellung durch Zeitungszustelldienste) oder gar Onlinemedien fielen nicht unter Art. 16 Abs. 4 PG und seinen nicht förderberechtigt. So hat die Vorinstanz die gesamten für die Steuerperioden 2016 bis 2018 erhaltenen Subventionen gemäss Art. 16 Abs. 4 PG als «Kostenersatz» für die Tageszustellung von abonnierten Tageszeitungen qualifiziert und die geltend gemachten Vorsteuerabzüge im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu den gesamten Versandkosten für die Tageszustellung der abonnierten Tageszeitungen (inkl. Mehrwertsteuer) gekürzt. Daraus resultierten Vorsteuerabzugskürzungen von gesamthaft Fr. 212'444.60 (Fr. 63'021.20 für die Steuerperiode 2016, Fr. 82'778.30 für die Steuerperiode 2017, Fr. 66'645.10 für die Steuerperiode 2018).”
Nach der Rechtsprechung des BVGer sind die Beiträge des BAKOM nicht als objektbezogene Subventionen zur Ersetzung von Versandkosten zu qualifizieren. Vielmehr verfolgten diese Beiträge das Ziel, die Medienlandschaft zu fördern und die Meinungsvielfalt zu erhalten; Zustellermässigungen gelten dabei als ein Instrument zur Ausrichtung dieser Förderbeiträge.
“Die Beschwerdeführerin kommt in ihrer Auslegung von Art. 16 Abs. 4 PG zum Schluss, dass die Beiträge des BAKOM keinesfalls bezweckten, Versandkosten zu ersetzen, sondern im gegebenen Anwendungsbereich insgesamt die Medienlandschaft zu fördern und zu erhalten, um die Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Zustellermässigungen stellten lediglich ein Instrument für die Ausrichtung dieser Beiträge dar, weil eine direkte Presseförderung mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Kompetenz des Bundes in diesem Bereich nicht umsetzbar sei. Dass die Presseförderung (noch) nicht vollständig umgesetzt sei, sei für die Einordnung der Förderbeiträge des BAKOM zugunsten der berechtigten Printmedien nicht entscheidend. Im Ergebnis erweise sich eine Qualifikation der Presseförderbeiträge als objektbezogene Subventionen als nicht sachgemäss. Dementsprechend stünde eine objektbezogene Vorsteuerkürzung, begrenzt auf das Objekt der Zustellleistungen der Schweizerischen Post, dem in Art. 33 Abs. 2 MWSTG verankerten Gebot der Verhältnismässigkeit entgegen.”
Die Berechnungen der ermässigten Zustellpreise durch die Post unterliegen der Überprüfung und Genehmigung durch den Bundesrat; die Post tritt dabei faktisch als verlängerter Arm des Bundes auf. Anspruchsberechtigte müssen beim BAKOM um die Zustellermässigung ersuchen und diesem periodisch sowie stichprobenweise Rechenschaft ablegen.
“Bei der Post werden die Zustellermässigungen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gedeckt durch einen Beitrag von Fr. 20 Mio., den der Bund zur Gewährung dieser Ermässigungen leistet (Art. 16 Abs. 4 lit. b und Art. 16 Abs. 7 lit. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Die Höhe der Ermässigung pro Exemplar wird von der Post aufgrund der Vorjahresmenge jährlich berechnet, wobei allfällige Differenzen zwischen dem vom Bund gedeckten Betrag und den schliesslich effektiv gewährten Zustellermässigungen im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen werden (vgl. Art. 47 Abs. 4 und 5 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]). Die Berechnungen der Post unterliegen der Überprüfung und Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 16 Abs. 6 PG; Art. 47 Abs. 6 VPG). Dank diesem Mechanismus ist gewährleistet, dass die Vergünstigung, welche die Post der Beschwerdeführerin und anderen nicht gewinnorientierten Organisationen gewähren muss, schliesslich den Bund und nicht die Post belastet. Die Post agiert mithin lediglich als verlängerter Arm des Bundes. Dies ist für eine Herausgeberin von Presseerzeugnissen wie die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar. Denn sie muss beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) um die Zustellermässigung ersuchen und muss diesem periodisch sowie auf Stichprobe hin Rechenschaft ablegen (vgl. Art. 37 Abs. 1, 2 und 3 VPG). Entgegen der Beschwerdeführerin spielt es für die hier streitige mehrwertsteuerliche Qualifikation keine Rolle, dass das BAKOM und auch die Post aufgrund der Funktionsweise der Zustellermässigung im Voraus nicht wissen bzw. nicht wissen können, welchen Betrag die ermässigungsberechtigten Herausgeber von Presseerzeugnissen individuell beanspruchen werden.”
“Bei der Post werden die Zustellermässigungen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gedeckt durch einen Beitrag von Fr. 20 Mio., den der Bund zur Gewährung dieser Ermässigungen leistet (Art. 16 Abs. 4 lit. b und Art. 16 Abs. 7 lit. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Die Höhe der Ermässigung pro Exemplar wird von der Post aufgrund der Vorjahresmenge jährlich berechnet, wobei allfällige Differenzen zwischen dem vom Bund gedeckten Betrag und den schliesslich effektiv gewährten Zustellermässigungen im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen werden (vgl. Art. 47 Abs. 4 und 5 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]). Die Berechnungen der Post unterliegen der Überprüfung und Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 16 Abs. 6 PG; Art. 47 Abs. 6 VPG). Dank diesem Mechanismus ist gewährleistet, dass die Vergünstigung, welche die Post der Beschwerdeführerin und anderen nicht gewinnorientierten Organisationen gewähren muss, schliesslich den Bund und nicht die Post belastet. Die Post agiert mithin lediglich als verlängerter Arm des Bundes. Dies ist für eine Herausgeberin von Presseerzeugnissen wie die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar. Denn sie muss beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) um die Zustellermässigung ersuchen und muss diesem periodisch sowie auf Stichprobe hin Rechenschaft ablegen (vgl. Art. 37 Abs. 1, 2 und 3 VPG). Entgegen der Beschwerdeführerin spielt es für die hier streitige mehrwertsteuerliche Qualifikation keine Rolle, dass das BAKOM und auch die Post aufgrund der Funktionsweise der Zustellermässigung im Voraus nicht wissen bzw. nicht wissen können, welchen Betrag die ermässigungsberechtigten Herausgeber von Presseerzeugnissen individuell beanspruchen werden.”
Art. 16 Abs. 4 PG ist verfassungskonform so auszulegen, dass die damit bewirkten Ermässigungen/Subventionen im Rahmen der Postpreisregelung als Kostenersatz für Versandkosten zu verstehen sind. Dies trägt der in den Entscheidungen dargestellten Auffassung Rechnung, wonach eine allgemeine Kompetenz des Bundes zur Presseförderung nicht besteht und die indirekte Förderung nach Art. 16 Abs. 4 PG auf der Bundeskompetenz zur Sicherstellung einer ausreichenden und preiswerten Grundversorgung im Postwesen (Art. 92 Abs. 2 BV) beruht.
“Dieses Ergebnis deckt sich auch insoweit mit der systematischen Auslegung, als die strittigen Subventionen gestützt auf eine Bestimmung der Postgesetzgebung ausgerichtet werden, als Art. 16 PG die Sachüberschrift «Preise» aufweist und Art. 16 PG auch inhaltlich insbesondere die Festsetzung der Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen regelt. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Vielmehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Da sich die Subvention des BAKOM somit auf die Bundeskompetenz zur Preisfestsetzung stützt, deutet auch dieser Umstand im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung darauf hin, dass die Subvention i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG als Kostenersatz für Versandkosten ausgestaltet ist.”
“Dieses Ergebnis deckt sich auch insoweit mit der systematischen Auslegung, als die strittigen Subventionen gestützt auf eine Bestimmung der Postgesetzgebung ausgerichtet werden, als Art. 16 PG die Sachüberschrift «Preise» aufweist und Art. 16 PG auch inhaltlich insbesondere die Festsetzung der Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen regelt. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Vielmehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Da sich die Subvention des BAKOM somit auf die Bundeskompetenz zur Preisfestsetzung stützt, deutet auch dieser Umstand im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung darauf hin, dass die Subvention i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG als Kostenersatz für Versandkosten ausgestaltet ist.”
Die Zustellermässigungen sind nach Art. 16 Abs. 4 PG als objektbezogene Subventionen anzusehen, da sie unmittelbar zur teilweisen Deckung der Kosten der Tages- und Wochenzustellung dienen. Weil die Leistungen in Form verbilligter Dienstleistungen gewährt werden, bedarf es keiner weitergehenden Verwendungskontrolle. Vor diesem Hintergrund ist die Kürzung der Vorsteuern auf die Tages‑/Wochenzustellungen im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu den Zustellkosten als von der ESTV gewählte Methode nicht als pflichtwidrig beurteilt worden.
“Die verschiedenen Auslegungsmethoden führen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Subventionen direkt zur teilweisen Deckung der Kosten für die Tageszustellung von Tages- und Wochenzeitungen ausgerichtet werden und nicht zur Deckung eines Betriebsdefizits. Insofern werden die Subventionen für spezifische Kosten im Zusammenhang mit der Zustellung der zu fördernden Regional- und Lokalpresse ausgerichtet. Damit liegt nach der Konzeption von Art. 16 Abs. 4 PG eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV vor. Da die Subventionen durch verbilligte Dienstleistungen gewährt werden, muss deren tatsächliche Verwendung nicht weiter untersucht werden. Vielmehr steht fest, dass sie beim Versand von abonnierten Tages- oder Wochenzeitungen ohne Weiteres tatsächlich zur teilweisen Deckung der Kosten für die Zustellung dieser Medien verwendet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der ESTV gewählte Methode der Vorsteuerkürzung bzw. die Kürzung der Vorsteuern auf den Tageszustellungen der Tages- und Wochenzeitungen im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu den Zustellkosten im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung (E. 2.9) nicht als pflichtwidrig.”
“Die verschiedenen Auslegungsmethoden führen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Subventionen direkt zur teilweisen Deckung der Kosten für die Tageszustellung von Tages- und Wochenzeitungen ausgerichtet werden und nicht zur Deckung eines Betriebsdefizits. Insofern werden die Subventionen für spezifische Kosten im Zusammenhang mit der Zustellung der zu fördernden Regional- und Lokalpresse ausgerichtet. Damit liegt nach der Konzeption von Art. 16 Abs. 4 PG eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV vor. Da die Subventionen durch verbilligte Dienstleistungen gewährt werden, muss deren tatsächliche Verwendung nicht weiter untersucht werden. Vielmehr steht fest, dass sie beim Versand von abonnierten Tages- oder Wochenzeitungen ohne Weiteres tatsächlich zur teilweisen Deckung der Kosten für die Zustellung dieser Medien verwendet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der ESTV gewählte Methode der Vorsteuerkürzung bzw. die Kürzung der Vorsteuern auf den Tageszustellungen der Tageszeitungen im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu den Zustellkosten im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung (E. 2.10) nicht als pflichtwidrig.”
Die Ermässigung nach Art. 16 Abs. 4 PG betrifft abonnierte, kostenpflichtige Tages‑ und Wochenzeitungen, die der Post zur Tageszustellung übergeben werden. Formen des Verkaufs (Einzelverkauf) sowie Frühzustellung oder Zustellung ins Ausland werden nicht gefördert. Ziel der Ermässigung ist die indirekte Förderung von Abonnements zur Stärkung der finanziellen Unabhängigkeit der Regional‑ und Lokalpresse; die tatsächliche Profitabilität der Zeitung ist kein Kriterium für die Zustellermässigung.
“1 VPG; BGE 129 III 35 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_1125/2013 vom 25. September 2014 E. 7.1; Bericht der Staatspolitischen Kommission zur Presseförderung, S. 1602). Die zugrundeliegende Idee ist dabei die Förderung einer Presse, die möglichst unabhängig von Inserenten ist, um die Meinungsvielfalt zu garantieren. Diese Unabhängigkeit kann namentlich von fixen Einnahmen, unter anderem aus Abonnementen, abhängen. Durch die Ermässigung auf den Zustellpreisen können abonnierte Zeitungen verbilligt befördert werden, wodurch tiefere Abonnementspreise möglich sind. Insofern soll mit dieser indirekten Presseförderung der Abschluss von Abonnementen gefördert werden, da jedes Abonnement einen Schritt in eine grössere finanzielle Unabhängigkeit darstellt (zum Ganzen: BGE 120 Ib 142 E. 3c/bb; Urteil des BGer 2C_1125/2013 vom 25. September 2014 E. 7.1 ff.). Andere Formen des Zeitungsverkaufs (Einzelverkauf) oder der Zustellung (Frühzustellung oder Zustellung ins Ausland) werden mit der indirekten Presseförderung gemäss Art. 16 Abs. 4 PG hingegen nicht gefördert. Daraus folgt, dass mit der Ermässigung auf den Zustellpreisen der Abschluss von Abonnementen für Zeitungen indirekt gefördert werden soll, indem der Regional- und Lokalpresse konkret mit jedem einzelnen Versand einer Tages- und Wochenzeitung, welche die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 4 PG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VPG erfüllt, ein Teil der Versandkosten pro Exemplar mittels Ermässigung erlassen wird. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, welche die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 VPG kumulativ erfüllen. Dafür muss die Zeitschrift insbesondere abonniert und kostenpflichtig sein und der Post zur Tageszustellung übergeben werden (Art. 36 Abs. 1 Bst. a, b und j VPG). Die Profitabilität der Tages- oder Wochenzeitung ist dagegen kein Kriterium (Art. 36 Abs. 1 VPG e contrario; Art. 15 Abs. 1 aPG e contrario). Dementsprechend besteht der Anspruch auf Zustellermässigung unabhängig von allfälligen Defiziten oder Gewinnen, welche mit dem Verkauf von Zeitungsabonnementen erwirtschaftet werden (Bericht des Bundesrats vom 14.”
“Diese Unabhängigkeit kann namentlich von fixen Einnahmen, unter anderem aus Abonnementen, abhängen. Durch die Ermässigung auf den Zustellpreisen können abonnierte Zeitungen verbilligt befördert werden, wodurch tiefere Abonnementspreise möglich sind. Insofern soll mit dieser indirekten Presseförderung der Abschluss von Abonnementen gefördert werden, da jedes Abonnement einen Schritt in eine grössere finanzielle Unabhängigkeit darstellt (zum Ganzen: BGE 120 Ib 142 E. 3c/bb; Urteil des BGer 2C_1125/2013 vom 25. September 2014 E. 7.1 ff.). Andere Formen des Zeitungsverkaufs (Einzelverkauf) oder der Zustellung (Frühzustellung oder Zustellung ins Ausland) werden mit der indirekten Presseförderung gemäss Art. 16 Abs. 4 PG hingegen nicht gefördert. Daraus folgt, dass mit der Ermässigung auf den Zustellpreisen der Abschluss von Abonnementen für Zeitungen indirekt gefördert werden soll, indem der Regional- und Lokalpresse konkret mit jedem einzelnen Versand einer Tages- und Wochenzeitung, welche die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 4 PG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VPG erfüllt, ein Teil der Versandkosten pro Exemplar mittels Ermässigung erlassen wird. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, welche die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 VPG kumulativ erfüllen. Dafür muss die Zeitschrift insbesondere abonniert und kostenpflichtig sein und der Post zur Tageszustellung übergeben werden (Art. 36 Abs. 1 Bst. a, b und j VPG). Die Profitabilität der Tages- oder Wochenzeitung ist dagegen kein Kriterium (Art. 36 Abs. 1 VPG e contrario; Art. 15 Abs. 1 aPG e contrario). Dementsprechend besteht der Anspruch auf Zustellermässigung unabhängig von allfälligen Defiziten oder Gewinnen, welche mit dem Verkauf von Zeitungsabonnementen erwirtschaftet werden (Bericht des Bundesrats vom 14. April 1999 über die Prüfung der Bundessubventionen, zweiter Teil [Subventionsbericht,”
Als (End-)Begünstigte der nach Art. 16 Abs. 4 PG ermässigten Zustellleistungen gelten die Verlage, die mit der Post ein Leistungsverhältnis über die Zustellung von abonnierten Zeitungen oder Zeitschriften haben und die Voraussetzungen gemäss Art. 36 und 37 PVG erfüllen. Die vom Bund gestützten Beiträge nach Art. 16 Abs. 7 PG sind insoweit als anteilsmässige Weiterleitung an diese Verleger zu qualifizieren.
“Damit eine Weiterleitung von Subventionen vorliegt, muss der letzten Zahlungsempfängerin bzw. der Endbegünstigten der Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG oder eines Teils davon ein Rechtsanspruch darauf zustehen. Der Mittelzufluss muss für sie bestimmt sein und der oder die Zwischenempfänger der Beiträge muss bzw. müssen zur Weiterleitung verpflichtet sein (vgl. E. 2.5.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind (End-)Begünstigte der vom Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge die Empfängerinnen der nach Art. 16 Abs. 4 PG ermässigten Zustellleistungen der Post. Es sind dies die Verlage, die in einem Leistungsverhältnis mit der Post betreffend die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG stehen und gleichzeitig die Voraussetzungen gemäss Art. 36 und Art. 37 PVG erfüllen (vgl. E. 2.9). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche insgesamt darauf abzielen, dass sie nicht als (End-)Begünstigte der gewährten Zustellermässigungen zu betrachten sei, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.”
“Auch wenn die Beschwerdeführerin letztendlich nur gegenüber der Post CH AG einen vertraglichen Anspruch auf Zustellermässigung für die anspruchsberechtigten Zeitschriften hat, so qualifiziert sie als letzte Zahlungsempfängerin der gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge. Dies entspricht der geltenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die vom Bund für die Gewährung der Zustellermässigungen nach Art. 16 Abs. 4 PG an die Post gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG ausgerichteten Beiträge eine Subvention in Form einer verbilligten Dienstleistung darstellen, deren (End-)Begünstigte die Verleger der anspruchsberechtigten Presseerzeugnisse sind (vgl. E. 2.9 in fine). Ob ein Anspruch auf Gewährung der Zustellungsermässigung besteht, bestimmt sich einzig nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 PG (für die Lokal- und Regionalpresse) bzw. nach Art. 36 Abs. 3 PG (für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Der Entscheid darüber, ob eine Zustellungsermässigung gewährt wird oder nicht, steht allein dem Bund (vertreten durch das BAKOM) zu (vgl. E. 2.8.3). Der vorliegend relevante Anspruch, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Post geltend machen kann, beschränkt sich auf die Gewährung der ihr aufgrund eines positiven Entscheids des BAKOM zustehenden Zustellermässigungen. Weil die Ermässigungen über die Beiträge des Bundes erfolgen, besteht der Anspruch in der anteilsmässigen Weiterleitung dieser Beiträge. Überdies ist die Post verpflichtet, die von der öffentlichen Hand (dem Bund) gesprochenen Beiträge schlussendlich den Verlegern von anspruchsberechtigten Presseerzeugnissen in Form einer Zustellermässigung auch tatsächlich zu gewähren.”
“Auch wenn die Beschwerdeführerin letztendlich nur gegenüber der Post CH AG einen vertraglichen Anspruch auf Zustellermässigung für die anspruchsberechtigten Zeitschriften hat, so qualifiziert sie als letzte Zahlungsempfängerin der gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge. Dies entspricht der geltenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die vom Bund für die Gewährung der Zustellermässigungen nach Art. 16 Abs. 4 PG an die Post gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG ausgerichteten Beiträge eine Subvention in Form einer verbilligten Dienstleistung darstellen, deren (End-)Begünstigte die Verleger der anspruchsberechtigten Presseerzeugnisse sind (vgl. E. 2.9 in fine). Ob ein Anspruch auf Gewährung der Zustellungsermässigung besteht, bestimmt sich einzig nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 PG (für die Lokal- und Regionalpresse) bzw. nach Art. 36 Abs. 3 PG (für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Der Entscheid darüber, ob eine Zustellungsermässigung gewährt wird oder nicht, steht allein dem Bund (vertreten durch das BAKOM) zu (vgl. E. 2.8.3). Der vorliegend relevante Anspruch, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Post geltend machen kann, beschränkt sich auf die Gewährung der ihr aufgrund eines positiven Entscheids des BAKOM zustehenden Zustellermässigungen. Weil die Ermässigungen über die Beiträge des Bundes erfolgen, besteht der Anspruch in der anteilsmässigen Weiterleitung dieser Beiträge. Überdies ist die Post verpflichtet, die von der öffentlichen Hand (dem Bund) gesprochenen Beiträge schlussendlich den Verlegern von anspruchsberechtigten Presseerzeugnissen in Form einer Zustellermässigung auch tatsächlich zu gewähren.”
“Damit eine Weiterleitung von Subventionen vorliegt, muss der letzten Zahlungsempfängerin bzw. der Endbegünstigten der Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG oder eines Teils davon ein Rechtsanspruch darauf zustehen. Der Mittelzufluss muss für sie bestimmt sein und der oder die Zwischenempfänger der Beiträge muss bzw. müssen zur Weiterleitung verpflichtet sein (vgl. E. 2.5.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind (End-)Begünstigte der vom Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge die Empfängerinnen der nach Art. 16 Abs. 4 PG ermässigten Zustellleistungen der Post. Es sind dies die Verlage, die in einem Leistungsverhältnis mit der Post betreffend die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG stehen und gleichzeitig die Voraussetzungen gemäss Art. 36 und Art. 37 PVG erfüllen (vgl. E. 2.9). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche insgesamt darauf abzielen, dass sie nicht als (End-)Begünstigte der gewährten Zustellermässigungen zu betrachten sei, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.”
Die in Art. 16 Abs. 4 PG geregelten Ermässigungen stützen sich auf die Bundeskompetenz im Postwesen (Art. 92 BV) und betreffen damit die Unterstützung von Presseerzeugnissen, die mit der Post versandt werden. Eine allgemeine direkte Presseförderung durch den Bund besteht nicht; Presseerzeugnisse, die nicht über die Post vertrieben werden, werden nach dieser Grundlage nicht vom Bund unterstützt.
“Seither werden Tageszustellungen von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum [alten] Postgesetz [aPG], BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.; Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes [VPG], BBl 1994 II 873, S. 879; Botschaft vom 30. September 2002 über die Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes, BBl 2002 6965, S. 6972 ff.; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 2007 betr. Parlamentarische Initiative «Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten», BBl 2007 1589, S. 1591 f.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Der Bund kann also die Presse nicht direkt fördern. Vielmehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Mittels dieses Kostenersatzes unterstützt das BAKOM somit gestützt auf die Bundeskompetenz zur Preisfestsetzung näher bezeichnete Presseerzeugnisse, welche mit der Post versendet werden. Diese allgemeine Unterstützung deutet ebenfalls auf eine Subvention hin. Daran ändert nichts, dass Presseerzeugnissen, die nicht mit der Post versandt werden, keine entsprechende Unterstützung zukommt. Dem Bund fehlt die Kompetenz, auch solche Presseerzeugnisse zu unterstützen.”
Aus Art. 16 Abs. 3 PG lassen sich keine individuellen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsrechte ableiten. Würde die Aufsichtsbehörde im einschlägigen Verfahren feststellen, dass eine Preiserhöhung den Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 PG widerspricht, wäre die Erhöhung zu korrigieren, was für Betroffene einen unmittelbaren materiellen Nachteil vermeiden und in der Folge Rückerstattungen zur Folge haben könnte. Die Überprüfung der Preisfestsetzung liegt grundsätzlich bei der Aufsichtsbehörde; eine korrigierte Rechnung ist in einem allfälligen Zivilverfahren zu berücksichtigen, auch wenn Zivilgerichte formell nicht zwingend an den aufsichtsrechtlichen Entscheid gebunden sind.
“Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der praktische Nutzen und die Vermeidung eines materiellen Nachteils bestehen darin, dass die Überprüfung der Zustellpreise zu deren rückwirkenden Reduktion führe. Daraus folge letztlich eine Rückerstattung zu ihren Gunsten. Es ist zwar mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerinnen aus den gesetzlichen Preisvorgaben gemäss Art. 16 Abs. 3 PG keine individuellen Rechte öffentlich-rechtlicher Natur ableiten können und ihnen entsprechend daraus auch kein direktes öffentlich-rechtliches Rückforderungsrecht zusteht. Würde jedoch die Vorinstanz im gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Aufsichtsverfahren zum Schluss gelangen, die Preiserhöhung widerspreche den Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 PG, wäre die Erhöhung zu korrigieren, womit für die Beschwerdeführerinnen ein unmittelbarer materieller Nachteil vermieden würde (vgl. Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017] E. 8.5.2.1). Eine korrigierte Rechnung an die Verlegerinnen wäre in einem allfälligen Zivilverfahren zu beachten. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Überprüfung der Preisfestsetzung der Aufsichtsbehörde vorbehalten bleibt (vgl. auch vorne E. 4.3.3; Urteil des BVGer 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.2.2). Selbst wenn jedoch das Zivilgericht an den aufsichtsrechtlichen Entscheid nicht gebunden wäre, so wäre eine abweichende rechtliche Beurteilung im Zivilverfahren nicht zu erwarten.”
“Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der praktische Nutzen und die Vermeidung eines materiellen Nachteils bestehen darin, dass die Überprüfung der Zustellpreise zu deren rückwirkenden Reduktion führe. Daraus folge letztlich eine Rückerstattung zu ihren Gunsten. Es ist zwar mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerinnen aus den gesetzlichen Preisvorgaben gemäss Art. 16 Abs. 3 PG keine individuellen Rechte öffentlich-rechtlicher Natur ableiten können und ihnen entsprechend daraus auch kein direktes öffentlich-rechtliches Rückforderungsrecht zusteht. Würde jedoch die Vorinstanz im gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Aufsichtsverfahren zum Schluss gelangen, die Preiserhöhung widerspreche den Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 PG, wäre die Erhöhung zu korrigieren, womit für die Beschwerdeführerinnen ein unmittelbarer materieller Nachteil vermieden würde (vgl. Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017] E. 8.5.2.1). Eine korrigierte Rechnung an die Verlegerinnen wäre in einem allfälligen Zivilverfahren zu beachten. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Überprüfung der Preisfestsetzung der Aufsichtsbehörde vorbehalten bleibt (vgl. auch vorne E. 4.3.3; Urteil des BVGer 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.2.2). Selbst wenn jedoch das Zivilgericht an den aufsichtsrechtlichen Entscheid nicht gebunden wäre, so wäre eine abweichende rechtliche Beurteilung im Zivilverfahren nicht zu erwarten. Da jedoch für die Beurteilung der Parteistellung das Ergebnis des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht vorweggenommen werden kann, muss selbst ein theoretisch mögliches Obsiegen der Beschwerdeführerinnen im Zivilverfahren für die Bejahung eines praktischen Nutzens und die Vermeidung eines materiellen Nachteils genügen.”
“Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der praktische Nutzen und die Vermeidung eines materiellen Nachteils bestehen darin, dass die Überprüfung der Zustellpreise zu deren rückwirkenden Reduktion führe. Daraus folge letztlich eine Rückerstattung zu ihren Gunsten. Es ist zwar mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerinnen aus den gesetzlichen Preisvorgaben gemäss Art. 16 Abs. 3 PG keine individuellen Rechte öffentlich-rechtlicher Natur ableiten können und ihnen entsprechend daraus auch kein direktes öffentlich-rechtliches Rückforderungsrecht zusteht. Würde jedoch die Vorinstanz im gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Aufsichtsverfahren zum Schluss gelangen, die Preiserhöhung widerspreche den Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 PG, wäre die Erhöhung zu korrigieren, womit für die Beschwerdeführerinnen ein unmittelbarer materieller Nachteil vermieden würde (vgl. Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017] E. 8.5.2.1). Eine korrigierte Rechnung an die Verlegerinnen wäre in einem allfälligen Zivilverfahren zu beachten. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Überprüfung der Preisfestsetzung der Aufsichtsbehörde vorbehalten bleibt (vgl. auch vorne E. 4.3.3; Urteil des BVGer 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.2.2). Selbst wenn jedoch das Zivilgericht an den aufsichtsrechtlichen Entscheid nicht gebunden wäre, so wäre eine abweichende rechtliche Beurteilung im Zivilverfahren nicht zu erwarten. Da jedoch für die Beurteilung der Parteistellung das Ergebnis des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht vorweggenommen werden kann, muss selbst ein theoretisch mögliches Obsiegen der Beschwerdeführerinnen im Zivilverfahren für die Bejahung eines praktischen Nutzens und die Vermeidung eines materiellen Nachteils genügen.”
Anspruch auf Zustellermässigung besteht, wenn die Mitgliedschafts‑ oder Stiftungspresse der Schweizerischen Post zur Tageszustellung überlassen wird; es ist nicht entscheidend, dass Dritte den Druck oder die Postaufgabe vornehmen, solange die Post die förderberechtigten Zustellleistungen im Auftrag und zugunsten des anspruchsberechtigten Trägers zu einem ermässigten Preis erbringt.
“_______ und der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 13) vermag an der Würdigung, dass die Post dem A._______ gegenüber die Versandleistung erbringt (vgl. E. 4.1.1 ff.), nichts zu ändern, zumal sich diesem kein Vertragsverhältnis zwischen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Post (die nicht Vertragspartei ist) ableiten lässt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Schweizerische Post die förderberechtigten Zustellleistungen an die betreffenden Abonnenten im Auftrag und zugunsten des anspruchsberechtigten A._______ zu einem ermässigten Preis erbracht hat (zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Zustellermässigen s. Art. 36 Abs. 3 VPG). Kommt hinzu, dass im einschlägigen «Gesuchsformular Presseförderung Mitgliedschafts- und Stiftungspresse» einleitend festgehalten wird: «Mit diesem Formular können Sie eine Ermässigung für die Beförderung ihrer Zeitung oder Zeitschrift beantragen. Eine Ermässigung wird nur gewährt, wenn sämtliche Kriterien erfüllt werden [...] Die Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, sind in Art. 16 Abs. 4 PG und Art. 36 Abs. 3 und 4 VPG aufgelistet [...]» (s. Gesuchsformular unter www.bakom.admin.ch > Post und Presseförderung > Presseförderung > Gesuchsformulare; abgerufen am 30.06.2023; Hervorhebungen durch das BVGer). Damit hat der A._______ u.a. dann Anspruch auf Zustellermässigung, wenn er seine Mitgliedschafts- und Stiftungspresse der Schweizerischen Post zur Tageszustellung überlässt oder überlassen lässt. Nicht wesentlich ist mithin der Umstand, dass sich die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge gegenüber dem A._______ verpflichtet hat, die Versandleistungen zu erbringen. Aktenkundig ist vorliegend einzig, dass die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin für den A._______ zum einen den Druck der fraglichen Zeitschrift und zum anderen die Postaufgabe vorgenommen hat. Die Bezahlung der durch die Schweizerische Post in Rechnung gestellten Zustellungskosten hat sie indes (als Rechnungsempfängerin) nur stellvertretend übernommen und die entsprechenden Kosten im Anschluss (bezeichnenderweise) ohne Aufschlag und zu einem MWST-Satz von 2,5 % an den A.”
“_______ und der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 13) vermag an der Würdigung, dass die Post dem A._______ gegenüber die Versandleistung erbringt (vgl. E. 4.1.1 ff.), nichts zu ändern, zumal sich diesem kein Vertragsverhältnis zwischen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Post (die nicht Vertragspartei ist) ableiten lässt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Schweizerische Post die förderberechtigten Zustellleistungen an die betreffenden Abonnenten im Auftrag und zugunsten des anspruchsberechtigten A._______ zu einem ermässigten Preis erbracht hat (zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Zustellermässigen s. Art. 36 Abs. 3 VPG). Kommt hinzu, dass im einschlägigen «Gesuchsformular Presseförderung Mitgliedschafts- und Stiftungspresse» einleitend festgehalten wird: «Mit diesem Formular können Sie eine Ermässigung für die Beförderung ihrer Zeitung oder Zeitschrift beantragen. Eine Ermässigung wird nur gewährt, wenn sämtliche Kriterien erfüllt werden [...] Die Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, sind in Art. 16 Abs. 4 PG und Art. 36 Abs. 3 und 4 VPG aufgelistet [...]» (s. Gesuchsformular unter www.bakom.admin.ch > Post und Presseförderung > Presseförderung > Gesuchsformulare; abgerufen am 30.06.2023; Hervorhebungen durch das BVGer). Damit hat der A._______ u.a. dann Anspruch auf Zustellermässigung, wenn er seine Mitgliedschafts- und Stiftungspresse der Schweizerischen Post zur Tageszustellung überlässt oder überlassen lässt. Nicht wesentlich ist mithin der Umstand, dass sich die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge gegenüber dem A._______ verpflichtet hat, die Versandleistungen zu erbringen. Aktenkundig ist vorliegend einzig, dass die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin für den A._______ zum einen den Druck der fraglichen Zeitschrift und zum anderen die Postaufgabe vorgenommen hat. Die Bezahlung der durch die Schweizerische Post in Rechnung gestellten Zustellungskosten hat sie indes (als Rechnungsempfängerin) nur stellvertretend übernommen und die entsprechenden Kosten im Anschluss (bezeichnenderweise) ohne Aufschlag und zu einem MWST-Satz von 2,5 % an den A.”
Im Rahmen der Neufassung wurde Art. 16 Abs. 4 PG klarstellend ergänzt, damit auch nicht gewinnorientierte Stiftungen (‚Stiftungspresse‘) sowie Publikationen von Nonprofit-Verlagen für die in Absatz 4 vorgesehenen Ermässigungen in Betracht kommen.
“Diese Rechtsprechung hat in der Folge eine gesetzgeberische Präzisierung erfahren. In den parlamentarischen Beratungen des neugefassten Postgesetzes wurde kritisiert, dass mit dem Begriff der "Mitgliedschaftspresse" die "Stiftungspresse" nicht mehr gefördert werden könne, da Stiftungen keine Mitglieder hätten. Wolle man die Stiftungspresse weiter unterstützen, müsse man diese Möglichkeit deshalb im Gesetz festschreiben, denn nehme man einzig den Begriff der "Mitgliedschaftspresse", wie das Bundesgericht diese getan habe, seien die Stiftungen "nicht mehr dabei"; der Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 PG sei deshalb anzupassen, da als nichtgewinnorientierte Organisationen "sicher auch die Stiftungen" gemeint seien. Das Gesetz wurde in diesem Sinn ergänzt (vgl. AB 2009 S 1149 [Votum Lombardi]; 1150 [Votum Büttiker]; 1152 [Votum Recordon]; AB 2010 N 1474 [Votum Hutter], 1476 [Votum Hochreutener]). Zudem sollten auch Abonnenten von Publikationen von "Nonprofit-Verlagen" zu Tarifverbilligungen führen (AB 2010 S 1035 [Voten Janiak, Leuthard und Bieri]; AB 2010 N 1875 [Voten Hämmerle und Simoneschi-Cortesi]); auch insofern präzisierte der Gesetzgeber zu Handen des Bundesgerichts die Berechtigung für Leistungen der indirekten Presseförderung.”
“Nach Art. 16 Abs. 4 lit. b PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von "Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung". Die Ermässigung dient dazu - wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG [SR 783.01]) ergibt -, eine vielfältige Mitgliedschafts- und Stiftungspresse zu erhalten (vgl. auch den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 2007 zur Parlamentarischen Initiative "Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten": BBl 2007 1589 ff. [1597, 1600]). Nach Art. 36 Abs. 3 lit. c VPG gelten Zeitungen und Zeitschriften als förderungswürdige Mitgliedschafts- und Stiftungspresse, die von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnentinnen und Abonnenten, ihre Spenderinnen und Spender oder ihre Mitglieder "versendet" werden. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG vom 29.”
Die nach Art. 16 Abs. 4 PG vorgesehenen Zustellermässigungen sind vom Bund finanzierte, indirekt über die Post abgewickelte Beiträge. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert diese Beiträge als Subventionen: sie stützen sich verfassungsrechtlich auf Art. 92 Abs. 2 BV, erfolgen ohne direkte Gegenleistung der Empfänger und entsprechen der Praxis (insbesondere als objektbezogene Subventionen zur teilweisen Deckung von Zustellkosten).
“7 PG zusammengefasst fest, dass es sich bei der Zustellermässigung um einen von der öffentlichen Hand (dem Bund) ausgerichteten Beitrag handle. Die Beitragsgewährung stütze sich verfassungsrechtlich auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräume, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (E. 3.2.4.3 des hiervor erwähnten Urteils mit Hinweis auf die Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Da der Bund von den Subventionsberechtigten zudem keine direkte Gegenleistung erhalte und mit Art. 16 Abs. 4 PG eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der (indirekten, d.h. über die Post abgewickelten) Zahlung bestehe, seien die Kriterien zur Qualifikation der Beiträge als Subventionen erfüllt (E. 3.2.5-3.2.7 des besagten Urteils). Im Urteil A-5046/2021 vom 15. August 2023, welches Zustellermässigungen für Erzeugnisse der Regional- und Lokalpresse betrifft, hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass die gestützt auf Art. 16 Abs. 4 PG gewährten Zustellermässigungen zur teilweisen Deckung der Kosten für die Tageszustellung der Presseerzeugnisse ausgerichtet würden und dabei eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV vorliege (E. 3.1 und E. 3.3 ff. des hiervor erwähnten Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht erwog namentlich, dass Sinn und Zweck der indirekten Presseförderung in der Förderung der Unabhängigkeit der Presse von Inserenten und damit einhergehend in der Garantie der Meinungsvielfalt bestehe. Durch die Ermässigung auf den Zustellpreisen könnten die abonnierten Zeitungen verbilligt befördert werden, wodurch tiefere Abonnementspreise möglich seien. Insofern soll mit der indirekten Presseförderung der Abschluss von Abonnementen gefördert werden, da jedes Abonnement einen Schritt in eine grössere finanzielle Unabhängigkeit (der Presse) darstelle (E. 3.3.4 des hiervor erwähnten Urteils). Da die Subventionen durch verbilligte Dienstleistungen gewährt würden, sei ihre tatsächliche bzw. subventionskonforme Verwendung offensichtlich (E.”
“Es kam in den beurteilten Konstellationen zudem zum Schluss, dass es sich bei der Zustellermässigung weder um eine Entgeltsminderung für die Zustellleistungen der Post handelt noch, dass diese zur Deckung eines Betriebsdefizits der anspruchsberechtigten Verlage ausgerichtet wird. Konkret äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Im Urteil A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der für Subventionen geltenden Kriterien (vgl. E. 2.5.5 f.) sowie durch (ergänzende) Auslegung von Art. 16 Abs. 4 und Abs. 7 PG zusammengefasst fest, dass es sich bei der Zustellermässigung um einen von der öffentlichen Hand (dem Bund) ausgerichteten Beitrag handle. Die Beitragsgewährung stütze sich verfassungsrechtlich auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräume, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (E. 3.2.4.3 des hiervor erwähnten Urteils mit Hinweis auf die Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Da der Bund von den Subventionsberechtigten zudem keine direkte Gegenleistung erhalte und mit Art. 16 Abs. 4 PG eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der (indirekten, d.h. über die Post abgewickelten) Zahlung bestehe, seien die Kriterien zur Qualifikation der Beiträge als Subventionen erfüllt (E. 3.2.5-3.2.7 des besagten Urteils). Im Urteil A-5046/2021 vom 15. August 2023, welches Zustellermässigungen für Erzeugnisse der Regional- und Lokalpresse betrifft, hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass die gestützt auf Art. 16 Abs. 4 PG gewährten Zustellermässigungen zur teilweisen Deckung der Kosten für die Tageszustellung der Presseerzeugnisse ausgerichtet würden und dabei eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV vorliege (E. 3.1 und E. 3.3 ff. des hiervor erwähnten Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht erwog namentlich, dass Sinn und Zweck der indirekten Presseförderung in der Förderung der Unabhängigkeit der Presse von Inserenten und damit einhergehend in der Garantie der Meinungsvielfalt bestehe. Durch die Ermässigung auf den Zustellpreisen könnten die abonnierten Zeitungen verbilligt befördert werden, wodurch tiefere Abonnementspreise möglich seien.”
Die Post ist verpflichtet, die vom Bund zwecks Gewährung von Zustellermässigungen ausgerichteten Beiträge anteilsmässig an die anspruchsberechtigten Verleger weiterzuleiten. Der gegenüber der Post geltend zu machende Anspruch beschränkt sich auf diese anteilsmässige Weiterleitung der Bundesbeiträge. Soweit die Post die Zustellungen im Auftrag und zugunsten eines anspruchsberechtigten Verlegers erbringt, kann derselbe Anspruch auf Ermssigung in der konkreten Ausgestaltung bestehen.
“Auch wenn die Beschwerdeführerin letztendlich nur gegenüber der Post CH AG einen vertraglichen Anspruch auf Zustellermässigung für die anspruchsberechtigten Zeitschriften hat, so qualifiziert sie als letzte Zahlungsempfängerin der gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge. Dies entspricht der geltenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die vom Bund für die Gewährung der Zustellermässigungen nach Art. 16 Abs. 4 PG an die Post gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG ausgerichteten Beiträge eine Subvention in Form einer verbilligten Dienstleistung darstellen, deren (End-)Begünstigte die Verleger der anspruchsberechtigten Presseerzeugnisse sind (vgl. E. 2.9 in fine). Ob ein Anspruch auf Gewährung der Zustellungsermässigung besteht, bestimmt sich einzig nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 PG (für die Lokal- und Regionalpresse) bzw. nach Art. 36 Abs. 3 PG (für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Der Entscheid darüber, ob eine Zustellungsermässigung gewährt wird oder nicht, steht allein dem Bund (vertreten durch das BAKOM) zu (vgl. E. 2.8.3). Der vorliegend relevante Anspruch, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Post geltend machen kann, beschränkt sich auf die Gewährung der ihr aufgrund eines positiven Entscheids des BAKOM zustehenden Zustellermässigungen. Weil die Ermässigungen über die Beiträge des Bundes erfolgen, besteht der Anspruch in der anteilsmässigen Weiterleitung dieser Beiträge. Überdies ist die Post verpflichtet, die von der öffentlichen Hand (dem Bund) gesprochenen Beiträge schlussendlich den Verlegern von anspruchsberechtigten Presseerzeugnissen in Form einer Zustellermässigung auch tatsächlich zu gewähren.”
“Auch wenn die Beschwerdeführerin letztendlich nur gegenüber der Post CH AG einen vertraglichen Anspruch auf Zustellermässigung für die anspruchsberechtigten Zeitschriften hat, so qualifiziert sie als letzte Zahlungsempfängerin der gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge. Dies entspricht der geltenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die vom Bund für die Gewährung der Zustellermässigungen nach Art. 16 Abs. 4 PG an die Post gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG ausgerichteten Beiträge eine Subvention in Form einer verbilligten Dienstleistung darstellen, deren (End-)Begünstigte die Verleger der anspruchsberechtigten Presseerzeugnisse sind (vgl. E. 2.9 in fine). Ob ein Anspruch auf Gewährung der Zustellungsermässigung besteht, bestimmt sich einzig nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 PG (für die Lokal- und Regionalpresse) bzw. nach Art. 36 Abs. 3 PG (für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Der Entscheid darüber, ob eine Zustellungsermässigung gewährt wird oder nicht, steht allein dem Bund (vertreten durch das BAKOM) zu (vgl. E. 2.8.3). Der vorliegend relevante Anspruch, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Post geltend machen kann, beschränkt sich auf die Gewährung der ihr aufgrund eines positiven Entscheids des BAKOM zustehenden Zustellermässigungen. Weil die Ermässigungen über die Beiträge des Bundes erfolgen, besteht der Anspruch in der anteilsmässigen Weiterleitung dieser Beiträge. Überdies ist die Post verpflichtet, die von der öffentlichen Hand (dem Bund) gesprochenen Beiträge schlussendlich den Verlegern von anspruchsberechtigten Presseerzeugnissen in Form einer Zustellermässigung auch tatsächlich zu gewähren.”
“_______ und der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 13) vermag an der Würdigung, dass die Post dem A._______ gegenüber die Versandleistung erbringt (vgl. E. 4.1.1 ff.), nichts zu ändern, zumal sich diesem kein Vertragsverhältnis zwischen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Post (die nicht Vertragspartei ist) ableiten lässt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Schweizerische Post die förderberechtigten Zustellleistungen an die betreffenden Abonnenten im Auftrag und zugunsten des anspruchsberechtigten A._______ zu einem ermässigten Preis erbracht hat (zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Zustellermässigen s. Art. 36 Abs. 3 VPG). Kommt hinzu, dass im einschlägigen «Gesuchsformular Presseförderung Mitgliedschafts- und Stiftungspresse» einleitend festgehalten wird: «Mit diesem Formular können Sie eine Ermässigung für die Beförderung ihrer Zeitung oder Zeitschrift beantragen. Eine Ermässigung wird nur gewährt, wenn sämtliche Kriterien erfüllt werden [...] Die Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, sind in Art. 16 Abs. 4 PG und Art. 36 Abs. 3 und 4 VPG aufgelistet [...]» (s. Gesuchsformular unter www.bakom.admin.ch > Post und Presseförderung > Presseförderung > Gesuchsformulare; abgerufen am 30.06.2023; Hervorhebungen durch das BVGer). Damit hat der A._______ u.a. dann Anspruch auf Zustellermässigung, wenn er seine Mitgliedschafts- und Stiftungspresse der Schweizerischen Post zur Tageszustellung überlässt oder überlassen lässt. Nicht wesentlich ist mithin der Umstand, dass sich die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge gegenüber dem A._______ verpflichtet hat, die Versandleistungen zu erbringen. Aktenkundig ist vorliegend einzig, dass die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin für den A._______ zum einen den Druck der fraglichen Zeitschrift und zum anderen die Postaufgabe vorgenommen hat. Die Bezahlung der durch die Schweizerische Post in Rechnung gestellten Zustellungskosten hat sie indes (als Rechnungsempfängerin) nur stellvertretend übernommen und die entsprechenden Kosten im Anschluss (bezeichnenderweise) ohne Aufschlag und zu einem MWST-Satz von 2,5 % an den A.”
Die nach Art. 16 Abs. 7 PG vorgesehenen Beiträge sind als jährliche Abgeltung des Bundes an die Post zur Kompensation der Mindereinnahmen aus der Gewährung von Vorzugspreisen für Zeitungstransporte zu verstehen. In den zitierten Entscheiden und in der Subventionsdatenbank wird die Empfängerin (die Post) sowie der Zweck (Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen) ausdrücklich genannt.
“Dies würde ein von Dritten (dem Bund) bezahltes, zusätzliches Entgelt für die Abonnemente und nicht eine Subvention an sie (die Beschwerdeführerin) darstellen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung wie folgt: Die Beiträge des Bundes würden der Post als finanzieller Ausgleich für die von dieser durch die gesetzliche Pflicht zur Grundversorgung und Gewährung von Zustellermässigungen bewirkten Verluste ausgerichtet. Dementsprechend könne einzig die Post gegenüber dem Bund finanzielle Ansprüche geltend machen. Zwar entscheide das BAKOM auf entsprechenden Antrag darüber, welche Verlage die gesetzlichen Kriterien erfüllen und die Zustellermässigung erhalten würden. Über die Höhe der an sie (die Beschwerdeführerin) auszurichtenden Beträge verfüge das BAKOM allerdings nicht. Folglich bewirke die Gutheissung des Antrags auch keinen Anspruch des Verlags gegenüber dem Bund, sondern nur einen solchen gegenüber der Post auf Zustellermässigung, d.h. auf einen reduzierten Tarif für die Beförderungsleistung. Im Einklang damit werde in der Datenbank der vom Bund ausgerichteten Subventionen betreffend die gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge festgehalten, dass der Bund «der Post eine jährliche Abgeltung für die Gewährung von Vorzugspreisen für Zeitungstransporte (Lokal- und Regionalpresse sowie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)» gewähre (vgl. Beschwerdebeilage 10 [Auszug aus der Datenbank der Subventionen des Bundes: Kreditnummer A321.0318]). Die Empfängerin der Subvention - die Post - sowie der damit verfolgte Zweck - die Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen - seien damit eindeutig bestimmt. Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien.”
“Über die Höhe der an sie (die Beschwerdeführerin) auszurichtenden Beträge verfüge das BAKOM allerdings nicht. Folglich bewirke die Gutheissung des Antrags auch keinen Anspruch des Verlags gegenüber dem Bund, sondern nur einen solchen gegenüber der Post auf Zustellermässigung, d.h. auf einen reduzierten Tarif für die Beförderungsleistung. Im Einklang damit werde in der Datenbank der vom Bund ausgerichteten Subventionen betreffend die gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge festgehalten, dass der Bund «der Post eine jährliche Abgeltung für die Gewährung von Vorzugspreisen für Zeitungstransporte (Lokal- und Regionalpresse sowie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)» gewähre (vgl. Beschwerdebeilage 10 [Auszug aus der Datenbank der Subventionen des Bundes: Kreditnummer A321.0318]). Die Empfängerin der Subvention - die Post - sowie der damit verfolgte Zweck - die Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen - seien damit eindeutig bestimmt. Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert.”
Abonnenten können gegenüber Verlagen, der Post oder dem Bund keinen Anspruch auf Gewährung der Zustellermässigung geltend machen. Die Verlage gelten als (End‑)Begünstigte und sind die Adressaten des Gesuchs um Ermässigung; eine Pflicht der Verlage, die Ermässigung in Form von Abonnementreduktionen an Abonnenten weiterzugeben, besteht nicht.
“Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Abonnenten weder gegenüber den Verlagen noch gegenüber der Post oder dem Bund einen Anspruch auf Gewährung der Zustellermässigung geltend machen können. Ebenso wenig besteht für die Verlage eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Ermässigung in Form von Reduktionen auf die Abonnementspreise. Dass die Abonnenten schlussendlich ebenfalls von den Zustellermässigungen profitieren können, indem die Verlage dadurch günstigere Abonnementspreise anbieten können, ändert daran nichts. Mit anderen Worten würde aus mehrwertsteuerlicher Sicht weiterhin die Beschwerdeführerin als (End-)Begünstigte der Verbilligungsbeiträge und damit als Empfängerin der Subvention qualifizieren. Bezeichnenderweise ist es auch einzig und allein die Beschwerdeführerin, welche die Möglichkeit hat, mittels dem einschlägigen Gesuchsformular «eine Ermässigung für die Beförderung ihrer Zeitung oder Zeitschrift» zu beantragen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 5.1.2). Es trifft zwar zu, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - Sinn und Zweck der Zustellermässigung für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 16 Abs. 4 PG schlussendlich in der Gewährleistung der Meinungsvielfalt und der politischen Meinungsbildung der Leserschaft der Presseerzeugnisse liegt. Dies soll aber über die Förderung der Unabhängigkeit der Presse oder - wie in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 VPG formuliert - über die Erhaltung der Vielfältigkeit der betreffenden Presseerzeugnisse bewirkt werden. Die Zustellermässigung, welche nur im Rahmen eines Leistungsverhältnisses mit einer zur Grundversorgung verpflichteten Dienstleisterin (der Post) gewährt wird, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durchaus geeignet, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck der Unabhängigkeit der Presse und der Vielfältigkeit der Presseerzeugnisse zu fördern und als Folge davon die Meinungsvielfalt der Leserschaft zu gewährleisten. Ob es hierfür allenfalls geeignetere Massnahmen gäbe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen und würde am soeben Gesagten nichts ändern.”
Die in Art. 16 Abs. 4 PG enthaltenen Ermässigungen sind als indirekte Presseförderung zu verstehen, die sich praktisch auf mit der Post versandte Abonnementzustellungen erstreckt. Eine allgemeine, direkte Presseförderung durch den Bund besteht nicht. Die Rechtsgrundlage der indirekten Unterstützung liegt in der Bundeskompetenz im Postwesen (Art. 92 Abs. 2 BV); das BAKOM leistet die in der Praxis vorgesehenen Kostenersatzleistungen für bestimmte mit der Post versandte Presseerzeugnisse.
“Seither werden Tageszustellungen von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum [alten] Postgesetz [aPG], BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.; Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes [VPG], BBl 1994 II 873, S. 879; Botschaft vom 30. September 2002 über die Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes, BBl 2002 6965, S. 6972 ff.; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 2007 betr. Parlamentarische Initiative «Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten», BBl 2007 1589, S. 1591 f.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Der Bund kann also die Presse nicht direkt fördern. Vielmehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Mittels dieses Kostenersatzes unterstützt das BAKOM somit gestützt auf die Bundeskompetenz zur Preisfestsetzung näher bezeichnete Presseerzeugnisse, welche mit der Post versendet werden. Diese allgemeine Unterstützung deutet ebenfalls auf eine Subvention hin. Daran ändert nichts, dass Presseerzeugnissen, die nicht mit der Post versandt werden, keine entsprechende Unterstützung zukommt. Dem Bund fehlt die Kompetenz, auch solche Presseerzeugnisse zu unterstützen.”
Die Zustellpreise sind Bestandteil des privatrechtlichen Verlegervertrags, werden von C._______ jedoch grundsätzlich einseitig festgesetzt und standardisiert (Tarif). Art. 16 Abs. 3 PG enthält eine öffentlich-rechtliche Vorgabe mit Reflexwirkung auf diese privatrechtliche Gestaltung: Die Preise sind distanzunabhängig und entsprechen den in grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. Demnach ist C._______ bei der Preisgestaltung nicht vollständig frei; nur ein Teil der anfallenden Zustellkosten kann weiterverrechnet werden. Gegenstand des Aufsichtsverfahrens ist insbesondere der nicht verrechenbare Anteil (Defizit bzw. Höhe der Subventionierung).
“März 1958 (VG, SR 221.301) findet keine Anwendung (Art. 11 Abs. 2 POG). Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 10 POG). Daraus folgt, dass auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und C._______ grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt. Dies gilt folglich auch für die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (gemäss Website von C._______ als sog. Verlegervertrag bezeichnet). Die zivilrechtliche Qualifikation des Verlegervertrages kann einstweilen offenbleiben. Die Preise für die Zustellung sind Bestandteil des Verlegervertrages. Sie werden jedoch grundsätzlich von C._______ einseitig festgesetzt und sind standardisiert (sog. Tarif). Nähere Bestimmungen zur Preisbemessung bzw. Höhe der Preise finden sich weder im Frachtrecht (vgl. Art. 440 ff. OR) noch im Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Solche finden sich jedoch ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 - 7 PG. Gemäss Art. 16 Abs. 3 PG sind die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig und entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. Zwar bilden die Zustellpreise Bestandteil des jeweiligen privatrechtlichen Verlegervertrages, indessen ist C._______ bei der Preisgestaltung nicht gänzlich frei. Insbesondere kann C._______ aufgrund der bewussten Absicht des Gesetzgebers lediglich einen Teil der anfallenden Zustellkosten weiterverrechnen (vgl. vorne E. 4.3.3). Bei der Vorgabe in Art. 16 Abs. 3 PG handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtlicher Natur mit Reflexwirkung auf einen privatrechtlichen Vertrag. Die Zustellung von Zeitungen stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar, zumal sie ausserhalb des Monopolbereichs liegt (vgl. oben E. 4.4.4). Gegenstand des Aufsichtsverfahrens ist weniger die Frage, welcher Aufwand bei C._______ entsteht, sondern vielmehr der nicht verrechenbare Anteil, mithin das Defizit (aus der Sicht von C._______) bzw. die Höhe der «Subventionierung» (aus der Sicht der Verlegerinnen).”
“März 1958 (VG, SR 221.301) findet keine Anwendung (Art. 11 Abs. 2 POG). Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 10 POG). Daraus folgt, dass auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und C._______ grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt. Dies gilt folglich auch für die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (gemäss Website von C._______ als sog. Verlegervertrag bezeichnet). Die zivilrechtliche Qualifikation des Verlegervertrages kann einstweilen offenbleiben. Die Preise für die Zustellung sind Bestandteil des Verlegervertrages. Sie werden jedoch grundsätzlich von C._______ einseitig festgesetzt und sind standardisiert (sog. Tarif). Nähere Bestimmungen zur Preisbemessung bzw. Höhe der Preise finden sich weder im Frachtrecht (vgl. Art. 440 ff. OR) noch im Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Solche finden sich jedoch ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 - 7 PG. Gemäss Art. 16 Abs. 3 PG sind die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig und entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. Zwar bilden die Zustellpreise Bestandteil des jeweiligen privatrechtlichen Verlegervertrages, indessen ist C._______ bei der Preisgestaltung nicht gänzlich frei. Insbesondere kann C._______ aufgrund der bewussten Absicht des Gesetzgebers lediglich einen Teil der anfallenden Zustellkosten weiterverrechnen (vgl. vorne E. 4.3.3). Bei der Vorgabe in Art. 16 Abs. 3 PG handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtlicher Natur mit Reflexwirkung auf einen privatrechtlichen Vertrag. Die Zustellung von Zeitungen stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar, zumal sie ausserhalb des Monopolbereichs liegt (vgl. oben E. 4.4.4). Gegenstand des Aufsichtsverfahrens ist weniger die Frage, welcher Aufwand bei C._______ entsteht, sondern vielmehr der nicht verrechenbare Anteil, mithin das Defizit (aus der Sicht von C._______) bzw. die Höhe der «Subventionierung» (aus der Sicht der Verlegerinnen).”