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Die mit Art. 21 PG geschaffene institutionell unabhängige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde (PostCom mit Fachsekretariat) überwacht gemäss den Quellen das Verbot der Quersubventionierung (Art. 19 PG) und ist befugt und verpflichtet, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern sowie die Marktordnung erforderlichenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Sanktionsinstrumenten durchzusetzen.
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin muss auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sowie wettbewerbsneutral sein, wobei aus dem Gebot der Wettbewerbsneutralität das Verbot der Quersubventionierung folgt (vgl. vorstehend E. 4.3.2 f.). Der Gesetzgeber hat mit der PostCom eine institutionell unabhängige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde eingesetzt und dieser ein Fachsekretariat zur Seite gestellt (Art. 21 PG). Die PostCom befasst sich mit der Funktionsweise des Marktes und mit den notwendigen staatlichen Eingriffen bei Marktversagen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Aufsicht über die Marktordnung und die Grundversorgung. Zudem überwacht sie die Einhaltung der Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die PostCom ist in diesem Rahmen befugt und verpflichtet, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die gewollte Marktordnung nötigenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Sanktionsinstrumenten durchzusetzen (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5230 f.). Die Lücke im Gesetz ist mit Blick auf diese Wertungen und Festlegungen des Gesetzgebers zu schliessen. Die PostCom ist Aufsichtsbehörde über die Marktordnung und zudem positivrechtlich für die Einhaltung einer der vorgenannten Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin - die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots und damit der Wettbewerbsneutralität - sachlich zuständig.”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin muss auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sowie wettbewerbsneutral sein, wobei aus dem Gebot der Wettbewerbsneutralität das Verbot der Quersubventionierung folgt (vgl. vorstehend E. 4.3.2 f.). Der Gesetzgeber hat mit der Vorinstanz eine institutionell unabhängige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde eingesetzt und dieser ein Fachsekretariat zur Seite gestellt (Art. 21 PG). Die Vorinstanz befasst sich mit der Funktionsweise des Marktes und mit den notwendigen staatlichen Eingriffen bei Marktversagen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Aufsicht über die Marktordnung und die Grundversorgung. Zudem überwacht sie die Einhaltung der Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Vorinstanz ist in diesem Rahmen befugt und verpflichtet, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die gewollte Marktordnung nötigenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Sanktionsinstrumenten durchzusetzen (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5230 f.). Die Lücke im Gesetz ist mit Blick auf diese Wertungen und Festlegungen des Gesetzgebers zu schliessen. Die Vorinstanz ist Aufsichtsbehörde über die Marktordnung und zudem positivrechtlich für die Einhaltung einer der vorgenannten Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin - die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots und damit der Wettbewerbsneutralität - sachlich zuständig.”
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