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Auf eine Entlassung altershalber findet Art. 20 PG keine Anwendung. §24b PG regelt die Entlassung altershalber abschliessend und verweist nicht auf §20; die betroffene Person hat Anspruch auf vorzeitige Pensionierung mit Rentenanspruch, weshalb der in §20 zum Ausdruck kommende Sperrfristenschutz nach dem angeführten Entscheid nicht zur Anwendung gelangt.
“2 PG eine eigene Regelung, weshalb im Übrigen die für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Nach § 16 PG endet das Arbeitsverhältnis insbesondere durch Kündigung (lit. a), fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 22 (lit. c), Entlassung invaliditätshalber gemäss § 24 (lit. e), Entlassung altershalber gemäss § 24b (lit. g) und durch Tod (lit. i). Die §§ 17 bis 25 PG regeln die einzelnen Beendigungsgründe näher. 5. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 Satz 1 PG richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Bestimmung und macht geltend, er sei zum Zeitpunkt der Entlassung durch die Beschwerdegegnerin im Umfang von 20 % krankgeschrieben gewesen. Die Entlassung sei daher zur Unzeit erfolgt und damit nichtig im Sinn von Art. 336c OR. 5.2 Die Beschwerdegegnerin entliess den Beschwerdeführer altershalber. Auf die Entlassung altershalber findet § 20 PG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anwendung (ausführlich dazu VGr, 30. April 2020, VB.2019.00572, E. 5.3). § 24b Abs. 1 PG zählt die Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber auf, ein Verweis auf § 20 PG findet sich in der Bestimmung jedoch nicht. Die Entlassung altershalber hat eine vorzeitige Pensionierung mit entsprechendem Rentenanspruch zur Folge (§ 24b Abs. 4 in Verbindung mit dem Vorsorgereglement der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vom 1. Januar 2022 [www.bvk.ch/de/services/reglemente]), weshalb die betroffene Person nicht auf eine neue Stelle angewiesen ist. Sie bedarf daher auch nicht des besonderen Schutzes, den die Sperrfrist vermittelt – auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sie weiterarbeiten wird. Der Beschluss vom 6. Dezember 2021 erweist sich daher nicht als nichtig. 6. 6.1 Angestellte können gemäss § 24b Abs. 1 PG altershalber entlassen werden, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 2 PG), die Probezeit abgelaufen ist (lit.”
Die Vorinstanz ist in ihren Entscheiden unabhängig und untersteht keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden. Im Zusammenhang mit Schliessungen oder Verlegungen erlässt sie Empfehlungen an die Post CH AG.
“Diese führt zwischen der Post CH AG und den Gemeindebehörden ein Schlichtungsverfahren durch und gibt letztendlich eine Empfehlung zuhanden der Post CH AG ab (Abs. 4 und 5), wobei sie die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 1, die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Art. 33 und 44 VPG sowie die Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten durch den Entscheid zu prüfen hat. Unter deren Berücksichtigung entscheidet die Post CH AG endgültig über die Schliessung oder Verlegung der Poststelle oder Postagentur (Abs. 7). Diese Vorgehensweise findet seine Grundlage im gesetzlichen Auftrag an die Vorinstanz, wobei sie die Entscheide zu treffen und die Verfügungen zu erlassen hat, welche in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 PG). Dabei besteht die Aufgabe der Vorinstanz darin, im Zusammenhang mit der Schliessung oder Verlegung bedienter Zugangspunkte Empfehlungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG). In ihren Entscheiden untersteht sie ausdrücklich keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden und ist grundsätzlich unabhängig (Art. 20 Abs. 2 PG).”
“Diese führt zwischen der Post CH AG und den Gemeindebehörden ein Schlichtungsverfahren durch und gibt letztendlich eine Empfehlung zuhanden der Post CH AG ab (Abs. 4 und 5), wobei sie die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 1, die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Art. 33 und 44 VPG sowie die Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten durch den Entscheid zu prüfen hat. Unter deren Berücksichtigung entscheidet die Post CH AG endgültig über die Schliessung oder Verlegung der Poststelle oder Postagentur (Abs. 7). Diese Vorgehensweise findet seine Grundlage im gesetzlichen Auftrag an die Vorinstanz, wobei sie die Entscheide zu treffen und die Verfügungen zu erlassen hat, welche in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 PG). Dabei besteht die Aufgabe der Vorinstanz darin, im Zusammenhang mit der Schliessung oder Verlegung bedienter Zugangspunkte Empfehlungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG). In ihren Entscheiden untersteht sie ausdrücklich keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden und ist grundsätzlich unabhängig (Art. 20 Abs. 2 PG).”
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