30 commentaries
Eine Entlassung altershalber nach Art. 24 Abs. 1 PG ist nur zulässig, wenn ein sachlich zureichender Grund vorliegt und die Probezeit bereits abgelaufen ist.
“Hervorzuheben ist, dass die Kündigung durch den Kanton nach § 18 Abs. 2 PG nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein darf und einen sachlich zureichenden Grund voraussetzt. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung; die Ausrichtung einer Abfindung nach § 26 PG bleibt vorbehalten (§ 18 Abs. 3 PG). Angestellte können gemäss § 24 Abs. 1 PG altershalber entlassen werden, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 2 PG), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des”
Die Auferlegung einer Bewährungsfrist kann im vorliegenden Rekursverfahren nicht selbständig angefochten werden. Allfällige Einwendungen gegen die Bewährungsfrist sind in einem nachfolgenden Rekursverfahren gegen eine Kündigung oder gegen eine rekursfähige Massnahme nach Art. 24 Abs. 2 PG geltend zu machen. Dabei muss die Bewährungsfrist erkennbar zur Begründung der angefochtenen Massnahme herangezogen worden sein.
“Die PRK stellte fest, dass die Auferlegung einer Bewährungsfrist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde (angefochtener Entscheid E. 5). Der Rekurrent macht geltend, diese Feststellung sei willkürlich und die PRK habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht weiter mit der Bewährungsfrist und ihrer Befristung auseinandergesetzt hat (vgl. Rekursbegründung Rz. 4). Beide Rügen sind unbegründet. Die Auferlegung der Bewährungsfrist kann nicht selbständig mittels Rekurs angefochten werden. Allfällige Einwendungen gegen die Auferlegung einer Bewährungsfrist können im Rahmen eines nachfolgenden Rekursverfahrens gegen eine Kündigung oder eine rekursfähige Massnahme im Sinn von § 24 Abs. 2 oder § 25 PG geltend gemacht werden (§ 15 PV). Dabei muss es sich offensichtlich um eine Massnahme handeln, zu deren Begründung die Bewährungsfrist herangezogen wird. Im vorliegenden Fall ist die Bewährungsfrist dem Rekurrenten erst nach der Änderung des Aufgabengebiets auferlegt worden und wird die Bewährungsfrist bei der Begründung der Änderung des Aufgabengebiets als Massnahme im Sinn von § 24 Abs. 2 PG nicht berücksichtigt. Folglich ist im vorliegenden Verfahren betreffend die Änderung des Aufgabengebiets offensichtlich nicht zu prüfen, ob die Auferlegung der Bewährungsfrist zu Recht erfolgt ist. Betreffend die Bewährungsfrist kann im vorliegenden Verfahren höchstens geprüft werden, ob die kumulative Anordnung einer Änderung des Aufgabengebiets und Auferlegung einer Bewährungsfrist zulässig ist (vgl. dazu unten E. 3.2). Da die Auferlegung der Bewährungsfrist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf den Antrag des Rekurrenten, die Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen personalrechtlichen Massnahmen abzusehen, insoweit nicht einzutreten, als sich dieser Antrag auch auf die Auferlegung der Bewährungsfrist beziehen sollte.”
“Die PRK stellte fest, dass die Auferlegung einer Bewährungsfrist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde (angefochtener Entscheid E. 5). Der Rekurrent macht geltend, diese Feststellung sei willkürlich und die PRK habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht weiter mit der Bewährungsfrist und ihrer Befristung auseinandergesetzt hat (vgl. Rekursbegründung Rz. 4). Beide Rügen sind unbegründet. Die Auferlegung der Bewährungsfrist kann nicht selbständig mittels Rekurs angefochten werden. Allfällige Einwendungen gegen die Auferlegung einer Bewährungsfrist können im Rahmen eines nachfolgenden Rekursverfahrens gegen eine Kündigung oder eine rekursfähige Massnahme im Sinn von § 24 Abs. 2 oder § 25 PG geltend gemacht werden (§ 15 PV). Dabei muss es sich offensichtlich um eine Massnahme handeln, zu deren Begründung die Bewährungsfrist herangezogen wird. Im vorliegenden Fall ist die Bewährungsfrist dem Rekurrenten erst nach der Änderung des Aufgabengebiets auferlegt worden und wird die Bewährungsfrist bei der Begründung der Änderung des Aufgabengebiets als Massnahme im Sinn von § 24 Abs. 2 PG nicht berücksichtigt. Folglich ist im vorliegenden Verfahren betreffend die Änderung des Aufgabengebiets offensichtlich nicht zu prüfen, ob die Auferlegung der Bewährungsfrist zu Recht erfolgt ist. Betreffend die Bewährungsfrist kann im vorliegenden Verfahren höchstens geprüft werden, ob die kumulative Anordnung einer Änderung des Aufgabengebiets und Auferlegung einer Bewährungsfrist zulässig ist (vgl. dazu unten E. 3.2). Da die Auferlegung der Bewährungsfrist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf den Antrag des Rekurrenten, die Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen personalrechtlichen Massnahmen abzusehen, insoweit nicht einzutreten, als sich dieser Antrag auch auf die Auferlegung der Bewährungsfrist beziehen sollte.”
Art. 24 Abs. 2 PG nennt die administrativen Massnahmen, die die PostCom bei Feststellung einer Rechtsverletzung ergreifen kann. Im Vordergrund steht die Anordnung von Massnahmen zur Behebung des festgestellten Mangels sowie die Anordnung von Vorkehren, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Stellt die PostCom im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe nach Art. 24 Abs. 1 PG eine Rechtsverletzung fest, kann sie die in Art. 24 Abs. 2 sowie Art. 25 PG vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen ergreifen und Verwaltungssanktionen verhängen. Art. 25 Abs. 1 PG sieht dabei eine Sanktion von bis zu 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes vor.
“Die Vorinstanz wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie die in Art. 24 Abs. 2 lit. a-e PG genannten Administrativmassnahmen ergreifen und Verwaltungssanktionen verhängen (Art. 25 PG). So sieht Art. 25 Abs. 1 PG vor, dass eine Anbieterin von Postdiensten mit einem Betrag von bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden kann, wenn sie gegen das Postgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf das Postgesetz verstösst. Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl.”
Eine Versetzung (Änderung des Aufgabengebiets) nach Art. 24 Abs. 2 PG kann auch zur Prävention von Wiederholungen gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung kann sich darauf stützen, dass allfällige Wiederholungen an der neuen Position das Ansehen der Kantonspolizei und das Vertrauen der Bevölkerung weniger beeinträchtigen oder dass an der neuen Stellung Anforderungen (z. B. Vorbildfunktion) weniger schwer wiegen als an der bisherigen.
“Aus dem lenkenden Charakter der disziplinarischen Massnahmen kann nicht geschlossen werden, dass eine Änderung des Aufgabengebiets nur dann verfügt werden dürfte, wenn die geordnete Aufgabenerfüllung durch eine Einwirkung auf das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeiters wieder sichergestellt wird. Eine Änderung des Aufgabengebiets kann vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Mitarbeiters, die im bisherigen Aufgabengebiet mit dem geordneten Vollzug der Aufgaben nicht vereinbar sind, im neuen Aufgabengebiet der geordneten Aufgabenerfüllung nicht entgegenstehen. Dementsprechend lässt sich die Eignung einer Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG zur Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung beispielsweise auch damit begründen, dass allfällige Wiederholungen der Pflichtverletzungen an der neuen Position das Ansehen der Kantonspolizei und das Vertrauen der Bevölkerung in die korrekte Erfüllung der polizeilichen Aufgaben weniger beeinträchtigen als an der bisherigen Position oder dass einer Eigenschaft wie der für Mitarbeitende mit einer Vorgesetzten- bzw. Führungsfunktion und Mitarbeiter mit einem vergleichsweise höheren Rang erforderlichen Vorbildeignung an der neuen Position weniger Bedeutung zukommt als an der bisherigen (vgl. VGE VD.2020.177 vom 16. August 2021 E. 3.4.2 und”
Personalrechtliche Massnahmen nach Art. 24 PG unterliegen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Sie müssen geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen (Geeignetheit), dürfen nicht weitergehen als zur Zielerreichung notwendig (Erforderlichkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (Zumutbarkeit/Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Da die Massnahmen das Ziel haben, die geordnete/ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung sicherzustellen, müssen sie geeignet und erforderlich sein, dieses Ziel zu gewährleisten.
“Eine personalrechtliche Massnahme nach § 24 PG muss verhältnismässig sein im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100). Dies bedeutet, dass sie geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung oder Geeignetheit), sie nicht weiter gehen darf als zur Zielerreichung notwendig (Erforderlichkeit oder Notwendigkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Da die Massnahmen gemäss § 24 PG die Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung bezwecken, muss die Massnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1).”
“Eine personalrechtliche Massnahme nach § 24 PG muss verhältnismässig sein im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100). Dies bedeutet, dass sie geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung oder Geeignetheit), sie nicht weiter gehen darf als zur Zielerreichung notwendig (Erforderlichkeit oder Notwendigkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Da die Massnahmen gemäss § 24 PG die Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung bezwecken, muss die Massnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1).”
“Eine personalrechtliche Massnahme nach § 24 PG muss verhältnismässig sein im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100). Dies bedeutet, dass sie geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung oder Geeignetheit), sie nicht weiter gehen darf als zur Zielerreichung notwendig (Erforderlichkeit oder Notwendigkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Da die Massnahmen gemäss § 24 PG die Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung bezwecken, muss die Massnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1).”
“Eine personalrechtliche Massnahme nach § 24 PG muss verhältnismässig sein im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100). Dies bedeutet, dass sie geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung oder Geeignetheit), sie nicht weiter gehen darf als zur Zielerreichung notwendig (Erforderlichkeit oder Notwendigkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Da die Massnahmen gemäss § 24 PG die Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung bezwecken, muss die Massnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1).”
Art. 24 Abs. 2 PG sieht administrative Massnahmen vor, die die Aufsichtsbehörde ergreifen kann, wenn sie eine Rechtsverletzung feststellt. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten Mangels und Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung. Diese Massnahmen stützen sich auf die der Behörde zugewiesenen Vollzugs- und Auskunftsbefugnisse (vgl. Art. 22, Art. 23 PG). Ergänzend können Verwaltungssanktionen gemäss Art. 25 PG zur Anwendung kommen.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Die PostCom übt im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 PG die Aufsicht über Anbieterinnen von Postdiensten aus. Sie kontrolliert insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen, namentlich der Melde- und Informationspflichten, sowie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Zudem stellt sie sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden.
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
Die administrativen Massnahmen dienen primär der Behebung des festgestellten Mangels und der Verhinderung seiner Wiederholung; Verwaltungssanktionen sind hingegen separat in Art. 25 PG geregelt.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Bei landwirtschaftlichem Wohnen sind Garten- und Freizeitflächen räumlich beschränkt; als praxisgestützter Richtwert gilt eine Tiefe von rund 7 m.
“Dies, zumal die Anlagen in beiden Fällen nicht der Landwirtschaft dienen und auch landwirtschaftliche Wohnbauten und selbst landwirtschaftliche Zweckbauten ihrem Bedarf entsprechend zu - 3 - beschränken sind, um die Zersiedelung gering zu halten und Kulturland wie auch die Landschaft zu schützen. Entsprechend ist nicht einzusehen, weshalb einer landwirtschaftlichen Wohnnutzung eine unbeschränkte Fläche zur Freizeitnutzung zur Verfügung stehen sollte. Wenn die Baudirektion Kanton Zürich ihre für nichtlandwirtschaftliches Wohnen ausserhalb der Bauzonen entwickelte Bewilligungspraxis für Gartenanlagen auch auf das landwirtschaftliche Wohnen anwendet und damit das raumplanerische Interesse höher ei nstuft, erscheint dies gerechtfertigt. Die regelmässig verlangte räumliche Beschränkung wurde im Sinne der Rechtsgleichheit, der Rechtssicherheit und der Raumplanung auch vom Bundesgericht geschützt (BGr 1C_439/2018 vom 13. März 2020, E. 4.4). Dabei ist fe stzuhalten, dass es sich bei einer Praxis nicht um eine starre Regelung handelt, sondern um einen Richtwert. 5.4 Grundsätzlich handelt es sich bei einem privaten Swimmingpool nicht um eine Anlage, welche im Sinne von Art. 24 RPG auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder der für ein landwirtschaftliches Gewerbe betriebsnotwendig wäre. Insofern kann er höchstens im Rahmen der hier unbestrittenermassen zonenkonformen landwirtschaftlichen Wohnnutzung beurteilt werden. Wie ausgeführt, kommt dabei die sogenannte 7 m - Regel zur Anwendung, wobei es sich um einen Richtwert handelt. Das rekurrentische Wo hnhaus befindet sich mitten im Betriebszentrum und ist mit den übrigen betrieblichen Gebäuden zusammengebaut. Die südliche Fassade, vor der die Poolanlage erstellt wurde, steht zwar frei, wird jedoch von der rund 10 m breiten, betriebsnotwendigen Erschlies sungsfläche, welche südlich um den Gebäudekomplex führt, umschlossen. Diese spezielle Konstellation wurde auch von der Baudirektion berücksichtigt, indem sie nicht davon ausgeht, dass eine Gartennutzung zu diesem Wohnhaus direkt an der Fassade erfolgen ode r darauf verzichtet werden müsste. Der Swimmingpool wurde jedoch auch nicht anschliessend an diese Erschliessungsfläche errichtet, sondern 10 m weiter südlich.”
Stellt die Vorinstanz eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen und Verfügungen erlassen, um die Einhaltung des Grundversorgungsauftrags sicherzustellen. Sie ist hierfür grundsätzlich sachlich zuständig, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
“Es besteht diesbezüglich also kein zivilrechtliches Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer respektive den Kunden und der Post CH AG. Entsprechende Streitigkeiten haben somit öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. BGE 142 II 415 E. 3.4.3 m.w.H.; analog: UVEK, Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 18). Die Aufsicht über die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung - und somit des Infrastrukturauftrages und des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist Aufgabe der Vorinstanz (Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG; vgl. Botschaft PG, 5202), welche dabei aber als unabhängige Kommission in ihren Entscheiden - wie bereits erwähnt - nicht weisungsgebunden ist und im Fall von Anpassungen der Infrastruktur der Post CH AG nach dem Durchlaufen des in Art. 34 VPG beschriebenen Verfahrens einzig ein Recht zur Abgabe einer Empfehlung an die Post CH AG hat (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG i.V.m. Art. 34 VPG; vgl. oben E. 3.1.3). Stellt die Vorinstanz eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zu dem von der Beschwerdegegnerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag sicherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zuständig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.”
“Es besteht diesbezüglich also kein zivilrechtliches Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer respektive den Kunden und der Post CH AG. Entsprechende Streitigkeiten haben somit öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. BGE 142 II 415 E. 3.4.3 m.w.H.; analog: UVEK, Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 18). Die Aufsicht über die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung - und somit des Infrastrukturauftrages und des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist Aufgabe der Vorinstanz (Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG; vgl. Botschaft PG, 5202), welche dabei aber als unabhängige Kommission in ihren Entscheiden - wie bereits erwähnt - nicht weisungsgebunden ist und im Fall von Anpassungen der Infrastruktur der Post CH AG nach dem Durchlaufen des in Art. 34 VPG beschriebenen Verfahrens einzig ein Recht zur Abgabe einer Empfehlung an die Post CH AG hat (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG i.V.m. Art. 34 VPG; vgl. oben E. 3.1.3). Stellt die Vorinstanz eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zu dem von der Beschwerdegegnerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag sicherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zuständig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.”
Bei Kumulation mehrerer Verstösse kann trotz eines erstmaligen Feststellens eine Verwaltungssanktion verhältnismässig sein; durch das Zusammentreffen mehrerer Verletzungen liegt dann nicht notwendigerweise ein «geringfügiger und erstmaliger» Verstoss im Sinne der Verhältnismässigkeitsabwägung vor.
“Auch wenn aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bei geringfügigen und erstmaligen Verstössen zunächst weniger schwerwiegende Massnahmen nach Art. 24 PG anzuordnen sind (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5231), ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Verwaltungssanktion aussprach. Zwar wurde die vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit bei den festangestellten Kurieren nur um eine Stunde überschritten. Da jedoch sowohl die Höchstarbeitszeit missachtet als auch der Mindestlohn nicht eingehalten wurde, kann nicht von einem geringfügigen Vergehen ausgegangen werden. Auch wenn es sich um den ersten Verstoss der Beschwerdeführerin handelt, liegt damit kein geringfügiger und erstmaliger Verstoss vor, der eine Verwaltungssanktion unverhältnismässig erscheinen lassen würde.”
Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind bei geringfügigen und erstmaligen Verstössen zunächst weniger schwerwiegende Massnahmen anzuordnen. Die Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne (Art. 24 Abs. 2 Bst. e PG) ist ins Verhältnis als alternativ anzuwenden; welche der beiden Massnahmen im Einzelfall zur Anwendung gelangt, entscheidet die Vorinstanz namentlich unter Berücksichtigung prozessökonomischer Erwägungen.
“Verwaltungssanktionen haben pönalen Charakter, ohne dass sie den Regeln des Strafrechts unterliegen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind bei geringfügigen und erstmaligen Verstössen zunächst weniger schwerwiegende Massnahmen nach Art. 24 PG anzuordnen. Im Verhältnis zur Massnahme nach Art. 24 Abs. 2 Bst. e PG (Einziehung von unrechtmässig erzielten Gewinnen) ist von einer alternativen Anwendbarkeit auszugehen: welche der beiden Bestimmungen im Einzelfall zur Anwendung kommt, hat die Vorinstanz namentlich gestützt auf prozessökonomische Erwägungen zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5208, 5230 und 5231).”
Vorsorgliche Massnahmen sind akzessorisch zum Hauptverfahren. Sie sind entweder durch eine definitive Massnahme im Sinn von Art. 24 PG zu ersetzen oder aufzuheben; das Hauptverfahren soll so rasch wie möglich folgen.
“Wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist, kann die Anstellungsbehörde gemäss § 25 Abs. 1 PG vorsorgliche Massnahmen anordnen. Namentlich kann sie unter Beibehaltung des bisherigen Lohnanspruchs die Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz oder die Freistellung verfügen. Vorsorgliche Massnahmen haben zum Zweck, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen. Sie sind demnach akzessorisch zum Hauptverfahren. Sie können zwar auch vor Einleitung eines Hauptverfahrens angeordnet werden. Dieses sollte jedoch so rasch als möglich folgen (VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 559). Dementsprechend bestimmt § 13 Abs. 2 VPG, dass eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von § 25 PG entweder durch eine definitive Massnahme im Sinn von § 24 PG ersetzt oder aber aufgehoben werden muss (VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.3).”
Eine Änderung des Aufgabengebiets nach Art. 24 Abs. 1 PG, die eine Lohnreduktion zur Folge hat, kann grundsätzlich durch eine Pflichtverletzung gerechtfertigt werden; sie ist eine mildere Massnahme als eine Kündigung und setzt nicht die strengeren Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 PG voraus. Vorbehaltlich des Gebots der Verhältnismässigkeit sind insoweit weniger strenge Anforderungen zu stellen. Für die Wirksamkeit der Lohnkürzung ist jedoch die Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist zu beachten (vgl. Verordnung zum Personalgesetz, § 12).
“Gemäss dem Ratschlag zum PG soll eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG, die eine Lohnreduktion zur Folge hat, mit einer Änderungskündigung im privaten Arbeitsrecht vergleichbar sein (Ratschlag des Regierungsrats an den Grossen Rat zum Erlass des Personalgesetzes [Nr. 8941] vom 7. September 1999 [nachfolgend Ratschlag Nr. 8941], S. 50). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2020, Ziff. 48; Replik vom 22. Februar 2021, Ziff. 23) kann daraus nicht geschlossen werden, eine mit einer Lohnreduktion verbundene Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 setze einen Kündigungsgrund gemäss § 30 Abs. 2 PG voraus. Wie im Ratschlag richtig festgehalten wird, ist eine Änderung des Aufgabengebiets die mildere Massnahme als die Kündigung, die sowohl bei wiederholten vertraglichen oder gesetzlichen Pflichtverletzungen oder bei einer schweren Pflichtverletzung als auch im Fall ungenügender Leistungen möglich wäre (Ratschlag Nr. 8941, S. 50). Da auch eine mit einer Lohnreduktion verbundene Änderung des Aufgabengebiets eine mildere Massnahme darstellt als eine Kündigung, ist es sachlich gerechtfertigt, dass für eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 1 PG grundsätzlich eine Pflichtverletzung genügt, während eine Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG eine wiederholte Pflichtverletzung trotz Einräumung einer Bewährungsfrist oder eine schwere Pflichtverletzung voraussetzt. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die Voraussetzungen, die sich im Einzelfall aus dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ergeben. Die Ansicht, eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG setze einen Kündigungsgrund gemäss § 30 Abs. 2 PG voraus, wenn sie eine Lohnreduktion zur Folge habe, findet auch in der Literatur keine Stütze (vgl. Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 433 N 312). Der Umstand, dass die Änderung des Aufgabengebiets zu einer Kürzung des Lohnanspruchs führt, hat nur zur Folge, dass für die Wirksamkeit der Lohnkürzung die Kündigungsfrist einzuhalten ist (vgl. § 12 der Verordnung zum Personalgesetz [SG 162.”
“Gemäss dem Ratschlag zum PG soll eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG, die eine Lohnreduktion zur Folge hat, mit einer Änderungskündigung im privaten Arbeitsrecht vergleichbar sein (Ratschlag des Regierungsrats an den Grossen Rat zum Erlass des Personalgesetzes [Nr. 8941] vom 7. September 1999 [nachfolgend Ratschlag Nr. 8941], S. 50). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2020, Ziff. 48; Replik vom 22. Februar 2021, Ziff. 23) kann daraus nicht geschlossen werden, eine mit einer Lohnreduktion verbundene Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 setze einen Kündigungsgrund gemäss § 30 Abs. 2 PG voraus. Wie im Ratschlag richtig festgehalten wird, ist eine Änderung des Aufgabengebiets die mildere Massnahme als die Kündigung, die sowohl bei wiederholten vertraglichen oder gesetzlichen Pflichtverletzungen oder bei einer schweren Pflichtverletzung als auch im Fall ungenügender Leistungen möglich wäre (Ratschlag Nr. 8941, S. 50). Da auch eine mit einer Lohnreduktion verbundene Änderung des Aufgabengebiets eine mildere Massnahme darstellt als eine Kündigung, ist es sachlich gerechtfertigt, dass für eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 1 PG grundsätzlich eine Pflichtverletzung genügt, während eine Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG eine wiederholte Pflichtverletzung trotz Einräumung einer Bewährungsfrist oder eine schwere Pflichtverletzung voraussetzt. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die Voraussetzungen, die sich im Einzelfall aus dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ergeben. Die Ansicht, eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG setze einen Kündigungsgrund gemäss § 30 Abs. 2 PG voraus, wenn sie eine Lohnreduktion zur Folge habe, findet auch in der Literatur keine Stütze (vgl. Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 433 N 312). Der Umstand, dass die Änderung des Aufgabengebiets zu einer Kürzung des Lohnanspruchs führt, hat nur zur Folge, dass für die Wirksamkeit der Lohnkürzung die Kündigungsfrist einzuhalten ist (vgl. § 12 der Verordnung zum Personalgesetz [SG 162.”
Bei Pflichtverletzungen oder ungenügender Leistung kann die Anstellungsbehörde nach Art. 24 PG geeignete Massnahmen treffen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere ein schriftlicher Verweis oder die Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz. Bei einer Änderung des Aufgabengebiets wird der Lohn dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben angepasst. Eine Massnahme nach Art. 24 PG setzt eine Pflichtverletzung oder einen Leistungsmangel voraus.
“Wenn Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügende Leistungen erbringen, ergreift die Anstellungsbehörde gemäss § 24 PG geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen (Abs. 1). Sie kann einen schriftlichen Verweis oder die Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz verfügen. Bei Änderung des Aufgabengebiets wird der Lohn entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben ausgerichtet (Abs. 2). Eine Massnahme gemäss § 24 PG setzt eine Pflichtverletzung oder einen Leistungsmangel voraus (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. VGE VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 4.4).”
Eine Änderung des Aufgabengebiets nach Art. 24 Abs. 2 PG kann mit einer gradmässigen Rückstufung und damit faktisch mit einer Degradierung verbunden sein. Sie darf dabei keinen pönalen Charakter aufweisen; die Kumulation einer solchen Änderung mit weiteren massnahmen (z. B. einer Bewährungsfrist) ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur zulässig, wenn sie erforderlich ist.
“685; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 183). Insoweit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG keinen pönalen Charakter aufweisen darf (vgl. Rekursbegründung Rz. 3 und 27). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) bedeutet die Umgestaltung des Disziplinarrechts zu einem lenkenden Massnahmenrecht aber offensichtlich nicht, dass die Anstellungsbehörde bei Pflichtverletzungen oder ungenügenden Leistungen von Mitarbeitern nur noch Massnahmen wie Coaching, Schulung und Begleitung ergreifen dürfte. Abgesehen von informellen Massnahmen sind die einzigen gesetzlich vorgesehenen förmlichen Massnahmen für diesen Fall vielmehr der schriftliche Verweis und die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. § 24 Abs. 2 PG; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 184 f.). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) ändert die Umgestaltung des Disziplinarrechts auch nichts daran, dass die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG mit einer gradmässigen Rückstufung und damit im Ergebnis einer Degradierung verbunden sein kann (vgl. VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 Sachverhalt S. 2 f. sowie E. 3.4.2 und 3.4.5). Im Übrigen hat auch das Bundesgericht entschieden, dass die Ansetzung einer personalrechtlichen Bewährungsfrist die Verhängung einer Disziplinarmassnahme nicht ausschliesse (BGer 8C_100/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.5). Dieses Urteil betrifft einen nach dem Personalrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilenden Fall eines bei der Kantonspolizei Basel-Stadt angestellten Polizisten und ist damit entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3) offensichtlich einschlägig. Zutreffend ist hingegen der Hinweis des Rekurrenten, dass die Kumulation einer Änderung des Aufgabengebiets mit der Auferlegung einer Bewährungsfrist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur zulässig ist, wenn sie sich als erforderlich erweist (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3).”
“685; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 183). Insoweit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG keinen pönalen Charakter aufweisen darf (vgl. Rekursbegründung Rz. 3 und 27). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) bedeutet die Umgestaltung des Disziplinarrechts zu einem lenkenden Massnahmenrecht aber offensichtlich nicht, dass die Anstellungsbehörde bei Pflichtverletzungen oder ungenügenden Leistungen von Mitarbeitern nur noch Massnahmen wie Coaching, Schulung und Begleitung ergreifen dürfte. Abgesehen von informellen Massnahmen sind die einzigen gesetzlich vorgesehenen förmlichen Massnahmen für diesen Fall vielmehr der schriftliche Verweis und die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. § 24 Abs. 2 PG; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 184 f.). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) ändert die Umgestaltung des Disziplinarrechts auch nichts daran, dass die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG mit einer gradmässigen Rückstufung und damit im Ergebnis einer Degradierung verbunden sein kann (vgl. VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 Sachverhalt S. 2 f. sowie E. 3.4.2 und 3.4.5). Im Übrigen hat auch das Bundesgericht entschieden, dass die Ansetzung einer personalrechtlichen Bewährungsfrist die Verhängung einer Disziplinarmassnahme nicht ausschliesse (BGer 8C_100/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.5). Dieses Urteil betrifft einen nach dem Personalrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilenden Fall eines bei der Kantonspolizei Basel-Stadt angestellten Polizisten und ist damit entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3) offensichtlich einschlägig. Zutreffend ist hingegen der Hinweis des Rekurrenten, dass die Kumulation einer Änderung des Aufgabengebiets mit der Auferlegung einer Bewährungsfrist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur zulässig ist, wenn sie sich als erforderlich erweist (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3).”
Art. 24 PG räumt der Anstellungsbehörde bei der Wahl geeigneter Massnahmen einen erheblichen Ermessensspielraum ein, den die Rechtsmittelbehörden zu respektieren haben. Bei der Beurteilung der Arbeitsleistung kommt den unmittelbaren Vorgesetzten eine vorrangige Rolle zu; Rechtsmittelbehörden haben bei der punktuellen Überprüfung über längere Zeit erbrachter Leistungen Grenzen und sollen daher zurückhaltend sein.
“§ 24 PG räumt der Anstellungsbehörde bei der Wahl des geeigneten Mittels einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Diesen hat das Verwaltungsgericht zu respektieren (vgl. oben E. 3.4.1, mit Hinweisen). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelbehörden, die befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu überprüfen, sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben. Soweit der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken. Die Beurteilung der Arbeitsleistung ist in allererster Linie Sache der unmittelbaren Vorgesetzten. Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der notwendigerweise punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten Arbeitsleistungen an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen Auswirkungen personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer abschätzen (BGer 8C_818/2010 vom 2.”
Ausnahmenbewilligungen ausserhalb der Bauzone sind möglich bei besonderen persönlichen Bedürfnissen, insbesondere bei Härtefällen wie gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen von Angehörigen, soweit notwendige Einrichtungen betroffen sind.
“Dies, zumal die Anlagen in beiden Fällen nicht der Landwirtschaft dienen und auch landwirtschaftliche Wohnbauten und selbst landwirtschaftliche Zweckbauten ihrem Bedarf entsprechend zu - 3 - beschränken sind, um die Zersiedelung gering zu halten und Kulturland wie auch die Landschaft zu schützen. Entsprechend ist nicht einzusehen, weshalb einer landwirtschaftlichen Wohnnutzung eine unbeschränkte Fläche zur Freizeitnutzung zur Verfügung stehen sollte. Wenn die Baudirektion Kanton Zürich ihre für nichtlandwirtschaftliches Wohnen ausserhalb der Bauzonen entwickelte Bewilligungspraxis für Gartenanlagen auch auf das landwirtschaftliche Wohnen anwendet und damit das raumplanerische Interesse höher ei nstuft, erscheint dies gerechtfertigt. Die regelmässig verlangte räumliche Beschränkung wurde im Sinne der Rechtsgleichheit, der Rechtssicherheit und der Raumplanung auch vom Bundesgericht geschützt (BGr 1C_439/2018 vom 13. März 2020, E. 4.4). Dabei ist fe stzuhalten, dass es sich bei einer Praxis nicht um eine starre Regelung handelt, sondern um einen Richtwert. 5.4 Grundsätzlich handelt es sich bei einem privaten Swimmingpool nicht um eine Anlage, welche im Sinne von Art. 24 RPG auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder der für ein landwirtschaftliches Gewerbe betriebsnotwendig wäre. Insofern kann er höchstens im Rahmen der hier unbestrittenermassen zonenkonformen landwirtschaftlichen Wohnnutzung beurteilt werden. Wie ausgeführt, kommt dabei die sogenannte 7 m - Regel zur Anwendung, wobei es sich um einen Richtwert handelt. Das rekurrentische Wo hnhaus befindet sich mitten im Betriebszentrum und ist mit den übrigen betrieblichen Gebäuden zusammengebaut. Die südliche Fassade, vor der die Poolanlage erstellt wurde, steht zwar frei, wird jedoch von der rund 10 m breiten, betriebsnotwendigen Erschlies sungsfläche, welche südlich um den Gebäudekomplex führt, umschlossen. Diese spezielle Konstellation wurde auch von der Baudirektion berücksichtigt, indem sie nicht davon ausgeht, dass eine Gartennutzung zu diesem Wohnhaus direkt an der Fassade erfolgen ode r darauf verzichtet werden müsste. Der Swimmingpool wurde jedoch auch nicht anschliessend an diese Erschliessungsfläche errichtet, sondern 10 m weiter südlich.”
Bei geringfügigen und erstmaligen Verstössen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zunächst weniger schwerwiegende Massnahmen zu bevorzugen. Die Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne (Art. 24 Abs. 2 Bst. e PG) ist als alternative Massnahme zu Verwaltungssanktionen denkbar; welche der Bestimmungen im Einzelfall zur Anwendung kommt, hat die Vorinstanz namentlich unter Berücksichtigung prozessökonomischer Erwägungen zu entscheiden.
“Verwaltungssanktionen haben pönalen Charakter, ohne dass sie den Regeln des Strafrechts unterliegen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind bei geringfügigen und erstmaligen Verstössen zunächst weniger schwerwiegende Massnahmen nach Art. 24 PG anzuordnen. Im Verhältnis zur Massnahme nach Art. 24 Abs. 2 Bst. e PG (Einziehung von unrechtmässig erzielten Gewinnen) ist von einer alternativen Anwendbarkeit auszugehen: welche der beiden Bestimmungen im Einzelfall zur Anwendung kommt, hat die Vorinstanz namentlich gestützt auf prozessökonomische Erwägungen zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5208, 5230 und 5231).”
Eine Änderung des Aufgabengebiets nach Art. 24 PG kann erforderlich sein, wenn eine alleinige Auferlegung einer Bewährungsfrist das verbleibende Risiko nicht beseitigt. Die Änderung kann — vorbehaltlich einer einseitigen oder einvernehmlichen Vertragsänderung — grundsätzlich unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person auf unbestimmte Zeit gelten. Gegebenenfalls genügt zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung öffentlicher Interessen eine Kombination aus Änderung des Aufgabengebiets und Auferlegung einer Bewährungsfrist.
“Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde gemäss § 30 Abs. 2 lit. c PG wegen ungenügender Leistungen oder gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG wegen wiederholter Pflichtverletzung kann nur ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Die Auferlegung der Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen (§ 14 Abs. 2 VPG). Die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG und die Auferlegung einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 3 PG und §§ 14 f. VPG haben teilweise unterschiedliche Wirkungen. Daher genügt unter Umständen nur eine Kombination beider Mittel zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung der öffentlichen Interessen. Falls dem Mitarbeiter beispielsweise eine für die Erfüllung seiner Aufgaben an seiner bisherigen Stelle erforderliche Eigenschaft abzusprechen ist oder das trotz der Auferlegung einer Bewährungsfrist verbleibende Risiko erneuter Pflichtverletzungen an der bisherigen Stelle nicht in Kauf genommen werden kann, ist zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung der öffentlichen Interessen eine Änderung des Aufgabengebiets erforderlich. Insbesondere wenn die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen des Mitarbeiters besteht, genügt die Änderung des Aufgabengebiets zur Erreichung dieses Ziels aber nicht. Die Änderung des Aufgabengebiets gilt unter Vorbehalt einer einseitigen oder einvernehmlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängig vom Verhalten des Mitarbeiters auf unbestimmte Zeit.”
“Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde gemäss § 30 Abs. 2 lit. c PG wegen ungenügender Leistungen oder gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG wegen wiederholter Pflichtverletzung kann nur ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Die Auferlegung der Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen (§ 14 Abs. 2 VPG). Die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG und die Auferlegung einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 3 PG und §§ 14 f. VPG haben teilweise unterschiedliche Wirkungen. Daher genügt unter Umständen nur eine Kombination beider Mittel zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung der öffentlichen Interessen. Falls dem Mitarbeiter beispielsweise eine für die Erfüllung seiner Aufgaben an seiner bisherigen Stelle erforderliche Eigenschaft abzusprechen ist oder das trotz der Auferlegung einer Bewährungsfrist verbleibende Risiko erneuter Pflichtverletzungen an der bisherigen Stelle nicht in Kauf genommen werden kann, ist zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung der öffentlichen Interessen eine Änderung des Aufgabengebiets erforderlich. Insbesondere wenn die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen des Mitarbeiters besteht, genügt die Änderung des Aufgabengebiets zur Erreichung dieses Ziels aber nicht. Die Änderung des Aufgabengebiets gilt unter Vorbehalt einer einseitigen oder einvernehmlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängig vom Verhalten des Mitarbeiters auf unbestimmte Zeit.”
Nach Art. 24 Abs. 1 PG wacht die PostCom im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der PostCom bezieht sich demnach auf Fragen, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben; ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog von Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt. Für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen ist hingegen die Vorinstanz zuständig.
“Die Postgesetzgebung differenziert hinsichtlich der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin je nach betroffenem Versorgungsauftrag. Demnach wird die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die PostCom und durch die Vorinstanz beaufsichtigt; die PostCom ist als unabhängige Behördenkommission zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten, während die Vorinstanz insbesondere Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 PG wacht die PostCom im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der PostCom ist mithin auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben und ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog gemäss Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5228); es handelt sich um eine Wiederholung der Aufgaben, die im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Demnach überwacht die PostCom unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Zuständigkeit der Vorinstanz findet sich auf Verordnungsstufe in Art. 63 VPG geregelt. Demnach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Nach dem Gesagten kann dem Postgesetz keine (umfassende) Regelung zur Frage der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin entnommen werden.”
“Die Postgesetzgebung differenziert hinsichtlich der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin je nach betroffenem Versorgungsauftrag. Demnach wird die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die PostCom und durch die Vorinstanz beaufsichtigt; die PostCom ist als unabhängige Behördenkommission zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten, während die Vorinstanz insbesondere Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 PG wacht die PostCom im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der PostCom ist mithin auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben und ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog gemäss Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5228); es handelt sich um eine Wiederholung der Aufgaben, die im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Demnach überwacht die PostCom unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Zuständigkeit der Vorinstanz findet sich auf Verordnungsstufe in Art. 63 VPG geregelt. Demnach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Nach dem Gesagten kann dem Postgesetz keine (umfassende) Regelung zur Frage der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin entnommen werden.”
Nach Art. 24 Abs. 1 PG wacht die PostCom im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Im Rahmen dieses Auftrags überwacht die PostCom unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG.
“Die Postgesetzgebung differenziert hinsichtlich der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin je nach betroffenem Versorgungsauftrag. Demnach wird die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die PostCom und durch die Vorinstanz beaufsichtigt; die PostCom ist als unabhängige Behördenkommission zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten, während die Vorinstanz insbesondere Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 PG wacht die PostCom im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der PostCom ist mithin auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben und ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog gemäss Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5228); es handelt sich um eine Wiederholung der Aufgaben, die im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Demnach überwacht die PostCom unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Zuständigkeit der Vorinstanz findet sich auf Verordnungsstufe in Art. 63 VPG geregelt. Demnach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Nach dem Gesagten kann dem Postgesetz keine (umfassende) Regelung zur Frage der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin entnommen werden.”
“Die Postgesetzgebung differenziert hinsichtlich der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin je nach betroffenem Versorgungsauftrag. Demnach wird die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die PostCom und durch die Vorinstanz beaufsichtigt; die PostCom ist als unabhängige Behördenkommission zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten, während die Vorinstanz insbesondere Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 PG wacht die PostCom im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der PostCom ist mithin auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben und ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog gemäss Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5228); es handelt sich um eine Wiederholung der Aufgaben, die im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Demnach überwacht die PostCom unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Zuständigkeit der Vorinstanz findet sich auf Verordnungsstufe in Art. 63 VPG geregelt. Demnach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Nach dem Gesagten kann dem Postgesetz keine (umfassende) Regelung zur Frage der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin entnommen werden.”
Die PostCom übt gemäss Art. 24 Abs. 1 PG die Aufsicht über Anbieterinnen von Postdiensten aus. Sie kontrolliert insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen, namentlich der Melde- und Informationspflichten, sowie der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Zudem stellt sie sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden.
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 24 PG trägt die anordnende Behörde (Anstellungsbehörde).
Eine Änderung des Aufgabengebiets kann gerechtfertigt sein, wenn dadurch die geordnete Aufgabenerfüllung wiederhergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn Wiederholungen von Pflichtverletzungen in der neuen Position das Ansehen der Kantonspolizei und das Vertrauen der Bevölkerung weniger beeinträchtigen würden oder wenn einer Eigenschaft, die in der bisherigen Funktion (z. B. bei Vorgesetzten- oder Führungsfunktionen) besondere Bedeutung zukam (etwa Vorbildeignung), in der neuen Funktion weniger Gewicht zukommt.
“Aus dem lenkenden Charakter der disziplinarischen Massnahmen kann nicht geschlossen werden, dass eine Änderung des Aufgabengebiets nur dann verfügt werden dürfte, wenn die geordnete Aufgabenerfüllung durch eine Einwirkung auf das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeiters wieder sichergestellt wird. Eine Änderung des Aufgabengebiets kann vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Mitarbeiters, die im bisherigen Aufgabengebiet mit dem geordneten Vollzug der Aufgaben nicht vereinbar sind, im neuen Aufgabengebiet der geordneten Aufgabenerfüllung nicht entgegenstehen. Dementsprechend lässt sich die Eignung einer Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG zur Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung beispielsweise auch damit begründen, dass allfällige Wiederholungen der Pflichtverletzungen an der neuen Position das Ansehen der Kantonspolizei und das Vertrauen der Bevölkerung in die korrekte Erfüllung der polizeilichen Aufgaben weniger beeinträchtigen als an der bisherigen Position oder dass einer Eigenschaft wie der für Mitarbeitende mit einer Vorgesetzten- bzw. Führungsfunktion und Mitarbeiter mit einem vergleichsweise höheren Rang erforderlichen Vorbildeignung an der neuen Position weniger Bedeutung zukommt als an der bisherigen (vgl. VGE VD.2020.177 vom 16. August 2021 E. 3.4.2 und”
Ermahnung und Verwarnung sind nach der Rechtsprechung im kantonalen öffentlichen Personalrecht (Art. 24 Abs. 2 PG) nicht als förmliche Massnahmen vorgesehen; sie kommen demnach nur als informelle Massnahmen in Betracht. Die Entscheidungen behandeln Ermahnung und Verwarnung als gleichartige informelle Reaktionsformen; im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe zudem als Synonyme verwendet.
“Der Rekurrent behauptet in seiner Replik, er sei über die Ermahnung und Verhaltensanweisung gegenüber Q____ nicht informiert worden, und macht geltend, er habe daher von der Untätigkeit des PD ausgehen müssen (Replik Ziff. 56 und 140). Zudem bezweifelt er, dass die Massnahme gegenüber Q____ vor seiner mündlichen Freistellung vom 6. August 2020 ergriffen worden ist (Replik Ziff. 57). Aus den E-Mails des Rekurrenten an N____ vom 24. Juni 2020 (Rekursbeilage 23) und 5. Juli 2020 (Akten des PD) ergibt sich, dass eine Vertretung des PD R____ und S____ angehört hat, dass sich das PD unter Beteiligung der Personalabteilung mit den Vorfällen befasst hat und dass der Rekurrent davon Kenntnis gehabt hat. In seiner Rekursbegründung erklärte der Rekurrent, das PD «wollte aus unerklärlichen Gründen aufgrund der dargelegten Vorfälle gegenüber Q____ lediglich eine Verwarnung aussprechen. Der Rekurrent erachtete diese Reaktion als nicht ausreichend: Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 an N____ fasste der Rekurrent den Sachverhalt erneut zusammen» (Rekursbegründung Ziff. 33). Als förmliche Massnahme sieht das öffentliche Personalrecht des Kantons Basel-Stadt weder die Ermahnung noch die Verwarnung vor (vgl. § 24 Abs. 2 PG; VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.2, VD.2013.61 und VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Ermahnungen oder Verwarnungen können daher nur als informelle Massnahmen getroffen werden (vgl. betreffend Ermahnung VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.2, VD.2013.61 und VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Im allgemeinen Sprachgebrauch sind Verwarnung und Ermahnung Synonyme (https://www.duden.de/synonyme/Verwarnung). Daher ist davon auszugehen, dass die Begriffe der Ermahnung und der Verwarnung im vorliegenden Fall gleichbedeutend sind. Damit wusste der Rekurrent gemäss seiner eigenen Darstellung bereits vor seiner E-Mail vom 24. Juni 2020, dass das PD gegen Q____ eine Ermahnung habe aussprechen wollen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen wusste der Rekurrent bereits vor dem 24. Juni 2020, dass das PD auf seine Meldung reagiert hatte, dass es eine Untersuchung eingeleitet hatte und dass es zumindest beabsichtigte, gegenüber Q____ eine informelle Massnahme auszusprechen.”
“Der Rekurrent behauptet in seiner Replik, er sei über die Ermahnung und Verhaltensanweisung gegenüber Q____ nicht informiert worden, und macht geltend, er habe daher von der Untätigkeit des PD ausgehen müssen (Replik Ziff. 56 und 140). Zudem bezweifelt er, dass die Massnahme gegenüber Q____ vor seiner mündlichen Freistellung vom 6. August 2020 ergriffen worden ist (Replik Ziff. 57). Aus den E-Mails des Rekurrenten an N____ vom 24. Juni 2020 (Rekursbeilage 23) und 5. Juli 2020 (Akten des PD) ergibt sich, dass eine Vertretung des PD R____ und S____ angehört hat, dass sich das PD unter Beteiligung der Personalabteilung mit den Vorfällen befasst hat und dass der Rekurrent davon Kenntnis gehabt hat. In seiner Rekursbegründung erklärte der Rekurrent, das PD «wollte aus unerklärlichen Gründen aufgrund der dargelegten Vorfälle gegenüber Q____ lediglich eine Verwarnung aussprechen. Der Rekurrent erachtete diese Reaktion als nicht ausreichend: Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 an N____ fasste der Rekurrent den Sachverhalt erneut zusammen» (Rekursbegründung Ziff. 33). Als förmliche Massnahme sieht das öffentliche Personalrecht des Kantons Basel-Stadt weder die Ermahnung noch die Verwarnung vor (vgl. § 24 Abs. 2 PG; VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.2, VD.2013.61 und VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Ermahnungen oder Verwarnungen können daher nur als informelle Massnahmen getroffen werden (vgl. betreffend Ermahnung VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.2, VD.2013.61 und VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Im allgemeinen Sprachgebrauch sind Verwarnung und Ermahnung Synonyme (https://www.duden.de/synonyme/Verwarnung). Daher ist davon auszugehen, dass die Begriffe der Ermahnung und der Verwarnung im vorliegenden Fall gleichbedeutend sind. Damit wusste der Rekurrent gemäss seiner eigenen Darstellung bereits vor seiner E-Mail vom 24. Juni 2020, dass das PD gegen Q____ eine Ermahnung habe aussprechen wollen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen wusste der Rekurrent bereits vor dem 24. Juni 2020, dass das PD auf seine Meldung reagiert hatte, dass es eine Untersuchung eingeleitet hatte und dass es zumindest beabsichtigte, gegenüber Q____ eine informelle Massnahme auszusprechen.”
Für der PostCom zurechenbare Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24 PG sowie für Verwaltungssanktionen können Gebühren erhoben werden. Solche Gebühren müssen kostendeckend und nach Aufwand bemessen sein. Bei der Festsetzung ist das Verhältnismässigkeits‑/Äquivalenzprinzip zu beachten; in den einschlägigen Gebührenregeln sind funktionelle Stundensätze vorgesehen, die bei der Bemessung zugrunde gelegt werden können.
“Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 132 II 47 E. 4.1). Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip - welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben konkretisiert -, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H). Nach Art. 30 Abs. 1 PG erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen. Der Bundesrat regelt gemäss Art. 30 Abs. 3 PG die Einzelheiten. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. c und d VPG kann die Vorinstanz Gebühren für ihre Tätigkeit erheben; insbesondere für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können sowie für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese Gebühren müssen kostendeckend sein und nach Aufwand erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements PostCom auch getan hat. Die Vorinstanz legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom fest und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement PostCom). Die Gebührenansätze betragen je nach Funktionsklasse des Personals zwischen Fr. 105.- und Fr. 250.- pro Stunde. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f Gebührenreglement PostCom erhebt die Vorinstanz eine Gebühr für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können, als auch für Verwaltungssanktionen nach Art.”
Die Massnahmen nach Art. 24 PG Abs. 2 haben nach dem Willen des Gesetzgebers keinen pönalen, sondern einen lenkenden Charakter; die Bezeichnung als «disziplinarisch» ändert an diesem Charakter nichts. Die Umgestaltung des Disziplinarrechts zu einem lenkenden Massnahmenrecht schliesst allerdings nicht aus, dass die Anstellungsbehörde bei Pflichtverletzungen auch andere, nicht nur rein unterstützende Massnahmen ergreifen kann.
“Im Ratschlag zum PG wurde zwar an einer Stelle erklärt, das PG verzichte auf das Disziplinarrecht zugunsten eines lenkenden Massnahmenrechts (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 17). Gestützt auf diese Stelle wird in der Literatur die Ansicht vertreten, das Disziplinarrecht sei abgeschafft worden (Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 433 N 84; Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 685). An anderen Stellen heisst es im Ratschlag aber, das Disziplinarrecht werde im Sinn eines lenkenden Massnahmenrechts umgestaltet (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 6 und 9). Wenn das Disziplinarrecht bloss zu einem lenkenden Massnahmenrecht umgestaltet worden ist, können die lenkenden Massnahmen weiterhin als Disziplinarmassnahmen bezeichnet werden. Die Bezeichnung als disziplinarische Massnahmen ändert aber nichts daran, dass die Massnahmen gemäss § 24 PG nach dem Willen des Gesetzgebers keinen pönalen, sondern lenkenden Charakter haben sollen (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 6, 17 f. und 50; VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.2, VD.2013.204 vom 3. November 2014 E. 2.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 69 und 71; Meyer, a.a.O., S. 685; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 183). Insoweit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG keinen pönalen Charakter aufweisen darf (vgl. Rekursbegründung Rz. 3 und 27). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) bedeutet die Umgestaltung des Disziplinarrechts zu einem lenkenden Massnahmenrecht aber offensichtlich nicht, dass die Anstellungsbehörde bei Pflichtverletzungen oder ungenügenden Leistungen von Mitarbeitern nur noch Massnahmen wie Coaching, Schulung und Begleitung ergreifen dürfte.”
“Im Ratschlag zum PG wurde zwar an einer Stelle erklärt, das PG verzichte auf das Disziplinarrecht zugunsten eines lenkenden Massnahmenrechts (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 17). Gestützt auf diese Stelle wird in der Literatur die Ansicht vertreten, das Disziplinarrecht sei abgeschafft worden (Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 433 N 84; Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 685). An anderen Stellen heisst es im Ratschlag aber, das Disziplinarrecht werde im Sinn eines lenkenden Massnahmenrechts umgestaltet (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 6 und 9). Wenn das Disziplinarrecht bloss zu einem lenkenden Massnahmenrecht umgestaltet worden ist, können die lenkenden Massnahmen weiterhin als Disziplinarmassnahmen bezeichnet werden. Die Bezeichnung als disziplinarische Massnahmen ändert aber nichts daran, dass die Massnahmen gemäss § 24 PG nach dem Willen des Gesetzgebers keinen pönalen, sondern lenkenden Charakter haben sollen (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 6, 17 f. und 50; VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.2, VD.2013.204 vom 3. November 2014 E. 2.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 69 und 71; Meyer, a.a.O., S. 685; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 183). Insoweit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG keinen pönalen Charakter aufweisen darf (vgl. Rekursbegründung Rz. 3 und 27). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) bedeutet die Umgestaltung des Disziplinarrechts zu einem lenkenden Massnahmenrecht aber offensichtlich nicht, dass die Anstellungsbehörde bei Pflichtverletzungen oder ungenügenden Leistungen von Mitarbeitern nur noch Massnahmen wie Coaching, Schulung und Begleitung ergreifen dürfte.”
Nach der Rechtsprechung enthält § 24 PG eine gesetzliche Grundlage für disziplinarische Versetzungen. Massnahmen nach § 24 werden als disziplinarisch qualifiziert, weil sie an einen persönlichen Vorwurf anknüpfen; bei genügender Schwere des Verhaltens können solche Massnahmen bis zur Kündigung führen.
“Aus dieser Rechtsprechung kann der Rekurrent bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er nicht ansatzweise aufzeigt, dass die einschlägige gesetzliche Regelung im Kanton Zürich mit derjenigen des Kantons Basel-Stadt vergleichbar ist (vgl. Replik vom 22. Februar 2021, Ziff. 23). Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich scheint zu bezweifeln, dass sich im einschlägigen Recht eine gesetzliche Grundlage für eine disziplinarische Versetzung findet (vgl. VGer ZH VB.2015.00034 vom 13. Januar 2016 E. 3.1). Das PG hingegen enthält mit § 24 eine klare gesetzliche Grundlage für eine disziplinarische Versetzung. Sodann ist die Behauptung des Rekurrenten unhaltbar, eine mit einer grad- und lohnmässigen Rückstufung verbundene Änderung des Aufgabengebiets aufgrund eines einmaligen Ereignisses setze einen ausserordentlich gravierenden Verstoss gegen die Dienstpflicht voraus (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2020, Ziff. 52). Selbst für eine Kündigung kann gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG eine schwere Pflichtverletzung genügen. Das Verwaltungsgericht qualifiziert Massnahmen gemäss § 24 PG als disziplinarische Massnahmen, weil sie an einen persönlichen Vorwurf gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter anknüpfen, der bei genügender Schwere zur Kündigung führen kann (VGE VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.1, VD.2015.157 vom 4. Februar 2016 E. 2.1, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 2.1). Für eine Änderung dieser ständigen Praxis besteht kein hinreichender Anlass. Im Ratschlag zum PG wurde zwar an einer Stelle erklärt, das PG verzichte auf das Disziplinarrecht zugunsten eines lenkenden Massnahmenrechts (Ratschlag Nr. 8941, S. 17). Gestützt auf diese Stelle wird in der Literatur die Ansicht vertreten, das Disziplinarrecht sei abgeschafft worden (Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 84; Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 685). An anderen Stellen heisst es im Ratschlag aber, das Disziplinarrecht werde im Sinn eines lenkenden Massnahmenrechts umgestaltet (Ratschlag Nr. 8941, S. 6 und 9).”
“Aus dieser Rechtsprechung kann der Rekurrent bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er nicht ansatzweise aufzeigt, dass die einschlägige gesetzliche Regelung im Kanton Zürich mit derjenigen des Kantons Basel-Stadt vergleichbar ist (vgl. Replik vom 22. Februar 2021, Ziff. 23). Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich scheint zu bezweifeln, dass sich im einschlägigen Recht eine gesetzliche Grundlage für eine disziplinarische Versetzung findet (vgl. VGer ZH VB.2015.00034 vom 13. Januar 2016 E. 3.1). Das PG hingegen enthält mit § 24 eine klare gesetzliche Grundlage für eine disziplinarische Versetzung. Sodann ist die Behauptung des Rekurrenten unhaltbar, eine mit einer grad- und lohnmässigen Rückstufung verbundene Änderung des Aufgabengebiets aufgrund eines einmaligen Ereignisses setze einen ausserordentlich gravierenden Verstoss gegen die Dienstpflicht voraus (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2020, Ziff. 52). Selbst für eine Kündigung kann gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG eine schwere Pflichtverletzung genügen. Das Verwaltungsgericht qualifiziert Massnahmen gemäss § 24 PG als disziplinarische Massnahmen, weil sie an einen persönlichen Vorwurf gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter anknüpfen, der bei genügender Schwere zur Kündigung führen kann (VGE VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.1, VD.2015.157 vom 4. Februar 2016 E. 2.1, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 2.1). Für eine Änderung dieser ständigen Praxis besteht kein hinreichender Anlass. Im Ratschlag zum PG wurde zwar an einer Stelle erklärt, das PG verzichte auf das Disziplinarrecht zugunsten eines lenkenden Massnahmenrechts (Ratschlag Nr. 8941, S. 17). Gestützt auf diese Stelle wird in der Literatur die Ansicht vertreten, das Disziplinarrecht sei abgeschafft worden (Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 84; Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 685). An anderen Stellen heisst es im Ratschlag aber, das Disziplinarrecht werde im Sinn eines lenkenden Massnahmenrechts umgestaltet (Ratschlag Nr. 8941, S. 6 und 9).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.