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Für die Anwendung von Art. 34 PG ist der Bezug einer Invalidenrente der Invalidenversicherung massgebend; der Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung ist hierfür unerheblich. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, sodass Art. 34 PG in solchen Fällen unabhängig von einer Unfallrente nicht anwendbar ist. Ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht bei Personen mit gesundheitlichen Folgen eines Berufsunfalls ebenfalls ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung.
“Damit bestehen mehrere triftige sachliche Gründe, weshalb für die Anwendung von § 34 PG der Bezug einer Invalidenrente der Invalidenversicherung massgebend und der Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung unerheblich ist. Der Einwand des Rekurrenten, eine Ungleichbehandlung von Invalidenrenten der Invalidenversicherung und Invalidenrenten der Unfallversicherung lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 8), ist deshalb unbegründet. Soweit der Rekurrent geltend machen sollte, Mitarbeitende, die aufgrund eines Arbeitsunfalls teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert sind, würden gegenüber Mitarbeitenden, die aus einem anderen Grund teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert sind, benachteiligt, wenn der Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung für die Anwendung von § 34 Abs. 2 PG nicht genüge (vgl. Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 8), wäre seine Rüge ebenfalls unbegründet. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) und ist § 34 PG damit unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, nicht anwendbar. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % hingegen hat auch ein an den gesundheitlichen Folgen eines Berufsunfalls leidender Mitarbeiter Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. BGer 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3). Dementsprechend erwog das Bundesgericht, es sei nicht einzusehen, inwieweit eine Person, die wegen der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls bereits bei einer unter 40 % liegenden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat, gegenüber einer Person, die erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, mit der Anwendung von § 34 PG in der Auslegung des Verwaltungsgerichts in willkürlicher Weise ungleich behandelt werde (vgl. BGer 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3).”
“Damit bestehen mehrere triftige sachliche Gründe, weshalb für die Anwendung von § 34 PG der Bezug einer Invalidenrente der Invalidenversicherung massgebend und der Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung unerheblich ist. Der Einwand des Rekurrenten, eine Ungleichbehandlung von Invalidenrenten der Invalidenversicherung und Invalidenrenten der Unfallversicherung lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 8), ist deshalb unbegründet. Soweit der Rekurrent geltend machen sollte, Mitarbeitende, die aufgrund eines Arbeitsunfalls teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert sind, würden gegenüber Mitarbeitenden, die aus einem anderen Grund teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert sind, benachteiligt, wenn der Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung für die Anwendung von § 34 Abs. 2 PG nicht genüge (vgl. Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 8), wäre seine Rüge ebenfalls unbegründet. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) und ist § 34 PG damit unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, nicht anwendbar. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % hingegen hat auch ein an den gesundheitlichen Folgen eines Berufsunfalls leidender Mitarbeiter Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. BGer 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3). Dementsprechend erwog das Bundesgericht, es sei nicht einzusehen, inwieweit eine Person, die wegen der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls bereits bei einer unter 40 % liegenden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat, gegenüber einer Person, die erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, mit der Anwendung von § 34 PG in der Auslegung des Verwaltungsgerichts in willkürlicher Weise ungleich behandelt werde (vgl. BGer 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3).”
“Damit bestehen mehrere triftige sachliche Gründe, weshalb für die Anwendung von § 34 PG der Bezug einer Invalidenrente der Invalidenversicherung massgebend und der Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung unerheblich ist. Der Einwand des Rekurrenten, eine Ungleichbehandlung von Invalidenrenten der Invalidenversicherung und Invalidenrenten der Unfallversicherung lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 8), ist deshalb unbegründet. Soweit der Rekurrent geltend machen sollte, Mitarbeitende, die aufgrund eines Arbeitsunfalls teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert sind, würden gegenüber Mitarbeitenden, die aus einem anderen Grund teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert sind, benachteiligt, wenn der Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung für die Anwendung von § 34 Abs. 2 PG nicht genüge (vgl. Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 8), wäre seine Rüge ebenfalls unbegründet. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) und ist § 34 PG damit unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, nicht anwendbar. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % hingegen hat auch ein an den gesundheitlichen Folgen eines Berufsunfalls leidender Mitarbeiter Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. BGer 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3). Dementsprechend erwog das Bundesgericht, es sei nicht einzusehen, inwieweit eine Person, die wegen der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls bereits bei einer unter 40 % liegenden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat, gegenüber einer Person, die erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, mit der Anwendung von § 34 PG in der Auslegung des Verwaltungsgerichts in willkürlicher Weise ungleich behandelt werde (vgl. BGer 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3).”
Art. 34 Abs. 2 PG ermöglicht es dem Bundesrat, den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde zu übertragen. Nach den in den Entscheidungen dargelegten Erwägungen reicht eine solche Delegation als Grundlage für eine Subdelegation an ausserparlamentarische Vorinstanzen aus, wenn sie sich auf eine Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn stützt. Die Delegation ist damit verfassungskonform, sofern die formelle Gesetzesgrundlage gegeben ist.
“Die von der Vorinstanz (PostCom) erlassene VMAP stützt sich auf Art. 61 Abs. 3 VPG, der vorsieht, dass die Vorinstanz Mindeststandards (bezüglich der branchenüblichen Arbeitsbedingungen) festlegt. Art. 61 Abs. 1 VPG definiert zudem die Kriterien, die zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen herangezogen werden können. Die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis an die Vorinstanz muss sich jedoch auf eine Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn stützen, da die Vorinstanz als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung gehört (Art. 7a Abs. 1 Bst. a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, RVOV, SR 172.010.1). Art. 34 Abs. 2 PG sieht vor, dass der Bundesrat den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde - mithin der Vorinstanz - übertragen kann. Damit besteht eine genügende Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn für die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis an die Vorinstanz. Die Delegation dieser Rechtsetzungsbefugnis ist zudem nicht durch die Verfassung ausgeschlossen, weshalb die Gesetzesdelegation an die Vorinstanz insgesamt zulässig ist.”
“Die von der Vorinstanz (PostCom) erlassene VMAP stützt sich auf Art. 61 Abs. 3 VPG, der vorsieht, dass die Vorinstanz Mindeststandards (bezüglich der branchenüblichen Arbeitsbedingungen) festlegt. Art. 61 Abs. 1 VPG definiert zudem die Kriterien, die zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen herangezogen werden können. Die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis an die Vorinstanz muss sich jedoch auf eine Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn stützen, da die Vorinstanz als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung gehört (Art. 7a Abs. 1 Bst. a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, RVOV, SR 172.010.1). Art. 34 Abs. 2 PG sieht vor, dass der Bundesrat den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde - mithin der Vorinstanz - übertragen kann. Damit besteht eine genügende Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn für die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis an die Vorinstanz. Die Delegation dieser Rechtsetzungsbefugnis ist zudem nicht durch die Verfassung ausgeschlossen, weshalb die Gesetzesdelegation an die Vorinstanz insgesamt zulässig ist.”
§ 34 Abs. 2 PG nimmt ausdrücklich Bezug auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG). Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und Rentenzahlungen der Unfallversicherung werden in § 34 PG nicht erwähnt und bleiben damit unberücksichtigt.
“Sind keine solchen Ansprüche vorhanden und ist der Arbeitnehmer dennoch nach Ablauf der Sperrfrist gemäss § 37 PG wegen Krankheit oder Unfall an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe ganz oder teilweise verhindert, so hat die Anstellungsbehörde über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG zu entscheiden (VGE VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 3 und VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 E. 3, je mit eingehender Begründung; VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.1). Wenn der Mitarbeiter wie im vorliegenden Fall keine Rente der Invalidenversicherung bezieht, sind weder § 34 Abs. 1 PG (VGE VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 3.3.8) noch § 34 Abs. 2 PG (VGE VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.2) anwendbar. In grammatikalischer Hinsicht knüpft § 34 Abs. 1 PG an Rentenzahlungen der Invalidenversicherung oder eine Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall an, wobei letztere gemäss der vorstehend erwähnten Rechtsprechung für die Anwendung der Bestimmung nicht genügt. § 34 Abs. 2 PG nimmt auf das IV-Gesetz Bezug, wobei damit offensichtlich das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gemeint ist. Rentenzahlungen der Unfallversicherung und das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hingegen werden in § 34 PG überhaupt nicht erwähnt. § 34 PG bezweckt die Koordination der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit den Ansprüchen auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (VGE VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 3.3.3 und”
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